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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 1 C 10611/03.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, FStrG, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 48
VwGO § 48 Abs. 1
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
FStrG § 17 Abs. 7
FStrG § 17 Abs. 7 Satz 1
VwVfG § 77
VwVfG § 77 Satz 1
VwVfG § 49
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nicht in erstinstanzlicher Zuständigkeit über Klagen auf Feststellung des Außer-Kraft-Tretens oder auf Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Aufhebung oder zum Widerruf fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 7. Juli 1974 bestandskräftig geworden sind.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

1 C 10611/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Planfeststellung für den Bau von Bundesfernstraßen

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther

beschlossen:

Tenor:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Gründe:

Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zu verweisen. Dieses Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig, da der Planfeststellungsbeschluss, um dessen Außerkrafttreten, Aufhebung oder Widerruf gestritten wird, die Schaffung eines in seinem Bezirk gelegenen Verkehrswegs und damit ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1993, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 34; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 52 Rdnr. 5). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße folgt aus § 45 VwGO; die Bestimmungen über die besondere (weitere) sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 VwGO sind vorliegend nicht anwendbar.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Dies gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung (gemeint ist: eines Planfeststellungsbeschlusses) erteilt werden sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfüllt. Dieser bezieht sich ersichtlich nicht auf Genehmigungen oder Erlaubnisse i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Streit darüber, ob das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für die Verlegung der B ... zwischen der Anschlussstelle R................... und der Rheinbrücke A........ vom 19. Januar 1967 festzustellen ist oder ein Anspruch auf Aufhebung (§ 77 VwVfG) oder Widerruf (§ 49 VwVfG) dieses Planfeststellungsbeschlusses besteht, betrifft aber auch kein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen.

Das Planfeststellungsverfahren für den Bau des genannten Verkehrswegs, das zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Januar 1967 geführt hat, ist seit über 35 Jahren abgeschlossen. Unbeschadet der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss möglicherweise aufgrund des Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, ist er seit Juni 1967 bestandskräftig. Die von der Klägerin angestrebten gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen (Feststellung des Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses, Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung oder zum Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses) betreffen nicht das längst abgeschlossene Planfeststellungsverfahren, sondern sind hiervon schon aufgrund des großen zeitlichen Zwischenraums eindeutig abgesetzt. Der Hauptantrag, mit dem das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt werden soll, bezieht sich immerhin noch direkt auf das Resultat jenes Verfahrens, während die beiden Hilfsanträge auf die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens abzielen, das kein Planfeststellungsverfahren bildet und nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung entschieden wird, sondern durch einfachen Bescheid.

Der Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1 VwGO lässt sich kurz dahingehend zusammenfassen, dass für die dort aufgeführten Großvorhaben im Interesse der Planungssicherheit für Verwaltung und Wirtschaft, aber auch einer Verbesserung des - durch überlange Verfahren geminderten - grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutzes der Bürger eine Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt werden soll (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 48 Rdnr. 4 m.w.N.; Bier, a.a.O., § 48 Rdnr. 3; Meyer-Ladewig, NJW 1985, 1985, 1987; Pagenkopf, DVBl 1985, 981, 982). Dieser Gesetzeszweck verlangt zwar eine weite Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 9 VwGO dahin, dass dort alle Verwaltungsstreitsachen erfasst werden, die einen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein entsprechendes Vorhaben aufweisen. Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens dienen oder einen Ausschnitt der in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösenden Probleme darstellen, oder wenn im Streit steht, ob bestimmten Baumaßnahmen an einem Verkehrsweg ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren hätte vorausgehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000, NVwZ 2000, 1168, 1169 - zu § 5 Abs. 1 VerkPBG unter Hinweis auf dessen Korrespondieren mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 9 VwGO -; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002, UPR 2003, 234; s. auch Bier, a.a.O., § 48 Rdnrn. 15 und 17). Nach weit überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur fehlt der unmittelbare Bezug zu einem konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren jedoch beispielsweise, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nachträgliche Schutzauflagen verlangt werden, die gemäß § 75 Abs. 2 bis 4 VwVfG dem Träger des Vorhabens außerhalb eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens auferlegt werden können (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.).

Nach zutreffender Ansicht ist dieser Bezug auch dann nicht gegeben, wenn begehrt wird, das Verfahren zum Erlass eines bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses wieder aufzugreifen oder den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben (§ 77 VwVfG), zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. September 1993, NVwZ 1995, 179, 180; Bier, a.a.O., § 48 Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 3). Für die gegenteilige Auffassung, nach der auch diese Sachverhalte der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO unterfallen (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 1996, NVwZ-RR 1997, 682 und im Anschluss daran Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 5 S 1848/96 - juris - sowie Urteil vom 1. Oktober 1998, NVwZ-RR 2000, 87; ferner J. Schmidt, in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 48 Rdnrn. 4 und 16; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 48 Rdnr. 5), mögen de lege ferenda zwar gute Gründe sprechen. Unter der Geltung der derzeitigen Gesetzesfassung überzeugt sie jedoch vor allem deshalb nicht, weil sie dem eindeutig auf "Planfeststellungsverfahren" bezogenen Gesetzeswortlaut zu wenig Bedeutung beimisst (vgl. zu diesem Aspekt Ziekow, a.a.O., Rdnr. 24; auch Kopp/Schenke, a.a.O., knüpft hieran an). Damit verbunden ist die Überlegung, dass in den oben genannten Fällen bereits ein Resultat des Planfeststellungsverfahrens vorliegt, nämlich der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss, sodass der Beschleunigungsgedanke insoweit nicht mehr Platz greift. Dies rechtfertigt die Folgerung, dass sich für die an die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anknüpfende Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in zeitlicher Hinsicht eine Grenze mit der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergibt (vgl. Ziekow, a.a.O., Rdnr. 30). Über diese Grenze hinaus kann noch erwogen werden, den Streit um die Verlängerung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 17 Abs. 7 FStrG unter § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO einzuordnen (vgl. Bier, a.a.O., § 48 Rdnr. 9), zumal vor der Verlängerungsentscheidung eine auf den Verlängerungsantrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen ist (§ 17 Abs. 7 Satz 2 FStrG). Grundsätzlich ist mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses indessen dem Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO Genüge getan.

Daraus folgt für das vorliegende Verfahren zunächst, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die beiden Hilfsanträge nicht gegeben ist, mit denen ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 77 VwVfG und Widerruf desselben gemäß § 49 VwVfG geltend gemacht wird. Für den auf die gerichtliche Feststellung des Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses wegen nicht erfolgter Durchführung des Plans innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG (bzw. gemäß § 18 b Abs. 2 FStrG i.d.F. des Art. 1 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974, BGBl I S. 1401) gerichteten Hauptantrag gilt indessen nichts anderes.

Dieser Klagegegenstand ist von dem Planfeststellungsverfahren, das dem seit langem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, ebenfalls deutlich abgesetzt. Auch bezieht er sich nicht auf ein erneutes auf denselben Planfeststellungsbeschluss bezogenes planfeststellungsähnliches Verfahren i.S. von § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 FStrG. Es ist außerdem nicht zu erkennen, dass bei der Entscheidung über das Klagebegehren planerisch-gestaltende Überlegungen eine Rolle spielten (vgl. zu diesem Aspekt BayVGH, a.a.O.). Ferner ist eine Beschleunigung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens im Interesse einer möglichst baldigen Inangriffnahme des in Rede stehenden Straßenbauprojekts nicht geboten. Dieses ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 15. November 1993, BGBl I S. 1877) lediglich als weiterer Bedarf dargestellt. In absehbarer Zeit ist mit seiner Verwirklichung nicht zu rechnen. Insbesondere hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht, dass eine Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses in den nächsten Jahren beabsichtigt sei; zur Einstufung des Vorhabens bei der immer noch ausstehenden Fortschreibung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen konnte der Beklagte keine greifbaren Angaben machen. Unter diesen Umständen steht dessen Festhalten an dem Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar 1967 eher mit der Erkenntnis in Konflikt, dass eine sog. Vorratsplanung unzulässig ist (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860, 861), als dass ein Bedürfnis zu erkennen wäre, im Interesse der alsbaldigen beschleunigten Verwirklichung des Projekts die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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