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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 9 A 2693/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, in Fällen, in denen es um verschiedene, im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehende Grundstücke geht, lediglich eine Gesamt-Einzugsermächtigung zu akzeptieren, nicht hingegen mehrere grundstücksbezogene.
Gründe:

Die Erwägungen hinsichtlich der Klageabweisung als jedenfalls unbegründet greifen nicht durch. Die Klägerin meint, der vom VG herangezogene Beschluss des BVerwG vom 26.4.1984, - 8 B 89.83 -, NJW 1984, 2114, sei im Streitfall nicht einschlägig. Es gehe hier nicht um die grundlegende Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens, sondern um seine Einzelheiten. Dass die Beklagte ausschließlich eine einheitliche Einziehung zulasse, nicht aber eine grundstücksbezogene Lastschrift, sei willkürlich und nicht mehr zu rechtfertigen. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Auf der Grundlage der vorerwähnten Rechtsprechung des BVerwG ist nichts für einen derartigen Verstoß erkennbar. In Übereinstimmung mit dem VG geht das beschließende Gericht davon aus, dass der Beklagten nicht nur bezüglich der Ein-, sondern auch hinsichtlich der Durchführung des Lastschriftverfahrens ein organisationsrechtliches Ermessen eingeräumt ist, bestimmte, für alle Gebührenschuldner gleichermaßen geltende Modalitäten vorzugeben und Einzugsermächtigungen nur unter der Voraussetzung anzunehmen, dass diese Vorgaben angenommen werden. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, in Fällen der in Rede stehenden Art, in denen es um verschiedene, im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehende Grundstücke geht, lediglich eine Gesamt-Einzugsermächtigung zu akzeptieren, nicht hingegen mehrere grundstücksbezogene.



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