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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 9 A 2003/01
Rechtsgebiete: RL 77/388/EWG, AGT, GV. NRW, Tarifstelle


Vorschriften:

RL 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1
AGT zur AVwGebO NRW. i.d.F.d. 17. ÄnderungsV vom 10.9.96
GV. NRW. S. 369
Tarifstelle 2.1.2
Soweit die Höhe der Baugebühren in Nordrhein-Westfalen an die Höhe der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten je m3 umbauten Raums anknüpft, steht dies im Einklang mit Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG und ist auch sonst - etwa vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips - rechtlich nicht zu beanstanden.
Tatbestand:

Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin, die ein Bauvorhaben verwirklicht hatte, Baugebühren fest, die er unter Heranziehung der Rohbauwerttabelle ermittelte. Nach erfolglosem Widerspruch, den die Klägerin u.a. damit begründete, ihre tatsächlichen Rohbaukosten lägen deutlich niedriger, erhob sie Klage, die das VG abwies. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin u.a. einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG rügte, hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im Hinblick auf die europarechtliche Fragestellung, ob die Grundlage der Baugebührenbemessung in Nordrhein-Westfalen gegen Art. 33 RL 77/388/EWG verstößt, besteht nicht. Die Frage ist auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig zu verneinen.

Nach Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG in der im gebührenrechtlich relevanten Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrages (§ 11 Abs. 1 zweite Alt. GebG NRW a.F.) geltenden Fassung hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sind. Das VG hat zu Recht festgestellt, dass die Baugebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen hiermit im Einklang steht. Diese Gebühren sind weder - was auf der Hand liegt - mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden noch haben sie den Charakter einer Umsatzsteuer.

Die Frage, ob eine Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer i.S.v. Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG hat, hängt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des zur letztverbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufenen EuGH vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.

Vgl. nur: EuGH, Urteile vom 9.3.2000 - C-437/97 -, IStR 2000, 210 (212), und vom 8.6.1999 - verb. Rs. C-338/97, C-344/97 u. C-390/97 -, EuZW 1999, 692, jeweils m.w.N.

Die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer und damit für ihren Charakter bestimmend sind nach der Rechtsprechung des EuGH:

- Die allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte;

- die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält;

- die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze;

- der Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.

Vgl. EuGH, Urteile vom 9.3.2000 und vom 8.6.1999, jeweils a.a.O.

Fehlt es auch nur an einem dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer, steht Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung der entsprechenden Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O.

Angesichts dieser Auslegung der RL 77/388/EWG durch den EuGH, die der Senat ebenso wie das BVerwG - vgl. Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933 (935 f.) - teilt, ist bereits im Zulassungsverfahren eine eindeutige, wenngleich für den Kläger negative Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage möglich.

Baugebühren der hier streitgegenständlichen Art haben nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Sie sind keine allgemein geltenden Abgaben für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sondern werden nur in Bezug auf diejenigen erhoben, die im Zusammenhang mit der Errichtung von Rohbauten anfallen. Solche, nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in einem Mitgliedstaat erfassenden Abgaben fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG. Eine auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen beschränkte Abgabe ist nicht geeignet, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.2000, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 22.4.1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 (1374).

Überdies bezwecken Baugebühren auch anders als die Umsatzsteuer nicht die Besteuerung der Einkommensverwendung durch die Verbraucher und den bei jedem Umsatz erzielten "Mehrwert", sondern dienen der einmaligen Abgeltung von mit der Inanspruchnahme von Amtshandlungen verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen des durch sie Begünstigten.

Da nach alledem die vom Kläger aufgeworfene Frage unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH eindeutig und unmissverständlich geklärt ist und ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG ausscheidet, entfällt zugleich eine sonst gegebenenfalls bestehende Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV.

Vgl. auch insoweit: BVerwG, Urteil vom 22.12.1999, a.a.O.

Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt.

Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips verlange der Gleichheitssatz jedenfalls in den Fällen des erheblichen Auseinanderklaffens von pauschalierten und tatsächlichen Rohbaukosten, die Baugebühren nach den tatsächlichen Kosten und nicht nach den pauschalierten Sätzen zu bemessen, begründet keine ernstlichen Zweifel im genannten Sinne.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Das insoweit maßgebende Tatbestandsmerkmal "Rohbausumme" ist in der Tarifstelle 2.1.2 AGT zur AVwGebO in der im gebührenrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10.9.1996, GV. NRW. S. 369, für sämtliche rohbaukostenabhängigen Gebührentatbestände inhaltlich konkretisiert und in dieser Ausgestaltung der Rechtsanwendung einheitlich und verbindlich vorgegeben. Daraus folgt zugleich, dass die Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall tatsächlich entstandenen Rohbaukosten bei der Gebührenbemessung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach den in der Tarifstelle 2.1.2 AGT (einschließlich der auf ihrer Grundlage bekannt gemachten Rohbaukostentabelle) festgelegten Berechnungsgrundlagen für die Rohbausumme soll diese gerade nicht anhand des einzelnen Objektes ermittelt werden. Vielmehr sind nach der ausdrücklichen Regelung von den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden bei der Berechnung der Rohbausumme grundsätzlich die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten je m3 umbauten Raums anzusetzen.

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 9 A 5943/96 -, OVGE 46, 235 (zur AVwGebO in der Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 28.1.1992, GV. NRW. S. 43).

Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass dies vorliegend - wie behauptet - vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips nach Art. 3 GG nicht zulässig sein soll, gibt der Zulassungsantrag nicht. Sein alleiniges Abstellen auf die (angebliche) Differenz zwischen den tatsächlichen Rohbaukosten und dem Tabellenwert genügt insoweit nicht. Das gilt schon deshalb, weil die Anknüpfung der Baugebühren an einen pauschalierten ("fiktiven") Rohbauwert lediglich einen "Ersatzmaßstab" darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.4.2000 - 11 B 20.00 -, LKV 2000, 451, und OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997, a.a.O. der an die Stelle des an sich zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes (§ 4 zweite Alt. GebG NRW a.F.) tritt. Dieser bestimmt sich indes nicht, wie der Kläger meint, nach den tatsächlichen Rohbaukosten, sondern regelmäßig nach den marktabhängigen Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten, die nach dem jeweiligen genehmigten Nutzungszweck über die Lebensdauer des Wirtschaftsobjekts unter besonderer Berücksichtigung der ertragsteuernden gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bestehen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997, a.a.O.

Die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ist damit von vornherein - zulässigerweise - gelockert, weshalb es schon von daher von bloß untergeordneter Bedeutung ist, ob der tatsächliche Rohbauwert erheblich unter dem pauschalierten liegt. Ein solcher Umstand sagt unmittelbar nichts darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens auch einen entsprechend geringeren Wert hat, der sich aus Gründen der Gleichbehandlung in einer niedrigeren Gebühr niederschlagen müsste.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18.4.2000, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997, a.a.O.

Ende der Entscheidung

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