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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 8 D 19/07.AK
Rechtsgebiete: BImSchG, UVPG, 17. BImSchV


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BImSchG § 16 Abs. 2 Satz 1
UVPG § 3 c Satz 1
17. BImSchV § 5
17. BImSchV § 5 a
1. Zu den Anforderungen an eine Dokumentation einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 UVPG.

2. Bei einer für die Zulassung einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls ist regelmäßig nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Änderung oder Erweiterung verbunden sind.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mit EU-Recht vereinbar.

4. Ein Drittbetroffener kann sich bei der Anfechtung einer Änderungsgenehmigung allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder - im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die - im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt.

5. Werden die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV eingehalten, ist davon auszugehen, dass nicht nur der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, sondern zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.


Tatbestand:

Die Beigeladene betreibt ein immissionsschutzrechtlich genehmigtes Kraftwerk. Dieses Kraftwerk besteht aus drei Kesselblöcken. In den Schmelzkammerfeuerungen der Kessel der Blöcke 2 und 3 werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Der Block 4 ist eine Gas-/Dampfturbinenanlage. Die Klägerin wohnt in der Umgebung des Kraftwerks der Beigeladenen.

Bereits im Jahre 2003 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der Öffentlichkeit. In dem Verfahren wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

In einer Änderungsgenehmigung des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe (StAfUA) aus dem Jahr 2004 wurden u.a. einzelne Schadstoffparameter der Klärschlämme neu festgesetzt.

Am 13.10.2005 erteilte das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe der Beigeladene eine weitere Änderungsgenehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit dieser Änderungsgenehmigung wurde die Mitverbrennung von sog. Sekundärbrennstoffen zugelassen. Bei den Sekundärbrennstoffen handelt es sich um im Einzelnen nach bestimmten Abfallschlüsselnummern näher bezeichnete Abfälle. Die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen wurde auf bis zu maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung begrenzt. Zugleich wurde auch der Anteil sämtlicher Ersatzbrennstoffe (d.h. Tiermehl, Klärschlämme und Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung begrenzt.

Nachdem auch ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin gegen die - nunmehr zuständige - Bezirksregierung Detmold Klage, mit der sie die Aufhebung der Änderungsgenehmigung begehrte. Die Klage wurde von dem erstinstanzlich zuständigen OVG NRW abgewiesen.

Gründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

...

Die Änderungsgenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie nicht gegen auch dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.

Vgl. zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl. 1991, 375 = Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 5 = GewArch 1991, 276 = UPR 1991, 235; OVG NRW, Urteil vom 28.11.2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = NWVBl. 2008, 228 = ZNER 2007, 438, und Beschluss vom 23.1.2008 - 8 B 215/07 -, ZNER 2008, 89.

Die Klägerin kann weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (dazu 1.) noch wegen einer Verletzung von materiellrechtlichen Normen (dazu 2.) die Aufhebung der Änderungsgenehmigung beanspruchen.

1. Die Änderungsgenehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Änderungsgenehmigung führen. Einen Aufhebungsanspruch begründet weder das von der Klägerin beanstandete Unterbleiben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - (dazu a) noch das ebenfalls gerügte Absehen von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen (dazu b).

a) Die Rüge der Klägerin, vor der Erteilung der Änderungsgenehmigung hätte eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, ist unbegründet.

Die vom StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten getroffene Entscheidung, keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden.

aa) Die Anlage der Beigeladenen stellt nach Nr. 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG ein UVP-pflichtiges Vorhaben dar, da es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW handelt. Für die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens besteht nach § 3 e Abs. 1 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (Nr. 1) oder eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (Nr. 2).

Da der für die Anlage der Beigeladenen maßgebliche Leistungswert von 200 MW aus Nr. 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG nicht erst durch die Änderungsgenehmigung, sondern schon durch eine früher erteilte Genehmigung überschritten wurde, kann sich eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur aus § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ergeben. Dafür müsste eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 UVPG zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese Voraussetzung hat das StAfUA in nicht zu beanstandender Weise verneint.

§ 3 c Satz 1 UVPG regelt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei dieser Vorprüfung ist nach Satz 3 des § 3 c UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.

Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.

Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG, wie sich schon aus den Worten "nach Einschätzung der zuständigen Behörde" ergibt, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die insbesondere auch von Prognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das VG nicht ersetzt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.8.2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = NuR 2007, 218 = NWVBl. 2007, 154 = UPR 2007, 37 = ZNER 2006, 364 = ZUR 2006, 603; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG § 3 c Rn. 5 und 15; Dienes, in: Hoppe, UVPG, 3. Auflage, 2007, § 3 c Rn. 15; Beckmann, DVBl. 2004, 791 (799); Junker/de La Riva/Schwarz, Genehmigungsverfahren und Umweltschutz, Band I, UVPG, § 3 c.

Das ist nunmehr durch den zum 15.12.2006 mit dem Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819) eingefügten Satz 4 des § 3 a UVPG ausdrücklich klargestellt.

Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat.

Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16.5.2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 = DÖV 2007, 797 = NJW 2007, 2790 = UPR 2007, 444, unter Hinweis auf: Urteile vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 3.3.1987 - 1 C 16.86 -, BVerwGE 77, 75, sowie Beschlüsse vom 24.1.1995 - 1 WB 68.94 -, BVerwGE 103, 200, und vom 25.9.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81, jeweils m.w.N.

bb) Ausgehend von diesen Erwägungen ist es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

(1) Vorliegend hat das StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten - den Vorgaben aus § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG entsprechend - eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.

...[wird ausgeführt]...

(2) Gegen die Verwertbarkeit des Ergebnisses der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Vorprüfung sei nur unzureichend dokumentiert worden.

Dabei kann dahinstehen, ob für die vorliegend in Rede stehende Vorprüfung des Einzelfalls bereits die nunmehr in § 3 c Satz 6 UVPG ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung bestand, die erst durch das am 15.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819) in das UVPG aufgenommen worden ist. Jedenfalls hat das StAfUA im Zusammenhang mit der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls den Dokumentationsanforderungen aus § 3 c Satz 6 UVPG - noch - genügt.

Nähere Einzelheiten dazu, in welcher Weise eine Vorprüfung des Einzelfalls zu dokumentieren ist, sind dem Wortlaut des § 3 c Satz 6 UVPG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung dient § 3 c Satz 6 UVPG lediglich der Klarstellung, indem er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dokumentation der von der zuständigen Behörde durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls ausdrücklich in den Gesetzestext aufnimmt.

Vgl. BR-Drucks. 551/06, S. 35 und 44.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss eine Entscheidung der zuständigen Behörde, nach der ein Projekt aufgrund seiner Merkmale keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung gestützt ist.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2004 - Rs. C-87/02 -, Slg. 2004, I-5975.

Ausgehend davon dient die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3 c Satz 6 UVPG im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Dokumentation soll insbesondere dem Vorhabenträger und der interessierten Öffentlichkeit sowie im Fall einer Beschwerde der Europäischen Kommission und im Fall der Anfechtung den Gerichten die Kontrolle ermöglichen, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat.

Dafür reicht es zweifelsohne aus, wenn die Dokumentation sich an die Hinweise in dem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten und auch von der Klägerin angesprochenen "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten" (Endfassung vom 14.8.2003) - nachzulesen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter: http://www.bmu.de/files/pdfs/ allgemein/application/pdf/vorpr_uvp_pflicht.pdf - hält. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Dokumentationserfordernis nur dann ausreichend genügt ist, wenn die Dokumentation den Hinweisen aus dem Leitfaden entspricht. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Dokumentation ihren Zweck erfüllt, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat. Ausgehend davon dürften im Regelfall bei einer bloßen Änderung einer schon bestehenden Anlage geringere Anforderungen an die Dokumentation zu stellen sein, als dies bei der Errichtung eines Vorhabens der Fall ist, bei der regelmäßig umfangreichere Untersuchungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind und deshalb eine tiefergehende Dokumentation notwendig ist. Im Regelfall dürften die Anforderungen an das Dokumentationserfordernis auch umso geringer sein, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt.

Ausgehend von diesen Erwägungen hat das StAfUA dem Dokumentationserfordernis - noch - genügt.

Die Entscheidung des StAfUA, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, ist aus den vorliegenden Unterlagen ohne besonderen Aufwand nachvollziehbar. Das StAfUA hat die von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen und die eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Behörden ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in einem Aktenvermerk zusammengefasst. Diesem Aktenvermerk ist eindeutig zu entnehmen, in Anbetracht welcher Umstände das StAfUA zu der Auffassung gelangt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. Aus den dort zu findenden Ausführungen, dass bei einem Einsatz von Brennstoffen mit gleichbleibenden oder sogar niedrigeren Schadstoffgehalten und einer unverändert bleibenden Verbrennungstechnik keine Verschlechterung der Emissionssituation eintreten kann, erschließt sich ohne Weiteres, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der beantragten Änderung nicht zu erwarten sind.

(3) Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand, im Rahmen der Vorprüfung hätte nicht auf die Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung zurückgegriffen werden dürfen, weil diese Ergebnisse nicht auf die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Genehmigung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen übertragen werden könnten. Diesem Einwand steht schon entgegen, dass es für das vorliegende Verfahren eines Rückgriffs auf die Ergebnisse der bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurfte.

Regelmäßig ist bei einer für die Zulassung einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Änderung oder Erweiterung verbunden sind.

Dies folgt schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Nach dem Halbsatz 1 dieser Bestimmung ist die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 und 3 UVPG (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Damit wird deutlich, dass bei der Zulassung einer Änderung oder Erweiterung hinsichtlich der Frage zu erwartender nachteiliger Umwelteinwirkungen grundsätzlich nicht die gesamte Anlage erneut in den Blick zu nehmen ist. Vielmehr ist vom Ansatz her allein darauf abzustellen, welche Folgewirkungen gerade durch die Zulassung der Änderung oder Erweiterung des Anlage eintreten.

Seine Bestätigung findet dies im Halbsatz 2 des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Dort wird hervorgehoben, dass (nur) diejenigen früheren Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens in die Vorprüfung einzubeziehen sind, für die noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass solche Änderungen und Erweiterungen bei der Vorprüfung außer Betracht zu bleiben haben, die bereits im Rahmen einer früheren Umweltverträglichkeitsprüfung auf ihre Umweltauswirkungen hin untersucht worden sind.

Aus der Beschränkung der Vorprüfung auf eine Untersuchung der durch die Änderung oder Erweiterung eintretenden Umwelteinwirkungen folgt aber nicht, dass stets nur die Umweltauswirkungen der von der Änderung oder Erweiterung unmittelbar betroffenen Anlagenteile in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr sind auch diejenigen Anlagenteile in die Betrachtung einzubeziehen, auf die sich die Änderung oder Erweiterung auswirkt.

Ausgehend von diesen Erwägungen bedurfte es vorliegend keines Rückgriffs auf die Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämme durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand des der Änderungsgenehmigung zugrunde liegenden Genehmigungsantrags der Beigeladenen war allein die Zulassung der Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe. Es war also ausschließlich eine Veränderung bei den Einsatzstoffen der Anlage der Beigeladenen vorgesehen. Es sollte weder eine Erweiterung der Anlagenkapazitäten stattfinden noch sollte die Anlagentechnik in irgendeiner Form verändert werden. Angesichts dessen konnte sich die Vorprüfung des Einzelfalls allein auf die Untersuchung beschränken, ob gerade die mit dem Genehmigungsantrag begehrte Zulassung der Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Allerdings kann Anlass zu einer erneuten umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, wenn zum Zeitpunkt der Vorprüfung hinsichtlich einer beantragten Änderungsgenehmigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die hinsichtlich der zuvor erteilten Genehmigung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung erkennbar fehlerhaft war. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

Nach den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich aus den bis 2005 vorliegenden Messwerten zur Anlage der Beigeladenen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es bei einem Volllastbetrieb zu Grenzwertüberschreitungen kommen könne. Die Beklagte musste auch dann nicht von einer erkennbaren Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgehen, wenn zur Vorbelastung im Untersuchungsgebiet aktuelle Messdaten vorgelegen haben sollten oder wenn bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht der Ort der höchsten Belastung ausgewählt worden sein sollte.

b) Auch nicht zu beanstanden ist, dass das StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen hat.

aa) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde bei einem Antrag für eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Das Antragserfordernis ist erfüllt, da die Beigeladene mit Schreiben vom 15.12.2004 (Nr. 1.2 der Antragsunterlagen) den Antrag gestellt hat, auf eine öffentliche Bekanntmachung und eine Auslegung zu verzichten.

Durch die zum Gegenstand des Genehmigungsantrags gemachte Zulassung der Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe sind auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage von § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG verwiesen werden. Das dort Ausgeführte zu der Frage, ob die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, gilt gleichermaßen für die Frage, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen sind. Auch in diesem Zusammenhang konnte das StAfUA nach den von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen und den eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Behörden davon ausgehen, dass die zum Gegenstand des Genehmigungsantrag gemachte Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe hinsichtlich des Schadstoffpotenzials mit den bereits als Ersatzbrennstoffe genehmigten Einsatzstoffen "Tiermehl und Klärschlämme" vergleichbar sind bzw. die Schadstoffgehalte der Sekundärbrennstoffe sogar teilweise deutlich niedriger liegen und dass darüber hinaus keine Erhöhung des Mitverbrennungsanteils vorgesehen war.

bb) Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Insbesondere ist die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG enthaltene Regelung mit den Vorgaben aus der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28.6.1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20) in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23.12.1991 (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48) - im Folgenden: Industrieanlagenrichtlinie - zu vereinbaren.

Die Industrieanlagenrichtlinie fordert von den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 eine Genehmigungspflicht für in deren Anhang 1 näher beschriebene Anlagen und dehnt in Art. 3 Abs. 2 dieses Genehmigungsbedürfnis auf wesentliche Änderungen der Anlagen aus. Diese Regelungen werden ergänzt durch Art. 9 Abs. 1, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Anträge auf Genehmigung und die Entscheidung der zuständigen Behörden der betroffenen Öffentlichkeit unter Beachtung der nationalen Vorschriften bekannt gemacht werden.

Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch unter § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG fallende Änderungen öffentlich bekannt zu machen seien. Eine solche Auffassung würde den Begriff der wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Industrieanlagenrichtlinie überdehnen. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung sind jedenfalls nicht solche Änderungen, bei denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen sind.

Dafür spricht insbesondere Art. 1 der Industrieanlagenrichtlinie. Danach ist deren Zweck, weitere Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung und zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Gemeinschaft vorzusehen. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, auch solche Änderungen einer Genehmigungspflicht und einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung zu unterwerfen, die nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt verbunden sein können.

Die Richtigkeit dieser Auslegung belegt die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26) - IVU-Richtlinie -. Die IVU-Richtlinie stellt die Nachfolgeregelung der Industrieanlagenrichtlinie dar. Sie bestimmt in Art. 20 Abs. 3, dass die Industrieanlagenrichtlinie elf Jahre nach dem Inkrafttreten der IVU-Richtlinie aufgehoben wird. In Art. 2 Nr. 10 enthält die IVU-Richtlinie Begriffsdefinitionen für eine "Änderung des Betriebs" und eine "wesentliche Änderung". Danach ist unter einer Änderung eines Betriebs eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage zu verstehen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Buchst. a). Wesentlich ist eine Änderung des Betriebs, die nach der Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Buchst. b). Es ist davon auszugehen, dass insoweit mit der IVU-Richtlinie keine neuen rechtlichen Regelungen geschaffen, sondern lediglich das bis dahin bestehende Begriffsverständnis festgeschrieben werden sollte. Ausgehend davon sind nach der IVU-Richtlinie jedenfalls solche Änderungen nicht als wesentlich anzusehen, bei denen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen sind.

Vgl. Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 133; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, B 1 § 16 BImSchG Rn. 78 f.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 16 Rn. 53; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13.5.2005 - 22 A 96.40091 -, NVwZ-RR 2006, 456 = ZUR 2005, 542.

2. Die angefochtene Änderungsgenehmigung verletzt auch keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.

Rechtsgrundlage der Änderungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die Genehmigung zur Änderung der nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage der Beigeladenen zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Änderungsgenehmigung sei nicht mit § 5 BImSchG vereinbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung wegen eines sich zu Lasten der Klägerin auswirkenden Verstoßes gegen die drittschützende Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aufzuheben wäre. Nach dieser Bestimmung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

a) "Genehmigungsbedürftige Anlage" im Sinne dieser Bestimmung ist bei einer Änderungsgenehmigung vom Ansatz her die gesamte Anlage, weil die Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der "Anlage" anknüpfen. Dementsprechend ist die behördliche Prüfung grundsätzlich nicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränkt, sondern muss die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersuchen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 = ZUR 2007, 490, unter Hinweis auf: Sellner, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 150; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Luft Nr. 3 Rn. 18.

Dieses Übergreifen der Prüfung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, wie sich die Anlagenänderung auswirken kann. Der Umfang der behördlichen Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird zwar im Gesetz nicht näher bestimmt. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich aber aus dem Sinn des für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, der es nicht gebietet, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, dass die Änderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2007 - 8 B 2477/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21.8.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, und Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4.3.1986 - 7 A 17/83 -, NVwZ 1988, 176; Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 152.

In Übereinstimmung mit diesem Verständnis ordnet auch Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft an, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung "die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird," zu prüfen sind.

Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Änderungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, lässt sich abstrakt nicht näher umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2007 - 8 B 2477/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21.8.1996 - 11 C 9.95 -, a.a.O.

Dementsprechend kann in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen gegen eine Änderungsgenehmigung nicht die gesamte Anlage in ihrem geänderten Zustand angegriffen werden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob gerade die Änderung rechtmäßig genehmigt worden ist.

Vgl. Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 152.

Der Drittbetroffene kann sich also weder gegen die Änderungsgenehmigung wegen etwaiger Einwirkungen wenden, die auf der Erstgenehmigung beruhen, noch kann er die Änderung zum Anlass nehmen, die Erstgenehmigung anzugreifen.

Vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, B 1 § 16 BImSchG Rn. 106.

Vielmehr kann sich ein Drittbetroffener allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder - im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die - im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt.

b) Ausgehend davon bedarf es zur Feststellung der für eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin in Betracht kommenden Rechtsverstöße zunächst der Ermittlung des Regelungsgegenstandes der angefochtenen Änderungsgenehmigung.

Nach dem Tenor der Genehmigungsbescheids ist Gegenstand der Genehmigung zum einen die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen in den beiden Kesseln von Block 2 und Block 3 bis zu maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung und zum anderen die Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf insgesamt maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den beiden Kesseln von Block 2 und Block 3. Da der zweite Genehmigungsgegenstand wegen der Verringerung des Anteils der Ersatzbrennstoffe von 20 % auf 12 % für die Klägerin keine nachteiligen Auswirkungen hat, kann sich eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin - wie diese mit dem einschränkenden Zusatz in ihrem Klageantrag selbst hervorhebt - allein aus solchen Rechtsverstößen ergeben, die im Zusammenhang mit der Zulassung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen stehen.

Umgekehrt bedeutet dies, dass Rechtsverstöße, die auf andere Umstände zurückzuführen sind, außer Betracht bleiben müssen. Insbesondere gilt dies für mögliche Beeinträchtigungen, die ihre Ursache in der Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen haben. Denn die Mitverbrennung dieser Ersatzbrennstoffe ist bereits durch die Änderungsgenehmigung vom 9.4.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2004 zugelassen worden. Die mit der vorliegend angefochtenen Änderungsgenehmigung erfolgte Zulassung von Sekundärbrennstoffen als weitere Ersatzbrennstoffart hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mitverbrennung der anderen Ersatzbrennstoffe, da insoweit allein eine Substitution stattfindet und die Anlagentechnik vollkommen unverändert geblieben ist. Auch für eine wechselseitige Beeinflussung bei der Verbrennung der zugelassenen Ersatzbrennstoffe liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der angefochtenen Änderungsgenehmigung erfolgte Zulassung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen zu unzumutbaren Belastungen der Klägerin durch Luftschadstoffe führt.

Die Änderungsgenehmigung steht im Einklang mit den zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerten der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV; aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird (dazu aa). Es ist hinreichend sichergestellt, dass die Emissionsbegrenzungen aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV tatsächlich eingehalten werden (dazu bb). Besondere Umstände, die Anlass zu der Annahme geben könnten, dass durch die Anlage der Beigeladenen trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, liegen nicht vor (dazu cc). Die Änderungsgenehmigung widerspricht nicht den Vorgaben der Störfall-Verordnung (dazu dd).

aa) Die Änderungsgenehmigung entspricht hinsichtlich der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen den Vorgaben für die Emissionswerte aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV.

Die in §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV festgelegten, nach Auffassung des Verordnungsgebers den Stand der Technik wiedergebenden Emissionswerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181 = UPR 1998, 393.

Eine drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG besteht nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinen bestimmten Emittenten zuzuordnen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329; Hess. VGH, Urteil vom 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, juris.

Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, ist davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.1997 - 21 D 10/95.AK -, BImSchG-Rspr § 5 Nr. 69 = juris; Nds. OVG, Beschluss vom 22.5.2008 - 12 MS 16/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.5.2007 - 11 S 83.06 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 22.2.2006 - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479 = juris; OVG Sachsen, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 -, juris.

Vorliegend stehen die in der Änderungsgenehmigung als Inhaltsbestimmung festgeschriebenen Emissionswerte, die allgemein beim Einsatz von Ersatzbrennstoffen und damit insbesondere auch bei der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen einzuhalten sind, mit den Vorgaben aus § 5 und § 5 a der 17. BImSchV in Einklang. Insbesondere entsprechen die festgelegten Emissionswerte für Gesamtstaub und für gasförmige anorganische Fluorverbindungen im Abgas den geltenden Vorschriften.

(1) Die Festlegung der Emissionswerte für Gesamtstaub mit einem Tagesmittelwert von 20 mg/m3 und einem Halbstundenmittelwert von 40 mg/m3 für die Zeit bis zum 31.12.2009 und für die Zeit danach von 30 mg/m3 ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die festgesetzten Werte den für Altanlagen geltenden Vorgaben aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV i.V.m. II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV entsprechen. Sie wendet aber ein, das StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten habe bei Erlass der Änderungsgenehmigung ohne zureichende Ermessensausübung von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte abgesehen. Hierzu sei es befugt gewesen; denn die genannten Werte seien nach II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV "höchstens" zulässig. Ob dieser Einwand zutrifft, kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 die für sie maßgeblichen Ermessenserwägungen dargelegt hat. Die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen sind auch nicht mit einem Ermessensfehler behaftet. Es hält sich im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung zur Ermessensausübung, dass von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte deshalb abgesehen worden ist, weil die sichere Einhaltung derartiger Werte nur durch eine grundsätzliche Erneuerung der Emissionsminderungseinrichtungen möglich gewesen und eine solche in Anbetracht des Umstandes unverhältnismäßig wäre, dass sich der Immissionsbeitrag der Anlage für Gesamtstaub auf weniger als 1 % beläuft.

So auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.2006 - 8 B 210/06.AK -, juris, und - 8 B 212/06.AK -.

(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Festlegung der Emissionswerte für gasförmige anorganische Fluorverbindungen.

...[wird ausgeführt]...

bb) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die Emissionsbegrenzungen aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV tatsächlich eingehalten werden.

Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 5 und 6 BImSchG i.V.m. den aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ist nicht erst dann "sichergestellt", wenn jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen ist. Ob Emissionen bzw. Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250.

Ob der tatsächliche Betrieb der Anlage den Anforderungen der Genehmigung entspricht, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen.

Ausgehend davon ist für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung festzustellen, dass kein hinreichender Anhalt dafür ersichtlich ist, dass die mit der Änderungsgenehmigung festgelegten oder jedenfalls sich aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV ergebenden Emissionswerte bei dem von der Beigeladenen vorgesehenen Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden können.

(1) Die zu erwartende Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte kann nicht mit dem Einwand durchgreifend in Frage gestellt werden, die mit der Änderungsgenehmigung vorgeschriebene Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung sei nicht hinreichend gewährleistet.

Zwar legen weder die Antragsunterlagen noch die Änderungsgenehmigung das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung eindeutig fest; vielmehr ist der Beigeladenen lediglich unter III B des Genehmigungsbescheids als Bedingung aufgegeben worden, das Ermittlungsverfahren eindeutig zu beschreiben und in seiner technischen Ausführung, den Überwachungsmöglichkeiten und der Dokumentation darzustellen sowie die beschriebene Ermittlungsart vor Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigen zu lassen und dessen Prüfbericht der Beklagten zur Zustimmung vorzulegen.

Gegen eine derartige Vorgehensweise bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken. Durch den Tenor der Änderungsgenehmigung ist eindeutig festgeschrieben, in welchem Umfang die Beigeladene dem Brennvorgang Ersatzbrennstoffe zuführen darf. Dass das StAfUA darüber hinaus in der Änderungsgenehmigung nicht auch das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung festgelegt hat, ist unproblematisch, da mit der in der Bedingung III B getroffenen Regelung sichergestellt ist, dass die Beigeladene das Ermittlungsverfahren im Einzelnen bestimmt und vor der Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen lässt und dass der Prüfbericht des Sachverständigen der Beklagten zur Zustimmung vorgelegt wird. Da durch die Ausgestaltung der genannten Nebenbestimmung als Bedingung der Regelbetrieb erst nach Erfüllung der Bedingungsvoraussetzungen aufgenommen werden darf, ist es der Beklagten möglich, die Eignung des Ermittlungsverfahrens vorab zu überprüfen.

Dass grundsätzlich ein hinreichend geeignetes Verfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung zur Verfügung steht, steht nicht in Frage und wird zudem auch durch die Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 9.4.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2004 bestätigt, die eine vergleichbare Regelung zur Begrenzung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen enthielt und dabei an das Massenverhältnis zwischen Regel- und Ersatzbrennstoffen anknüpfte. Im Übrigen hat die Beigeladene mittlerweile eine Beschreibung des Ermittlungsverfahrens für den Block 3 vorgelegt, die vom TÜV Nord bereits überprüft und nicht beanstandet worden ist.

Der Einwand, es sei vollkommen offen, ob das einmal gewählte Überwachungsverfahren durchgehend eingehalten und angewandt wird, kann die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung nicht in Frage stellen. Ob eine Anlage entsprechend der für sie erteilten Genehmigung betrieben wird, ist dem Bereich der Anlagenüberwachung zuzuordnen. Insofern obliegt es den zuständigen Immissionsschutzbehörden im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben, einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage sicherzustellen und gegebenenfalls bei Verstößen gegen die sich aus der Genehmigung ergebenden Anforderungen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Gegen die zu erwartende Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die bei einer Betriebsstörung zu ergreifenden Maßnahmen seien mit der Änderungsgenehmigung nicht hinreichend festgelegt worden.

Die unter III C Nr. 11 der Änderungsgenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung, durch eine geeignete Maßnahme sei sicherzustellen, dass die Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung der Abgasreinigungseinrichtungen die Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwerts eintreten kann, genügt den sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 3 der 17. BImSchV ergebenden Anforderungen. Dass keine konkrete Maßnahme benannt, sondern lediglich eine "geeignete Maßnahme" gefordert und beispielhaft auf eine automatische Verriegelung verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden, da die zu erfüllende Vorgabe eindeutig bestimmt und der Beigeladenen allein freigestellt ist, mit welchem Mittel sie diese Vorgabe erfüllen will. Das genügt den ordnungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. etwa § 21 OBG NRW).

(3) Der zu erwartenden Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte steht nicht der Einwand entgegen, die mit der Änderungsgenehmigung für eine Mitverbrennung zugelassenen Sekundärbrennstoffe wiesen einen höheren Schadstoffgehalt auf als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe in Form von Tiermehl und Klärschlämmen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Vielmehr entsprechen die zulässigen Schadstoffgehalte in den Sekundärbrennstoffen nach der Änderungsgenehmigung zumindest denjenigen, wie sie in den früheren Genehmigungen für die Ersatzbrennstoffe Tiermehl und Klärschlämme festgesetzt worden sind; im großen Umfang unterschreiten sie diese (zum Teil sogar deutlich).

...[wird ausgeführt]...

cc) Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch ansonsten ist ersichtlich, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sein könnten, die Anlass zu der Annahme geben, dass durch die Anlage der Beigeladenen trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Angesichts dessen spricht auch nichts für eine Pflicht der Beklagten, entsprechend § 20 Abs. 1 der 17. BImSchV andere oder weitergehende Anforderungen zu treffen.

dd) Entgegen der Annahme der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung nicht den Vorgaben der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entspricht.

...[wird ausgeführt]...

Ende der Entscheidung

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