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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 1 C 10150/09.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2a
VwGO § 47 Abs. 5
VwGO § 47 Abs. 5 S. 2
BauNVO § 16
BauNVO § 16 Abs. 2
BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2
BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
Zu den Anhaltspunkten, die für die Annahme eines sog. "Etikettenschwindels" sprechen können (hier: Einzelfall einer aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschobenen Mischgebietsausweisung).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 C 10150/09.OVG

Verkündet am: 21.10.2009

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Der am 16. Dezember 2008 beschlossene und am 22. Januar 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan "D...-West" der Ortsgemeinde D... in der am 19. Februar 2009 beschlossenen und am 26. Februar 2009 bekannt gemachten Fassung wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "D...-West" der Antragsgegnerin, der am 19. Februar 2009 erneut als Satzung beschlossen und am 26. Februar 2009 erneut ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Er ist Eigentümer eines nordöstlich des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes mit Mastschweinehaltung in D..., Z...straße ... (Flurstück ...). In ca. 100 m Entfernung zu diesem Betrieb sieht der vorerwähnte Bebauungsplan ein Neubaugebiet vor, dessen Flächen zu etwa 1/3 als WA-Gebiet und zu etwa 2/3 als MI-Gebiet festgesetzt sind. Im Rahmen des Offenlegungsverfahrens wies der Antragsteller auf mögliche Konflikte hin, die aufgrund von Geruchs- und Lärmimmissionen hervorgerufen würden, die von seinen und anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgingen. Außerdem machte er geltend, dass die Mischgebietsausweisung einen Etikettenschwindel darstelle. Diese Bedenken wies der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin zurück und beschloss unter dem 18. Dezember 2008 den Bebauungsplan als Satzung, die am 22. Januar 2009 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

Da zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans die Genehmigung des zugrunde liegenden Flächennutzungsplanes noch nicht vorlag, wurde nach Eingang dieser Genehmigung bei der Antragsgegnerin aus Gründen der Rechtssicherheit der bereits befasste Satzungsbeschluss mit Beschluss des Gemeinderats vom 19. Februar 2009 aufgehoben und der Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses erfolgte sodann am 26. Februar 2009.

Mit seinem am 10. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend:

Der Bebauungsplan sei bereits unwirksam, weil er nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt worden sei, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil der Bebauungsplan beschlossen und bekannt gemacht worden sei, bevor der Gemeinderat den im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplan beschlossen habe.

Aber auch materiell-rechtlich sei der angegriffene Bebauungsplan fehlerhaft. So sei die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung von Mischgebieten als Etikettenschwindel zu bewerten, weil tatsächlich nur eine Wohnbebauung möglich und beabsichtigt sei. So sei auf die Planbegründung hinzuweisen, aus der sich ergebe, dass eigentlich nur die Ausweisung von Wohnbauflächen gewollt sei. Zudem sei dem Umweltbericht und einem Besprechungsvermerk im Baulandumlegungsverfahren zu entnehmen, dass die ausgewiesenen Mischgebietsflächen nur aus Gründen des Immissionsschutzes festgesetzt worden seien. Auch die für die Mischgebiete festgesetzten Grundstücksgrößen von 400 bis 600 qm zeigten, dass im Grunde genommen eine Wohnbebauung beabsichtigt sei. Ferner widersprächen die fehlenden Stellplätze und die Ausweisung von nur 5,50 m breiten, verkehrsberuhigten Straßen dem Charakter eines Mischgebiets. Aus diesen Gründen sei ein "Etikettenschwindel" ebenfalls von der Landwirtschaftskammer und der Kreisverwaltung gerügt worden. Diese Bedenken seien letztlich jedoch damit bei Seite geschoben worden, dass angeblich zahlreiche ortsansässige Interessenten ihr Interesse an einer Betriebsansiedlung bekundet hätten und man ein ausgewogenes Miteinander von Wohnen und Gewerbe schaffen wolle. Dies sei aber als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn weder seien die angeblichen Interessentenbekundungen aktenkundig, noch sei in einem Dorf von 1.500 Einwohnern vorstellbar, dass ein solch großer Bedarf an Mischgebietsflächen bestehe. Darüber hinaus sei zu rügen, dass der Lärmschutzkonflikt nicht hinreichend bewältigt worden sei. Insbesondere seien die Annahmen im zugrunde liegenden Lärmgutachten vom 3. August 2008 nicht zutreffend. Dies gelte insbesondere für den angenommenen vierstündigen Maschinenbetrieb bei der Schreinerei und der vorgenommene geringe Tonzuschlag bei der Späneabsaugung. Auch die Problematik von Veranstaltungen im Haus der Begegnung sei nicht richtig bewertet worden.

Darüber hinaus sei keine erneute Alternativenprüfung durchgeführt worden, nachdem sich die Annahmen der Entwicklungsanalyse aus dem Jahre 2005 nach Einholung eines Baugrundgutachtens als falsch herausgestellt habe. Ebenso wenig sei die Entwässerungsproblematik hinsichtlich der Niederschlagswasserversickerung nicht gelöst worden. Des Weiteren seien die Belange des Naturschutzes wegen der fehlenden Sicherung des Eingriffsausgleichs unzureichend abgewogen worden.

Schließlich blieben die Nichteinbeziehung der unbebauten Parzellen ..., der nicht bewältigte Parkplatzbedarf und einige unzulässige Festsetzungen zu rügen.

Der Antragsteller beantragt,

den am 16. Dezember 2008 beschlossenen und am 22. Januar 2009 bekannt gemachten Bebauungsplan "D...-West" der Ortsgemeinde D... in der am 19. Februar 2009 beschlossenen und am 26. Februar 2009 bekannt gemachten Fassung für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie trägt vor:

Es liege kein Etikettenschwindel vor. Die Ausweisung eines neuen Baugebiets sei auf die mittelfristige Lösung sämtlicher Entwicklungsmöglichkeiten der Ortsgemeinde D... ausgerichtet. Ziel der Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten sei gewesen, flexibel und zukunftsorientiert sowohl hinsichtlich der Nutzung für Wohnzwecke als auch hinsichtlich der Ansiedlung gerade kleiner moderner Dienstleistungsgewerbe reagieren zu können. Vor allem in der ersten Hälfte des Jahrzehnts habe der Ortsbürgermeister Anfragen von Kleinegewerbetreibenden und Dienstleistern über eine entsprechende Nutzung im Rahmen des neuen Baugebiets erhalten. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerseite griffen daher zu kurz. Zwar sei eine Gewerbefläche noch vorhanden, diese stehe aber im Eigentum eines Weinguts, welches diese für eigene Betriebserweiterungen vorhalte. Weitere Entwicklungspotentiale für Gewerbeflächen bestünden nicht. Deshalb habe man die Möglichkeit der Festsetzung von Mischgebietsflächen genutzt. Den Belangen der landwirtschaftlich und sonstigen emittierenden Betriebe habe man dadurch Rechnung getragen, dass der Schwerpunkt der Mischgebiete in die Nähe der vorhandenen Gewerbebetriebe geplant worden sei. Die Festsetzungen der geringen Grundstücksgrößen erklärten sich daraus, dass die Ortsgemeinde mit der Planung bezwecke, primär Kleingewerbe im Bereich der Dienstleistungen ansiedeln zu können.

Was die Lärmschutzfragen angehe, so habe man das Gutachten aus dem Jahre 2008 deshalb in Auftrag gegeben, um die möglichen weiteren Lärmimmissionen anderer, noch in der Nähe angesiedelter Betriebe berücksichtigen zu können.

Dieses zweite Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmimmissionen durch den Schreinereibetrieb Berger durch eine Lärmschutzwand abgefedert werden müsse. Man habe daher den Lärmkonflikt erkannt und auch entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen. Die im Gutachten zugrunde gelegten Betriebszeiten der Schreinerei seien nicht zu beanstanden, da der Gutachter dabei die üblichen Betriebs- und Nutzungszeiten zugrunde gelegt habe, und dies nach Rücksprache mit dem Betriebsinhaber erfolgt sei. Den Einwand, dass eine erneute Alternativenprüfung nach Einholung des Bodengutachtens vom 24. April 2008 nicht erfolgt sei, habe der Antragsteller nicht im Rahmen der Einwendungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgetragen, sodass diesbezüglich die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a BauGB eingreife. Entsprechendes gelte ebenso für die anderen vorgetragenen Rügen bezüglich der Entwässerungsproblematik, der fehlenden Sicherung des Eingriffsausgleichs, der Parkplatzproblematik und der sonstigen Einwände insbesondere bezüglich unzulässiger Festsetzungen. Aber auch wenn eine Präklusion hier nicht eingreife, so könne der Antragsteller mit diesen Rügen nicht durchdringen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) und einem Heft mit der 5. Ausfertigung der Planurkunde nebst Planbegründung. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine Bedenken. Er ist innerhalb der Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO erhoben worden.

Ferner ist der Antrag auch nicht verfrüht gestellt worden. Allerdings hat der Antragsteller bereits nach der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans am 22. Januar 2009 diesen mit der Normenkontrolle angegriffen. Der Normenkontrollantrag wurde jedoch, nachdem wenig später der Satzungsbeschluss zur Heilung eines Verfahrensfehlers (fehlende Genehmigung des im Parallelverfahren aufgestellten Flächennutzungsplans im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) erneut gefasst und bekannt gemacht wurde, vom Antragsteller aufrecht erhalten und auch auf die "Neufassung" erstreckt. Obgleich mit dem erneuten Satzungsbeschluss der Bebauungsplan nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt wurde, bleibt Verfahrensgegenstand nach wie vor der ursprüngliche - inhaltlich unveränderte - Bebauungsplan (so auch für einen ähnlichen Fall: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, ZfBR 2000, 199), wenn auch in der verfahrensrechtlichen Form der Neubekanntmachung.

Darüber hinaus ist auch die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO gegeben. Zwar befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "D...-West". Gleichwohl erscheint eine Verletzung seines Rechts auf "gerechte Abwägung" i.S. von § 1 Abs. 7 BauGB dadurch möglich, dass die von seinem Betrieb ausgehenden Lärm-und Geruchsemissionen nicht hinreichend bei der Konfliktbewältigung zwischen den Betriebsbelangen und der durch die Planung heranrückende Wohnbebauung berücksichtigt worden sind (s. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, DVBl. 1999, 100). Diese mögliche Verletzung eigener Rechte reicht aber für die Annahme der Antragsbefugnis i.S. von § 47 Abs. 2 VwGO aus.

Des Weiteren liegt auch keine prozessuale Präklusion i.S. von § 47 Abs. 2 a VwGO vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, dann unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur - also ausschließlich - Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Bestimmung greift hier jedoch nicht ein. Denn der Antragsteller hat bereits im Rahmen des Offenlegungsverfahrens u.a. gerügt, dass die Ausweisung von Mischgebieten im angegriffenen Bebauungsplan einen Etikettenschwindel darstelle, der zum Fehlen einer hinreichenden Konfliktbewältigung bezüglich der Geruchsimmissionen aus seinem Schweinemastbetrieb und der Lärmimmissionen aus seinem und anderen Betrieben führe. Die vorstehend erwähnte Rüge hat er auch im vorliegenden Normenkontrollverfahren wiederholt. Dies reicht aus, um eine prozessuale Präklusion im Sinne der oben genannten Bestimmung ausschließen zu können. Denn der Umstand, dass der Antragsteller daneben noch weitere Einwendungen erhoben hat, die nicht Gegenstand der von ihm im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemachten Einwände waren, führt nicht zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags. Vielmehr bleibt zu sehen, dass dann, wenn der Normenkontrollantrag zulässig ist, weil - wie hier - der Betroffene Einwendungen erhebt, die er bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht hat, der Betroffene nicht gehindert ist, sich im Normenkontrollverfahren auf solche Einwendungen zu berufen, die er im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht geltend gemacht hat (s. Giesberts in Beck'scher online-Kommentar, VwGO, § 47 Rn. 57 a; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 75 a; Battis/Krautzberger/Löhr in: NVwZ 2007, 121). Die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a VwGO zielt nämlich nicht darauf, dass der Betroffene in dem zulässigerweise geführten Normenkontrollverfahren mit bestimmten, bislang nicht artikulierten Einwendungen ausgeschlossen sein soll (s. OVG NW, Beschluss vom 29. August 2008, BauR 2008, 2032).

Der Normenkontrollantrag ist überdies begründet.

Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans in formeller Hinsicht. Zwar hat die Antragstellerseite insoweit geltend gemacht, dass der Bebauungsplan deshalb unwirksam sei, weil er nicht von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt worden sei, was aber im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht abgeschlossene Änderung des Flächennutzungsplans hätte geschehen müssen. Mit dieser Rüge kann der Antragsteller schon deshalb nicht durchdringen, da zwischenzeitlich durch den erneuten Satzungsbeschluss nach Erteilung der Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplanes und die erneute Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses der gerügte Verfahrensfehler geheilt worden ist.

In materiell-rechtlicher Hinsicht weist der angegriffene Bebauungsplan jedoch einen Mangel auf, der gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führt.

Der angegriffene Bebauungsplan ist nämlich insoweit fehlerhaft, als er für das Plangebiet neben Gebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen (WA-Gebiete), auf etwa 2/3 der Plangebietsflächen Mischgebiete (MI-Gebiete) ausweist. Bei den Ausweisungen von MI-Gebieten handelt es sich im vorliegenden Fall um einen (unzulässigen) sog. Etikettenschwindel, da diese Gebietsfestsetzungen in dem hier angegriffenen Bebauungsplan offensichtlich nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, UPR 2002, 313; Urteil des erkennenden Senats vom 1. September 2005 - 1 C 10456/05.OVG - unter Bezugnahme auf niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. April 2004, ZfBR 2002, 689). Ob dies der Fall ist oder nicht, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zutage tritt (s. BayVGH, Urteil vom 5. März 2001 unter Hinweis auf BVerwGE 40, 258). Im vorliegenden Fall lässt sich der Planbegründung entnehmen, dass Ziel der Planung ist, Wohnbauflächen zu schaffen. So heißt es unter Nr. 1 auf S. 3 der Begründung des Bebauungsplans, dass mit dem Baugebiet "D...-West" die für die Eigenentwicklung der Gemeinde D... erforderlichen Wohnbauflächen bereit gestellt werden sollen. Zwei Absätze weiter ist in der Planbegründung von der zurzeit starken Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Ortsgemeinde D... die Rede. Im Umweltbericht (Seite 30 der Planbegründung) wird unter Nr. 1a ebenfalls ausgeführt, dass mit dem Baugebiet "D...-West" die für die Eigenentwicklung der Gemeinde erforderlichen Wohnbauflächen bereitgestellt werden sollen.

Diese Planungsabsicht der Gemeinde wird zudem dadurch unterstrichen, dass bei der Einwohnerbilanz (S. 8 der Planbegründung) in den Mischgebieten von derselben Wohnnutzungsdichte pro Bauplatz ausgegangen wird wie in den WA-Gebieten. Dies entspricht auch den Aussagen in einem Besprechungsvermerk vom 18. Januar 2007 (Aktenordner Band 2, Ablage 20), in welchem im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens ausdrücklich festgestellt wird, dass keine unterschiedlichen Werte für Mischgebiet und Wohngebiet festgelegt würden, da im Prinzip das gesamte Gebiet als Wohnbaufläche genutzt werde. Diese Absicht, im Grunde genommen nur Wohnbauflächen schaffen zu wollen, findet zudem ihren Niederschlag in den Planausweisungen und textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans. Denn das gesamte Plangebiet wird nur von schmalen verkehrsberuhigten Straßen erschlossen, wie sie für ein Mischgebiet untypisch sind. Hinzu kommt, dass in den textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Beschränkung der Größe der Baugrundstücke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kein Unterschied zwischen WA- und MI-Gebieten gemacht und eine vorgeschriebene Größe zwischen 400-600 qm wohl kaum einem MI-Gebiet gerecht wird, zumal die Grundflächenzahl dort auf einen Wert von 0,4, wie er weitgehend bei WA-Gebieten Berücksichtigung findet, festgesetzt wurde und die bei MI-Gebieten mögliche Obergrenze der Geschoßflächenzahl von 1,2 auf maximal 0,6 beschränkt worden ist. Auf den kleinen Baugrundstücken und den schmalen Straßen erscheint überdies die Bereitstellung von Stellplätzen für Mitarbeiter und Kunden kaum möglich. Vielmehr spricht auch dieser Umstand dafür, dass der Plangeber eigentlich insgesamt ein allgemeines Wohngebiet gewollt hat.

Dass trotz der klaren Aussagen in der Planbegründung und den Festlegungen in der Planurkunde nebst textlichen Festsetzungen dennoch Mischgebietsflächen im Bebauungsplangebiet festgesetzt worden sind, ist offenbar von dem Wunsch getragen, die Schutzwürdigkeit der in Wahrheit angestrebten Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten in den Randbereichen zu dem geplanten Baugebiet herabzustufen. Dafür spricht zum einen, dass in der Planbegründung unter Nr. 1.5.1 (S. 6 der Begründung) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Mischbauflächen in den Randbereichen zu K 39 und der Schreinerei im Westen, zur Kirche im Süden und zu dem landwirtschaftlichen Hof in der Z...straße im Osten festgesetzt werden. Zum anderen wird dieser immissionsschutzrechtlich motivierte Wunsch zur Ausweisung der Mischgebiete auch eindeutig durch den Umweltbericht belegt. Dort wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Immissionsschutzes die westlichen, südlichen und östlichen Randbereiche des Baugebiets als Mischgebiete ausgewiesen werden (s. Nr. 1a des Umweltberichts - S. 30 der Planbegründung -).

Wenn nunmehr von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragen wird, man habe gleichwohl mit der Ausweisung der Mischgebiete nur städtebauliche Ziele im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Kleingewerbe im Dienstleistungsbereich (z.B. Maklerbüros, Versicherungsniederlassungen, Mitglieder beratende Berufe) verfolgen wollen, da Anfragen von ortsansässigen Interessenten vorgelegen hätten, so kann dieses Vorbringen letztlich nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass solche Anfragen von Interessenten offenbar nicht aktenkundig sind und auch entsprechende schriftliche Bestätigungen von solchen Interessenten nicht vorgelegt wurden, obgleich aufgrund entsprechender Rüge durch den Antragsteller hierfür Anlass bestanden hätte. Des Weiteren bleibt zu sehen, dass für den behaupteten Bedarf als Flächen für Büros eine solch große Fläche an Mischgebieten wohl kaum erforderlich ist, zumal es sich bei D... um ein Dorf mit lediglich ca. 1.500 Einwohner handelt.

Schließlich hätten für einen solchen Bedarf keine Mischgebiete ausgewiesen werden müssen. Denn die (kleinen) "Bürobetriebe" der Dienstleister, die die Antragsgegnerin offenbar erlauben möchte, hätten ohne weiteres als nicht störende Gewebebetriebe im Wege der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können. Dazu bedarf es nicht der Ausweisung von MI-Gebieten auf etwa 2/3 der Fläche des gesamten Baugebiets. Im Übrigen bleibt zu sehen, dass für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, auch in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind (§ 13 BauNVO). In Anbetracht der gesamten, vorstehend dargelegten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Ausweisung von MI-Gebieten nicht der wahren Planungsabsicht der Antragsgegnerin entspricht, sondern in Wirklichkeit nur vorgeschoben ist, um möglichen Immissionskonflikten bei Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten im Randbereich des Plangebiets zu entgehen.

Ist mithin der Bebauungsplan im Hinblick auf das oben ausgeführte Auseinanderklaffen von Planungsinhalt und wirklichem Planungswillen der Antragsgegnerin fehlerhaft und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, so ist - ohne dass es im vorliegenden Fall noch darauf ankommt - im Hinblick auf eine eventuell beabsichtigte Neuaufstellung des Bebauungsplans darauf hinzuweisen, dass auch weitere Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht bedenkenfrei sind.

Zunächst wird mit dem Lärmschutzsachverständigen Möbus, der bereits ein Lärmschutzgutachten im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Schreinerei Berges erstellt hat, abzuklären sein, inwieweit die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 24. April 2009 vorgetragenen Rügen von Bedeutung sind oder nicht. Ferner geht der Senat davon aus, dass bis zu einem neuen Satzungsbeschluss die Frage der vertraglichen Vereinbarung bezüglich der Ausgleichsflächen mit dem Selzverband und der Gemeinde F... geklärt ist. Entsprechendes gilt auch bezüglich des von dem Antragsteller angesprochenen Parkplatzbedarfs. Ebenfalls unbefriedigend erscheint die Nichteinbeziehung der Parzellen ..., da dies im Hinblick auf Parzellenzusammenlegungen und mögliche private Erschließungen keineswegs garantiert, dass diese Parzellen im unbeplanten Innenbereich unbebaut bleiben. Auch die Festsetzung "I+D" für die Anzahl der Vollgeschosse dürfte unzulässig sein, da § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO nicht die Festsetzung zulässt, dass ein oberstes Vollgeschoss nur in bestimmter baulicher Weise (hier: Dachgeschoss) errichtet werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1991, Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 1). Darüber hinaus wird zu überlegen sein, ob nicht die Möglichkeit besteht, den Bezugspunkt für die Höhenlage der baulichen Anlagen hinreichender zu bestimmen. Alle anderen Rügen des Antragstellers erscheinen dem Senat indessen nicht durchgreifend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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