Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 1 A 11016/05.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 4
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 1
Eine "Hofstelle" i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e BauGB setzt voraus, dass dort auch ein von dem Landwirt genutztes Wohngebäude oder seine Wohnung vorhanden ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

1 A 11016/05.OVG

wegen Baugenehmigung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider ehrenamtlicher Richter Rentner Barth ehrenamtlicher Richter Industriefachwirt Beuler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung sowie gegen eine Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung.

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dies erfolgte bis zum Jahre 2000 im Haupterwerb. Bis 1991 waren sowohl das Wohngebäude wie die Betriebsgebäude des Klägers innerhalb der Ortslage angesiedelt. Im Jahre 1991 erwarb er dann das Grundstück Flur ... Parzelle Nr. ... im Außenbereich der beigeladenen Ortsgemeinde, das bereits mit zwei landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut war. Das im westlichen Teil gelegene Gebäude nutze er als landwirtschaftliche Maschinenhalle. In den im östlichen Teil des Grundstückes gelegenen Schweinemaststall verlagerte er die bis dahin im Innenbereich angesiedelte Schweinehaltung. Zu dieser Zeit betrieb der Kläger eine Schweinemast mit 470 Stück Vieh sowie daneben Ackerbau auf 100 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Im Jahre 1996 wurden die innerörtlich gelegenen Betriebsgebäude vollständig aufgegeben und zu Wohnraum umgebaut. Seit diesem Zeitpunkt existierte innerorts nur noch das Wohnhaus des Klägers während die in seinem Eigentum stehenden Betriebsgebäude vollständig auf dem vorgenannten Grundstück angesiedelt waren. Daneben hat der Kläger - derzeit noch - eine Halle im Innenbereich zur Getreidelagerung angepachtet.

Zum 1. Januar 1997 meldete der Kläger als Gewerbe den Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen und Oldtimern an. Im Jahre 2000 gab er die Schweinemast auf. Seitdem betreibt er - nach dem Verlust von 65 ha Pachtfläche - auf 35 ha Ackerbau im Nebenerwerb, woraus er nach seinen Angaben ca. 50 % seines Einkommens erzielt. Die restlichen 50 % des Einkommens erzielt er mit dem Handel von landwirtschaftlichen Maschinen und Oldtimern, nachdem er diesen inzwischen entsprechend ausgeweitet hat. Hierzu hat er im Jahre 2000 innerhalb des ehemaligen Schweinemaststalles die darin befindlichen Schweinebuchten abgebrochen und die Halle derart umgestaltet, dass er nunmehr auf etwa 3/4 der Fläche dieser Halle eine Abstellfläche für die von ihm gehandelten Oldtimer geschaffen hat. Die andere auf dem vorgenannten Grundstück stehende landwirtschaftliche Maschinenhalle wird nach wie vor landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück, auf dem die Bauten stehen, liegt in einem Bereich, der im geltenden Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche/Fläche für Dauergrünland dargestellt ist.

Mit Bauantrag vom 24. Mai 2001 beantragte der Kläger zunächst die Genehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Schweinestalles in eine landwirtschaftliche Maschinenhalle, zu der allerdings die Ortsgemeinde R. das Einvernehmen versagte unter Hinweis auf die vom Kläger inzwischen verwirklichte anderweitige Nutzung als Abstellfläche für die Oldtimer. Nachdem diese gewerbliche Nutzung bis zum Frühjahr 2002 vom Kläger nicht geändert worden war, forderte der Beklagte im Sommer 2002 hierzu Bauunterlagen an, die der Kläger schließlich in der Form eines geänderten Bauantrages unter dem 27. März 2003 einreichte. Danach wird die Genehmigung nunmehr zu einer Nutzung begehrt, die differenziert bezüglich der verschiedenen in dem Schweinemaststall zu schaffenden bzw. bereits geschaffenen Räume als landwirtschaftliche Maschinenhalle, als Unterstellraum für Oldtimer sowie als Vorratsraum. Dem modifizierten Bauantrag war eine Betriebsbeschreibung beigefügt, wonach als Art des Betriebes nur "Handel mit landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen und Oldtimern aller Art" angegeben war (Bl. 6 der Bauakte). Außerdem hatte der Kläger eine Anforderung weiterer Bauunterlagen damit beantwortet, dass er als Betriebsbeschreibung eine Kopie der Gewerbeanmeldung übersandte, die sich ebenfalls auf den Handel mit landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen und Oldtimern aller Art bezog.

Mit Bescheid vom 24. April 2003 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung in vollem Umfang ab und forderte den Kläger unter der Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,-- € auf, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides die Nutzung des ehemaligen Schweinemaststalles als Maschinenhalle und Unterstellraum für Oldtimer-Traktoren zu unterlassen.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, das Vorhaben sei als mitgezogene landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich privilegiert, jedenfalls als sonstiges Vorhaben unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Der Widerspruch wurde durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Handel mit Oldtimern, dem der Unterstellraum dienen solle, um eine nicht privilegierte gewerbliche Nutzung handele, die auch keine von der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung mitgezogene Nutzung sei, wobei auf den Umfang der landwirtschaftsfremden Nutzung abgestellt wurde. Auch greife die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht, weil es an einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des Klägers fehle, die im Innenbereich liege. Als sonstiges Vorhaben sei es aber nicht zulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, nämlich den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Handele es sich somit um ein materiell-baurechtswidriges Vorhaben, so sei auch die ausgesprochene Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden.

Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 19. April 2005 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung habe, weil dem Vorhaben § 35 BauGB entgegenstehe. Das Vorhaben, das durch die Umnutzung des ehemaligen Schweinestalles zum Handel mit landwirtschaftlichen Geräten, Maschinen und Oldtimer-Traktoren gekennzeichnet sei, sei kein privilegiertes Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es diene nämlich nicht dem vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb. Zwar sei anerkannt, dass auch einzelne bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremde Betätigungen durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit an der Privilegierung teilnehmen könnten. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da es an einer Zuordnung des Handels mit Oldtimer-Traktoren zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers fehle. Darüber hinaus habe die gewerbliche Nutzung einen Umfang, der es ausschließe, in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb zu sprechen. Das Vorhaben könne als sonstiges Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB aber auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden, weil es an einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des Klägers fehle. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB müsse die erleichterte Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäuden auf die Hofstelle konzentriert werden, die mit der Wohnung des Landwirts regelmäßig einen dauerhaften Siedlungsansatz habe. Mithin umfasse eine "Hofstelle" in diesem Sinne die Verbindung der Wohnung mit den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, was vorliegend nicht der Fall sei, da der Kläger nicht auf dem Grundstück Parzelle Nr. ... wohne. Nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB könne das Vorhaben jedoch nicht zugelassen werde, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und würde zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Zur Begründung der durch Beschluss des Senats vom 21. Juli 2005 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf die Genehmigung, weil der Begriff der "Hofstelle" i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht auf solche landwirtschaftliche Betriebsstätten verengt werden dürfe, in denen der Landwirt auch zugleich wohne. Unter dem Begriff der "Hofstelle" seien auch solche bebaute Flächen zu verstehen, von denen aus die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und des sonstigen Betriebes erfolge, die also den Betriebsmittelpunkt darstellten. Eine abschließende Klärung des Begriffs der "Hofstelle", wie sie der Beklagte und das Verwaltungsgericht verstünden, sei durch die Rechtsprechung und auch die Kommentierung der Vorschrift bislang nicht erfolgt. Aus dem Normzweck des § 35 BauGB lasse sich aber ableiten, dass auch solche bauliche Situationen, wie sie hier vorlägen, darunter verstanden werden könnten. Zweck des § 35 BauGB sei es nämlich, das Wohnen im Außenbereich möglichst zu verhindern. Diesem Normzweck würde aber eine Auslegung des § 35 Abs. 4 BauGB und des darin enthaltenen Begriffes der "Hofstelle" zuwiderlaufen, welche voraussetze, dass die erleichterte Nutzungsänderung privilegierter Vorhaben im Außenbereich nur dann möglich sei, wenn der Betriebsinhaber dort auch wohne, was letztendlich dem Landwirt zum Nachteil gereichte, der sich zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs darauf beschränkt habe, lediglich die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude und nicht auch zusätzlich noch seinen Wohnraum im Außenbereich anzusiedeln. Gerade die Wohnnutzung des Landwirts sei aber nicht die eigentlich privilegierte Nutzung im Außenbereich, sondern nehme lediglich über den Zusammenhang mit den privilegierten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teil. Deshalb sei es unsystematisch, den Bestandschutztatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB an das Vorliegen einer Wohnnutzung zu knüpfen. Auch nach anderen Gesetzen setze der Begriff der "Hofstelle" nicht voraus, dass der Landwirt dort zugleich wohne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 2005 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. April 2003 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht Koblenz habe die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Vorhaben des Klägers zu Recht verneint, weil es sich bei den streitigen Bauten nicht um die "Hofstelle" in dem Sinne dieser Vorschrift handele. Zwar sei es zutreffend, dass das Baugesetzbuch keine Definition der "Hofstelle" enthalte, sondern eine solche lediglich voraussetze. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde unter "Hof" oder unter "Hofstelle" aber immer ein Gebäudeensemble verstanden, in dem der Landwirt auch wohne und von wo aus er seine Flächen bewirtschafte. Dieses Verständnis des Begriffs "Hofstelle" werde durch die Entstehungsgeschichte des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB verdeutlicht, der auf § 4 Abs. 3 BauGBMaßnG zurückgehe, der eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden zu Wohnzwecken begünstigen sollte. Darin sei ausdrücklich festgelegt worden, dass die Änderung an einem Gebäude der "Hofstelle" erfolgen müsse, das im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäude stehe. Diese Vorschrift sei nahezu wörtlich in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB übernommen worden. Hieraus lasse sich ableiten, dass eine "Hofstelle" im Sinne dieser Vorschrift ein land- oder forstwirtschaftliches Wohnhaus voraussetze. Dieses auf traditionellen Erwägungen beruhende Verständnis der "Hofstelle" setze sich nicht in Widerspruch zu dem Normweck des § 35 BauGB, wie der Kläger meine. Die Privilegierung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnhauses sei nämlich in § 35 Abs. 1 BauGB bezweckt und werde in Abs. 4 der Vorschrift wieder aufgegriffen. § 35 BauGB solle die Nutzung des Außenbereichs zu reinen Wohnzwecken und vor allem dort verhindern, wo bisher keinerlei Wohnbebauung vorhanden sei. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn über § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der eine Nutzungsänderung jeglicher Art zulasse und damit auch die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zu Wohnzwecken, erstmals die Wohnnutzung im Außenbereich zugelassen würde, wo eine solche, wie im vorliegenden Fall, bislang nicht bestand. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der "Hofstelle" eng auszulegen und auf solche Fälle zu beschränken, in denen bereits eine Wohnnutzung im Außenbereich bestehe. Die Auslegung des Begriffes der "Hofstelle" als Zusammenfassung von Betriebs- und Wohngebäude stehe auch mit anderen Gesetzen in Einklang. So lasse sich aus den Erläuterungen zu dem Grundstücksverkehrsgesetz entnehmen, dass die Hofstelle Wohn- und Wirtschaftsgebäude voraussetze.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes, das er gewerblich nutzen will, weshalb der Beklagte auch berechtigt war, dem Kläger die von ihm bereits ohne Genehmigung aufgenommene gewerbliche Nutzung zu untersagen.

Die von dem Kläger betriebene neue Nutzung des ehemaligen Schweinemaststalles auf der Parzelle Nr. ... ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gemäß § 70 Abs. 1 LBauO nicht genehmigungsfähig, weil dem Vorhaben - der Nutzung zum Zwecke des Handels mit landwirtschaftlichen Geräten, Maschinen und Oldtimer-Traktoren - § 35 BauGB entgegensteht. Der vorbezeichnete Handel ist nämlich eine gewerbliche Nutzung, die im Außenbereich nicht zugelassen werden kann, weil sie öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Sie widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der diesen Bereich als landwirtschaftliche Fläche/Fläche für Dauergrünland ausweist. Bei dieser landwirtschaftsfremden, gewerblichen Betätigung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine Tätigkeit, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gleichsam mitgezogen wird und damit an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilhat, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal auch der Kläger dem im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers greift vorliegend nicht die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezüglich der erleichterten Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich ein, weil das streitgegenständliche Gebäude nicht in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der "Hofstelle" des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers steht (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e BauGB). Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, das als "Hofstelle" im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nur ein solches Gebäudeensemble versteht, in dem auch die Wohnstätte des Landwirts angesiedelt ist. Das ist unzweifelhaft hier nicht der Fall, da der Kläger im Innenbereich wohnt.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Gesetzgeber selbst in der genannten Vorschrift oder an anderer Stelle eine Definition dessen, was er unter "Hofstelle" verstanden wissen will, nicht gegeben hat. Eine derartige Definition ist auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Mai 2001, BauR 2001, 1560 ff.) und der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Eine solche "Hofstelle" wird allenfalls als gegeben festgestellt, ohne zu erläutern, was das jeweilige Gericht darunter versteht. Auch in der Kommentarliteratur wird außer von Schroedter (BauGB, 6. Aufl. § 35 BauGB Rdnr. 124) nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob eine "Hofstelle" im Sinne der Vorschrift auch das Vorhandensein einer Wohnung des Landwirts voraussetzt.

Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch das BauROG, in dem die Vorschrift ihre nunmehr geltende Fassung erhalten hat, den Prozess des landwirtschaftlichen Strukturwandels unterstützen wollte, hätte es vielleicht nahe liegen können, Fallgestaltungen wie die vorliegende zu erfassen, also auch die Fälle, in denen der Landwirt zur Schonung des Außenbereichs lediglich die Betriebsgebäude aussiedelt, z.B. weil einerseits eine beengte Ortslage die für eine sachgerechte Betriebsführung erforderliche Umgestaltung der vorhandenen Betriebsgebäude nicht zulässt, aber es andererseits nicht erforderlich ist, bei den ausgesiedelten Betriebsgebäuden zu wohnen. Für einen diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers, den Begriff der "Hofstelle" nicht nur für ein Ensemble von Wohn- und Betriebsgebäuden, sondern auch für solche Betriebsmittelpunkte oder Betriebsschwerpunkte zu verwenden, in denen lediglich Betriebsgebäude konzentriert sind, in denen der Landwirt jedoch nicht wohnt, müssten indessen greifbare Anhaltspunkte bestehen, die der Senat jedoch nicht zu erkennen vermag. Aus der historischen Entwicklung der Vorschrift und der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Hofstelle" eine Tatbestandsvoraussetzung normiert hat, die in der Vergangenheit das Bestehen auch eines Wohngebäudes vorausgesetzt hat, ergibt sich vielmehr, dass das Gesetz auch in seiner derzeit geltenden Fassung voraussetzt, dass der Landwirt an der Hofstelle wohnt, deren - teilweise - Umnutzung von ihm verfolgt wird.

Aus der Vorgeschichte der Vorschrift, insbesondere aus dem BauGBMaßnG ergibt sich nämlich, dass unter "Hofstelle" von dem Gesetzgeber - in der Vergangenheit sogar ausdrücklich so formuliert - eine Einheit von Wohn- und Betriebsstätte verstanden worden ist und dass er dieses Verständnis des Begriffes auch bei Erlass der nunmehr geltenden Fassung des § 35 Abs. 4 BauGB beibehalten hat.

In der Kommentarliteratur wird ebenfalls im Rahmen der Erläuterung des § 35 Abs. 4 BauGB die Vorgeschichte der jetzt geltenden Vorschrift wiedergegeben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 BauGB, Rdnr. 131; Battis/Krautzberger/Löhr, § 35 BauGB, Rdnrn. 82 bis 88) und insbesondere auf § 4 Abs. 3 BauGBMaßnG (Art. 2 des Wohnbauerleichterungsgesetzes vom 17. Mai 1990, BGBl 1990 I, 926) hingewiesen. Dort war nämlich festgelegt worden, dass die - erleichterte - Umnutzung landwirtschaftlich genutzter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken voraussetzte, dass das umzunutzende Gebäude zu einer "Hofstelle" gehörte und in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäude stand. Demnach geht auch das Schrifttum davon aus, dass der Gesetzgeber seinerzeit den Begriff der "Hofstelle" als eine Ansammlung von Gebäuden verstanden hat, zu dem zwingend ein Wohngebäude gehören musste. Dieses musste im Übrigen nicht nur vorhanden sein, sondern auch tatsächlich wohnlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994, BRS 56 Nr. 82). Maßgeblich war also die tatsächliche Verbindung von betrieblicher und wohnlicher Nutzung.

In die jetzt geltende Fassung des § 35 Abs. 4 BauGB hat der Gesetzgeber den Begriff der "Hofstelle" unverändert übernommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das BauGBMaßnG in § 4 Abs. 3 die Umnutzung baulicher Anlagen allein zu Wohnzwecken erleichterte, was es besonders einsichtig macht, dass der Gesetzgeber nur dort eine neue Wohnnutzung im Außenbereich zulassen wollte, wo bereits ein Siedlungsansatz vorhanden war. Die nunmehr geltende Fassung des § 35 Abs. 4 BauGB schreibt eine bestimmte neue Nutzungsart hingegen nicht vor. Deshalb hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber, wenn er nicht mehr den räumlich-funktionalen Zusammenhang mit vorhandener Wohnnutzung verlangen wollte, das durch eine anders formulierte Tatbestandsvoraussetzung, etwa durch die Verwendung des Begriffs "landwirtschaftliches Betriebsgebäude" deutlich gemacht hätte. Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang erneut den Begriff "Hofstelle" verwendet, dem immer ein bestimmtes Verständnis, nämlich das Wohnen und Arbeiten am gleichen Ort, unterlegt war, so spricht dies eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber an seinem bisherigen Verständnis dieses Begriffes nichts ändern wollte. In diesem Sinne ist offensichtlich auch die Kommentierung von Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg (§ 35 BauGB Rdnr. 144) zu verstehen, der unter Hinweis auf das BauGBMaßnG erläutert, dass hier nicht nur eine Regelung für eine Hofstelle geschaffen worden ist, die aus einem einheitlichen Gebäude mit einem Wohn- und Betriebsteil besteht, sondern auch für eine Betriebseinheit aus mehreren Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle.

Dem steht entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entgegen, mit der der Gesetzgeber nunmehr Anlagen der energetischen Nutzung von Biomasse privilegiert hat, wobei er als Standort nicht ausschließlich "Hofstellen" im vorbezeichneten Sinne zugelassen hat. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 c wird zwar zwischen "Hofstelle" und "Betriebsstandort" differenziert und in § 35 Abs. 1 Nr. 6 a BauGB der räumlich-funktionale Zusammenhang mit dem "Betrieb" gefordert. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damit nunmehr ein verändertes Verständnis des Begriffs "Hofstelle" dokumentiert hätte. Soweit der räumliche funktionale Zusammenhang mit dem "Betrieb" gefordert wird, ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung "Betrieb" gleichsam als Oberbegriff verwandt wird, wie auch aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB selbst deutlich wird. Angesprochen werden darin Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB, bei denen es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt, wie sich aus § 201 BauGB ergibt, sowie Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die Tierhaltung betreiben, also gewerbliche Betriebe, in denen ebenfalls Biomasse anfällt (vgl. auch Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAGBau) (EAGBau-Mustererlass) in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 75. Ergänzungslieferung, Anm. 4.3.1.3 Biomasseanlagen; Battis/Krautzberger/ Löhr, § 35 BauGB Rdnr. 38). Privilegiert § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB also nicht lediglich landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch bestimmte gewerbliche Betriebe, dann liegt es auf der Hand, dass in diesem Zusammenhang ein räumlich funktionaler Zusammenhang nicht mit der "Hofstelle", sondern mit dem "Betrieb" gefordert wird. Dementsprechend differenziert § 35 Abs. 6 c BauGB auch zwischen "Hofstellen" und "Betriebsstandorten". Hat der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift aber eine Regelung geschaffen, die sowohl landwirtschaftliche als auch gewerbliche Betriebe erfasst, so lässt sich daraus für das Verständnis des § 35 Abs. 4 BauGB nichts ableiten, der ausschließlich die Umnutzung landwirtschaftlich genutzter baulicher Anlagen erleichtert.

Handelt es sich wie oben ausgeführt, bei dem Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Oldtimer-Traktoren um ein sonstiges - gewerbliches - Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB und greift des Weiteren bezüglich der vom Kläger begehrten Genehmigung zur Nutzungsänderung die Vorschrift des § 35 Abs. 4 BauGB nicht ein, so hat der Beklagte zu Recht in vollem Umfang die Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgelehnt, weil der Kläger ausweislich der Angaben in der beigefügten Betriebsbeschreibung ausschließlich eine entsprechende gewerbliche Nutzung zur Genehmigung gestellt hat. Zwar hat der Kläger in seinem modifizierten Bauantrag vom 27. März 2003 die Genehmigung zu verschiedenen, mit 1. bis 4. bezeichneten baulichen Maßnahmen begehrt. Auf die zusätzliche Anforderung von Bauunterlagen durch das Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2002 hat der Kläger lediglich damit reagiert, dass er eine Kopie dieses Anforderungsschreibens zurücksandte mit der handschriftlichen Ergänzung bezüglich der Betriebsbeschreibung "dreifach beigefügt". Als "beigefügte" Betriebsbeschreibung übersandte er nur die Gewerbeanmeldung. Eine - etwa teilweise - landwirtschaftliche Nutzung war demnach nicht Gegenstand des Bauantrages. Zudem hat der Kläger weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren vorgetragen, sein Bauantrag ziele auf eine teilweise landwirtschaftliche Nutzung, die ihm hätte genehmigt werden müssen.

Die demgemäß sowohl formell wie materiell baurechtswidrige Nutzung hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid des Weiteren zu Recht untersagt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

Zurück