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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 1 A 11127/02.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Eine im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme für möglich gehaltene "erdrückende Wirkung" geht nicht von einer Windenergieanlage aus, die 300 m von einer Außenbereichsbebauung entfernt ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 11127/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baunachbarrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing (FH) Hoffmann ehrenamtlicher Richter Bauingenieur Hennemann

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2002 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Windkraftanlage, zu deren Errichtung den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung erteilt worden sind.

Die Klägerin bewohnt mit ihrer Familie den im Außenbereich gelegenen sog. T... (Gemarkung R..., Flur ..., Flurstück ...). Die Entfernung zwischen dem Wohngebäude des "T..." und der inzwischen errichteten Windenergieanlage beträgt nach ihren eigenen Angaben 295 m (Ende Rotorblatt bis Wohnhausgiebel).

Mit Schreiben vom 5. Mai 1998 beantragten die Beigeladenen zunächst bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Außenbereichsgrundstück Flur ..., Flurstück ... in der Gemarkung R.... Der Beklagte erteilte unter dem 20. Dezember 1999 den begehrten positiven Bauvorbescheid u.a. mit den Nebenbestimmungen, dass die Nabenhöhe das Maß von 70 m nicht überschreiten dürfe, die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von nachts 45 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin durch eine standortbezogene Schallimmissionsprognose nachzuweisen sei und weitere Auflagen bei Erteilung der Baugenehmigung vorbehalten blieben.

Die Beigeladenen begehrten sodann mit einem am 15. März 2000 bei der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten eingegangenen Schreiben die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage unter Bezugnahme auf den ihnen zuvor erteilten positiven Bauvorbescheid. Hiernach sollte eine Windkraftanlage vom Typ Enercon-40/6.44 (Nennleistung 600 KW) mit einer Gesamthöhe von 87 m (Nabenhöhe von 65 m sowie ein Rotordurchmesser von 44 m) auf dem vorgenannten Flurstück errichtet werden. Dem Bauantrag waren Typenprüfungsunterlagen sowie eine Prognose des Planungsbüros SOLvent vom 10. August 2000 betreffend die Schallimmissionen der Anlage am konkreten Standort beigefügt. Ferner wurde ein Schattenwurfgutachten vom 12. Mai 2000 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung der vorbezeichneten Windkraftanlage unter Nebenbestimmungen. Hiernach wurden die vorgelegte Schallprognose sowie das Schattenwurfgutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Außerdem wurde den Beigeladenen aufgegeben, durch Abschaltautomatik die Windkraftanlage in näher bezeichneten Zeiträumen wegen möglicher Beschattung der zum "T..." gehörenden Grundstücke außer Betrieb zu setzen.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und vorgetragen: Bei dem Betrieb der Anlage werde sie unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt. Das von den Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten sei nicht verwertbar, da es von unrichtigen Grundlagen ausgehe, zumal der im Rahmen eines Bauvorbescheides genehmigte Wintergartenanbau noch weitere 6 m näher an die Windkraftanlage heranrücke. Zudem erzeuge die Anlage hochfrequente Schwingungen und Infraschall, die zu nervösen Störungen bei den Bewohnern ihres Anwesens führten. Unzumutbar sei die Windenergieanlage für sie auch im Hinblick auf den Schattenwurf und den sog. "Disco-Effekt". Im Übrigen gehe von der Anlage eine für sie erdrückende Wirkung aus, die es zwingend erfordere, einen Mindestabstand einzuhalten, der dem fünf- bis achtfachen der Gesamthöhe der Anlage entspreche.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 12. März 2002 stattgegeben und den positiven Bauvorbescheid vom 20. Dezember 1999, die Baugenehmigung vom 27. Juni 2000 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide verletzten die subjektiven Rechte der Klägerin, weil ihre Regelungsinhalte gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Zwar berücksichtige die streitgegenständliche Anlage die immissionsrechtlichen Vorgaben der derzeit bestehenden Regelwerke. Insbesondere seien die Lärmimmissionen der in Rede stehenden Windkraftanlage unter Zugrundelegung der TA Lärm nach den vorliegenden gutachterlichen Prognosen noch zumutbar, da der im Außenbereich maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht überschritten werde. Gehe man von einem Abstand von 286 m zwischen Anlage und Anwesen der Klägerin aus, so prognostiziere die nachgereichte Stellungnahme der Firma SOLvent einen Beurteilungspegel von 42,6 dB(A), der noch erheblich unter dem vorgenannten Immissionsrichtwert liege. Ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) sowie Zuschläge für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit seien nicht vorzunehmen. Auch die Einwände der Klägerin im Hinblick auf die befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Infraschall, Schattenwurf und "Disco-Effekt" könnten ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Gleichwohl sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Denn die Anlage sei für das klägerische Anwesen nicht mehr zumutbar, da sie wegen ihrer Höhe und der Drehbewegung der Rotorblätter eine optische Beeinträchtigung (Bedrängung) des Anwesens bewirke. Insbesondere errege das Objekt durch die sich drehenden Rotorblätter in besonderem Maße Aufmerksamkeit, sodass es den Blick nahezu zwanghaft auf sich ziehe und Irritationen sowie Konzentrationsstörungen hervorrufen könne. Im vorliegenden Fall habe die Ortsbesichtigung gezeigt, dass man von den beiden Wohnzimmern des klägerischen Anwesens sowie vom Garten (mit Spielplatz und Kinderschaukel) aus einen dauernden Blickkontakt zur Anlage habe, dem man sich nicht entziehen könne. Angesichts dessen und im Hinblick darauf, dass der Abstand der Anlage zum Hausanwesen der Klägerin mit ca. 300 m sehr gering und die Anlage mit fast 90 m sehr hoch sei, werde die Grundstücksnutzung durch den Betrieb der Windkraftanlage nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt.

Hiergegen haben sowohl der Beklagte als auch die Beigeladenen die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung insbesondere vor: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verletze die streitgegenständliche Windenergieanlage nicht das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Klägerin. Das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme allein in der permanenten Drehbewegung des Rotors in Relation zur Größe der Anlage und zu ihrem Abstand vom klägerischen Anwesen gesehen. Eine solche Bewertung überdehne indessen den Anwendungsbereich dieses Gebots. Denn von einer optisch bedrängenden Wirkung, die mit der erdrückenden Wirkung von Gebäuden vergleichbar sei, könne bei einer einzelnen Windkraftanlage keine Rede sein. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn es um einen Windpark gehe, dessen einzelne Anlagen quasi zu einer optischen "Einkesselung" eines Gebäudes führten. Eine solche Situation sei vorliegend aber nicht gegeben. Abgesehen davon befänden sich die Baulichkeiten der Klägerin im Außenbereich und derjenige, der dort wohne, müsse auch mit den optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen privilegierten Anlage rechnen. Außerdem teile er die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster, dass es dem im Außenbereich Wohnenden zumutbar sei, entsprechende Sichtschutzmaßnahmen durchzuführen. Die vom Verwaltungsgericht konstatierten psychischen Auswirkungen von Drehbewegungen großer Rotoren seien wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich Menschen durch den visuellen Eindruck belästigt fühlten. Dies allein reiche aber für die Feststellung der Unzumutbarkeit nicht aus.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2002 die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2002 die Klage abzuweisen.

Sie tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: Von dem Vorhaben gingen keine unzumutbar beeinträchtigenden schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass weder Lärmimmissionen noch Infraschall, Schattenwurf, Disco-Effekt oder Eisabwurf dem Vorhaben entgegenstünden. Insbesondere die Einwendungen der Klägerin gegen die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Lärmimmissionen würden nicht durchgreifen. Die von der Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen lägen wesentlich unterhalb der anzusetzenden Lärmrichtwerte. Dies gelte auch dann, wenn man von einem Abstand von lediglich 286 m ausgehe und einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) vornehme. Demgegenüber könne der Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie die Unzumutbarkeit der Windenergieanlage für die Klägerin darauf stütze, dass der Rotor wegen seiner Größe bedrohlich wirke, die Drehbewegung der Rotorblätter Unruhe auslöse und dadurch eine optische Bedrängung des Nachbarbereichs bewirke. Denn hierbei sei zu beachten, dass vom Anwesen der Klägerin aus eine freie Sicht an der Windkraftanlage vorbei gegeben sei, zumal insoweit auch keine Kessellage vorliege, die den Ausblick zwangsläufig auf die Anlage beschränke. Ferner ergebe sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BImSchG, dass nur physische Einwirkungen einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen könnten. Hingegen könnten rein subjektive Aspekte - wie die optische Bedrängung - nicht zur Ablehnung der Genehmigungen führen. Es lägen nach Kenntnis des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen bislang keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung des vom Verwaltungsgericht berücksichtigten optischen Effekts vor. Allein aufgrund wissenschaftlich nicht erwiesener Vermutungen hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht stattgeben dürfen. Des Weiteren habe die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung die bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Windkraftanlage nicht ausreichend berücksichtigt. Denn mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass optische Eindrücke allein nicht ohne weiteres die Abwehr solcher Anlagen rechtfertigen könnten. Zwar sei in Urteilen teilweise auch auf die erdrückende Wirkung der Rotorbewegung abgestellt worden. Dieser Aspekt sei aber nie als einziger und ausschlaggebender Gesichtspunkt bei einer Genehmigungsversagung herangezogen worden. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme bei der Abwägung berücksichtigen müssen, dass eine Wohnnutzung im Außenbereich, der nur ein geminderter Schutzanspruch zukomme, hinter der privilegierten Windkraftnutzung zurückzustehen habe. Im Übrigen seien der Klägerin auch Maßnahmen zuzumuten, durch die sie sich vor den Wirkungen der Windenergieanlage schützen könne.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen des Beklagten sowie der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Windkraftanlage nehme nicht ausreichend Rücksicht auf ihre Wohnbebauung. Zum einen gingen von diesem Vorhaben Lärmimmissionen aus, die ihr nicht mehr zugemutet werden könnten. In diesem Zusammenhang könnten sich die Beigeladenen nicht auf das von ihnen zu den Genehmigungsakten gereichten Schallprognosegutachten stützen, da dieses in vielerlei Hinsicht fehlerhaft sei und daher nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden könne. Darüber hinaus sei die Zumutbarkeitsgrenze nicht an einem Wert von 45 dB(A) festzumachen. Diese Grenze sei zu hoch angesetzt, da sich das Wohnhaus in einer sehr ruhigen Lage befinde, in der von einer Lärmbelastung von nur durchschnittlich 26,4 dB(A) auszugehen sei. Selbst bei mäßigen Windverhältnissen, die häufig aufträten, führe der Betrieb der Windkraftanlage zu einer deutlich wahrnehmbaren Erhöhung des Geräuschniveaus in der lautesten Nachtstunde. Wenn man von der Richtigkeit des von der Firma SOLvent ermittelten Wertes von 42,6 dB(A) ausgehe, so zeige die gegebene Differenz, dass ihr die Betriebsgeräusche nicht zumutbar seien, zumal ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) geboten sei, der zu einem Wert von 44,6 dB(A) führe. Ferner würden durch den Betrieb der Windkraftanlage hochfrequente Schwingungen und Infraschall erzeugt, die zu Stresssymptomen und nervösen Störungen führen könnten. Was die Schattenwurfproblematik angehe, so werde darauf hingewiesen, dass der Gesamtsummengrenzwert von 30 Stunden pro Jahr weit überschritten werde. Zudem habe der vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortstermin gezeigt, dass der Schlagschatten des Anwesens nicht nur im Januar und Februar, sondern auch noch im März stark beeinträchtige, da der Schatten zum damaligen Zeitpunkt direkt in den Bereich der Kinderschaukel gefallen sei. Auch der Disco-Effekt könne bei ihr und der Familie optischen Stress auslösen. Schließlich teile sie die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass von der Anlage - insbesondere von den Rotorblättern - eine optische Bedrängung ausgehe, die ihr unzumutbar sei. Nach heutigen Erkenntnissen sei daher ein Mindestabstand zu fordern, der nach einer Faustformel etwa das Fünf- bis Achtfache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Dies ergebe vorliegend einen Mindestabstand von 435 m, der aber bei weitem unterschritten werde. Die optische Bedrängung führe im Übrigen zu nicht hinnehmbaren psychischen Auswirkungen, die gegebenenfalls durch ein Gutachten nachzuweisen seien.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 28. Mai 2003.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten sowie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten (1 Aktenordner und 4 Hefte Bauakten; 1 Heft Widerspruchsakten; 1 Heft mit Unterlagen der Planungsgemeinschaft Mittelrhein) und den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen und Stellungnahmen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die Klägerin durch die angegriffenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt wird. Denn der Klägerin steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die im Streit stehende Windenergieanlage nicht zu. Insbesondere greift vorliegend das hier einzig in Betracht kommende und in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht zu ihren Gunsten ein.

Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wäre nur dann anzunehmen, wenn die streitige Anlage gegenüber der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Für die Beantwortung der Frage, was unter schädlichen Umwelteinwirkungen zu verstehen ist, bietet es sich an, auf die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, BauR 1977, 244). Dort ist in § 3 Abs. 1 BImSchG legal definiert, was unter schädlichen Umwelteinwirkungen zu verstehen ist. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei fallen unter den Begriff Immissionen insbesondere Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Solche schädlichen Umwelteinwirkungen sind im vorliegenden Fall durch die Windenergieanlage für die Klägerin nicht zu befürchten.

Was zunächst den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Klägerin angesprochenen Infraschall und die hochfrequenten Schwingungen angeht, die durch die Windenergieanlage verursacht werden sollen, so hat bereits die Vorinstanz hierzu ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand es keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme der diesbezüglichen Befürchtung der Klägerin gibt. Dem ist beizupflichten. Auch dem erkennenden Senat sind solche Erkenntnisse aus der bisherigen Rechtsprechung und der Literatur nicht bekannt. Ebenso wenig hat die Klägerin aufgrund von neuen ernstzunehmenden Forschungsansätzen oder wissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen substantiiert darzulegen vermocht, dass von einer Windkraftanlage bei einer Entfernung von ca. 300 m durch die vorgenannten Phänomene Beeinträchtigungen ausgehen, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können. Allein die diesbezügliche, durch nichts untermauerte Vermutung der Klägerin reicht nicht aus, um den Senat insoweit zu einer entsprechenden Beweisaufnahme veranlassen zu können.

Darüber hinaus ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall auch die Schattenwurfproblematik von Windkraftanlagen keinen Anlass gibt, unzumutbare Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen anzunehmen. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden, denen zu folgen ist. Demgegenüber hat die Klägerin nunmehr nur noch geltend gemacht, unter dem Eindruck des gerichtlichen Ortstermins vom 12. März 2002 gehe sie davon aus, dass die unter Punkt 6 festgesetzte Auflage im Bauschein hinsichtlich des Abschaltzeitraums nicht ausreiche, weil zum damaligen Ortsterminszeitpunkt der Schatten in den Bereich der Kinderschaukel gefallen sei. Dieser Einwand der Klägerin vermag jedoch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Schattenwurfs zu führen. Zum einen kann es sich hierbei nach der Systematik, die sich aus dem "Shadow-Kalender" ergibt, nur noch um Schattenwürfe von wenigen Minuten pro Tag handeln, die zudem auf einen Bereich fallen, der sich im Randbereich des Grundstücks befindet und von dem die Wohnbebauung und die Terrasse weit entfernt liegen. Diesem allenfalls Ende Februar/Anfang März kurzzeitig noch auftretenden Schattenwurf im Randbereich des Grundstücks können sich die Klägerin und ihre Familie ohne weiteres durch einen Ortswechsel im Freien entziehen, zumal das zum "T..." gehörende Areal hierfür hinreichend Raum bietet. Zum anderen ist zu beachten, dass es sich vormittags gegen 10.00 Uhr im Zeitraum Ende Februar/Anfang März wegen der zu dieser Zeit vorherrschenden geringen Temperaturen im Mittelgebirge wohl kaum anbieten dürfte, den betreffenden durch Baulichkeiten nicht geschützten Bereich - wie die Klägerin angibt - zum Sonnenbaden oder zum Schaukeln zu nutzen. Jedenfalls sind diese geringfügigen Einschränkungen nicht von derartigem Gewicht, dass sie als unzumutbar zu bewerten wären.

Auch der von der Klägerin gerügte "Disco-Effekt" rechtfertigt nicht die Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass dem wirksam durch die in der Baugenehmigung vorgeschriebene Mattlackierung der Rotorblätter entgegengewirkt werde. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Vielmehr findet die Ansicht des Verwaltungsgerichts auch in den vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Sachinformationen "Optische Immissionen von Windenergieanlagen" ( Stand: 8/2001) seine Stütze, in welchem u.a. ausgeführt wird: "Durch Rotorbeschichtung mit mittelreflektierenden Farben mit matten Glanzgraden wird die Intensität möglicher Lichtreflexe minimiert. Nach heutiger Erkenntnis sind dann keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtreflexe zu erwarten." Diese Auffassung wird im Übrigen auch vom 8. Senat des erkennenden Gerichts geteilt. Denn dieser geht in seinem Urteil vom 6. März 2002 - 8 C 11470/01.OVG - ebenfalls davon aus, dass die Rotorbewegung bei einer nach dem Stand der Technik üblichen Mattlackierung der Rotorblätter keine Belästigungen im Sinne eines "Disco-Effekts" hervorrufen kann. Abgesehen davon hat die Klägerin diesbezüglich auch keine substantiierten Einwendungen erhoben, die Anlass zu Zweifeln an dieser Sichtweise geben könnten.

Ebenso wenig führen die von der Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass als Orientierungshilfe für die Zumutbarkeit des von dieser Anlage ausgehenden Lärms die TA Lärm heranzuziehen ist. In diesem Zusammenhang kann jedoch für die Beantwortung der Frage, welche Richtwerte der TA Lärm vorliegend für die Beurteilung der Zumutbarkeit zugrunde zu legen sind, dahinstehen, ob es sich hier um ein entprivilegiertes Wohnen im Außenbereich oder um ein noch privilegiertes Wohnen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs handelt. Denn in beiden Fällen ist zumindest ein Nachtimmissionsrichtwert für Misch- bzw. Dorfgebiete in Höhe von 45 dB(A) hinzunehmen. Wer nämlich im Außenbereich wohnt, kann allenfalls darauf vertrauen, dass keine dem Wohnen unverträgliche Nutzung entsteht. Insoweit ist das Wohnen im Außenbereich situationsvorbelastet. Im Außenbereich muss der dort Wohnende zumindest die Immissionen wie in einem MI-/MD-Gebiet hinnehmen (h.M.; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - sowie Beschluss vom 3. September 1999, NVwZ 1999, 1360; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998, NVwZ 1999, 444; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 1999, NVwZ 1999, 1238; BayVGH, Beschluss vom 8. September 1998, BauR 1999, 617). Geht man folglich von einem einzuhaltenden Richtwert von 45 dB(A) aus, so ist ein solcher laut Nebenbestimmung im angefochtenen Bauschein auch einzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies von vornherein nicht möglich ist, liegen nicht vor. Selbst wenn man mit der Klägerin einen Abstand von 286 m zwischen Windenergieanlage und Anbauaußenwand zugrundelegt, wird der Richtwert von 45 dB(A) nicht überschritten. Dies ergibt sich aus der während des Widerspruchsverfahrens von den Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Prognose des Büros SOLvent vom 1. November 2001, wonach bei einem Abstand von nur 285 m der Beurteilungspegel 42,6 dB(A) beträgt. Selbst wenn man zu diesem prognostisch ermittelten Schallleistungspegel mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. November 2002, a.a.O.) einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) - was nach dem Gutachten für die neue Rotorgeneration nicht mehr erforderlich sein soll - vornimmt, so bleibt der Prognosewert immer noch unter dem Richtwert von 45 dB(A). Aufgrund dieses Sicherheitszuschlags besteht auch kein Anlass, die Bewertung der Vorinstanz, dass vorliegend keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin zu erwarten seien, in Zweifel zu ziehen, auch wenn der Wert dann nur noch wenig unter dem maßgeblichen Richtwert der TA Lärm liegt, zumal in dem Zusammenhang zu sehen bleibt, dass die prognostizierten Höchstwerte, die den Richtwert von 45 dB(A) nicht überschreiten, nur an wenigen Nächten im Jahr erreicht werden. Soweit die Klägerin ferner darauf abstellt, dass vor Inbetriebnahme der Windkraftanlage allenfalls Fremdgeräusche bis 26,4 dB(A) vorhanden gewesen seien, verkennt sie, dass dies lediglich ein situationsbedingter Zustand war, auf dessen Bewahrung die Bewohner des Außenbereichs - anders als z.B. die Bewohner eines reinen Wohngebiets - keinen Anspruch haben. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber im Außenbereich die Windkraftnutzung durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert hat.

Des Weiteren sind auch keine Zuschläge für rythmisches Schlagen der Rotorblätter vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem schalltechnischen Typengutachten der Firma W... vom April 2001, wonach ein weitergehender Zuschlag bei der hier vorliegenden Windenergieanlage nicht angezeigt sei. Dies wird in der Stellungnahme der Firma E... damit begründet, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten auch höhere Fremdgeräusche vorhanden seien. Diese Aussagen decken sich mit den Erkenntnissen, die das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - gefunden hat. Danach mag das Rotorblattschlagen dann von beachtlicher und damit zuschlagpflichtiger Lästigkeit sein, wenn die Anlage nur mit geringer Leistung läuft. Dann ist jedoch der von ihr emittierte Schallleistungspegel seinerseits so niedrig, dass der zusätzliche Ansatz eines Lästigkeitszuschlags von 3 oder gar 6 dB(A) im Ergebnis gleichwohl noch keine Überschreitung des Nachwerts von 45 dB(A) bewirkt (vgl. OVG NRW, a.a.O.).

Ohne Erfolg muss ferner der Einwand der Klägerin bleiben, die Windkraftanlage halte nicht das notwendige Mindestabstandsmaß ein, welches nach einer Faustformel das Fünf- bis Achtfache der Anlagenhöhe betrage, sodass hier also ein Abstand von mindestens 435 m eingehalten werden müsse. Diese Faustformel ist - soweit ersichtlich - nur in Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg, die Ende der neunziger Jahre ergangen sind, angewandt worden (vgl. z.B. VG Oldenburg in ZUR 1998, 260). Diese Entscheidungen liegen aber bereits einige Jahre zurück. Die Windenergieanlagen sind jedoch zwischenzeitlich optimiert worden und die in der Vergangenheit ermittelten Umweltbelastungen sind nicht mehr ohne weiteres auf neue Anlagen übertragbar. Dass ein Abstand von 300 m im Allgemeinen als ausreichend angesehen werden kann, zeigen auch die rheinland-pfälzischen ministeriellen Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen vom 18. Februar 1999 ( MinBl 1999, 148), worin unter Anmerkung II, 2 ein Abstand zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich von 300 m empfohlen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnte Entscheidung des VG Oldenburg durch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 12. August 1998 - 6 M 3337/98 - u.a. mit der Begründung aufgehoben worden ist, dass solchen "Faustformeln" ohne entsprechende Testreihen der Eindruck der Willkür anhafte. Von daher kann der notwendige Abstand - abgesehen von der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche - nur im Einzelfall nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien bestimmt werden.

Stehen mithin die vorerörterten Umstände der Zulassung der Windkraftanlage an dem streitbefangenen Standort nicht entgegen, so gilt dies auch für die vom Verwaltungsgericht bejahte optische Bedrängung des Anwesens der Klägerin durch die in Rede stehende Anlage. Der erkennende Senat vermag nämlich insoweit nicht den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen. Dabei erscheint es bereits zweifelhaft, ob der in der Rechtsprechung insbesondere vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Gesichtspunkt der "optisch bedrängenden Wirkung" einer Windenergieanlage überhaupt im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des darin enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme Berücksichtigung finden kann. Dabei ist zu beachten, dass diese optisch bedrängende Wirkung nicht auf stofflichen Einwirkungen durch die Anlage im Sinne von Immissionen, sondern auf psychischen Belastungen durch die Größe der Anlage und die Drehbewegung ihres Rotors beruht. Die Störung der Betroffenen entspringt also weniger den physischen Auswirkungen auf diese als vielmehr dem von ihnen als beeinträchtigend empfundenen Anblick der Anlage. Diese psychischen Einflüsse auf die Bewohner der in der Nähe liegenden Anwesen lassen sich jedoch nur unzureichend objektivieren. Ihre Auswirkungen auf Menschen werden individuell verschieden sein, je nachdem, ob man der Windkraftnutzung positiv oder negativ gegenübersteht und ob man entsprechend empfindlich auf optische Eindrücke reagiert. Hierbei ist auch zu beachten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer, wie z.B. besondere Empfindlichkeiten, bei der Bewertung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, UPR 2000, 184).

Letztlich kann aber dahinstehen, ob man im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme eine "optisch bedrängende Wirkung" für möglich hält, die gleichsam wie die beim Rücksichtnahmegebot anerkannte "erdrückende Wirkung" das Bauvorhaben für den Nachbarn unzumutbar werden lässt. Denn selbst wenn man hiervon ausgeht, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine solche Annahme nicht gegeben. Dies würde nämlich vor allem erfordern, dass aufgrund der geringen Entfernung zwischen Windenergieanlage und Wohngebäude überhaupt eine unzumutbare optische Bedrängung stattfinden kann. Bei der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "erdrückenden Wirkung" lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen der Abstand zwischen beiden Baulichkeiten lediglich die Hälfte der Höhe des das Nachbargebäude überragenden Bauwerks betrug (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981, BauR 1981, 354, und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -). Würde man dies auf den vorliegenden Fall übertragen, wäre eine ähnliche Situation nur dann gegeben, wenn bei einer Anlagenhöhe von 87 m lediglich ein Abstand von 44 m eingehalten würde. Vorliegend ist aber eine Entfernung zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus der Klägerin gegeben, die das etwa Siebenfache des vorgenannten Abstandes beträgt. Bei der Bewertung der Unzumutbarkeit einer Windkraftanlage ist jedoch weiterhin zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen gerade die Drehbewegung des Rotors die belastende Wirkung der Anlage auf die Nachbarschaft noch verstärkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.1999, NVwZ 1999, 1360 m.w.N.). Von daher hat das vorgenannte Gericht folgerichtig selbst bei größeren Abständen (bis etwa zum Zweifachen der Höhe der Windenergieanlage) eine optisch bedrängende Wirkung für möglich gehalten (vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996, GewArch 1997, 126, und vom 29. August 1997, BRS 59 Nr. 110). Hingegen hat es bei einer ähnlich hohen Anlage - wie hier - bei einem Abstand von ca. 300 m eine solche Wirkung nicht mehr angenommen (s. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -). Da vorliegend ebenfalls eine Entfernung von ca. 300 m gegeben ist, spricht bereits dieser Umstand dagegen, hier eine optisch bedrängende Wirkung der in Rede stehenden Windkraftanlage annehmen zu können, zumal sich bei einer solchen Entfernung die Dimension der Drehbewegung im Blickfeld des Betroffenen stark relativiert, wovon sich auch das Gericht bei seiner Ortsbesichtigung überzeugen konnte.

Aber nicht allein die Entfernung zwischen Windenergieanlage und Einwirkungsort ist für die Bewertung der Rücksichtslosigkeit eines solchen Vorhabens entscheidend. Vielmehr richtet sich dies auch nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Hierzu hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 3. September 1999 ausgeführt:

"Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen. Der geminderte Schutzanspruch wirkt sich insbesondere auch insoweit aus, als dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt. Ihm ist eher zuzumuten, Gewohnheiten zu ändern und der veränderten Nachbarschaft anzupassen, während dies einem Betroffenen schwerlich angesonnen werden könnte, der sich gegen die Auswirkungen einer gebietsfremden Anlage wehrt."

Diese Auffassung macht sich auch das erkennende Gericht zu Eigen. Hiervon ausgehend vermag der Senat eine unzumutbare optische Bedrängung durch die streitige Windenergieanlage nicht zu erkennen. Denn die Ortsbesichtigung vom 28. Mai 2003 hat nicht ergeben, dass man sich der Bewegung der Rotorblätter nicht entziehen kann. Lediglich wenn man in Richtung der Windenergieanlage blickt, ist diese Bewegung wahrnehmbar. Da aber bei ca. 300 m Entfernung die Rotorblätter bei ihrer Drehbewegung nur noch einen verhältnismäßig kleinen Horizontbereich überdecken, kann man sich mit einer nur geringen Blickwendung der Wahrnehmung der Drehbewegung entziehen. Dies gilt für den Bereich sowohl außerhalb als auch innerhalb des Wohngebäudes. Denn zum einen ist auf den Außenflächen des Grundstücks der Klägerin genügend Raum, um durch Ortsveränderung bzw. durch andere räumliche Ausrichtung von Sitzgelegenheiten und sonstigen Freizeiteinrichtungen die Wahrnehmung der Drehbewegung zu vermeiden. Notfalls lässt sich dies dort auch durch das Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern sowie durch das Aufstellen von Sichtblenden, Sonnenschirmen, etc. herbeiführen. Zum anderen kann sich die Klägerin auch im Wohngebäude selbst durchaus einem steten Anblick der Rotorbewegung entziehen. Die Ortsbesichtigung hat nämlich gezeigt, dass das Drehen der Rotorblätter in den beiden der Windkraftanlage zugewandten Wohnzimmerfenstern allenfalls in deren jeweiligen oberen, nach Westen liegenden Fensterecken wahrnehmbar ist. Dies setzt jedoch voraus, dass man - vom Fenster her gesehen - in der rechten Hälfte des jeweiligen Zimmers sitzt und jeweils in diese Fensterecke schaut. Ferner konnte bei der Ortsbesichtigung festgestellt werden, dass wegen des relativ großen Abstands von etwa 300 m zwischen Fenster und Windkraftanlage die zu sehende Rotorbewegung keinesfalls das gesamte Sichtfeld vor dem Fenster beherrscht, sodass von daher eine Unzumutbarkeit ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen könnte durch eine einfache Umgestaltung der Aufstellungsorte der einzelnen Möbelstücke und der Sitzgelegenheiten erreicht werden, dass sich die Sitzmöbel mehr oder weniger auf der anderen Zimmerseite befinden mit der Folge, dass man die Rotorbewegung bei einem Blick aus dem Fenster jedenfalls nicht mehr von allen Sitzplätzen aus sehen kann. Diese Maßnahmen wären der Klägerin und ihrer Familie nach dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entwickelten rechtlichen Ansatzpunkt, dem der Senat folgt, auch ohne weiteres zumutbar.

Nach alledem ist das erkennende Gericht aufgrund der bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin gegenüber der Windenergieanlage nicht auf eine unzumutbare optische Bedrängung berufen kann, zumal Besonderheiten in der Umgebung, die ausnahmsweise ein Abweichen von den oben beschriebenen Grundsätzen gebieten könnten, nicht wahrgenommen werden konnten.

Den Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Abs. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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