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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 1 A 11591/04.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 35
Ein Friedhofsgelände kann im Einzelfall ein Hindernis darstellen, welches dazu führt, dass die Flächen zwischen dem letzten Gebäude einer Ortslage und dem Friedhof nach der Verkehrsanschauung noch dem Innenbereich zuzuordnen ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 11591/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baurechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. Itschert ehrenamtlicher Richter Kirchenoberverwaltungsrat Jürges

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Mai 2004 wird der Versagungsbescheid des Beklagten vom 19. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 19. November 2003 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid vorbehaltlich der Frage der Erschließung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von Wohnbebauung auf den in der Gemarkung B-Stadt, Flur ... gelegenen Parzellen ... und .... Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteile liegen zur Straße "Am E..." hin, die als K 118 aus Richtung B-Stadt durch den Ortsteil B... in Richtung W... verläuft. Nordwestlich der vorerwähnten Parzellen endet auf dieser Straßenseite die Bebauung von Buchenau. Südöstlich der zu bebauenden Parzellen schließen sich zwei unbebaute, mit Sträuchern und Bäumen bewachsene Grundstücke (Parzellen ... und ...) und dahinter der Friedhof der Stadt B-Stadt an.

Nachdem die beigeladene Stadt ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt hatte, beschied der Beklagte unter dem 19. August 2003 die entsprechende Bauvoranfrage des Klägers mit der Begründung abschlägig, die zur Bebauung vorgesehenen Parzellen lägen im Außenbereich und dort könne die geplante Bebauung nicht zugelassen werden, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Zulassung zu einer ungeregelten Bebauung sowie zu einer unerwünschten Zersiedlung der Landschaft führe.

Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass die zu bebauenden Grundstücke im unbeplanten Innenbereich lägen, weil sie aufgrund der auf der südlichen Straßenseite der K 118 vorhandenen Bebauung und im Hinblick auf die auf der nördlichen Straßenseite an die zur Bebauung vorgesehenen Parzellen heranreichenden Wohnhäuser dem bestehenden Bebauungszusammenhang zuzurechnen seien. Im Übrigen stellten die zu bebauenden Parzellen eine Baulücke zwischen dem letzten bebauten Grundstück auf der nördlichen Straßenseite und dem etwa 80 m östlich davon beginnenden Friedhof dar.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Mai 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Die betreffenden Parzellen seien nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB. Die jenseits der K 118 liegende Bebauung vermittle deshalb keinen solchen Zusammenhang, weil die Straße eine Zäsur bilde und ihr daher eine trennende Funktion zukomme. Dies werde insbesondere dadurch unterstrichen, dass die K 118 in dem Bereich, in dem das Vorhaben des Klägers entstehen solle, sich von den zu bebauenden Parzellen wegbewege. Zu dieser Einschätzung trage nicht zuletzt auch das auf Höhe dieser Parzellen unmittelbar an die K 118 angrenzende unbebaute Grundstück der beigeladenen Stadt bei. Ein Bebauungszusammenhang werde ebenso wenig durch den an die Parzellen angrenzenden Friedhof der Stadt B-Stadt vermittelt, da dieser keine baulichen Anlagen aufweise, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellten.

Ferner stelle der Friedhof abgesehen davon, dass nicht zu erkennen sei, wo er beginne, auch keine topographische Besonderheit dar, die als Hindernis für eine weitere Bebauung das Vorhaben gewissermaßen in den Innenbereich "hineindrücke". Vor allem seien keine markanten topographischen Besonderheiten sichtbar, die die Annahme rechtfertigten, dass der Friedhof einer weiteren Ausdehnung der Bebauung entgegenstehe. Denn das Gelände steige jenseits der Parzellen ... und ... nicht derart steil an, dass dort eine weitergehende Bebauung mit vertretbarem Aufwand nicht mehr erfolgen könne. Im Übrigen könne das Friedhofsgelände auch nicht aus Rechtsgründen als schlechthin unbebaubar angesehen werden, da der Bebauung eines ehemaligen Friedhofsgeländes weder baurechtliche noch bestattungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das mithin im Außenbereich geplante Vorhaben des Klägers sei dort aber unzulässig, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.

Mit seiner durch Beschluss des Senats vom 31. August 2004 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei nicht prägenden Anlagen im Einzelfall einen Bebauungszusammenhang annehme, wenn der optische Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrochen werde. Insoweit verweise er auf die Ausführungen im "Schotterplatz"-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1992 sowie auf andere Entscheidungen dieses Gerichts aus früheren Jahren. Auch die Kommentarliteratur gehe davon aus, dass großflächige Anlagen - wie u.a. auch Friedhöfe - eine eigenständige städtebauliche Bedeutung haben könnten, die in einem funktionalen städtebaulichem Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung stehe. Im vorliegenden Fall vermittle der Friedhof aufgrund seiner städtebaulichen Funktion und seiner Nähe zu der ca. 80 m entfernten Wohnbebauung den erforderlichen Bebauungszusammenhang, da angesichts dieser Umstände davon auszugehen sei, dass der städtische Friedhof das eigentliche Ende der Ortslage signalisiere. Bei seiner Bewertung habe das Verwaltungsgericht deshalb die Funktion des Friedhofsgrundstücks mitberücksichtigen müssen. Aufgrund einer solchen funktionalen Betrachtungsweise hätte die Vorinstanz zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Friedhof der Wohnbebauung zugeordnet sei und diese deshalb bis an das Friedhofsgelände herangeführt werden könne. Von daher stelle sich das Grundstück des Klägers als Baulücke dar. Außerdem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Friedhof selbst als markante topographische Besonderheit anzusehen sei. Denn nicht nur natürliche Hindernisse, sondern auch technische Anlagen - wie z.B. Straßen - könnten ein abschlussbildendes Hindernis darstellen. Allein der Umstand, dass der Friedhof nach Entwidmung bebaut werden könne, stehe der Annahme eines Hindernisses, welches einen Bebauungszusammenhang vermitteln könne, nicht entgegen, zumal auch Straßen, Wälle und Eisenbahnlinien beseitigt werden könnten, ohne dass die Rechtsprechung deshalb bei diesen Beispielen von vornherein ein abschlussbildendes Hindernis verneine.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Mai 2004 den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 19. November 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid vorbehaltlich der Frage der Erschließung zu erteilen.

Der Beklagte hält das angegriffene Urteil für zutreffend und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, stellt jedoch keinen eigenen Antrag.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger hat nämlich einen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage, da sein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich i.S. von § 34 Abs. 1 VwGO verwirklicht werden soll und es dort - vorbehaltlich der Frage der Erschließung - bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie des Beklagten und der Beigeladenen beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im vorliegenden Fall nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB, weil der für die Errichtung der Wohnbebauung vorgesehene Standort nicht außerhalb, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von B-Stadt-B...... liegt. Hierbei sind für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968, BVerwGE 31, 20, vom 1. Dezember 1972, BVerwGE 41, 227 und vom 10. Dezember 1990, DVBl 1991, 810). Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967, BVerwGE 28, 268). Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden Beurteilung sind demnach die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem noch andere Besonderheiten, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte. Fehlen indessen derartige Besonderheiten, so endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vom Kläger zur Bebauung vorgesehenen Teile der Parzellen ... und ... dem Bebauungszusammenhang von B-Stadt-B..... zuzurechnen sind. Denn die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung hat die schon aufgrund der dem Gericht vorliegenden Lagepläne und Luftbilder sich ergebende Annahme bestätigt, dass die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteile am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Innerortsbebauung teilnehmen.

Zu dieser Beurteilung ist der Senat allerdings nicht deshalb gelangt, weil nach Ansicht des Klägers der Friedhof als bauliches Element anzusehen sein soll, welches von seinem baulichen Gewicht her in der Lage ist, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zu vermitteln. Diesbezüglich ist vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass der Friedhof als solcher einen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass unter Bebauung i.S. von § 34 BauGB nicht jede beliebige Anlage fällt. Vielmehr sind damit nur solche Bauwerke gemeint, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, ZfBR 2000, 427; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2002 - 1 A 11551/01.OVG -). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass Schotter-Stellplätze, Sportplätze, befestigte Reitplätze u.a. keine Bebauung i.S. von § 34 BauGB darstellen, wenn sie sich - wie hier - in einer Ortsrandlage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, BRS 54 Nr. 65; Beschluss vom 10. Juli 2000, NVwZ 2001, 70). Denn in diesen Fällen fehlt es an der maßstabbildenden Kraft der auf diesen Plätzen vorhandenen untergeordneten baulichen Anlagen. Ähnliches gilt hier auch für das vorliegende Friedhofsgelände, das - für sich genommen - grundsätzlich keine prägende Wirkung im Hinblick auf eine Bebauungszusammenhang hat (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 2002 - 3 A 3629/98 -, veröffentlicht in juris). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Friedhofsgelände z.B. an seiner Ostseite unmittelbar an einen bestehenden Bebauungszusammenhang anschließen würde. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da östlich des Friedhofs sich unstreitig keine Bebauung unmittelbar anschließt. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die maßstabbildende Kraft aus dem funktionalen städtebaulichen Zusammenhang als Stadtfriedhof herzuleiten sei und sich insoweit auf eine Kommentarstelle von Söfker (in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnr. 24) bezieht, verkennt er, dass dieser Gesichtspunkt nur im Rahmen der Frage erörtert wird, inwieweit der Bebauungszusammenhang von Flächen unterbrochen wird, die u.a. wegen ihrer Zweckbestimmung nicht bebaubar sind. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch nicht die Frage der Unterbrechung der Bebauung, da - wie oben bereits ausgeführt - östlich des Friedhofs keine unmittelbar anschließende Bebauung vorhanden ist.

Vermittelt mithin der Friedhof selbst keinen Bebauungszusammenhang, so stellt er doch aufgrund der anhand der Ortsbesichtigung gewonnenen Anschauung ein Hindernis im Gelände dar, welches den zur Bebauung vorgesehenen Bereich quasi in den in nordwestlicher Richtung vorhandenen Bebauungszusammenhang hineindrückt. Soweit das Verwaltungsgericht es ablehnt, ein solches Hindernis in dem in Rede stehenden Friedhof zu sehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass nicht nur natürliche topographische Verhältnisse (wie z.B. Flüsse, Böschungen, Waldränder, etc.), sondern auch von Menschen geschaffene Hindernisse (wie etwa Bahndämme, Straßen, Kanäle und dergleichen) in der Landschaft noch einen Bebauungszusammenhang für ein kleineres unbebautes Gelände zwischen dem letzten Baukörper eines Innenbereichs und dem betreffenden Hindernis im Gelände herstellen können. Maßgebend ist hierbei allein, dass "äußerlich erkennbare Umstände" vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, a.a.O.), die dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu diesem Hindernis zuzuordnen sind. Freilich muss es sich dabei um ein deutlich sichtbares Hindernis handeln, damit die Fläche zwischen dem letzten Gebäude und dem Hindernis von der Verkehrsanschauung noch zum Innenbereich zu zählen ist (so Brügelmann-Dürr, BauGB, § 34 Rndr. 21). Das erkennende Gericht konnte sich jedoch aufgrund der Ortsbesichtigung und anhand des zu den Gerichtsakten gereichten Luftbildes davon überzeugen, dass der Friedhof ein solches Hindernis darstellt. Dieser Bewertung kann auch nicht die Ansicht der Vorinstanz entgegengehalten werden, dass ein Friedhof nicht als aus Rechtsgründen schlechthin unbebaubar angesehen werden könne. Denn die grundsätzliche Möglichkeit einer Entwidmung und der Entfernung des Hindernisses besteht auch z.B. bei Straßen, Bahndämmen und Kanälen, ohne dass ihnen deswegen von der Rechtsprechung die Eigenschaft aberkannt wird, im Einzelfall unbebautes Gelände in den Bebauungszusammenhang "hineindrücken" zu können. Ebenso wenig scheitert die Qualität des Friedhofs als Hindernis im Sinne der Rechtsprechung daran, dass nicht zu erkennen sein soll, wo das Friedhofsgelände beginnt. Denn die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass das Friedhofsgelände zumindest zur Seite des Bauvorhabens des Klägers hin mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet und somit dort der Beginn des Friedhofsgeländes eindeutig zu erkennen ist.

Angesichts der bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen örtlichen Situation ist mithin der zur Bebauung anstehende Bereich zwischen dem letzten Wohnhaus der nördlich der K 118 bestehenden Bauzeile und dem Friedhof nach der Verkehrsanschauung noch dem Innenbereich zuzuordnen.

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Beigeladenen sind weder Kosten aufzuerlegen noch zu erstatten (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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