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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: VerfGH 11/02
Rechtsgebiete: LWahlG, VerfGHG, BVerfGG


Vorschriften:

LWahlG § 13
LWahlG § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1
LWahlG § 19 Abs. 3 Satz 1
LWahlG § 20 Abs. 1 Satz 3
LWahlG § 26
LWahlG § 33
VerfGHG § 12 Nr. 5
VerfGHG §§ 43 ff.
VerfGHG § 44 Abs. 1
VerfGHG § 44 Abs. 2
BVerfGG § 31 Abs. 1
Das in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG normierte Unterschriftenquorum für Kreiswahlvorschläge verletzt die betroffenen Parteien nicht in ihren Rechten auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Dies gilt auch für solche Parteien, die eine Landesreserveliste mit der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG erforderlichen Zahl von Unterstützungsunterschriften eingereicht haben.
Tatbestand:

Der Antragsteller, nordrhein-westfälischer Landesverband einer politischen Partei, wandte sich im Organstreitverfahren dagegen, dass der Antragsgegner anlässlich der Änderung des Landeswahlgesetzes durch Gesetz vom 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) das in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG normierte Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge unverändert beibehalten hat. Hilfsweise rügte er das Unterbleiben einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Vorschrift.

Die Anträge hatten keinen Erfolg.

Gründe:

1. Der gegen die Beibehaltung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG gerichtete Hauptantrag ist unzulässig.

Der Antragsteller kann als Landesverband einer politischen Partei zwar Beteiligter eines Organstreitverfahrens nach Art. 75 Nr. 2 LV, § 12 Nr. 5, §§ 43 ff. VerfGHG sein (vgl. VerfGH NRW, NWVBl. 2003, 12). Ihm fehlt jedoch die erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 44 Abs. 1 VerfGHG ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Den Antragsteller trifft hierbei eine Substanziierungspflicht. Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG); sein Sachvortrag muss außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl. VerfGH NRW, a.a.O., m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Hauptantrages nicht gerecht. Die ihm zugrunde liegende Behauptung, der Antragsgegner habe mit dem Erlass des Änderungsgesetzes vom 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG erneut in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen und damit eine Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 1 und 2 VerfGHG getroffen, ist nicht hinreichend substanziiert. Der Antragsteller hat keine tatsächlichen Umstände dargelegt, die diese Annahme stützen könnten.

Eine ausdrückliche Bestätigung der Vorschrift durch Zurückweisung einer auf ihre Änderung oder Abschaffung gerichteten Gesetzesinitiative steht nicht in Rede. Für die Annahme einer in konkludenter Form erfolgten Neuaufnahme der Norm in den Willen des Gesetzgebers bietet das Antragsvorbringen keinen hinreichenden Anhalt.

Soweit der Antragsteller eine Bestätigung des Unterschriftenerfordernisses darin erblickt, dass der Antragsgegner mit der Neufassung von § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG "Änderungen des Unterschriftenquorums selbst" vorgenommen habe, geht er von einer unzutreffenden Prämisse aus. Die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG betrifft nicht das Unterschriftenquorum und steht auch nicht in inhaltlichem Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG. Vielmehr regelt § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG den notwendigen Inhalt eines - "jede(n)" - Kreiswahlvorschlags, unabhängig davon, ob er von einer dem Unterschriftenerfordernis unterworfenen oder von einer sonstigen Partei stammt.

Der Antragsteller will eine konkludente Bestätigung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG ferner daraus herleiten, dass der Antragsgegner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens "die bisherigen Regelungen des LWahlG umfassend in den Blick genommen" habe. Diese Annahme findet indes in den Entstehungsvorgängen des Änderungsgesetzes keine Bestätigung. Der ihm zugrunde liegende ursprüngliche Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion zielte - entgegen der Darstellung des Antragstellers - nicht auf eine "umfassende Revision des geltenden Landtagswahlrechts", sondern hatte die Änderung einzelner Regelungen in §§ 13, 26 und 33 LWahlG zum Gegenstand. Die vorgeschlagenen Änderungen betrafen zwar bedeutsame Teilaspekte des geltenden Wahlrechts (Größe des Landtags; Zuschnitt der Wahlkreise; Einführung einer Zweitstimme), nicht aber das Wahlrecht in seiner Gesamtheit. Auch unter Berücksichtigung der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einbezogenen weiteren Regelungsgegenstände, die durchweg eher technische Details des Wahlverfahrens betreffen, kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Antragsgegner das geltende Wahlrecht einer Totalrevision unterzogen und die unveränderten Bestimmungen neu in seinen Willen aufgenommen hat.

Der Antragsteller begründet seine Annahme, der Antragsgegner habe sich "bewusst" für die Beibehaltung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG entschieden, schließlich damit, dass er dieser Bestimmung "den Vorzug gegeben" habe gegenüber der von der CDU-Landtagsfraktion vorgeschlagenen Einführung einer Zweitstimme. Diese Argumentation geht bei wörtlichem Verständnis schon deshalb fehl, weil Zweistimmenwahlrecht und Unterschriftenquorum für Kreiswahlvorschläge nicht in einem Alternativitätsverhältnis zueinander stehen und infolgedessen die Ablehnung des einen nicht eine "Bevorzugung" des anderen implizieren kann. Von der Möglichkeit eines Nebeneinander beider Regelungen ging im Übrigen auch der ursprüngliche Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion aus, der den Fortbestand von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG nicht in Frage stellte. Falls dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen sein sollte, dass er eine bewusste Entscheidung des Antragsgegners für eine Aufrechterhaltung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG in dem Verzicht auf die Möglichkeit einer Abmilderung der Vorschrift durch Einführung einer Zweitstimme erblickt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Denn in der Debatte um die Einführung eines Zweistimmenwahlrechts haben dessen Auswirkungen auf die in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG normierte wahlrechtliche Zulassungsbeschränkung keine Rolle gespielt. Den Befürwortern der Zweitstimme ging es darum, dem Wähler eine differenzierte Entscheidung zwischen Partei und Wahlkreisbewerber zu ermöglichen (vgl. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 12.1.2001, LT NRW-Drs. 13/615, S. 2). Von Seiten der Gegner wurde geltend gemacht, dass sich das Einstimmenwahlrecht bewährt habe (vgl. den Debattenbeitrag des Abgeordneten Danner [SPD] in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 25.1.2001, Plenarprotokoll 13/20, S. 1781), und zwar unter anderem insofern, als es den "Durchmarsch virtueller Parteien über die Zweitstimme" verhindert habe (vgl. den Debattenbeitrag des Abgeordneten Söffing [F.D.P.] , a.a.O., S. 1783). Auch dieser letztgenannte Aspekt hat keinen spezifischen Bezug zur Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG, der es rechtfertigen könnte, in der Ablehnung der Zweitstimme zugleich eine Bestätigung dieser Vorschrift zu sehen. Denn der angesprochene "Durchmarsch virtueller Parteien" wird nicht erst durch das Unterschriftenquorum für Kreiswahlvorschläge, sondern bereits dadurch verhindert, dass die Wahl einer Partei nur über eine Kandidatur im Wahlkreis erfolgen kann.

2. Der gegen das Unterlassen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist. Insoweit ist unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis fraglich, ob der Antragsteller die geltend gemachte Überprüfungspflicht hinreichend substanziiert dargelegt hat. Er leitet sie her aus der Befassung des Antragsgegners mit der vorgeschlagenen Einführung einer Zweitstimme. Indes hätte eine diesbezügliche Wahlrechtsänderung die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG unberührt gelassen; lediglich ihre belastenden Auswirkungen auf die betroffenen Parteien wären abgemildert worden, da diese auch ohne Wahlkreiskandidatur landesweit wählbar geworden wären. Ob der Antragsgegner bei dieser Sachlage verpflichtet war, die - im Gesetzgebungsverfahren von keiner Seite angesprochene, geschweige denn problematisierte - Zulassungsvorschrift auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, bedarf keiner Entscheidung, da der Antrag auch bei Zugrundelegung einer solchen Pflicht keinen Erfolg hat.

b) Der Antrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Durch das Unterbleiben einer verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG sind die Rechte des Antragstellers auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht verletzt worden, da die Vorschrift einer diesbezüglichen Prüfung standhält.

Zwar beeinträchtigt die in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG geregelte wahlrechtliche Zulassungsbeschränkung die Chancen- und Wahlrechtsgleichheit der betroffenen Parteien. Diese Beeinträchtigung ist jedoch gerechtfertigt, da sie auf einem zwingenden Grund beruht (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerfGE 82, 322, 338; 95, 408, 418). Regelungen, die - wie § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG - die Zulassung eines Wahlvorschlags von der Beibringung einer Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften abhängig machen, dienen der Sicherung der Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags. Die Legitimität dieses Anliegens ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerfGE 4, 375, 381 f.; 6, 121, 130; 12, 10, 27; 12, 132, 133 f.; 24, 300, 341; 71, 81, 96 f.; 82, 353, 364; StGH BW, StAnz. BW vom 29.6.1960, S. 1, 2; BayVerfGHE 3, 115, 124 f.; BayVerfGH, BayVBl. 1995, 624, 626; WPG, OVGE Bln. 14, 262, 265) und wird auch von dem Antragsteller nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Er macht vielmehr geltend, die "hohen Quoren" für Kreiswahlvorschläge seien jedenfalls bezüglich solcher Parteien nicht mehr gerechtfertigt, die eine Landesreserveliste mit der erforderlichen Anzahl von Unterstützungsunterschriften eingereicht haben. Indes ist weder das Nebeneinander der Unterschriftenerfordernisse für Kreiswahlvorschlag und Landesreserveliste (aa) noch die Höhe des in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG normierten Quorums (bb) zu beanstanden. aa) Es mag dahinstehen, ob die aus § 31 Abs. 1 BVerfGG folgende Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 3.6.1954 - 1 BvR 183/54 -, BVerfGE 3, 383, überhaupt Raum lässt für eine neuerliche Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit "doppelter" Unterschriftenquoren. In dem Urteil wird das Nebeneinander der Unterschriftenerfordernisse für Kreiswahlvorschlag und Landesreserveliste als "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden" bezeichnet (S. 403). Diese Einschätzung ist nicht auf die seinerzeitige "besondere Ausgestaltung des Wahlsystems in Nordrhein-Westfalen" gestützt, da die diesbezüglichen Ausführungen (S. 395 f.) allein die Höhe des Unterschriftenquorums für Kreiswahlvorschläge betreffen.

Der vom Antragsteller erhobene Einwand greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Er macht geltend, das Vorliegen der erforderlichen Zahl von Unterstützungsunterschriften für die Landesreserveliste belege bereits hinreichend die Ernsthaftigkeit einer Wahlkreiskandidatur für die betreffende Partei. Diese Argumentation verkennt indes, dass die Unterstützung einer Partei auf Landesebene nichts darüber besagt, ob sie auch in dem jeweiligen Wahlkreis ein Mindestmaß an Unterstützung findet. Im Interesse der Durchführbarkeit der Wahlen muss gesichert sein, dass hinter jedem Wahlvorschlag in dem jeweiligen Kreis oder Land eine politische Gruppe steht, die sich mit diesem Vorschlag am Wahlkampf zu beteiligen wünscht, oder dass politisch Interessierte ihm ernsthaft die Chance einräumen wollen, die in der Beteiligung am Wahlkampf liegt (vgl. BVerfGE 82, 353, 364). Daher macht in einem aus Mehrheits- und Verhältniswahlelementen kombinierten Wahlsystem der Umstand, dass eine Landesreserveliste die erforderliche Unterstützung findet, einen Ernsthaftigkeitsnachweis in Bezug auf die Wahlkreiskandidatur nicht entbehrlich. Hiervon gehen auch das Bundeswahlrecht (vgl. §§ 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG) und zahlreiche Landeswahlgesetze aus.

bb) Soweit sich der Antragsteller gegen die Höhe des in § 19 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 LWahlG normierten Unterschriftenquorums wendet, ist sein Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in Frage zu stellen.

Er macht insoweit geltend, infolge der Einführung der Ausgleichsmandatsregelung sei die vom BVerfG angenommene verfassungsrechtliche Legitimation der Höhe des Unterschriftenquorums entfallen. Diesem Vorbringen dürfte ursprünglich eine gewisse Plausibilität nicht abzusprechen gewesen sein, da die Quorumshöhe mit der "stärkeren Betonung des Mehrheitsprinzips" gerechtfertigt worden war, während die Ausgleichsmandate den "Grundsätzen eines vollkommenen Verhältniswahlrechts" Wirksamkeit verleihen sollten (vgl. die Nachweise in VerfGH NRW, NWVBl. 2003, 12, 13). Durch das Änderungsgesetz vom 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) ist dieser Argumentation indes die Grundlage entzogen. Denn das Gesetz verfolgt das erklärte Ziel, der Entstehung von Überhang- und Ausgleichsmandaten entgegenzuwirken (vgl. Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vom 12.1.2001, LT NRW-Drs. 13/615, S. 1, sowie die Debattenbeiträge der Abgeordneten Danner [SPD], Jostmeier [CDU] und Düker [Bündnis 90/Die Grünen] in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs am 1.3.2002, Plenarprotokoll 13/53, S. 5459, 5461 und 5465). Die Effektivität der zur Erreichung dieses Zwecks getroffenen Regelungen - Erhöhung des prozentualen Anteils der Listenmandate; Vergrößerung der Wahlkreise - erweist sich darin, dass ihre hypothetische Anwendung auf das Wahlergebnis des Jahres 2000 zu lediglich zwei - statt tatsächlich dreißig - Ausgleichsmandaten führen würde. Unbeschadet des leichten Anstiegs der Zahl der Listenmandate dominieren mit mehr als 70 v.H. weiterhin die Wahlkreismandate.

Abgesehen davon hat das Änderungsgesetz vom 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108) eine relative Absenkung der Quorumshöhe bewirkt. Denn die Vergrößerung der Wahlkreise hat zur Folge, dass das anteilige Verhältnis der erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften zur Zahl der Wahlberechtigten gesunken ist: Betrug die durchschnittliche Wahlkreisgröße im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG noch circa 60.000 Wahlberechtigte, wird sie künftig bei 102.000 Wahlberechtigten liegen. Dies entspricht einer Reduzierung der "Unterschriftenquote" von 0,166 v.H. auf 0,098 v.H. Dieser Wert unterschreitet den vom BVerfG in anderem Zusammenhang zugrunde gelegten Höchstwert von 0,25 v.H. (vgl. BVerfGE 4, 375, 386; weitergehend: StGH BW, StAnz. BW vom 29.6.1960, S. 1, 3 [höheres Quorum denkbar]; WPG, OVGE Bln. 14, 262, 269 [Quorum von 0,3 v.H. zulässig]) um mehr als die Hälfte und liegt niedriger als in allen anderen Flächenstaaten. Damit geht einher, dass sich die Zahl der für eine Wahlbeteiligung in allen Wahlkreisen erforderlichen Unterstützungsunterschriften von vormals 15.100 auf nunmehr 12.800 verringert hat.

Ende der Entscheidung

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