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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 1 A 10211/07.OVG
Rechtsgebiete: BBergG


Vorschriften:

BBergG § 35 Nr. 3
BBergG § 36 Satz 1 Nr. 4 S. 2
1. Die Zulegung gemäß § 35 BBergG stellt eine gebundene Entscheidung dar.

2. Eine Gemeinde muss den grenzüberschreitenden Abbau von grundeigenen Bodenschätzen auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück hinnehmen, wenn ein gewichtiges Allgemeinwohlinteresse dies rechtfertigt. Eine umfassende Abwägung aller für und gegen die Zulegung sprechenden Gründe des Allgemeinwohls kann sie nicht verlangen.

3. Soweit die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist diese Feststellung der Bestandskraft fähig.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 10211/07.OVG

Verkündet am: 29.08.2007

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bergrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider Richter am Verwaltungsgericht Ermlich ehrenamtlicher Richter Rentner Barth ehrenamtliche Richterin Bankkauffrau Tremmel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene zuvor Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer zugunsten der Beigeladenen ausgesprochenen Zulegung.

Die Beigeladene betreibt im Bereich der Gemarkung L., Flur 2 am W....berg den Tagebau "L. 6" zur Gewinnung von Lavasand. Der Abbau wird auf der Grundlage eines Hauptbetriebsplans betrieben, der mit Bescheid des damaligen Bergamtes Koblenz vom 19.10.1977 erstmals zugelassen worden war. Die Zulassung ist inzwischen mehrfach verlängert worden, zuletzt mit Bescheid des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 29.03.2007 befristet bis zum 31.12.2007.

Nachdem die Beigeladene unter dem 15.05.1996 einen Rahmenbetriebsplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan eingereicht hatte, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.1996 Einwendungen. Dabei machte sie im Wesentlichen Gründe des Naturschutzes und der Landespflege geltend und berief sich auf ihre Planungshoheit. Mit Bescheid des damaligen Bergamtes Rheinland-Pfalz vom 09.01.1997 wurde der Rahmenbetriebsplan unter Beifügung von Nebenbestimmungen zugelassen. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Oberbergamtes für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 13.07.1998 die Rahmenbetriebsplanzulassung um die folgende weitere Nebenbestimmung ergänzt:

1.00 "Die Zulassung wird erst dann wirksam, wenn der Nachweis der Gewinnungsberechtigung für die gesamte zugelassene Abbaufläche erbracht ist."

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsmittel gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes wurden nicht eingelegt.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Parzellen Gemarkung L. Flur 2, Parzellen 111/1, 503/125 und 506/125, die innerhalb der Grenzen der zugelassenen Betriebs- und Abbauflächen liegen.

Mit Schreiben vom 27.04.2001 beantragte die Beigeladene die Zulegung für das 3.579 m² große Grundstück 503/125 und für den - durch zeichnerische Darstellung und vermessungstechnische Beschreibung gekennzeichneten -1.497 m² großen Teil der Parzelle 111/1. Sie wies dabei darauf hin, dass die spätestens seit dem 24.10.1997 durchgeführten Verhandlungen über einen Erwerb bzw. einer Pacht bisher erfolglos geblieben seien. Der Abbaubetrieb könne nur in Richtung der genannten Parzellen fortgeführt werden; sie sei daher auf die Flächen der Stadt G. angewiesen. Ein Umfahren der Grundstücke der Klägerin sei aus räumlichen Gründen nicht möglich.

Nachdem am 08.08.2002 und am 09.02.2006 eine mündliche Verhandlung im Zulegungsverfahren durchgeführt worden war, ein Gutachten hinsichtlich des Wertes des zum Grundstück der Klägerin gehörenden Abbaugutes eingeholt worden und von Seiten der Klägerin einer vertraglichen Regelung nicht zugestimmt worden war, erließ die Beklagte unter dem 23.07.2006 einen Zulegungsbeschluss, mit dem die Parzellen 503/125 und 111/1 (teilweise) den Grundbesitz der Beigeladenen zugelegt wurden und dieser aufgegeben wurde, an die Klägerin eine Entschädigung von 89.726,52 € zu zahlen.

Gegen diesen Zulegungsbeschluss hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage durch Urteil vom 10. Januar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, Rechtsgrundlage für den Zulegungsbeschluss sei § 35 des Bundesberggesetzes. Gemäß § 35 Nr. 1 BBergG habe die Beigeladene zunächst nachzuweisen, dass sie sich ernsthaft um die Einigung über den grenzüberschreitenden Abbau zu angemessenen Bedingungen bemüht habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfolgt. Auch während des förmlichen Verwaltungsverfahrens hätten die Beteiligten das Verfahren ausgesetzt, um eine gütliche Einigung anzustreben. Angebote der Beigeladenen habe die Klägerin jedoch nicht angenommen. Auch die Voraussetzungen des § 35 Nr. 2 BBergG seien erfüllt. Ein Verzicht auf die Parzellen der Klägerin wäre nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts bergwirtschaftlich unsinnig, da in diesem Fall zwei Abbauinseln mit einer Höhe von 30 bis 40 m entstehen würden, die nur mit einem Hubschrauber erreicht werden könnten. Ein planmäßiger und wirtschaftlicher Abbau könne nur unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass die Arrondierung in einem Bereich komplett vollzogen werden. Hierzu gehörten unabdingbar die beiden Grundstücke der Klägerin.

Im Rahmen der Prüfung gemäß § 35 Nr. 3 BBergG sei eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen geboten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass einer Gemeinde, da sie nicht Grundrechtsträgerin sei, der Schutz des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zukomme. Gemeinden könnten sich insbesondere nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen. Das von der Klägerin verfolgbare Interesse liege daher nur darin, ihre Flächen von einem Abbau freihalten zu können. Ein derartiges Freihaltungsinteresse sei bereits nach der zu § 35 BBergG ergangenen Rechtsprechung nicht schutzwürdig. Es handele sich nicht um einen öffentlichen Belang, der von der Bergbehörde hätte beachtet werden müssen. Auch eigene entgegenstehende Planungen könne die Klägerin nicht ins Feld führen. Im Gegenteil stelle der Flächennutzungsplan, den die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingesehen hätten, die Grundstücke der Klägerin als Lavaabbauflächen dar. Ferner sei zu beachten, dass der Sandabbau im Bereich des "W....berges" nach Mitteilung der Beigeladenenvertreter seit Jahrzehnten betrieben werde und dadurch bereits eine erhebliche Veränderung der Landschaft eingetreten sei. Es entspreche dem allgemeinen Interesse, wenn hier ein sinnvoller und planmäßiger Lagerstättenabbau fortgesetzt werde und dadurch ein Ausschluss anderer Lagerstätten vermieden werden könne.

Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Nach § 35 BBergG könne die zuständige Behörde den grenzüberschreitenden Abbau erlauben. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit der Klägerin der Ansicht, dass es sich insoweit um eine Ermessensvorschrift handele. Jedoch sei hier nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts das Ermessen auf Null reduziert.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Abbau von Lavasand im Tagebau "L. 6" sei nicht aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen geboten. Bei rein bergtechnischer Betrachtung sei eine Inanspruchnahme der klägerischen Flächen nicht erforderlich. Es sei auch nicht erkennbar, warum das Lavasandvorhaben nicht an anderer Stelle auf Flächen der Beigeladenen erschlossen werden sollte. Die bloße Tatsache, dass es einfacher wäre, fremde Flächen zum Abbau zu benutzen, könne eine Zulegung, also eine Enteignung, nicht rechtfertigen. Dies verdeutliche bereits der in § 35 Nr. 2 BBergG verwendete Begriff der "Gebotenheit", mit dem der Gesetzgeber deutlich mache, dass die Inanspruchnahme fremder Flächen nicht schon dann in Betracht komme, wenn sich der Abbau dadurch vereinfachen würde. Nicht die Klägerin müsse dafür sorgen, dass ein bergtechnisch gebotener Abbau erfolge, sondern dies sei Sache der Beigeladenen und des Beklagten. Wenn insoweit nur ein Aufschluss von anderer Stelle aus oder ein Verzicht auf den Abbau in Betracht komme, könne dies der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Die Beigeladene sei keineswegs verpflichtet, bei dem weiteren Abbau Abbauinseln zu erzeugen. Es sei nicht ersichtlich, warum eine bergtechnische Gebotenheit der Inanspruchnahme gegeben sein solle, zumal diese Flächen ebenso schutzwürdig und naturschutzrechtlich sensibel seien, wie die nördlicheren Bereiche, deren Abbau die Beigeladene gemäß dem Rahmenbetriebsplan nicht mehr anstrebe. Keinesfalls sei jedoch erkennbar, warum die Inanspruchnahme beider Parzellen bergtechnisch geboten sein solle. Sofern ein Umfahren beider klägerischen Parzellen nicht möglich sei, komme jedenfalls ein Umfahren einer Parzelle, nämlich der Parzelle 503/125 in Betracht.

Auch eine bergwirtschaftliche Gebotenheit des Abbaus auf den klägerischen Flächen sei nicht erkennbar. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen seien private und öffentliche Belange zu berücksichtigen. Ein besonderes volkswirtschaftliches Interesse für den Lavasandabbau im Tagebau "L. 6" sei aber nicht erkennbar. Die bergwirtschaftliche Gebotenheit lasse sich nicht aus der möglichen Abbaumenge ableiten, die realisiert werden könnte, wenn die klägerischen Flächen in Anspruch genommen würden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Inanspruchnahme fremder Flächen zu einer erhöhten Ausbeutung des Bodenschatzes führe. Dieser Gedanke könne also jede Inanspruchnahme von den Flächen rechtfertigen. Der Beklagte hätte daher genau ermitteln müssen, welche Alternativen bestehen und lediglich darauf abstellen müssen, dass im Fall eines vollständigen Verzichts nur ein bestimmter Bruchteil an Lavasand gefördert werden könne. Die Ausführungen der Beigeladenen, wonach die vorliegende Lagerstätte einen für die Steinproduktion der Beigeladenen wichtigen "Chemismus" aufweise, stelle eine pauschale Behauptung dar, die nicht nachvollziehbar und belegt sei. Würde man die bergwirtschaftliche Gebotenheit tatsächlich daraus ableiten, dass jede Lagerstätte ein Unikat und jeder Rohstoff daher nicht ersetzbar sei, wie es der Beklagte versuche, wären die Voraussetzungen des § 35 Nr. 2 BBergG immer gegeben und müssten nicht speziell geprüft werden. Es liege auf der Hand, dass ein abgebauter Sand, auch wenn es sich um Lavasand vulkanischen Ursprungs handele, an verschiedenen Stellen in der Eifel abgebaut werde und die Produktion von Steinen offensichtlich nicht speziell auf den in L. gewonnenen Sand angewiesen sei. Es stelle das typische Risiko eines Abbauunternehmens und auch eines Produktionsunternehmens, das auf Rohstoffe angewiesen sei, dar, dass irgendwann die Lagerstätte erschöpft sei oder sich das abzubauende Material verändere und daher auf andere Lagerstätten oder andere Rohstoffe zurückgegriffen werden müsse. Die Beigeladene habe nie dargelegt, warum sie gerade auf den in L. gewonnenen Sand angewiesen sei. Für die Darlegung der Voraussetzungen der Zulegung reiche es nicht aus, wenn die Beigeladene ein allgemeines Interesse an der Gewinnung der Rohstoffe darlege und lapidar behaupte, dass sie für ihre Steinproduktion speziell auf den Sand aus L. angewiesen sei.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gründe des Allgemeinwohls gemäß § 35 Nr. 3 BBergG reiche es zunächst nicht aus, dass irgendein Interesse am grenzüberschreitenden Abbau bestehe oder ein grundsätzliche Marktfähigkeit des gewonnenen Rohstoffs bejaht werden könne. Vielmehr verlange § 35 Nr. 3 BBergG ausdrücklich, dass Gründe des Allgemeinwohls den Abbau erfordern. Erforderlich sei der Abbau nur, wenn ohne den grenzüberschreitenden Abbau die Versorgung des Marktes mit dem Bodenschatz gefährdet wäre. Der Abbau müsse konkret in dem zuzulegenden Bereich im Hinblick auf die Rohstoffversorgung des Marktes, nicht des einzelnen Bergbaubetreibenden erforderlich sein. Eine Erforderlichkeit des Abbaus im Sinne des Gesetzes könne nur angenommen werden, wenn andernfalls eine Unterversorgung des Marktes vorläge. Zu der Überlegung der Beklagten, die Zulegung sei auch im Interesse an der Sicherung von Arbeitsplätzen erforderlich, seien keinerlei konkrete Feststellungen getroffen worden. Im Übrigen sei allein die Tatsache, dass der Abbautreibende behaupte, Beschäftigte entlassen zu müssen, nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit des Abbaus nach § 35 Nr. 3 BBergG zu bejahen. Im Übrigen seien im Rahmen der nach § 35 Nr. 3 BBergG gebotenen Abwägung alle gegen den grenzüberschreitenden Abbau sprechenden Allgemeinwohlbelange zu berücksichtigen. Bei dem nach § 35 BBergG vorgesehenen Eigentumsentzug differenziere das Gesetz an keiner Stelle zwischen der Betroffenheit von privaten und Gebietskörperschaften.

Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 35 Nr. 1 bis 6 BBergG müssten gegenüber jedermann zwingend vorliegen, um eine Zulegung vornehmen zu können, unabhängig davon, ob das betroffene Eigentum einer Gemeinde oder einem Privatmann zustehe.

Als Schutzinteresse der Gemeinde als Grundstückseigentümerin sei zu berücksichtigen, dass das durch die Zulegung ermöglichte Abbauverfahren mit naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Belangen offensichtlich unvereinbar sei. Ferner stünden dem Abbau weitere öffentliche Interessen entgegen, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Der jahrelange Betrieb des Abbaus am W....berg dürfe nicht als Gemeinwohlbelang, der für die grenzüberschreitende Fortsetzung des Abbaus spreche, herangezogen werden.

Schließlich sei der angefochtene Beschluss des Beklagten ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte das ihm gesetzlich gemäß § 35 BBergG eingeräumte Ermessen verkannt und sein Ermessen nicht ausgeübt habe. Der Wortlaut des § 35 BBergG, wonach die zuständige Behörde den grenzüberschreitenden Abbau erlauben kann, verdeutliche bereits, dass es sich bei der Entscheidung nach § 35 BBergG um eine Ermessensentscheidung handele.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Januar 2007 den Zulegungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulegung nach § 35 BBergG seien erfüllt. Bereits durch ihre Lage verhinderten die beiden streitgegenständlichen Parzellen ein Fortschreiten des zugelassenen Abbaus in weitere Grundstücke der Beigeladenen. Es handele sich somit um sog. Sperrparzellen. In bergtechnischer Hinsicht sei eine Inanspruchnahme der klägerischen Parzellen daher geboten. Die bergtechnische Gebotenheit erschließe sich sofort, wenn die Lage der in Rede stehenden Grundstücke im Gesamtvorhaben betrachtet werde. Selbst die Schaffung einer Zuwegung zu den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücken entlang der klägerischen Grundstücke sei technisch nicht möglich. Ausgenommen der Abbau würde mittels Hacke, Schaufel und Schubkarre geführt. Ein derartiger Abbau entspreche aber nicht dem Stand der Technik und sei weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll. Im Übrigen müssten bei Nichtinanspruchnahme der klägerischen Grundstücke Böschungen zu ihrem Schutz im Bereich der Lagerstätte der Beigeladenen stehen bleiben, was auf den Gewinnungsflächen der Beigeladenen zu einer großen räumlichen Enge mit Steilen, Schrägen und Ebenen beim Abbau führen würde. Dies mache den Einsatz der heute üblichen Gewinnungstechnik unmöglich und wäre auch mit der Arbeitssicherheit nicht vereinbar. Allein der Verlust an Lagerstätte aufgrund der stehenzulassenden Böschungen zum Schutz der klägerischen Grundstücke auf den Grundstücken der Beigeladenen zeige bereits die bergwirtschaftliche Gebotenheit der Inanspruchnahme.

Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an einer konkreten Nutzung der beiden Parzellen sei bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und dem dort zum Ausdruck gebrachten planerischen Willen wolle die Klägerin lediglich einen weiteren Abbau verhindern. Damit setze sie sich - ebenso wie bei einer Negativplanung - in Widerspruch zu ihrem eigenen Flächennutzungsplan. Das Interesse der Beigeladenen an einem grenzüberschreitenden Abbau sei somit eindeutig überwiegend. Eine weitergehende Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange sei vorliegend - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht geboten. Eine Einbeziehung aller öffentlichen Belange könne lediglich der private Belang und dessen Eigentum für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden. Schließlich sei nach § 35 BBergG eine gebundene Entscheidung vorgesehen, auf die die Beigeladene bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch habe. Der an sich durch das Wort "kann" eingeräumte Ermessensspielraum sei durch die Erfüllung der Voraussetzungen soweit reduziert, dass eine Ablehnung ermessensfehlerhaft wäre.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, eine Umfahrung der Parzelle 503/125 sei schon begrifflich nicht möglich, weil sie im Süden unmittelbar an die Rahmenbetriebsplangrenze stoße und weil sie im Norden unmittelbar an die Wegeparzelle 111/1 angrenze. Die Wegeparzelle 111/1 wiederum könne deshalb nicht umfahren werden, weil zwischen der Rahmenbetriebsplangrenze im Norden und dieser Wegeparzellen nur noch ein so schmaler Schlauch verbleibe, dass die notwendige Arbeitsbreite für Maschinen nicht mehr erreicht werden könne. Die nördliche Rahmenbetriebsplangrenze sei so gewählt worden, weil nördlich davon ein aus Naturschutzsicht hochwertiges Areal vorhanden sei, das nicht angetastet werden dürfe. Hinsichtlich der bergwirtschaftlichen Gebotenheit sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Lagerstätte einen für die Steinproduktion der Beigeladenen wichtigen Chemismus aufweise, der einzigartig sei und bei Aufgabe der Rohstoffgewinnung an diesem Standort dazu führen würde, dass die Steinproduktion der Beigeladenen zunächst eingestellt werden müsse. Für die Klägerin hätten die fraglichen Grundstücke keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Die Grundstücke könnten nicht anders als zum Abbau genutzt werden, da die Flächennutzungsplanung auf den Rohstoffabbau gerichtet sei. Zudem handele es sich um Unland, sodass nicht einmal übergangsweise eine wirtschaftliche Nutzung möglich sei. Eine Abwägung zwischen allen privaten und öffentlichen Belangen sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Private Belange gebe es im vorliegenden Fall nicht. Die Berufungsklägerin könne lediglich öffentliche Belange ins Feld führen, für die sie aber nicht zuständig sei. Zuständig sei sie nicht für das Naturschutzrecht und für die Einhaltung des UVPG, denn insoweit seien die Landesbehörden ausschließlich zuständig. Im Übrigen seien derartige Belange vorliegend aber auch nicht verletzt.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (2 Ordner, 1 Heftung Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da durch die hier gemäß §§ 35,36 BBergG ausgesprochene Zulegung rechtmäßig ergangen ist und Rechte der Klägerin nicht verletzt werden.

1. Bei der in § 35 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch das Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198, 2208) - BBergG - geregelten Zulegung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, ein Ermessen ist der Bergbehörde nicht eingeräumt.

Zwar mag - worauf die Klägerin hinweist- das in § 35 BBergG verwendete Wort "kann", als Anhaltspunkt dafür gelten, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen eingeräumt ist. Allerdings wird nicht zwangsläufig durch jede Kann-Vorschrift ein Ermessen gewährt, vielmehr wird das Wort "kann" - wie etwa bei § 48 Abs 2 BBergG (vgl. BVerwGE 74,315 = NJW 1987,1713; BVerwGE 126,205f = NVwZ 2006,1173)- auch bei sog. Befugnisnormen nämlich dort verwendet, wo mit dem Wort "kann" die Behörde lediglich im Sinne einer Kompetenzverteilung zu einem bestimmten Handeln ermächtigt werden soll (sog. "Ermächtigungs-kann"). Ob im Einzelfall die Behörde -wie es in § 40 VwVfG heißt- ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, muss im Wege der Auslegung dem Inhalt der betreffenden Norm entnommen werden (vgl. BVerwG DVBl.1981, 975,977; Kopp, VwVfG § 40 Rn 41).

Dass es sich bei der Zulegung um eine gebundene Entscheidung handelt, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der in § 35 Nrn. 1 - 6 BBergG abschließend aufgezählten Voraussetzungen einen Anspruch hat (so: VG Saarlouis vom 20. Juni 1983, ZfB 124, 438; Boldt/Weller § 35 Rdnr. 7; Weller, Erläuterungen zu § 35 BBergG, Das Deutsche Bundesrecht; a.A., Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 35 Rdnr. 12), ergibt sich zunächst aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 36 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 BBergG, wonach das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau für ein bestimmtes Feld für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen ist. Mit der Wortfolge "...Das Recht ... ist ... zu erteilen." ordnet das Gesetz eine strikte Bindung der Behörde dahin an, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulegung erfolgen muss. Dieses Verständnis der Norm entspricht im Übrigen auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie sich aus der Begründung zum Regierungsentwurf zum BBergG (BT-Drs. 8/1315, abgedruckt bei Zydek, BBergG, Materialien) ergibt. Dort (vgl. Zydek, S. 190) ist nämlich zu § 35 (entspricht dem § 36 des BBergG) ausgeführt:

"... kommt sie [gemeint ist die zuständige Behörde] unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau vorliegen, muss sie dem Antrag stattgeben."

Dass hier eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, folgt ferner auch daraus, dass sich die Vorschriften zur Zulegung nach dem Regierungsentwurf materiell an die Regelung der Zulegung nach der Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfeldern vom 25. März 1938 anlehnen, die bis zum In-Kraft-Treten des BBergG als Bundesrecht fortgalt (vgl. amtl. Begründung zum Regierungsentwurf zitiert bei Zydek, S. 186). Die Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfeldern sah aber in § 1 eine gebundene Entscheidung vor.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulegung liegen vor. Dies gilt zunächst, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, für die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 35 Nr. 1,4,5 und 6 BBergG; da insoweit mit der Berufung keine Angriffe formuliert wurden, kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier Bezug genommen werden. Darüber hinaus sind aber auch die im Berufungsverfahren streitig gebliebenen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 35 Nr. 2 und 3 BBergG erfüllt.

a) Gemäß § 35 Nr. 2 BBergG darf die Zulegung nur ausgesprochen werden, wenn der grenzüberschreitende Abbau aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen geboten ist. Zur Auslegung der Wendungen der bergwirtschaftlichen bzw. der bergtechnischen Gebotenheit kann der die Grundabtretung betreffende § 77 Abs 2 BBergG entsprechend herangezogen werden: Bergwirtschaftlich oder bergtechnisch geboten ist danach ein grenzüberschreitender Abbau, wenn der Gewinnungsbetrieb bei wirtschaftlich sachgemäßer Betriebsplanung oder Betriebsführung ansonsten nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend -wie der Beklagte mit dem Zulegungsbeschlusses vom 23. Juli 2006 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat- erfüllt. Unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten, wie sie sich aus den vorliegenden Plänen ergeben, sind die Erwägungen der Beklagten, wonach der grenzüberschreitende Abbau aus bergwirtschaftlichen Gründen geboten sei, da die streitgegenständlichen Grundstücke die einzige Möglichkeit für einen Weiterbetrieb des Tagebaus der Antragstellerin darstellten, offensichtlich zutreffend. Wie sich aus dem Lageplan (Bl. 51 der Akte II Li 06/1/96) ergibt, ist der weitere Abbau nach Osten hin unter der gebotenen Berücksichtigung der Grenzen des Rahmenbetriebsplans vom 15.05.1996 nur möglich, wenn die beiden Grundstücke Parzellen 503/125 und 111/1 (westlicher Teil) in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung der nördlichen Grenze des Rahmenbetriebsplans und der nördlichen Grenze des Grundstücks 111/1 verbleibt der Beigeladenen -selbst bei der realitätsfernen Annahme senkrechter Abbauwände- nämlich nur ein an der schmalsten Stelle ca. 10 m breiter Streifen des Grundstücks 314/110, um den Abbau in die östlich gelegenen Abbaubereiche fortführen zu können. Unter bei der gebotenen Berücksichtigung der notwendigen Abbauböschungen liegt es auf der Hand, dass unter Aussparung der Grundstücke der Klägerin ein Abbau nicht nur wirtschaftlich, sondern gänzlich unmöglich wäre. Anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man sich die Frage vorlegen würde, ob möglicherweise die Zulegung allein auf das Grundstück 111/1 begrenzt werden könnte. Auch in diesem Falle wäre eine technisch und wirtschaftlich sachgemäße Nutzung der Grundstücke der Beigeladenen, insbesondere der Grundstücke 370/126, 505/125 und des nördlich der Grenze des Rahmenbetriebsplans liegenden Teils des Grundstücks 504/125 nicht möglich.

b) Wie sich aus § 35 Nr. 3 BBergG ergibt, darf die Zulegung ferner nur ausgesprochen werden, wenn "...Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen oder andere gesamtwirtschaftliche Gründe eine grenzüberschreitenden Abbau erfordern...". Geht man zunächst von dem Wortlaut der Vorschrift aus kann sich aus den verschiedensten Gründen des Allgemeinwohls die Erforderlichkeit der Zulegung ableiten lassen. Das Gesetz führt hier, was das Wort "insbesondere" belegt, nur einige Gemeinwohlgründe beispielhaft und nicht erschöpfend auf. Daher sind auch weitere Belange, wie etwa die in § 79 Abs 1 BBergG genannten Allgemeinwohlgründe, nämlich die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, Bestand oder Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, der sinnvolle und planmäßige Abbau einer Lagerstätte (vgl. Urteil des früher für das Bergrecht zuständigen 7. Senats vom 17. September 1996, 7 A 11474/95.OVG) einzubeziehen. Darüber hinaus sind aber auch andere gewichtige Gemeinwohlgründe z.B. solche des Landschaftsschutzes (vgl. BVerwGE 87,241ff = NVwZ 1991,129 zur parallelen Problematik der Grundabtretung) grundsätzlich geeignet, die Zulegung zu rechtfertigen. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass einer dieser Gründe für sich allein oder jedenfalls im Zusammenwirken mit einem anderen Allgemeinwohlgrund auseichend ist, um den grenzüberschreitenden Abbau zuzulassen. Anderes ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. In der Amtlichen Begründung zum Entwurf eines Bundesberggesetzes, (abgedruckt bei Zydek, BBergG S. 186 f.) ist dazu ausgeführt, es solle

"...die Möglichkeit erhalten bleiben, einen aus bestimmten Gründen gebotenen Abbau von Bodenschätzen in wirtschaftlich optimaler Weise durchzuführen, wenn er an sich nur wegen der Grenzen der Gewinnungsberechtigung unterbleiben müsste."

Weiter heißt es dort, dass für die Zulegung nicht schon rein privatwirtschaftliche Gründe, das heißt, nicht schon der Umstand, dass der Abbau für den Unternehmer zweckmäßig und erwünscht ist, ausreichen dürfe.

Demgemäß ist im Rahmen des § 35 Nr. 3 BBergG zunächst (nur) zu prüfen, ob der konkret beabsichtigte grenzüberschreitende Abbau durch ein mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend gewichtiges Allgemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist. Die von der Klägerin für notwendig erachtete umfassende Abwägung ist nach § 35 Nr. 3 BBergG nicht Voraussetzung der Zulegung. Es spricht zwar vieles dafür, dass ein privater Grundstückseigentümer eine derartige umfassende Abwägung aller für und gegen die Zulegung sprechenden Gründe des Allgemeinwohls verlangen kann (vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall der Grundabtretung: BVerwGE 87,241ff). Dies rührt aber daher, dass ein Bürger im Hinblick auf Art 14 GG nur einen Zugriff auf sein Eigentum hinnehmen muss, wenn ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse geeignet ist, diesen Zugriff zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 74, 264, 293f; BVerfGE 66, 248, 252). Die Notwendigkeit einer derartigen, spezifisch enteignungsrechtlichen Gesamtabwägung der Gemeinwohltatbestände ist aber eben nur als Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf die Anforderungen des Art 14 Abs. 3 Satz 1 GG geboten.

Anders als ein durch eine Zulegung betroffener Privater kann sich eine Gemeinde aber nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist, sondern -auch soweit sie als Fiskus über Grundstückseigentum verfügt- Teil der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O., S. 1161, BVerwGE100, 388ff). Bundesrecht und Landesrecht können sogar vorsehen, dass Gemeinden ihnen gehörende Grundstücke entschädigungslos für bestimmte öffentliche Zwecke bereitzustellen haben. Jedenfalls dann, wenn dem Eigentum -wie hier- jeder Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben fehlt, genießt es lediglich den Schutz des einfachen materiellen Rechts (BVerwGE 97,143ff = NVwZ 1995,598). Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung einer die Gemeinde betreffenden Entscheidung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O.; Beschluss vom 5.November 2002, NVwZ 2003, 207, 209 und Urteil vom 24.Juni 2004 - 4 C 11.03 - juris -). Anderenfalls könnten die Gemeinden sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, wenn sie mehr oder minder zufällig als Grundstückseigentümer von einem hoheitlichen Akt mit enteignender Vorwirkung betroffen sind. Insbesondere werden einer Gemeinde durch § 35 Nr. 3 BBergG keine Kompetenzen auf Überprüfung des Zulegungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa des Natur- und Umweltschutzes eingeräumt.

Nach alledem ist hier gemäß § 35 Nr. 3 BBergG zu prüfen, ob der konkret beabsichtigte grenzüberschreitende Abbau durch ein gewichtiges Allgemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Grundstück einen spezifischen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben besitzt. Diese gesetzliche Voraussetzung ist hier erfüllt.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Zulegung lediglich auf die Klägerin gemäß § 34 Abs 1 i.V.m § 8 BBergG zustehende Befugnis zugegriffen wird, auf den fraglichen Grundstücken Lavasand abzubauen und Eigentum daran zu erwerben. Zwar beinhaltet die Übertragung dieser Bergbauberechtigung auf die Beigeladene damit ohne Zweifel einen Eingriff in die Rechte der Klägerin. Es muss aber berücksichtigt werden, dass es sich hier um nicht mehr und nicht weniger handelt, als um einen auf Zeit angelegten Ausschluss der Klägerin von der Gewinnung dieser Bodenschätze, dem zudem die Zahlung einer Entschädigung gegenübersteht. Ein eigenes wirtschaftliches oder sonstiges berechtigtes Interesse an der Gewinnung des Lavasandes hat die Klägerin nie geltend gemacht. Welche Bedeutung - abgesehen von dem Wunsch, das Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern- daher der Bergbauberechtigung an den im Tatbestand genannten Grundstücken zukommen soll, wieso sie etwa auf diese Bergbauberechtigung angewiesen sein könnte und worin der besondere Nachteil liegen könnte, wenn der Klägerin diese Bergbauberechtigung auf Zeit gegen Entschädigung entzogen wird, hat sie nicht verdeutlichen können.

Dem so umschriebenen Interesse der Klägerin kommt im Vergleich zu den mit der Zulegung verfolgten privaten und öffentlichen Interessen nur ein sehr geringes Gewicht zu. Insbesondere hat die Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass die Zulegung "... auch der Rohstoffversorgung des Marktes ..." dient. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, der Lavasand könnte auch in anderen Gruben in der Eifel abgebaut werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit verkennt die Klägerin nämlich, dass der Einwand der Abbau könnte auch anderswo erfolgen, die Erforderlichkeit des Abbaus für die Versorgung des Marktes nicht widerlegt. Dieser Einwand kann nämlich bezüglich jeder anderen Grube in der Eifel jeweils mit Blick auf den anderswo möglichen Abbau erhoben werden, so dass die so entstandenen Gründe des Allgemeinwohls nirgendwo zu bejahen wären. Entscheidend kann im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes (vgl. § 1 Nr.1 BBergG), die Rohstoffversorgung zu sichern nur sein, ob für den fraglichen Rohstoff im Bundesgebiet ein Markt vorhanden ist und ob er tatsächlich abgesetzt werden kann. Soweit bestehen aber vorliegend keinerlei Zweifel.

Hinzu kommt, dass es im Hinblick auf schon getätigte Investitionen nicht im gemeinwirtschaftlichen Interesse liegen kann, wenn der Abbau von Lavasand in einer bereits seit 30 Jahren ins Werk gesetzte Grube abgebrochen wird. Vielmehr entspricht es gerade dem Anliegen eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus und ferner auch landesplanerischen Anforderungen, wenn eine Lavasandgrube in den durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes gesetzten Grenzen auch ausgebeutet wird.

Zutreffend ist ferner die Überlegung des Beklagten wonach der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG grundsätzlich ein Vorrang einzuräumen ist. Durch diese sogenannte Rohstoffsicherungsklausel werden die Belange des Bergbaues gegenüber anderen Belangen hervorgehoben. Aus der Wendung "...so wenig wie möglich beeinträchtigt..." wird zwar erkennbar, dass auch dieser Belang überwunden werden kann, er soll sich jedoch gegenüber anderen Erwägungen soweit wie möglich durchsetzen können. Allein schon auf der Grundlage dieser gesetzlichen Gewichtungsregel genügt hier das Interesse an einer ordnungsgemäßen und sinnvollen Durchführung des Lavasandabbaus (vgl. dazu die Ausführungen oben, zu § 33 Nr.2 BBergG) um den grenzüberschreitenden Abbau zu rechtfertigen.

c) Selbst wenn sich die Klägerin grundsätzlich auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie auf landespflegerische Gesichtspunkte berufen könnte und wenn aus dem Vorbringen der Klägerin wenigstens ein dem Abbauvorhaben entgegenstehender Planungsaspekt zu entnehmen wäre, würde das zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Wenn man nämlich unterstellt, die Klägerin könnte sich grundsätzlich auf derartige Belange berufen und ferner unterstellt, das bei der Prüfung nach § 35 Nr. 3 BBergG auch ohne Bezug zu Art 14 GG grundsätzlich eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gebotenen ist, könnte die Klägerin diese Abwägung aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles gleichwohl nicht verlangen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

In dem der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren war die Klägerin beteiligt worden und hatte mit Schreiben des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten die oben genannten Einwendungen zu denjenigen Fragestellungen erhoben, die nach ihrer Auffassung in Rahmen einer umfassenden Abwägung berücksichtigt werden müssen. Die in diesem Verfahren erlassene Zulassung des Rahmenbetriebsplans enthält aber in Kenntnis dieser Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Gewinnung von Lavasand u.A. folgende Feststellung:

"...Nach eingehender Würdigung und Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen...war dieser ... Rahmenbetriebsplan mit dem landespflegerischen Begleitplan zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 55 BBergG, auch in Verbindung und unter Beachtung des § 48 BBergG, vorlagen. Im Zulassungsverfahren ließen sich keine Versagungsgründe feststellen..."(vgl. S.18. des Bescheides vom 09.01.1997 über die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes).

Zwar wird durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes selbst der Beigeladenen der Abbau des Lavasandes noch nicht gestattet, eine Gestattungswirkung kommt vielmehr erst den Hauptbetriebsplänen zu. Die Feststellung, dass die beabsichtigte Gewinnung nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, zu beschränken oder zu untersagen ist, stellt aber gleichwohl eine der Klägerin gegenüber wirksame rechtliche Regelung dar, die der Bestandskraft fähig ist (vgl. dazu BVerwGE 126,205ff "Garzweiler"). Ist der Bescheid über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gegenüber einem Dritten bestandskräftig geworden, so kann die darin enthaltene Feststellung, wonach dem Gesamtvorhaben überwiegende öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen, künftig nicht bei jedem weiteren Verfahrensschritt erneut in Frage gestellt werden.

Die Feststellungswirkung ist vielmehr auch bei der Beurteilung der Frage, ob der Zulegung überwiegende Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen - vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - zu beachten.

Nach diesen Grundsätzen müsste sich die Klägerin - selbst wenn eine umfassende Abwägung durchzuführen wäre- die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes entgegenhalten lassen.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird - zugleich für das Verfahren erster Instanz - auf 18.000,-- € festgesetzt, wobei zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2007 - 1 B 10425/07.OVG - Bezug genommen werden kann (§§ 52 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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