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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 9 A 7/02
Rechtsgebiete: BImSchG, GebG NRW


Vorschriften:

BImSchG § 27
BImSchG § 52 Abs. 1
BImSchG § 52 Abs. 2
BImSchG § 52 Abs. 4 Satz 3
GebG NRW § 10 Abs. 1 Nr. 4
1. Im Rahmen einer Überwachung nach § 52 Abs. 2 BImSchG kann die Behörde einen Gutachter im Rahmen einer Maßnahme nach § 52 Abs. 2 BImSchG einschalten.

2. Beauftragt die Behörde einen Gutachter sowohl mit der Prüfung der Emissionserklärung als auch mit der Durchführung einer Anlagenbegehung im Rahmen einer Maßnahme nach § 52 Abs. 2 BImSchG, sind nur die Gutachterkosten nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstattungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlagenbegehung entstanden sind. Dazu gehören die Kosten für die Anlagenbegehung selbst ebenso wie für die darauf bezogene Gutachtenerstellung. Der Aufwand für das die Anlagenbegehung vorbereitende Aktenstudium ist jedenfalls dann nicht erstattungsfähig, wenn er bereits aus Anlass einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1 BImSchG (hier: Prüfung einer Emissionserklärung) angefallen ist.


Tatbestand:

Die Klägerin, Betreiberin eines Aluminiumschmelzwerkes, legte Anfang 1985 die Emissionserklärung für 1994 vor. Entsprechend einem Rahmenvertrag zwischen dem Landesumweltministerium und dem TÜV beauftragte der Beklagte letzteren mit der Durchführung der Überprüfungs- und Überwachungsaufgabe. § 3 des Vertrages beschreibt als Leistungsinhalt u.a. die Prüfung der Emissionserklärung, die Erstellung eines Katalogs von Fragen, die sich aus der formalen Überprüfung ergeben haben, die Auswertung des beanworteten Fragenkatalogs, die Durchführung eines Koordinierungsgesprächs, eine Anlagenbegehung und die Erstellung eines Abschlussberichts mit einer gutachterlichen Stellungnahme. Der TÜV erteilte für die Überprüfung der Anlage der Klägerin mit Kenntnis des Beklagten und des Ministeriums einen Unterauftrag an eine Tochtergesellschaft (Gutachter).

Nach formaler Überprüfung der Emissionserklärung der Klägerin verfasste der Gutachter im März 1996 einen Fragenkatalog. Die Klägerin übersandte im Mai 1996 dem Beklagten den ausgefüllten Fragebogen mit der Bitte, die Daten nicht an den Gutachter weiterzugeben. Im März 1997 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Gutachter in den Räumen des Immissionsschutzbeauftragten der Klägerin in W. statt. Nachdem die Klägerin auf ihr Geheimhaltungsinteresse bezüglich einzelner Punkte im Fragebogen hingewiesen hatte, vereinbarten die Beteiligten, dass nur ein Teil der mitgeteilten Daten an den Gutachter weitergegeben werden solle. Am 8.4.1997 führte der Gutachter eine Anlagenbegehung des Aluminiumschmelzwerks durch.

Im August 1997 legte der Gutachter dem Beklagten die abschließende Stellungnahme zur Überprüfung der Emissionserklärung der Klägerin vor. Darin heißt es, die Anlage habe 1994 nicht dem Stand der Technik entsprochen. Da seither emissionsrelevante Änderungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, sei auf der Basis der vorliegenden Messergebnisse anzunehmen, dass dies jetzt nicht mehr der Fall sei. Der Gutachter bezifferte den Gesamtaufwand für die Überprüfung auf 31,1 Stunden, davon 14,3 Stunden Innen- und 16,8 Stunden Außendienst. Von diesen seien 27,83 Stunden zu berechnen, weil ein Teil der Stunden durch einen Wechsel des Sachbearbeiters angefallen sei.

Durch Kostenbescheid setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag von 6.492,85 DM fest, der sich aus einer Gebühr von 380,00 DM für die Bearbeitung der Emissionserklärung und Kosten von 6.112,85 DM für die Tätigkeit durch den Gutachter zusammensetzte.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die sie auf die Erhebung der Kosten für den Gutachter beschränkte. Das VG hob den Heranziehungsbescheid in Höhe der für den Innendienst abgerechneten Kosten von 2.904,05 DM auf. Von den Berufungen beider Parteien hatte nur diejenige der Klägerin teilweise Erfolg.

Gründe:

Der Kostenbescheid des Beklagten ist aufzuheben, soweit der Beklagte die Klägerin neben der Gebühr von 380,00 DM ( jetzt 194,29 €) zur Erstattung von Gutachterkosten von mehr als 1.164,15 DM ( jetzt 595,22 €) herangezogen hat. Insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.

In Höhe von 1.164,15 DM hat der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG in der Fassung vom 14.3.1990 (BGBl. I S. 880). Nach dieser Vorschrift trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 oder 3 BImSchG entstehen, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur unter besonderen Voraussetzungen aufzuerlegen (§ 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BImSchG).

§ 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Erstattung von Kosten für Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 52 Abs. 2 - Abs. 3 ist hier ersichtlich nicht einschlägig - BImSchG, die mit grundrechlich relevanten Eingriffen verbunden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = NVwZ 2000, 73.

Darunter fallen nur Prüfungen und Untersuchungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Behördentätigkeit vor Ort in der Anlage bzw. auf dem Grundstück stehen. Hingegen werden "schlichthoheitliche" Überwachungsmaßnahmen rein interner Natur, also ohne Eingriffscharakter, die sich innerhalb der Behörde allein mit der Auswertung überlassenen Materials befassen, nicht von § 52 Abs. 2 BImSchG erfasst. Diese Tätigkeiten werden in § 52 Abs. 1 BImSchG geregelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 a.a.O.

Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG liegen teilweise vor. Die vom Beklagten geltend gemachten Gutachterkosten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begehung der Anlage am 8.4.1997 angefallen sind, sind Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen vor Ort im Sinne des § 52 Abs. 2 BImSchG entstanden sind.

Der Kostentragungspflicht steht nicht entgegen, dass die Kosten durch die Beauftragung des Gutachters entstanden sind. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen grundsätzlich auch die Auslagen eines Gutachters.

Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.3.1999 - 5 UE 2898/96 -, NVwZ 1999, 1121, m.w.N.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet es im Ansatz keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte einen Gutachter mit der Begehung des Aluminiumschmelzwerks der Klägerin beauftragt hat. Denn die Berechtigung der Behörde zur Einschaltung eines Gutachters ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 2 BImSchG. Danach steht nicht nur der zuständigen Behörde, sondern auch "deren Beauftragten" ein Zutrittsrecht zur Vornahme von Prüfungen der Anlage zu. Ob die Behörde insoweit einen Gutachter für die Tätigkeiten vor Ort beauftragt, steht grundsätzlich in ihrem weiten Organisationsermessen, das im Wesentlichen beschränkt wird durch das verfassungsrechtliche Willkürverbot.

Vgl. zu § 33 FahrlG: Urteil des Senats vom 16.6.1999 - 9 A 1149/98 -, NWVBl. 2000, 147 = GemH 2001, 92.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Beauftragung des Gutachters willkürlich, etwa ausschließlich mit dem Ziel, zu Lasten der Klägerin die Kosten der Überwachung in die Höhe zu treiben, vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des VG Bezug genommen.

...

Der Kostentragungspflicht steht nicht entgegen, dass der Gutachter im Rahmen eines privaten Werkvertrages ohne förmliche Beleihung mit der Überwachung der Anlage der Klägerin beauftragt worden ist. Denn die Klägerin hat trotz zunächst geäußerter Bedenken wegen ihres Geheimhaltungsinteresses der Anlagenbegehung vom 8.4.1997 durch den vom Beklagten beauftragten Gutachter ausdrücklich zugestimmt.

Vgl. zur Erstattungsfähigkeit bei Einwilligung des Betreibers: Spindler in: Feldhaus, BImSchG, 2. Aufl., B 1 - Teil II, § 52 Rdnr. 21.

Nachträglich erhobene Bedenken vermögen die ursprüngliche Zustimmung nicht zu beseitigen und dadurch die Rechtswidrigkeit der Begehung zu begründen.

Eine Beschränkung der Erstattungspflicht der Klägerin folgt entgegen ihrer Auffassung nicht aus § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BImSchG. Denn bei der Begehung der Anlage sind weder Emissionen noch Immissionen ermittelt worden. Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen (§ 3 Abs. 3 BImSchG). Immissionen sind der Substanz nach dieselben Erscheinungen, jedoch in dem Zeitpunkt, in dem sie auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirken können (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Als Ermittlungen kommen nicht nur Messungen in Betracht, sondern auch Auswertungen von Basisdaten, da sich Emissionen und Immissionen näherungsweise auch aus Daten, z.B. Produktionsdaten, Menge und Zusammensetzung der eingesetzten Brennstoffe u.ä. berechnen lassen.

Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, UmwR, Loseblattsammlung, Stand: 1.9.2005, Bd.I, § 52 BImSchG Rdnr. 77.

Im vorliegenden Fall hat der Gutachter bei der Begehung des Aluminiumschmelzwerks der Klägerin am 8.4.1997 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Messungen von Emissionen oder Immissionen durchgeführt oder entsprechenden Ermittlungen durch Auswertungen von Basisdaten vorgenommen. (wird ausgeführt)

Zu den sonstigen Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 BImSchG gehören wegen des unmittelbaren Zusammenhangs neben den Kosten für die Anlagenbegehung selbst auch die anteiligen Kosten für die Erstellung der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme, soweit sie sich auf die Auswertung der Ergebnisse der Anlagenbegehung beziehen.

Vgl. Spindler a.a.O., § 52 Rdnr. 58: Jarass, BImSchG, 5. Aufl., § 52 Rdnr. 50; Hess. VGH, Urteil vom 17. 3.1999 - 5 UE 2898/96 -, a.a.O.

Weitere Tätigkeiten des Gutachters sind allerdings nicht den sonstigen Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 BImSchG zuzurechnen. Das gilt insbesondere, soweit der Gutachter die Emissionserklärung der Klägerin überprüft hat, eine Tätigkeit, die zum schlichthoheitlichen Aufgabenbereich nach § 52 Abs. 1 BImSchG gehört.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, a.a.O.

Nichts anderes ist für alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten anzunehmen, wie die vorbereitende Sichtung der vorhandenen Unterlagen (Genehmigungen, vorliegende frühere Messprotokolle etc.) und die Nachbereitung durch Erstellung eines Fragebogens nach der internen formalen Prüfung, die Auswertung der nachgereichten Antworten, evtl. Besprechungen die Emissionserklärung betreffend sowie die darauf bezogene Gutachtenerstellung.

Die vorbereitende Sichtung der vorhandenen Unterlagen ist nicht deshalb wenigstens anteilig der Anlagenbegehung als sonstige Maßnahme nach § 52 Abs. 2 BImSchG zuzurechnen, weil die Kenntnis der Unterlagen auch für diese von Bedeutung war. Dem Beklagten mag zuzugestehen sein, dass eine Anlagenbegehung sinnvoll nur nach einem gründlichen Aktenstudium und den daraus gewonnenen Erkenntnissen möglich ist. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sichtung der Unterlagen bereits für eine ordnungsgemäße Bearbeitung im Zusammenhang mit der Emissionserklärung notwendig war. Der Gutachter konnte somit auf vorhandene Kenntnisse zurückgreifen, als er die Anlagenbegehung durchführte. Die Ausnutzung eines Wissensstandes, der aus Anlass einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1 BImSchG erworben worden ist, kann nicht dazu führen, dass der dafür erforderliche Aufwand, der an sich nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstattungsfähig ist, nunmehr doch (teilweise) zu einer Kostentragungspflicht nach dieser Vorschrift führt.

Als somit allein erstattungsfähige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlagenbegehung einschließlich der darauf bezogenen Gutachtenerstellung entstanden sind, sind jedenfalls Auslagen in Höhe von 1.164,15 DM angefallen. Diese hat die Klägerin dem Beklagten als Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 2 BImSchG zu erstatten.

Der Betrag setzt sich zusammen einerseits aus dem Zeitaufwand des Gutachters für die Anlagenbegehung vom 8.4.1997 und dem Zeitanteil, der auf die Verarbeitung der Erkenntnisse der Anlagenbegehung im Rahmen der Erstellung der gutacherlichen Stellungnahme entfallen ist. Insoweit hat der Senat nach Vernehmung des Zeugen W., der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Fall der Klägerin nur begleitend im Rahmen der internen Qualitätskontrolle tätig war, und des Zeugen H., der mit der Überprüfung der Anlage der Klägerin federführend beauftragt gewesen ist, feststellen können, dass jedenfalls 5,3 Stunden für die Gutachtertätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung vor Ort i.S.d. § 52 Abs. 2 BImSchG anzusetzen sind. (wird ausgeführt)

Der Senat ist bei dieser Prozess- und Sachlage nicht gehalten, eine weitergehende Sachaufklärung zu betreiben. Zwar ist das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt bis an die Grenze der Zumutbarkeit aufzuklären, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 86, Rdnr. 5 ff. m.w.N., jedoch findet die gerichtliche Aufklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Prozessbeteiligten.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Rdnr. 11 ff., m.w.N.

Insoweit ist hier insbesondere der Beklagte betroffen, der hinsichtlich der Voraussetzungen für die Heranziehung zu Kosten darlegungs- und beweispflichtig ist. Liegt - wie hier - eine Anfechtungsklage vor, muss grundsätzlich die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, gegen den sich die Klage richtet, beweisen.

Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 108 VwGO Rdnr. 13, m.w.N.

Tatbestandliche Voraussetzungen für die Erstattung von Auslagen sind nach der materiellen Rechtslage jedenfalls auch die Feststellung, dass der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand durch den Gutachter vorgelegen hat. An einem entsprechenden Vortrag des Beklagten, der einen über 5,3 Stunden hinausgehenden Zeitaufwand hätte rechtfertigen können, mangelt es vorliegend.

Der Stundensatz von 191,00 DM netto begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im Unterschied zur Bemessung von Kosten nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet für die Erstattung von Sachverständigenkosten auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 BImSchG nicht das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend Anwendung. Entscheidend ist allein die Höhe der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten.

Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.3.1999 - 5 UE 2898/96 -, a.a.O.

Der Stundensatz von 191,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer von 15 %) ist nach allgemeiner Erfahrung des Senats auch nicht unangemessen hoch, zumal der Gutachter über ein sehr spezielles Fachwissen verfügen musste.

Danach errechnen sich die von der Klägerin zu erstattenden Auslagen des Gutachters wie folgt: 5,3 Stunden für die ortsbezogene Gutachtertätigkeit multipliziert mit einem Stundensatz von 191,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. Das ergibt einen Betrag von 1.164,15 DM.

Eine Erstattung der Gutachterkosten über den zuvor genannten Umfang hinaus kommt nach der landesrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ebenfalls nicht in Betracht. Danach hat der Gebührenschuldner Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung notwendig werden und die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die hier zu beurteilende Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG) ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Tarifstelle 15 a.2.13 d des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der hier einschlägigen Fassung der 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 8.11.1994, GV NRW S. 1016, vgl. hierzu schon OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1997 - 9 A 3889/97 -, ZKF 1998, 278, sodass grundsätzlich eine Erstattung damit in Zusammenhang stehender Auslagen in Betracht kommen könnte. Es mangelt im vorliegenden Fall aber an der erforderlichen Notwendigkeit der Einschaltung eines Gutachters.

Eine gesetzliche Möglichkeit zur Einschaltung eines Dritten ist - anders als in § 52 Abs. 2 BImSchG - bei einer "schlichten" behördlichen Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG nicht vorgesehen.

Vgl. zu einer ausdrücklichen Regelung: OVG NRW, Urteil vom 30.8.2001 - 9 A 4451/98 - zur Erstattungsmöglichkeit nach der Tarifstelle 2.4.1 AGT für einen Prüfauftrag der Bauaufsichtsbehörde gemäß §§ 18, 19 BauPrüfVO.

Die Notwendigkeit der Einschaltung eines privaten Sachverständigen im Rahmen einer Tätigkeit nach § 52 Abs. 1 BImSchG ergibt sich auch nicht aus dem Sachzusammenhang. Es ist nicht erkennbar, dass die Einschaltung des Gutachters für die Bearbeitung der Emissionserklärung der Klägerin für das Jahr 1994 im Rahmen der hier nur schlichthoheitlichen Tätigkeit notwendig gewesen sein könnte. Denn zunächst ist es alleinige Aufgabe der Behörde, die Emissionserklärung mit eigenen Mitteln im Rahmen des § 52 Abs. 1 BImSchG zu bearbeiten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beklagten die personellen und/oder fachlichen Möglichkeiten gefehlt haben könnten und er sich deshalb externer Sachverständiger hätte bedienen müssen, um seine Überwachungstätigkeit im internen schlichthoheitlichen Bereich erfüllen zu können. Insoweit trägt der Beklagte selbst nicht vor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die im vorliegenden Fall vom Gutachter vorgenommene Überprüfung der Emissionserklärung der Klägerin auf Plausibiliät und Vollständigkeit und die Erstellung eines Fragenkatalogs zur Abklärung offen gebliebener Fragen zu erledigen sowie das Gespräch vom März 1997 zur weiteren Klärung der noch offenen Fragen im Ingenieursbüro R. zu führen.

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