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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 9 A 2428/08
Rechtsgebiete: UIG NRW, AGT


Vorschriften:

UIG NRW § 5
AGT TS 15c 1.1.2
Eine Auskunft ist "umfangreich" im Sinne der TS 15c.1.1.2 AGT, wenn sie auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruht.
Tatbestand:

Der Kläger, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung u.a. von Grundstücken, beantragte bei dem Beklagten die Erteilung einer Auskunft, ob für verschiedene Grundstücke ein Altlastenverdacht bestehe. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die jeweiligen Grundstücke nicht im Kataster der Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen verzeichnet seien und zog ihn zu Verwaltungsgebühren in Höhe von je 30,00 Euro und Auslagenersatz heran. Das VG wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger hat die Annahme des VG, die von dem Beklagten erteilten Auskünfte unterfielen der Tarifstelle (TS) 15c.1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3.7.2001 (GV. NRW. 2001, S. 262) in der Fassung der Neunten Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 29.3.2007 (GV. NRW. S. 142), nicht durchgreifend in Frage gestellt. Gemäß TS 15c.1.1.2 AGT wird für die Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft eine Gebühr von 0,00 € bis 250,00 € erhoben. Der Kläger meint, eine umfangreiche Auskunft sei nur gegeben, wenn der Text der Auskunft umfangreich sei. Es liege auf der Hand, dass das bei den ihm erteilten Auskünften nicht der Fall gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch eine Auskunft der TS 15c.1.1.2 AGT unterfallen, die nicht über einen umfangreichen Text verfügt. Das Merkmal "umfangreich" bezieht sich nicht auf die Länge des Textes der Auskunft, sondern auf deren inhaltliche Beschaffenheit.

Was unter einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft zu verstehen ist, ist in Abgrenzung zur "einfachen schriftlichen Auskunft" zu beantworten, für die gemäß TS 15c.1.1.1 AGT und § 5 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW eine Gebührenerhebung nicht in Betracht kommt. Das VG hat zutreffend hervorgehoben, dass eine einfache Auskunft eine solche ist, bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.

Vgl. zur Definition der "einfachen schriftlichen Auskunft" auch Susenberger/Weißauer, GebG NRW, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 7 Anm. 5.

TS 15c.1.1.2 AGT setzt im Gegensatz dazu für das Entstehen der Gebührenpflicht voraus, dass ein erheblicher Vorbereitungs-, d.h. Verwaltungsaufwand anfällt. Als "Vorbereitungsaufwand" ist dabei nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch die Abfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal "umfangreich" kommt deshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine eigenständige Bedeutung zu. Gemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich) einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegen- stand der Anfrage beruhen.

Vgl. hierzu auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August 2008, UIG § 12 Rdnr. 11 f.

Folgte man der Auffassung des Klägers, bestünde eine Gebührenpflicht bei Anfragen, die intensive Nachforschungen und damit einen hohen Verwaltungaufwand auslösen, nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rechercheergebnis in einer umfangreichen schriftlichen Darlegung mitgeteilt wird bzw. mitzuteilen ist. Das liefe aber der gesetzlichen Vorgabe in § 5 Abs. 1 und 2 UIG NRW zuwider, nur solche Auskünfte gebührenfrei zu stellen, die lediglich einen unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Angesichts der in TS 15c.1.1 AGT vorgenommenen Differenzierung spricht nichts dafür, dass der Verordnungsgeber hiervon abweichen wollte.

Ende der Entscheidung

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