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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: 1 A 11997/02.OVG
Rechtsgebiete: DSchPflG


Vorschriften:

DSchPflG § 5 Abs. 2
DSchPflG § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz
DSchPflG § 9 Abs. 2
DSchPflG § 13
DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1
DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DSchPflG § 13 Abs. 1 Satz 2
DSchPflG § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 11997/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Denkmalschutzrechts

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther ehrenamtlicher Richter Angestellter Borth ehrenamtlicher Richter Konditormeister Adams

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2002 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch einer im Geltungsbereich einer Denkmalzone gelegenen Umfassungsmauer.

Er ist Eigentümer des sog. S....... in der Gemarkung H....................., Flur 4, Flurstücke ....., ......, ..., ..... und ...... Der S........ geht auf eine Gründung des Klosters Eberbach aus den Jahren 1162 bis 1177 zurück. Er besteht aus einem (wahrscheinlich) barocken Wohnhaus mit Scheune und Stallung sowie einer barocken Mühle. Das gesamte größtenteils landwirtschaftlich genutzte Areal wird von einer ca. 800 m langen Natursteinmauer umfasst, die teils stark verwittert, teils auch eingestürzt sowie teilweise mit Sträuchern und Bäumen bewachsen ist.

Mit Schreiben vom 17. November 2000 beantragte der Kläger die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch der Umfassungsmauer. Zur Begründung führte er aus, der Antrag werde rein vorsorglich gestellt, da nicht davon auszugehen sei, dass die Mauer als solche ein geschütztes Kulturdenkmal darstelle. Denn die Mauer sei größtenteils verfallen. Dieser Zustand solle beseitigt und darüber hinaus die nicht bebauten Flächen des Grundstücks einer Wohnbebauung zugeführt werden.

Während des laufenden Genehmigungsverfahrens stellte der Beklagte den S................. durch Rechtsverordnung vom 29. November 2001, die am 1. Dezember 2001 bekannt gemacht wurde, als Denkmalzone unter Schutz. Diese umfasst gemäß § 2 der Unterschutzstellungsverordnung die Gebäude des S............. sowie die gesamte Umfassungsmauer einschließlich der von ihr umschlossenen Frei- und Grünflächen des in seiner historischen Anlage vollständig erhaltenen landwirtschaftlichen Klosterhofs.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Genehmigung zum Abbruch der Mauer mit der Begründung ab, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Mauer nicht in weiten Teilen verfallen und deshalb ein Abbruch der gesamten Mauer auch nicht gerechtfertigt sei. Ferner sei ein Abriss nicht erforderlich, um eine Bebauung des Geländes herbeizuführen. Auch sonstige private Gründe sowie Gründe des Gemeinwohls, die den Abbruch der denkmalgeschützten Mauer rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und vorgetragen:

Da der Landesgesetzgeber mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1999 gesetzten Frist keine verfassungskonforme Nachfolgeregelung für die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG) geschaffen habe, sei seinem Antrag bereits deshalb zu entsprechen. Dem Genehmigungsverfahren fehle es nämlich an einer näheren Ausgestaltung, aus der erkennbar werde, aus welchen Gründen die Genehmigung erteilt bzw. versagt werden dürfe. Ungeachtet dessen sei ihm der Erhalt der Umfassungsmauer auch nicht mehr zumutbar, wie sich aus einem unter dem 7. Juni 2002 erstellten Gutachten ergebe, wonach Gesamtsanierungskosten in Höhe von mindestens 1.286.000,-- € anfallen würden. Im Übrigen bleibe zu sehen, dass die Denkmalschutzverordnung aus formellen Gründen nichtig sei. Schließlich leide die Rechtsverordnung auch an materiell-rechtlichen Mängeln, weil die Mauer nicht schutzwürdig sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 zu verpflichten, ihm eine Abrissgenehmigung zum Abriss der Umfassungsmauer des sog. S.......... zu erteilen,

hilfsweise,

über den Antrag neu zu entscheiden,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass es für den Abriss der Umfassungsmauer keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Oktober 2002 der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die beantragte Abbruchgenehmigung zu erteilen. Dazu hat es ausgeführt:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abbruchgenehmigung. Der Genehmigungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG, wonach ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung abgebrochen werden dürfe, sei nicht durch die Unvereinbarkeitsfeststellung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 hinfällig geworden. Dass es sich bei der Umfassungsmauer um ein geschütztes Kulturdenkmal i.S. des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz DSchPflG handele, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Mauer Bestandteil der Denkmalzone "S........." sei. Diese Rechtsverordnung sei auch wirksam, da Bedenken bezüglich der Bekanntmachung der Auslegungsfrist nicht bestünden. Ebenso wenig sei die Rechtsverordnung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, zumal nicht erkennbar sei, dass der in § 2 der Rechtsverordnung festgesetzte Geltungsbereich der Denkmalzone den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 DSchPflG nicht entspreche. Stelle die Umfassungsmauer aber ein geschütztes Kulturdenkmal dar, so sei der Beklagte verpflichtet, die begehrte Genehmigung zu deren Abbruch zu erteilen. Dass dem Beklagten bei der Genehmigungserteilung keinerlei Ermessen mehr zukomme, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber innerhalb der ihm vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist keinerlei Regelungen für eine Genehmigungsversagung bzw. über in diesem Rahmen erforderliche Befreiungs- und Ausgleichsnormen getroffen habe. Deshalb habe bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 Bedenken angemeldet, ob bei einer solchen Sachlage für eine die Abbruchgenehmigung versagende Verwaltungsentscheidung überhaupt noch Raum sei. Mithin sei schon aus diesem Grunde der Klage stattzugeben, ohne dass die Frage zu erörtern gewesen sei, ob die begehrte Abbruchgenehmigung auch deswegen zu erteilen gewesen wäre, weil dem Kläger die Erhaltung der Mauer nicht zumutbar sei.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Er macht insbesondere geltend:

Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Nach wie vor habe die Denkmalschutzbehörde über Abbruchanträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe dies in seinem in Rede stehenden Beschluss nicht in Abrede gestellt, sondern nur für den in § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG geregelten strikten Denkmalschutz entsprechende Kompensationsregeln gefordert. Dieses Ermessen sei auch ausgeübt worden und habe letztlich zur Ablehnung der Genehmigung des beabsichtigten Mauerabrisses geführt. Zu dieser Entscheidung sei man gelangt, weil es dem Kläger zugemutet werden könne, die Mauer in dem bestehenden Zustand zu erhalten. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass ihn die Erhaltung der Mauer in seiner Eigentumsposition unverhältnismäßig und damit unzumutbar beschränke. Weder enge ihn die Umfassungsmauer übermäßig in der Bewirtschaftung des Hofes ein, noch hindere sie ihn, seine Flächen zu veräußern. Außerdem habe das Land mehrfach bekundet, den Kläger bei den Bemühungen um den Erhalt der Mauer auch finanziell zu unterstützen. Um eine solche Unterstützung habe sich der Kläger aber bisher nicht bemüht. Bei Berücksichtigung dieser Zumutbarkeitsaspekte hätte die Vorinstanz aber zur Klageabweisung kommen müssen. Im Übrigen habe man in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Denkmalschutzbehörde dem Kläger keinesfalls die Maßnahmen aufgeben wolle, die von Klägerseite veranschlagt worden seien. Die in dem Gutachten aufgeführten Maßnahmen seien denkmalfachlich nicht wünschenswert, da es dem denkmalpflegerischen Auftrag widerspreche, eine alte Mauer auf " Neu " zu trimmen. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass die Ummauerung des Sandhofs restaurierender Maßnahmen bedürfe, keinesfalls jedoch in deren gesamten Verlauf. Teilweise sei die Mauer nämlich hinreichend stabil, teilweise liege sie abseits jeder Bebauung und Wegeführung und stelle daher auch bei gelockerter Mauerkrone für niemanden eine Gefahr dar. Abgesehen davon sei mit staatlicher finanzieller Unterstützung eine sukzessive, nach wirklichen Prioritäten geordnete Restaurierung leistbar, ohne dass ein vernünftiges Gesamtkonzept den Eigentümer mehr als zumutbar in Anspruch nehme.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Es bestünden angesichts der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 2. März 1999 erhebliche Zweifel, ob nach Wegfall des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG der Abriss der Mauer überhaupt noch einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz tendiere zwar offenbar zu der Ansicht, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG weiterhin einen selbständigen Sinn behalte. Dagegen spreche aber, dass erst Satz 2 dieser Vorschrift den Maßstab für die Genehmigungserteilung festgelegt habe und Satz 1 lediglich das Erfordernis der Genehmigung regele. Bei Wegfall des Satzes 2 fehle es aber an einer gesetzlichen Regelung des Entscheidungsmaßstabs. Deshalb könne nicht im Wege der "Lückenfüllung" als Entscheidungsmaßstab ein pflichtgemäßes Ermessen der Behörde angenommen werden. Vielmehr bedürfe es insoweit einer entsprechenden Ausfüllung durch den Gesetzgeber. Dies habe zur Folge, dass wegen einer fehlenden Nachfolgeregelung für § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG die Vorschrift des § 13 DSchPflG insgesamt unwirksam sei und damit der Abbruch eines Denkmals keiner Genehmigung bedürfe. Gehe man aber davon aus, dass hierfür dennoch eine Abbruchgenehmigung erforderlich sei, so habe er einen Anspruch hierauf, weil es sich dabei mit Blick auf Art. 14 GG nur um eine gebundene Entscheidung handeln könne, zumal die Einräumung einer Ermessensentscheidung einer gesetzlichen Regelung bedürfe. Selbst wenn man dies alles außer Acht lasse und eine Ermessensentscheidung für möglich halte, müsse eine solche zu seinen Gunsten ausfallen, da ansonsten keine sinnvolle Eigentumsnutzung mehr möglich sei. Das von der Mauer eingefasste Areal umfasse mit Ausnahme der Bebauung ausschließlich landwirtschaftlich nutzbare Flächen, deren Ertragskraft gering sei. Eine Bebaubarkeit des Areals sei hingegen derzeit nicht gegeben. Sehe man aber den tatsächlichen Wert der Fläche unter Berücksichtigung ihrer Nutzbarkeit, so überstiegen die Kosten des Sanierungsaufwands den Wert der Flächen bei weitem. Schon von daher stelle sich die Verweigerung der Abbruchgenehmigung als unverhältnismäßig dar. Hinzu komme der schlechte Erhaltungszustand der Mauer. Es komme im Hinblick darauf nur noch eine Instandsetzung in Frage, deren Kosten aber noch deutlich höher lägen als die Sanierungskosten. Schließlich fehle es auch an einem geschützten Kulturdenkmal, da die Rechtsverordnung vom 29. November 2001 deshalb unwirksam sei, weil weder der Hinweis auf "übliche Sprechzeiten" in der Bekanntmachung der Verordnung noch Öffnungszeiten von nur 18 Stunden ausreichten.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch der den S......... umgebenden Umfassungsmauer. Daneben vermag er ebenso nicht mit seinen Hilfsanträgen (Bescheidungsantrag und Feststellungsantrag) durchzudringen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes - DSchPflG - vom 23. März 1978 (GVBl S. 159) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl S. 481) - darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde abgebrochen werden. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist - was die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht dadurch hinfällig geworden, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226) die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt hat. Diese Ansicht hat der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 24. Januar 1991 - 1 A 10294/89 - vertreten. Darin hat er nämlich ausgeführt, dass bei Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG der Genehmigungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG bestehen bleibe, weil dieser Genehmigungsvorbehalt eine selbständige Bedeutung besitze. Dem ist das Bundesverfassungsgericht in seinem vorerwähnten Beschluss nicht entgegengetreten. Vielmehr hat es dem Gesetzgeber nur deshalb eine Frist zur Neuregelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG oder zur Einfügung entsprechender Befreiungs- und Ausgleichsregelungen gesetzt, um ihm die Möglichkeit zu geben, den in § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG geregelten strikten Denkmalschutz weiterhin aufrecht zu erhalten. Für den Fall, dass der Landesgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Regelungen zur Aufrechterhaltung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG nicht trifft, sollte aber keineswegs die Genehmigungspflicht entfallen mit der Folge, dass nunmehr beliebig jedes Kulturdenkmal ohne Genehmigung abgebrochen werden kann. Vielmehr lässt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, dass im Falle des Untätigbleibens des Landesgesetzgebers eine Beseitigung von Kulturdenkmälern nur dann in Frage kommen soll, wenn ihre Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann (s. Abschnitt C III des verfassungsgerichtlichen Beschlusses). Denn die Fristsetzung in dem vorgenannten verfassungsgerichtlichen Beschluss sollte offensichtlich nur dazu dienen, dem Gesetzgeber die Entscheidung zu ermöglichen, ob er den bisher bestehenden strikten Denkmalschutz aufgrund von Neuregelungen aufrecht erhalten will oder ob er die Nichtigkeitsfolgen eintreten lassen und damit eine Beseitigung solcher Denkmäler hinnehmen will, deren Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann. Hieraus folgt aber auch, dass es bei der Genehmigungsbedürftigkeit der Beseitigung eines geschützten Kulturdenkmals verbleiben sollte.

Nichts anderes lässt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG - entnehmen. Die darin geäußerten Bedenken des Senats, die ohne tragende Bedeutung für die damalige Entscheidung waren, führen nicht dazu, dass der gegenteiligen Ansicht des Klägers zu folgen wäre. Zum damaligen Zeitpunkt hatte nämlich der Senat in dem konkreten Fall nur eventuell mögliche Konsequenzen einer Nichtregelung erwogen, um letztlich auf diese Weise den Gesetzgeber zu einer gesetzgeberischen Lösung des Problems zu bewegen. An diesen Überlegungen hat der Senat aber in dem nachfolgenden Urteil vom 8. November 2001 - 1 A 11013/01.OVG - nicht mehr festgehalten und deshalb hieraus auch keine Konsequenzen für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG gezogen. Vielmehr wird in dieser Entscheidung auf S. 7 des Urteilsumdrucks ausdrücklich klargestellt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG neben der für unwirksam erklärten Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG eine selbständige Bedeutung besitzt und von der Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfasst wird. Für diese Auffassung spricht letztlich auch, dass den vom Senat im Urteil vom 25. Oktober 2001 geäußerten Bedenken durch eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1991, NVwZ 1992, 53).

Ist daher der in § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG normierte Genehmigungsvorbehalt nach wie vor wirksam, so liegen auch dessen Tatbestandsvoraussetzungen vor. Nach dieser Bestimmung bedarf u.a. der Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der streitbefangenen Umfassungsmauer des Sandhofs um ein geschütztes Kulturdenkmal. Denn diese Mauer ist wesentlicher Teil der durch Rechtsverordnung des Beklagten vom 29. November 2001 unter Schutz gestellten Denkmalzone "S............". Diese Rechtsverordnung ist auch wirksam. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten formellen Unwirksamkeitsgründe vermögen keine andere Beurteilung herbeizuführen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese vorliegend nicht durchgreifen.

Dies gilt zunächst für die Rüge, dass die öffentliche Auslegung der Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 DSchPflG nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, weil in der Bekanntmachung bezüglich der Auslegungszeit lediglich von einer solchen "während der üblichen Sprechzeiten" die Rede gewesen sei, ohne dass man die genauen Uhrzeiten für eine Einsichtnahme angegeben habe. Der Hinweis auf die "üblichen Sprechzeiten" erscheint dem Senat unbedenklich, da eine genauere Angabe im Gesetz nicht verlangt wird und auch ansonsten nicht geboten erscheint. Denn zum einen spricht § 9 Abs. 2 DSchPflG bezüglich den entsprechenden Bekanntmachungsangaben nur von "Ort und Zeit" der Auslegung, zum anderen ist es dem interessierten Bürger ohne weiteres möglich, den genauen Umfang der "üblichen Sprechzeiten" zu erfahren, sei es durch Blick in das betreffende Amtsblatt oder auf den entsprechenden Anschlag am Eingang der Behörde, sei es durch telefonische oder persönliche Nachfrage bei der Verwaltung.

Ebenso wenig führt der Vortrag des Klägers, dass in der Bekanntmachung der Endtermin der Auslegung nicht datumsmäßig genannt worden sei, zur Unwirksamkeit der Rechtsverordnung. Vielmehr genügt der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis, dass die Auslegung von einem datumsmäßig genau bezeichneten Fristbeginn an "auf die Dauer eines Monats" erfolge, als ausreichende Bestimmung des Fristendes im Rahmen der in § 9 Abs. 2 DSchPflG geforderten Zeitangabe. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Beschluss vom 8. September 1992, ZfBR 1993, 32) verwiesen werden, wonach es bei einer Auslegungsbekanntmachung nicht zwingend geboten ist, das Auslegungsende datumsmäßig zu bezeichnen. Die dortigen Ausführungen zur Auslegung von Bebauungsplanentwürfen sind entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Auch vermag der Kläger nicht mit seiner Rüge durchzudringen, die Auslegung sei deshalb fehlerhaft, weil die Möglichkeit der Einsichtnahme zu den üblichen Sprechzeiten, die hier nur 18 Stunden in der Woche betragen, nicht ausreiche. Der Kläger verkennt dabei, dass die Beschränkung der Einsichtmöglichkeit auf die Zeiten des allgemeinen Publikumsverkehrs zulässig und in der Regel auch ausreichend ist (s. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980, DVBl 1981, 99). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - an einem Tage der Woche die Einsichtnahme von 14.00 bis 18.00 Uhr möglich ist und damit die Einsichtnahme auch für Berufstätige erleichtert wird. Allein der Umstand, dass die Einsichtnahmemöglichkeit auf eine durch den allgemeinen Publikumsverkehr vorgegebene Anzahl von Stunden - nämlich hier auf 18 Stunden - beschränkt wird, führt grundsätzlich nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung.

Liegen mithin keine formellen Unwirksamkeitsgründe vor, so sind darüber hinaus auch keine materiell-rechtlichen Gründe erkennbar, die zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung führen könnten. Vielmehr hat die Denkmalschutzbehörde den "Sandhof" mit seinen Gebäuden, Freiflächen und der Umfassungsmauer zutreffend als Gesamtanlage durch Ausweisung einer Denkmalzone unter Schutz gestellt. Dies entspricht insbesondere dem Leitbild der Bestimmung des § 5 Abs. 2 DSchPflG, wonach u.a. Burgen, Festungen, Schlösser, Villen, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen als Gesamtanlagen Denkmalzonen sein können. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Unterschutzstellung als Denkmalzone zu Unrecht erfolgt ist, sind weder ersichtlich noch von der Klägerseite substantiiert vorgetragen worden.

Ist somit die im Streit befindliche Umfassungsmauer als Teil einer Denkmalzone wirksam unter Schutz gestellt, so greift der Genehmigungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG bezüglich des beabsichtigten Abbruchs der Umfassungsmauer ein. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Mauer habe inzwischen ihre ursprüngliche Denkmaleigenschaft schon deshalb verloren, weil sie in weiten Teilen abgängig sei. Zwar zeigen die Lichtbilder in der Bestandsanalyse des Ingenieurbüros K..... einige Stellen, in denen die Mauer nicht mehr intakt ist, in Bezug auf die Länge der Mauer kann aber keine Rede davon sein, dass keine schützenswerte Mauersubstanz mehr vorhanden ist. Im Übrigen vermag der Erhaltungszustand eines Bauwerks allein kein Kriterium für die Denkmaleigenschaft zu sein, da ansonsten in Rheinland-Pfalz eine Vielzahl von Kulturdenkmälern - wie z.B. Burgruinen - nicht mehr unter den vom Gesetzgeber gewollten Denkmalschutz fallen würden.

Die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG erforderliche Genehmigung hat der Beklagte indessen entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Klägers zu Recht versagt. Dabei wirft der Umstand, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG keinerlei Regelungen über den Entscheidungsmaßstab im Genehmigungsverfahren trifft, zwar gewisse Probleme auf. Dennoch können diese nicht - wovon offensichtlich das Verwaltungsgericht und der Kläger ausgehen - dadurch gelöst werden, dass man der Denkmalschutzbehörde jegliches Ermessen bei der Genehmigungserteilung abspricht und von einer gebundenen Entscheidung dergestalt ausgeht, dass wegen der fehlenden gesetzgeberischen Regelung zur Ausfüllung des Genehmigungsvorbehalts jedem Antrag auf Abbruchgenehmigung zwingend stattgegeben werden muss. Ein solcher Automatismus würde dem hohen Stellenwert des Denkmalschutzes nicht gerecht und würde letztlich dazu führen, dass das Denkmalschutz- und -pflegegesetz leer liefe. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Genehmigung nicht in das freie Ermessen der Denkmalschutzbehörde gestellt sein kann, da dies mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Dennoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sinn und Zweck des Gesetzes dahin geht, möglichst alle Kulturdenkmäler zu erhalten (s. §§ 1, 2 DSchPflG). Der somit bestehende Konflikt zwischen diesem Gesetzeszweck und der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG kann aber dadurch gelöst werden, dass man das Gesetz im Lichte der vorgenannten Grundrechtsnorm verfassungskonform interpretiert. Demnach muss die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abbruchantrag entscheiden und in den Fällen, in denen dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht mehr zumutbar ist, das Ermessen verfassungskonform dahingehend ausüben, dass die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals zu erteilen ist (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1999, Abschnitt C III). Auch der erkennende Senat ist in seinen beiden vorerwähnten Entscheidungen von einem pflichtgemäßen Ermessen in diesem Sinne ausgegangen. Die unterschiedlichen Ergebnisse in beiden Fällen resultieren daraus, dass in der ersten Entscheidung dem Eigentümer die Erhaltung des Kulturdenkmals nicht zumutbar und daher das Ermessen der Behörde dahingehend reduziert war, dass nur die Erteilung der Abbruchgenehmigung in Frage kam. In der nachfolgenden Entscheidung ist jedoch die Abbruchgenehmigung zu versagen gewesen, weil der Eigentümer nicht nachgewiesen hatte, dass ihm die Erhaltung des Denkmals unzumutbar war.

In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abbruchgenehmigung hat, weil die Erhaltung der Umfassungsmauer für ihn nicht unzumutbar ist. Hierbei bleibt zu sehen, dass sich vorliegend die dem Kläger zugemutete Einschränkung - nämlich die Umfassungsmauer nicht abbrechen zu dürfen - angesichts des der Denkmalpflege zukommenden hohen Rangs noch im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums hält. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger von der unter Schutz gestellten Denkmalzone "Sandhof" keinen vernünftigen Gebrauch machen könnte und er für deren sinnvolle private Nutzung auf die Beseitigung der Umfassungsmauer als Teil der Denkmalzone angewiesen wäre. Davon kann aber keine Rede sein. Denn der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er das Ensemble "S........." mit den innerhalb der Umfassungsmauern liegenden Gebäuden und Freiflächen nach wie vor auch ohne Abbruch der Mauer nutzen kann (zum Wohnen und zur landwirtschaftlichen Nutzung) und derzeit auch noch nutzt. Soweit der Kläger einen Abbruch der Umfassungsmauer deshalb begehrt, um ggf. das "S............"-Gelände als Bauland nutzen zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass das als Außenbereichsgelände zu qualifizierende Areal derzeit keine Baulandqualität besitzt. Im Übrigen muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, wenn ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt (vgl. BVerfGE 91, 294).

Abgesehen davon ist der Abbruch der Umfassungsmauer auch nicht deshalb unzumutbar, weil deren Erhaltung nach Ansicht des Klägers einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert. Dabei kann nicht der hohe Kostenaufwand zugrunde gelegt werden, den das Gutachten des Ingenieurbüros Karst ermittelt hat. Denn die darin gemachten Ausführungen zeigen, dass in diesem Gutachten im Grunde genommen die Kosten eines vom Denkmalschutz nicht verlangten Wiederaufbaus und einer Gesamtsanierung der Mauer bis zur Mauerkrone berechnet wurden. Eine derartige umfangreiche Sanierung, die einer Neuerrichtung der Mauer gleichkäme, wird aber - wie der Beklagte mehrfach schriftsätzlich vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat - von dem Kläger nicht verlangt. In diesem Zusammenhang hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege nochmals darauf hingewiesen, dass nur das Notwendigste als Erhaltungsmaßnahme gefordert werde. Außerdem sei eine zeitliche Streckung der einzelnen Maßnahmen vorgesehen, die darüber hinaus noch erheblich finanziell bezuschusst würden, wie dies bereits jüngst mit 25.000,-- € geschehen sei. Von daher gesehen lässt sich die Ablehnung der Erteilung einer Abbruchgenehmigung für die Mauer und die daraus resultierende Pflicht zu ihrer weiteren Erhaltung nicht von vornherein als unzumutbar bewerten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Zumutbarkeitsfrage aufgrund einer eventuell später ergehenden konkreten Erhaltungsverfügung gemäß § 14 Abs. 2 DSchPflG neu stellt und dann insbesondere zu prüfen sein wird, ob die verlangte Maßnahme noch verhältnismäßig und zumutbar ist.

Kann mithin die Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben, so vermag der Kläger aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig mit seinen hilfsweise gestellten Bescheidungs- und Feststellungsanträgen durchzudringen.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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