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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: 1 A 11186/02.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, 4. BImSchV


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 3 Abs. 2
4. BImSchV § 1 Abs. 3
1. Eine Offenlegungsbekanntmachung bezüglich eines Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen soll, hat nicht die erforderliche Anstoßwirkung, wenn hierin lediglich auf eine "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hingewiesen wird.

2. Belangen des Landschaftsschutzes stehen Windenergieanlagen in Bereichen, die nicht förmlich unter Schutz gestellt sind, nur entgegen, wenn die Anlagen an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen.

3. Zur Unzulässigkeit der Aufspaltung einer Bauvoranfrage für eine aus 4 Windenergieanlagen bestehenden Windfarm durch einen im Verwaltungsprozess vorgenommenen Bauherrenwechsel bezüglich zweier dieser Anlagen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bauvorbescheids

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. März 2002 werden die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 7. Dezember 2000 in der Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2001 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragten Bauvorbescheide für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Grundstück Gemarkung W...................., Flur..., Parzellen ........................ und ......... sowie für zwei Windkraftanlagen im nördlichen Bereich der Parzelle ... in Flur ... der Gemarkung W......................... (WKA 3 und WKA 4 des bei den Bauakten befindlichen Lageplans - Bl. 05 der Akte -) zu erteilen.

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 auf der Parzelle ... in Flur .... der Gemarkung W............... zugunsten der Frau ................................... begehrt, wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 verpflichtet gewesen war, den begehrten Bauvorbescheid auch hinsichtlich der Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 auf der Parzelle ... in Flur .... der Gemarkung W.................. zu erteilen.

4. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/6 sowie der Beklagte und die Beigeladene zu je 5/12.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und Beigeladene zu je 5/12.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin zu 1/6. Im Übrigen trägt jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Urteilstenors ausgesprochenen Berufungszurückweisung zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Windenergieunternehmen, beabsichtigt im Bereich der beigeladenen Ortsgemeinde W.................. an zwei verschiedenen Standorten jeweils mehrere Windkraftanlagen zu errichten. Unter dem 27. Juli 1999 stellte sie hierzu zwei Bauvoranfragen. Danach sollen zum einen im Bereich der Flur ... ("An der H................... G..............") auf den Parzellen .............................. und ......... zwei Windkraftanlagen und zum anderen im Bereich der Flur .. ("R.....") auf den Parzellen .... und ..... vier Windkraftanlagen errichtet werden. Die vorgesehenen (Einzel-) Anlagen des Typs Nordex N 60 weisen eine Gesamthöhe von etwa 99 m auf und haben eine Nennleistung von jeweils 1300 kW.

In dem Gebiet, in dem sich die vorgenannten Standorte befinden, gilt der regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe, Teilbereiche Windenergienutzung, aus dem Jahre 1998, in welchem verschiedene Vorrangflächen für Windparks mit mehr als fünf raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Er sieht ferner vor, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung weitere Standorte für Windenergieanlagen in Gestalt von Sonderbauflächen geplant werden dürfen. Ausweislich der dem regionalen Raumordnungsplan beigefügten Karten sind im Bereich der Verbandsgemeinde G........................ keine Vorrangflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen. In dem maßgeblichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G...................... - 1. Änderung - vom 24. November 2000 ist ein Bereich nordwestlich der Ortslage W................ als Sondergebiet zur Nutzung der Windenergie dargestellt, in welchem bislang noch keine Windenergieanlagen errichtet sind.

Mit Bescheiden vom 7. Dezember 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide für die beiden Vorhaben ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Standorte für die geplanten raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Gebieten lägen, die nicht im regionalen Raumordnungsplan als Vorrangflächen oder im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G..................... als Sonderbauflächen ausgewiesen seien. Außerdem würden durch die Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen am 28. August 2001 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie vor allem gerügt hat, dass der maßgebliche Flächennutzungsplan an einem Veröffentlichungsfehler leide, hinsichtlich der Standortausweisung zu unbestimmt sei und zudem Abwägungsmängel aufweise.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2002 abgewiesen und ausgeführt:

Der Erteilung der begehrten positiven Bauvorbescheide stünden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde G.................... - 1. Änderung - entgegen, in welchem die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen an anderer Stelle - nämlich im Bereich der Gemarkung E............/H................. - erfolgt sei. Hingegen würden Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht die beiden Vorhaben der Klägerin verhindern. Denn aus dem regionalen Raumordnungsplan ergebe sich kein Hindernis, da dessen Festsetzungen von Vorrangbereichen sich nur auf Windparks mit mehr als fünf raumbedeutsamen Windenergieanlagen beziehen würden. Für Windenergieanlagen unterhalb dieser Schwelle könnten weitere Standorte im Rahmen der Flächennutzungsplanung vorgesehen werden, wonach nach dem Raumordnungsplan auch auf der gemeindlichen Ebene eine Konzentration auf Standortbereiche mit hervorragender Eignung anzustreben sei.

Was den maßgeblichen Flächennutzungsplan angehe, so sei dieser entgegen den Bedenken der Klägerin wirksam. Dies gelte zum einen in formeller Hinsicht. Denn die Bekanntmachung der Offenlegung des Flächennutzungsplans enthalte den nach der Rechtsprechung notwendigen ersten informativen Hinweis. So sei die mit der Planung verfolgte Absicht der Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit den Worten "Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen" hinreichend deutlich umschrieben. Auch ansonsten seien keine formellen Mängel ersichtlich.

Darüber hinaus sei der Flächennutzungsplan auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Vor allem leide die Planung nicht deshalb an einem Abwägungsfehler, weil der Windenergie in der Abwägung nicht ein besonderes Gewicht eingeräumt worden sei. Bereits die Gesetzesmaterialien zeigten, dass man auf eine pauschale Begünstigung der Windenergie bewusst verzichtet habe und daher eine vorrangige Ausrichtung der Abwägung an einer Förderung der Windenergie nicht geboten sei. Ebenso wenig stelle die Ausweisung von nur einer Sonderbaufläche für Windenergieanlagen in einer Größe von ca. 20 ha eine reine Verhinderungsplanung dar. Ferner könne die Klägerin nicht mit dem Einwand durchdringen, es fehle an der erforderlichen flächendeckenden Untersuchung des Gemeindegebiets. Es sei im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nicht erforderlich, das gesamte Gemeindegebiet im Rahmen einer echten "Weißflächenkartierung" auf Restriktionszonen hin zu untersuchen. Vielmehr reiche aus, dass die Gemeinde - wie hier - das gesamte Gemeindegebiet unter dem Aspekt einer ausreichenden Windhöffigkeit untersuche und diejenigen Flächen, die dieses Kriterium nicht erfüllten, einer weiteren Untersuchung nicht mehr unterwerfe. Darüber hinaus leide die weitergehende Untersuchung der nach Anlegung des vorgenannten Kriteriums verbleibenden acht Zonen im Verbandsgemeindegebiet anhand der Anbindungsmöglichkeiten an das E-Netz und der Erreichbarkeit über befestigte Wege oder der Belange des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Außenbereichslandschaft nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den herangezogenen Kriterien an einer städtebaulichen Rechtfertigung mangele, da diese auf Anregungen der Träger öffentlicher Belange zurückgingen. Weiterhin bestünden keine Bedenken, bei der Festlegung von Tabuzonen im Hinblick auf schutzwürdige Wohnbebauung, auf Verkehrswege und sonstige technische Infrastrukturen sowie auf Bereiche, die aus landespflegerischen Gründen schützenswert seien, pauschale Abstandsflächen zu berücksichtigen. Es sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass sich die Verbandsgemeinde im Rahmen ihrer Abwägung für eine Höhenbegrenzung von 100 m über Grund entschieden habe, zumal bei Überschreitung dieser Höhe eine luftrechtliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich sei. Schließlich sei auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich die Verbandsgemeinde dafür entschieden habe, eine Vorrangfläche für die Nutzung von Windenergienutzung in der Lage E................./H................., nicht dagegen auch im Bereich der Beigeladenen auszuweisen. Denn aus dem Erläuterungsbericht ergebe sich, dass auf diese Standorte verzichtet worden sei, um den fraglichen Bereich der Beigeladenen im Interesse des Landschaftsbildes und der visuellen Beeinträchtigung für die Ortslage W............. freizuhalten. Stehe mithin der wirksame Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Vorhaben grundsätzlich entgegen, so sei nicht ersichtlich, dass insoweit eine Ausnahme eingreife.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend:

Der dem Vorhaben entgegenstehende Flächennutzungsplan sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zunächst fehle es bei dessen Bekanntmachung an der erforderlichen Anstoßwirkung, weil die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht erkennen lasse, dass mit der positiven Standortausweisung gleichzeitig eine Ausschlusswirkung bezüglich weiterer Windenergieanlagen verbunden sei. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung darauf hinweise, dass in der Bekanntmachung nicht der ausdrückliche Hinweis auf die Negativwirkung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten sein müsse, so sei diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da hier noch nicht einmal auf eine "Vorrangzone" hingewiesen werde, sondern der Text lediglich von "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" spreche. Hierdurch werde der Bürger auf die falsche Fährte gelockt, da er annehmen müsse, es handele sich insoweit um eine positive Angebotsplanung und nicht um eine die Errichtung weiterer Anlagen ausschließende Konzentrationszonenplanung.

Darüber hinaus sei der Flächennutzungsplan auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. So habe der Plangeber nicht den besonderen Stellenwert, welcher der Förderung der Windenergie beigemessen werde, im Rahmen der planerischen Abwägung beachtet. Abgesehen davon stelle die im Flächennutzungsplan lediglich ausgewiesene Fläche von ca. 20 ha eine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Denn auch dieser Fläche könnten selbst bei optimaler Anordnung bestenfalls drei Windenergieanlagen der heutigen Leistungsklasse (ab 1,5 MW) errichtet werden. Die Verbandsgemeinde verfüge aber über eine Gesamtfläche von 48,45 qkm. Bei 20 ha ausgewiesener Windeignungsflächen seien lediglich 0,34 % der Gesamtfläche für Windenergieanlagen überplant, was aber für eine Verhinderungsplanung spreche. Ferner erfordere das Zusammenspiel von Privilegierung einerseits und der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB andererseits eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets, bei der im Rahmen einer echten "Weißflächenkartierung" das gesamte Gemeindegebiet auf Tabuzonen hin zu überprüfen sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien man zur Auswahl der potentiellen acht Standorte gekommen sei. Des Weiteren sei die mangelnde städtebauliche Rechtfertigung einzelner Tabukriterien zu rügen. So gehe der Plangeber bei der Ausweisung windhöffiger Bereiche von einem unteren Eignungswert der Windgeschwindigkeit von 3,5 m/s bei 10 m über Grund aus. Im Hinblick auf die Tendenz zu höheren Nabenhöhen liege aber die Wirtschaftlichkeitsgrenze weit unterhalb von 3,5 m/s und von daher spreche alles dafür, dass das gesamte Gemeindegebiet hiernach zur Aufstellung von Windenergieanlagen geeignet sei. Ebenso wenig könne man die vom Erläuterungsbericht genannten Kriterien der Anbindung an das Stromnetz und der wegemäßigen Erschließung als akzeptable Ausschlusskriterien ansehen. Zudem werde die unschlüssige Argumentation zur vorgenommenen Höhenbegrenzung gerügt. Im Übrigen würden Windenergieanlagen auch keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes herbeiführen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass Windenergieanlagen aus Effektivitätsgründen auf Freiflächen sowie Anhöhen errichtet werden müssten und dort angesichts ihrer Höhe typischerweise im Außenbereich weithin sichtbar sein. Ebenso wenig sei das Aussondern von landwirtschaftlich genutzten Flächen - insbesondere von Weinbauflächen - nachvollziehbar. Auch die geforderten Abstände zu Waldflächen, Richtfunktrassen und qualifizierten Straßen seien nicht gerechtfertigt. Dies alles führe dazu, dass der Plangeber taugliche Gebiete unzutreffend und damit abwägungsfehlerhaft ausgeschieden habe. Schließlich sei auch die Abwägung im Rahmen der gefundenen Potentialflächen fehlerhaft. Sie gehe vor allem von dem unzutreffenden Ansatz aus, dass eine restriktive Steuerung der an sich privilegierten Windenergieanlagen möglich sei, was aber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 nicht zutreffe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. März 2002 den Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Grundstück Flur .., Parzelle ................... und ............ der Gemarkung W.............. sowie für zwei Windkraftanlagen im nördlichen Bereich der Parzelle .... in Flur ... der Gemarkung W.................. (WKA 3 und WKA 4 des bei den Bauakten befindlichen Lageplans Bl. 05 der Akte) zu erteilen,

und außerdem,

einen Bauvorbescheid für die Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 auf der Parzelle ... in Flur .. der Gemarkung W................... zugunsten der Frau ............................... zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass das Klagebegehren hinsichtlich der Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie (u.a.) vom 27. Juli 2001 begründet gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend und trägt darüber hinaus insbesondere vor:

Ziel des Landschaftsschutzes sei es vorliegend, den von der Planung betroffenen Landschaftsausschnitt der "Gaustraßenhöhe" vor Überfremdung und Maßstäblichkeitsverlust zu schützen. Hier ergebe sich der landschaftsverändernde Effekt von Windkraftanlagen bereits aufgrund ihrer Abmessung, die nahezu jeden natürlichen Maßstab in der Vertikalen sprengen würden. Von daher würden sich solche Anlagen besonders negativ im Bereich des rheinhessischen Plateaus auswirken, welches nicht durch hoch aufragende Nutzungen geprägt sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich der geplante Standort der vier Windenergieanlagen inmitten eines weiträumigen Heckenkomplexes befinde, dem außer in klimatischer Hinsicht auch hinsichtlich des Biotop- und Artenschutzes eine besondere Bedeutung zukomme. Aufgrund ihrer Einzigartigkeit in der Umgebung sei diese Heckenschutzpflanzung als ein regional bedeutsames Element des Landschaftsbildes einzuordnen. Von diesem für die Entwicklung und Erhaltung vernetzter Biotopsysteme vorgesehenen Flächen müssten gewisse Abstände eingehalten werden, die hier aber fehlten. Daher sei der gewählte Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen aus landespflegerischer Sicht abzulehnen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus:

Die Offenlegung des Flächennutzungsplans sei fehlerfrei. Die Formulierung "Standorte für Windenergieanlagen" reiche für die Anstoßwirkung der Bekanntmachung aus, zumal sich daraus für den interessierten Bürger bereits im Gegenzug ergebe, dass außerhalb dieser Standorte Windenergieanlagen ausgeschlossen sein sollten. Ebenso wenig enthalte der Flächennutzungsplan Abwägungsmängel. Was den Stellenwert der Windenergie angehe, so habe das Verwaltungsgericht keineswegs die gesetzgeberische Intention für die Privilegierung der Windenergieanlagen verkannt. Denn der Gesetzgeber habe bewusst auf eine pauschale Begünstigung der Windenergie gegenüber anderen schützenswerten Belangen verzichtet. Die von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung im Hinblick auf die Windenergiestandorte sei daher an den allgemeinen Abwägungskriterien zu messen. Eine Verkennung der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung der Windenergie liege nur dann vor, wenn es sich um eine Verhinderungsplanung handeln würde oder die Planungsentscheidung aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, was hier aber nicht der Fall sei. Eine Verhinderungsplanung liege schon deshalb nicht vor, da der beanstandete Flächennutzungsplan ein Sondergebiet ausweise, auf dem drei Windenergieanlagen mit wirtschaftlichem Erfolg betrieben werden könnten. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg beanstanden, dass die ausgewiesene Sondergebietsfläche im Verhältnis zur Größe der Verbandsgemeinde zu klein sei, denn einen Rechtsanspruch, dass ein prozentualer Mindestanteil des Gemeindegebiets als Sondergebiet für Windenergieanlagen auszuweisen sei, gebe es nicht. Im Hinblick darauf sei auch im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Untersuchung des gesamten Gebiets im Rahmen einer echten "Weißflächenkartierung" nicht erforderlich. Gegenstand der Planung sei nämlich nicht das einzelne Grundstück, sondern die Fläche des Gemeindegebiets in einer typisierenden Betrachtungsweise. Vorliegend sei die Verbandsgemeinde im Rahmen der Standortauswahl in einem ersten Schritt von der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgegangen, in der Flächen mit Windgeschwindigkeiten zwischen 3,4-3,8 m/s im Jahresdurchschnitt in 10 m Höhe über Grund dargestellt gewesen seien. Die anderen unter diesen Werten liegenden Flächen habe man wegen fehlender Windhöffigkeit ausgeschieden. Bei den verbleibenden Standorten habe man sich dann an der Lage zu den Umspannwerken, an der Erschließbarkeit durch vorhandene Wege sowie an der Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege orientiert. Diese verwendeten Kriterien seien städtebaulich gerechtfertigte und berücksichtigungsfähige Belange.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten, 1 Heft regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe "Teilfortschreibung für den Bereich Windenergienutzung", 1 Anlage mit Lichtbildern, 2 Aktenordner mit Planaufstellungsunterlagen des Flächennutzungsplans "1. Änderung" der Verbandsgemeinde G....................................). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bauvorbescheide für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Grundstück Gemarkung W................, Flur ..., Parzellen ...................... und ........ sowie von zwei Windkraftanlagen (WKA 3 und WKA 4 des bei den Bauakten befindlichen Lageplans - Bl. 05 der Akte -) im nördlichen Bereich der Parzelle ... in Flur ... der Gemarkung W.................. (I.).

Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 auf der Parzelle ... in Flur .. der Gemarkung W................... zugunsten von Frau ......................... begehrt, ist die Berufung zurückzuweisen (II.).

Des Weiteren ist auf den Hilfsantrag der Klägerin hin festzustellen, dass der Beklagte bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 verpflichtet gewesen war, den begehrten Bauvorbescheid auch hinsichtlich der Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 auf der Parzelle .. in Flur .. der Gemarkung W....................... zu erteilen (III.).

I.

Hinsichtlich der zwei Windkraftanlagen in der Flur .. der Gemarkung W............... und der beiden Anlagen in der Flur .. derselben Gemarkung (WKA 3 und WKA 4) folgt ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bauvorbescheide aus §§ 72, 70 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - i.d.F. vom 24. November 1998 (GVBl S. 365). Hiernach ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben im Rahmen des Umfangs der Bauvoranfrage keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da u.a. die Fragen bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen ausweislich der von der Klägerin gestellten Anträge nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sein sollten, geht der Senat davon aus, dass die Bauvoranfragen nur auf die bauplanungsrechtlichen Fragen beschränkt sind. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Windenergieanlagen richtet sich hier nach § 35 des Baugesetzbuches - BauGB - i.d.F. vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141), weil diese Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden sollen. Dort sind die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Windenergieanlagen u.a. zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 - worunter also auch Windenergieanlagen fallen - in der Regel dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Vorliegend ist durch den Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe, Teilbereiche Windenergienutzung, keine Festsetzung erfolgt, die dem Vorhaben der Klägerin entgegensteht. Denn dieser weist unstreitig nur Vorrangflächen für Windparks mit fünf Windenergieanlagen und mehr aus. Eine solche Anzahl von Windkraftanlagen ist jedoch nicht Gegenstand der hier begehrten Bauvorbescheide. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht aber auch der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G................... - 1. Änderung - vom 24. November 2000 den Vorhaben nicht entgegen. Zwar sieht der vorerwähnte Flächennutzungsplan eine etwa 20 ha große Sonderbaufläche für Windkraftanlagen in einem Bereich nordwestlich der Ortslage von W.......................... vor. Dieser Flächennutzungsplan ist indessen - zumindest für diesen Teilbereich - unwirksam, da er insoweit einen formellen Fehler aufweist, der auch nicht unbeachtlich i.S. von §§ 214, 215 BauGB ist. Die Offenlegungsbekanntmachung des Flächennutzungsplans genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind nämlich die Entwürfe von Bauleitplänen, worunter gemäß § 1 Abs. 2 BauGB auch Flächennutzungspläne fallen, mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll der an der Bauleitplanung interessierte Bürger auf der Grundlage dieser Regelung die Möglichkeit erhalten, durch Anregungen und Bedenken auf den Planungsgang Einfluss zu nehmen. Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -). Diesen Anforderungen genügt aber der bloße Hinweis "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" in der Offenlegungsbekanntmachung nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 17. Dezember 2002 eine Grobcharakterisierung als Anstoß in einem Fall genügen lassen, in welchen eine hinreichend kenntlich gemachte Fläche in einem beigefügten Kartenausschnitt vorhanden war und im Textteil von einer "Vorrangzone für Windkraftanlagen" die Rede war. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass dies als erster Anstoß ausreiche, zumal derjenige, der sich genauere Kenntnis verschaffen wolle, was sich im Einzelnen hinter dem Begriff der "Vorrangzone" verberge, die Gelegenheit habe, dies durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen zu tun. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall bereits an einer näher bezeichneten Fläche fehlt, vermag der Bürger hier allein aufgrund der Worte "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" überhaupt nicht zu erkennen, dass eine Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung im gesamten Verbandsgemeindegebiet gewollt ist. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem der Begriff "Vorrangzone" auf eine geplante Konzentrationszone hingedeutet und dies zumindest als erster Anstoß für den Bürger genügt hat, um sich insoweit genauere Kenntnis hierüber bei der Auslegungsstelle zu verschaffen, fehlt es im vorliegenden Fall bei den Worten "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" an einer diesbezüglichen Anstoßwirkung. Vielmehr wird der Bürger hierdurch sogar in die Irre geleitet, da er aufgrund dieser Umschreibung des Planungszwecks nur von einer Positivplanung ohne Ausschlusswirkung ausgehen muss, obwohl das Gegenteil von dem Plangeber gewollt ist. Falls ein Bürger beabsichtigt, auf seinem Grund-stück im Verbandsgemeindegebiet Windenergieanlagen zu betreiben, wird er allein aufgrund einer solchen Offenlegungsbekanntmachung mit lediglich dem Hinweis "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" nicht ohne weiteres Anlass sehen, sich über die beabsichtigte Planung bei der Auslegungs-stelle genauere Kenntnis zu verschaffen, zumal bei bloßen Positivausweisungen von Flächen für Windenergieanlagen ohne Konzentrationswirkung weitere Stand-orte im Hinblick auf die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht ausgeschlossen sind. Durch ihre irreführende Aussagekraft können die Worte "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" daher die von ihnen verlangte Anstoßfunktion nicht erfüllen. Bei diesem Mangel in der Offenlegungsbekanntmachung handelt es sich um einen beachtlichen Fehler (s. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der auch nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist. Denn die Klägerin hat die fehlende Anstoßwirkung der Offenlegung durch Schriftsatz vom 13. November 2001 innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans (am 24. November 2000) schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde geltend gemacht.

Fehlt es mithin an einer wirksamen Vorrang- und Ausschlusswirkung des maßgeblichen Flächennutzungsplans im Hinblick auf die Windenergieanlagen, so stehen dem Vorhaben der Klägerin auch nicht die übrigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgezählten öffentlichen Belange entgegen. Hiervon könnten allenfalls die in Nr. 5 aufgeführten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht kommen. Aber auch diese Belange stehen dem strittigen Vorhaben nicht entgegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den von dem Beklagten und der Beigeladenen in den Vordergrund gestellten Landschaftsschutz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden für die Windkraftanlagen vorgesehenen Bereiche nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellt sind, zumal sich der Standort in der Flur .. der Gemarkung W............. nicht im geschützten Landschaftsbestandteil "Schutzpflanzung W............." befindet, sondern nur im unmittelbaren Umfeld. Daher wäre eine Unzulässigkeit aus landschaftsästhetischen Gründen lediglich bei einer qualifizierten Beeinträchtigung in Form der Verunstaltung zu bejahen (so der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. März 2003 - 1 A 11406/01.OVG - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886). Eine Verunstaltung wäre aber nur dann anzunehmen, wenn das Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, BRS 59 Nr. 90). Hiervon wird man bei Windenergieanlagen allenfalls dann ausgehen können, wenn diese an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -). In diesem Zusammenhang bleibt aber zu beachten, dass zur Errichtung von Windenergieanlagen in Hügellandschaften - wie in Rheinhessen - praktisch immer nur exponierte Standorte in Betracht kommen. Würde man in einer solchen Landschaft für jede exponierte Lage, bei der Windenergieanlagen mit der derzeit üblichen Gesamthöhe von ca. 100 m zwangsläufig den vorgegebenen natürlichen Maßstab in der Vertikalen sprengen, ohne weiteres eine Verunstaltung annehmen, so wären solche Anlagen in einer solchen Landschaft nahezu ausgeschlossen. Zwar mag der insbesondere vom Beklagten hervorgehobene Maßstäblichkeitsverlust in dem Bereich des rheinhessischen Plateaus infolge der Errichtung der vorgesehenen Windenergieanlagen durchaus ein hinreichender städtebaulicher Grund sein, die betreffenden Bereiche bei der Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen aus den potentiellen Vorrangflächen auszuschließen. Ein entgegenstehender öffentlicher Belang im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen folgt hieraus aber nicht, da ansonsten die durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB normierte Privilegierung nahezu leer laufen würde. Einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schützwürdigen Umgebung vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Zum einen lässt sich aus den in den Beiakten befindlichen Lichtbildern eine solche besonders schützenswerte Landschaft nicht entnehmen. Zum anderen ergibt sich aber auch selbst aus dem Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen nicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Bereichen um eine solche Umgebung von besonderem ästhetischen Wert handelt. Vielmehr gehen die diesbezüglichen Ausführungen nur in die Richtung, dass die Windenergieanlagen wegen ihrer vertikalen Dominanz das Landschaftsbild stören würden. Dies sind aber Gesichtspunkte, die - wie oben dargelegt - in den meisten Fällen zutreffen und daher keinen entgegenstehenden öffentlichen Belang darstellen können.

Steht daher der Landschaftsschutz dem Vorhaben nicht entgegen, so gilt dies auch bezüglich des Naturschutzes. Denn hinsichtlich der beiden Windenergieanlagen, die in der Flur ... der Gemarkung W............. errichtet werden sollen, hat der Beklagte und die Beigeladene keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich ansatzweise die Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen ergeben könnte. Aber auch den anderen, in der Flur .. zu errichtenden Anlagen stehen Naturschutzbelange nicht entgegen. Zwar vertritt der Beklagte in seinen Bescheiden die Auffassung, dass der in der Flur .. geplante Standort inmitten eines weiträumigen Heckenkomplexes der "Schutzpflanzung W............." liege, der im Zuge der Flurbereinigung als Windschutzpflanzung angelegt worden sei und auch dem Biotop- und Artenschutz, insbesondere dem Vogelschutz diene. Da jedoch dieser Standortbereich offensichtlich nicht förmlich unter Schutz gestellt ist, wären entgegenstehende Naturschutzbelange allenfalls dann anzunehmen, wenn von den geplanten Windenergieanlagen gravierende nachteilige Folgen für die Erhaltung schützenswerter Tier- und Pflanzenarten ausgingen. Solche Nachteile lassen sich aber den vorgenannten, völlig allgemein gehaltenen Aussagen des Beklagten nicht entnehmen. Es fehlen vielmehr jegliche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass geschützte Arten durch die Errichtung der beiden Windkraftanlagen vorliegend tangiert sein könnten.

Kann mithin nicht von entgegenstehenden Landschafts- und Naturschutzbelangen ausgegangen werden, so ist auch nicht ersichtlich, dass es bezüglich der in Rede stehenden Vorhaben an einer ausreichend gesicherten Erschließung fehlt. Was die wegemäßige Erschließung angeht, so kann diese ohne weiteres durch ein vertragliches Angebot des Bauherrn sichergestellt werden. Hingegen gehört der Anschluss einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996, NVwZ 1996, 597) und kann daher im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben keine Rolle spielen.

Nach alledem war dem ersten Hauptantrag der Klägerin stattzugeben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von jeweils zwei Windenergieanlagen auf den näher bezeichneten Parzellen sowohl in der Flur .. als auch in der Flur .. der Gemarkung W............. zu erteilen.

Da aber der vorstehend aufgezeigte formelle Fehler in relativ kurzer Zeit geheilt werden kann, sieht sich der Senat veranlasst, noch kurz Folgendes anzumerken:

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Förderung der Windenergie grundsätzlich keinen besonderen Stellenwert gegenüber anderen öffentlichen Belangen. Eine solche Gewichtungsvorgabe zugunsten der Windenergienutzung war mit der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nämlich gerade nicht gewollt; vielmehr sollte die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung nur nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen kommen. Aufgrund der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Planungsmöglichkeit durch einen Flächennutzungsplan ist es der Gemeinde sogar erlaubt, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (s. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -). Angesichts dessen erscheint es grundsätzlich nicht bedenklich, wenn die Gemeinde ausweislich ihres im Erläuterungsbericht niedergelegten Planungskonzepts zunächst die Potentialflächen, die nicht nur über eine eingeschränkte Windhöffigkeit verfügen, ermittelt und die so gewonnenen möglichen Standorte in Abwägung mit anderen Belangen bewertet und dann schließlich aus städtebaulichen Gesichtspunkten zur Ausweisung nur einer Konzentrationszone kommt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben zitierten Urteil vom 17. Dezember 2002 verwiesen werden. Ob jedoch im vorliegenden Fall diese Kriterien alle erfüllt sind, bedarf im Hinblick auf die formelle Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans keiner abschließenden Entscheidung.

II.

Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrem nachträglich in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Hauptantrag begehrt hat, einen Bauvorbescheid für die Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 auf der Parzelle ... in Flur .. der Gemarkung W............. zugunsten der Frau ..................... zu erteilen, kann die Berufung indessen keinen Erfolg haben.

Zweifelhaft ist bereits, ob aufgrund des vertraglich vereinbarten Bauherrenwechsels die Klägerin überhaupt noch berechtigt ist, den Prozess bezüglich dieses Streitgegenstandes weiterzuführen. Denn § 173 i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO bezieht sich nur auf die Veräußerung oder Abtretung von Rechten, wobei dies grundsätzlich nur dingliche Ansprüche und Rechte betrifft. Ob § 265 Abs. 2 ZPO auch für die bloße Abtretung der Bauherreneigenschaft gelten kann, erscheint von daher zumindest fraglich. Denn die Rechtstellung als Bauherr gibt lediglich eine Verfahrensposition, die auch ohne Abtretung von jedem durch einfache Bauantragstellung wiedererlangt werden kann.

Auch die damit verbundene Klageänderung ist nicht in jedem Falle zulässig, denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, das sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sieht, sind bei einer Klageänderung die Prozessvoraussetzungen zu beachten, d.h. die Sachurteilsvoraussetzungen müssen auch für die geänderte Klage gewahrt sein, da die Rechtshängigkeit der neuen Klage weder auf die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen noch auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 8. Oktober 1982 - 1 A 10/82 - und vom 28. April 1983 - 1 A 93/82 --, Urteil vom 17. März 1988 - 1 A 33/86 - ; hierzu BVerwG Urteile vom 3. Juli 1987, NJW 1988, 1228 und vom 30. Oktober 1997, DVBl 1998, 542; vgl. auch BVerwG Urteile vom 23.März 1972, BVerwGE 40, 25 und vom 11. Februar 1982, BVerwGE 65, 45). Hier fehlt es bereits an einem entsprechenden, auf die zwei Vorhaben bezüglich der Parzelle .... beschränkten Antrag bei der Behörde, an einer behördlichen Entscheidung bezüglich eines solchen Vorhabens und an einem Vorverfahren. Abgesehen davon ist das geänderte Klagebegehren auch nicht innerhalb der Klagefrist anhängig gemacht worden.

Aber selbst wenn man dies alles dahinstehen lässt, so muss das Begehren insbesondere daran scheitern, dass zwei zusätzliche Anlagen zu den beiden bereits nach den obigen Ausführungen zu genehmigenden Anlagen hinzukommen sollen, für die zumindest in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anhang Nr. 1.6 Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 14. März 1997 (BGBl I S. 504) in den nunmehr seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) eine Genehmigung gemäß § 19 BImSchG erforderlich ist (s. § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV). Denn die vier Windenergieanlagen stehen trotz inzwischen verschiedener Bauherren in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, sodass die in Nr. 1.6 der Spalte 2 des Anhangs genannte Größe (Windfarmen mit drei bis fünf Windkraftanlagen) und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht (im vereinfachten Verfahren) angenommen werden muss. Der enge räumliche Zusammenhang kann dabei angesichts des in der ursprünglichen Bauvoranfrage vorgelegten Lageplans, in dem die hier in Rede stehenden vier Windkraftanlagen auf einem Grundstück eingetragen waren, kaum zweifelhaft sein. Für den betrieblichen Zusammenhang spricht zunächst vor allem, dass die vier Windkraftanlagen auf demselben Grundstück liegen und dem gleichen technischen Zweck dienen (s. § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV). § 1 Abs. 3 der 4. BimSchV fordert zwar zudem auch gemeinsame Betriebseinrichtungen. Angesichts des Verfahrensablaufs (erst die Bauvoranfrage der Klägerin für vier Windenergieanlagen, dann Klagebeschränkung auf zwei dieser Windkraftanlagen und gleichzeitig Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die beiden anderen Windenergieanlagen, die Gegenstand der ursprünglichen Bauvoranfrage waren, zugunsten von Frau ................) geht der Senat aber davon aus, dass es sich bei den vier Windenergieanlagen auch ohne erkennbare gemeinsame Betriebseinrichtungen gleichwohl um eine gemeinsame Anlage handelt, zumal nicht ersichtlich ist, dass Frau ............... später selbständig und unabhängig von der Klägerin den maßgeblichen Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb dieser beiden hinzukommenden Windenergieanlagen ausüben kann. Ein solch maßgeblicher Einfluss der Frau .............. erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil diese selbst das Verfahren nicht übernommen hat, sondern die Klägerin das Verfahren lediglich mit der Änderung weiterbetreibt, dass der Bauvorbescheid zugunsten von Frau ................ erteilt werden soll. Insoweit spricht vieles dafür, die vorliegende Fallgestaltung ähnlich wie die Strohmannverhältnisse im Gewerberecht zu behandeln.

In Übrigen erscheint die willkürliche, ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung von vier im unmittelbar räumlichen Zusammenhang stehender Windenergieanlagen in zwei mal zwei Windenergieanlagen mit dem vom Gesetzgeber durch die 4. BImSchV verfolgten Intention nicht vereinbar und muss daher als unzulässige Umgehung des Verordnungszwecks gewertet werden. Denn anderenfalls könnte man auf engstem Raum Hunderte von Windenergieanlagen errichten, ohne dass diese eine Windfarm darstellen würden, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass unabhängig davon, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder nur eine Baugenehmigung einzuholen sei, im Grunde genommen nur dieselbe Prüfung stattfinden müsse. Hierbei verkennt die Klägerin, dass parallel mit der Anzahl der Windenergieanlagen, die zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, auch die UVP-Pflichtigkeit dieser Anlagen geregelt ist (s. § 3 b UVPG). Bezüglich der UVP-Pflichtigkeit von mehreren Anlagen mit verschiedenen Betreibern ist aber zu bedenken, dass es in Bezug auf die Umweltauswirkungen unerheblich ist, ob eine aus einer Vielzahl von Einzelanlagen bestehende Gesamtanlage von einem oder mehreren Personen betrieben wird (vgl. Friedrich, NVwZ 2002, 1174). Unter diesem Aspekt erscheint es ebenfalls angebracht, in Fällen der vorliegenden Art die Anlagen verschiedener Betreiber als eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Gesamtanlage anzusehen.

III.

Kann mithin die Klägerin mit ihrem Antrag bezüglich der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die beiden Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 nicht durchdringen, so muss hingegen ihr hilfsweise gestellter Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (und anderer Bestimmungen) vom 27. Juli 2001 verpflichtet war, den begehrten Bauvorbescheid für diese beiden Windenergieanlagen zu erteilen, Erfolg haben. Der Übergang vom vorinstanzlichen Verpflichtungsantrag, der auch diese beiden Windkraftanlagen betraf, zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 137 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 Abs. 5 VwGO zulässig, da ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dies liegt in der Änderung des Genehmigungsverfahrens und beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (und anderer Bestimmungen) vom 27. Juli 2001. Denn das beabsichtigte Vorhaben (das Hinzutreten zweier weiterer Windkraftanlagen zu den beiden anderen Windkraftanlagen WKA 3 und WKA 4) bedarf nunmehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welche nach § 13 BImSchG die bauordnungsrechtliche Genehmigung und die Prüfung bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens einschließt, sodass der Erlass eines Bauvorbescheids ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001, ZfBR 2002, 360). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des beabsichtigten Vorhabens folgt - wie bereits oben ausgeführt - aus § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. dem Anhang Nr. 1.6 in Spalte 2 der 4. BImSchV i.d.F. des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juli 2001. Die Klägerin besitzt für den Fortsetzungsfeststellungsantrag auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass sie auf die beiden Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 nicht verzichten, sondern vielmehr die ursprünglich geplanten vier Windenergieanlagen verwirklichen will. Dem somit zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist indessen stattzugeben, da vor In-Kraft-Treten der vorerwähnten Gesetzesänderung die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die in Rede stehenden vier Windkraftanlagen - also einschließlich der Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 2 - aus den in Abschnitt I des Urteils dargelegten Gründen hätte durchdringen müssen. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch noch anzumerken, dass dies nur die bauplanungsrechtliche Seite betrifft, nicht aber sonstige von den Vorhaben zu beachtenden Bestimmungen über einzuhaltende Abstände, etc..

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit zuzulassen, als es um die Klärung der Frage geht, ob ein im Verwaltungsprozess vorgenommener Bauherrenwechsel den ursprünglichen Bauherrn berechtigt, den Prozess weiterzuführen und ob eine Aufspaltung einer Windfarm mit vier Windenergieanlagen in zwei mal zwei Einzelanlagen, für die jeweils andere Bauherren auftreten, dazu führt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfällt.

Ende der Entscheidung

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