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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 1 C 11224/02.OVG
Rechtsgebiete: BauNVO, GemO


Vorschriften:

BauNVO § 1 Abs. 7
BauNVO § 1
GemO § 34
Im Bebauungsplan kann keine vertikale Gliederung nach Baugebieten festgesetzt werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien Richter am Oberverwaltungsgericht Günther

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "O 123" der Stadt Worms vom 5. Juli 2002 wird für nicht wirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "O 123" der Stadt Worms, der am 20. März 2002 als Satzung beschlossen und am 5. Juli 2002 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

Sie bilden eine Eigentümergemeinschaft, welcher insgesamt sechs Wohneinheiten in dem im Innenstadtbereich gelegenen Gebäude "A.................................." gehören. Dieser achtgeschossige Gebäudekomplex befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Letzterer setzt für den im Zentrum der Innenstadt sich befindenden Planbereich ein Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 fest. In diesem Kerngebiet soll ein Einkaufszentrum mit ca. 17.500 qm Verkaufsfläche im bis zu 16,5 m hohen Gebäudeteil und ca. 600 Stellplätzen entstehen. Deshalb sind die nach den vorausgegangenen und gleichzeitig mit dem Erlass des angegriffenen Bebauungsplans aufgehobenen Bebauungspläne ("O 101" und "O 118") bereits überbaubaren Flächen vergrößert worden. Gemäß Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen können dort ausnahmsweise auch Spielhallen, Spielcasinos, Sexkinos und Videotheken mit Filmvorführungen zugelassen werden. Für das Grundstück "A..............................." sind das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss als Kerngebiet, die darüber gelegenen sechs Geschosse als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Mit ihrem am 9. August 2002 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend:

Der Bebauungsplan leide an mehreren Mängeln. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung die Bedeutung schutzwürdiger Belange der Antragsteller verkannt, zumindest nicht angemessen berücksichtigt. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht beachtet, dass die Wohnungen durch das Einkaufszentrum und die möglichen Freizeitaktivitäten unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt würden. Ebenso wenig seien die Umweltauswirkungen und die Immissionsproblematik bewertet und berücksichtigt worden. Ohne Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen habe die Stadt aber nicht die mit der Planung verbundenen Lärm- und Abgasimmissionen berücksichtigen können. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan unvereinbar mit dem Trennungsprinzip des § 50 BImSchG. Vor allem verstoße das Nebeneinander von Wohnnutzung und Kerngebietsnutzung gegen den Planungsgrundsatz "Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse". Die geplante Kerngebietsnutzung bewirke nämlich schädliche Umwelteinwirkungen auf die vorhandene Wohnnutzung. Dieses Nebeneinander verschiedener Nutzungen müsse durch hinreichende Abstände so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden würden. Hinzu komme, dass die Wohnungen im Gebäude "A.........................." durch die Festsetzungen der überbaubaren Flächen und der zugelassenen Gebäudehöhen im Kerngebiet geradezu eingekesselt und erdrückt würden.

Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans berücksichtigten zudem nicht, dass der Eigentümergemeinschaft im Jahre 1975 von der Stadt Worms eine Grunddienstbarkeit zum Einbau, zur Benutzung und Erhaltung einer Tiefgarage im Bereich des Grundstücks "A...................................." bestellt worden sei. Vielmehr hebe der Bebauungsplan die bislang über die D.................................. bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu ihrer Tiefgarage auf. Außerdem sei der Bebauungsplan nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden. Letzter stelle Teile des Plangebiets als Sanierungsgebiet dar. Aus einer derartigen Darstellung dürfe ein "Kerngebiet" nicht entwickelt werden. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin trotz der für ein Mittelzentrum der vorliegenden Größe außergewöhnlichen Planung lediglich 14 Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Ferner fehle es an einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Antragsgegnerin habe sich auf eine bloße Vorprüfung beschränkt. Wegen der erheblichen Nachteile auf die Umwelt habe aber eine ordnungsgemäße Vorprüfung zu der Bewertung kommen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die durch die geplante Bodennutzung mit einer Tiefgarage verbundenen Lärm- und Abgasimmissionen sowie bezüglich der mit den möglichen gastronomischen und freizeitbezogenen Nutzungen verbundenen Beeinträchtigungen der benachbarten Wohnnutzung. Nach dem von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen M........ vom 25. Januar 2003 würden durch das geplante Einkaufszentrum ihre Eigentumswohnungen lärmmäßig unzumutbar beeinträchtigt. Dem stehe nicht das inzwischen im Baugenehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingeholte Gutachten des TÜV Süddeutschland entgegen. Denn dieses Gutachten beschränke sich auf die zu erwartenden Geräuschimmissionen, die durch die Nutzung der Tiefgarage sowie die Andienung des Einkaufszentrums hervorgerufen würden. Von daher müssten die durchgeführten Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin als unzureichend angesehen werden. Dies gelte auch hinsichtlich der im Auftrag des Investors gefertigten Lärmuntersuchung der Firma M.... C........, die von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe und die Lärmbeeinträchtigungen auf ihr Wohnobjekt überhaupt nicht untersucht habe.

Der Satzungsgeber habe zudem keinen Umweltbericht öffentlich ausgelegt und keine Alternativen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht. Die Offenlegungsbekanntmachung vom 7. Januar 2002 enthalte im Übrigen die Feststellung, dass eine Vorprüfung über mögliche Umweltauswirkungen durchgeführt worden sei, was nachweislich falsch sei. Denn die Lärm- und Abgasuntersuchung der Firma M..... C............ sei erst im März 2002 gefertigt worden, also nach Planoffenlegung. Außerdem genüge diese Bekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Diese Mängel stellten sich als beachtlich i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin keine den Anforderungen des § 3 c UVPG genügende Vorprüfung durchgeführt. Dieser Mangel könne nicht geheilt werden.

Was den Satzungsbeschluss vom 20. März 2002 angehe, so spreche vieles dafür, dass weder die Ladungsfrist des § 34 Abs. 3 GemO noch die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung gemäß § 34 Abs. 5 GemO beachtet worden sei. Der Bebauungsplan leide zudem auch unter nichtigen Höhenfestsetzungen, da diese vorliegend zu unbestimmt seien. Schließlich hätten sie entgegen der Ansicht der Beigeladenen durchaus ein Rechtsschutzinteresse, da eine Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans angesichts der aufgrund der Planfestsetzungen zu erwartenden Lärmimmissionen und der durch den Plan erst möglichen erdrückenden Bebauung spürbare Vorteile für sie bringen würde.

Die Antragsteller beantragen,

den am 20. März 2002 beschlossenen und am 5. Juli 2002 in Kraft gesetzten Bebauungsplan "O 123" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie trägt insbesondere vor:

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sowie einen Umweltbericht bekannt zu machen. Da das Plangebiet bereits überplant gewesen sei, sehe Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG lediglich eine Vorprüfungspflicht vor. Im Rahmen dessen habe aufgrund der Verkehrslärm- und Abgasbeurteilung des Ingenieurbüros Schaechterle/Siebrand eine inhaltliche Prüfung der Umweltauswirkungen durchgeführt werden und somit eine fachliche Abwägung in der Vorprüfung stattfinden können. Eine solche Überprüfung habe vorliegend nicht die Besorgnis erheblicher Umweltauswirkungen ergeben. Aufgrund des summarischen Charakters der Vorprüfung seien in ihrem Rahmen allerdings keine ins Einzelne gehenden Untersuchungen und Gutachten erforderlich. Darüber hinaus habe man den im Bebauungsplanverfahren erstellten Umweltbericht nach Untersuchung und Beratung im Stadtrat fortgeschrieben. Der Bauausschuss habe sich mit den Anregungen zum Umweltbericht am 26. Februar 2002 befasst, der Stadtrat hiermit in seiner Sitzung vom 20. März 2002. Eine Alternativprüfung für den Standort des Einkaufszentrums habe von vornherein außer Betracht bleiben müssen, weil in der Innenstadt alternative Standorte nicht zur Verfügung stünden und eine Ansiedlung im Außenbereich gerade die mit der Planung beabsichtigte Verhinderung der Verödung der Innenstadt ins Gegenteil verkehre. Mangels erforderlicher Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch die Publizierung des Umweltberichts bzw. dessen Vorlage bei den Trägern öffentlicher Belange nicht notwendig gewesen. Die Unterlassung der Angabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.

Im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Satzung zum Bebauungsplan "O 123" seien ebenfalls die Ladungsfristen gemäß § 34 GemO eingehalten worden. Entsprechendes gelte für die öffentliche Bekanntmachung.

Die grundbuchrechtlich verankerte Grunddienstbarkeit werde durch die Verlagerung der früher von der D.......................................her vorhandenen Zu- und Abfahrtsmöglichkeit in keiner Weise tangiert. Im Übrigen könne von einer Eigentumsbeeinträchtigung durch die Verlegung der Zu- und Abfahrt zum Anwohnerparkhaus ohnehin nicht gesprochen werden, da der Einfahrtsbereich zur Einwohnertiefgarage unverändert bleibe und die Zufahrt über eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich die F..........................., gesichert sei.

Ebenso wenig sei das Nebeneinander von Wohngebiet und Kerngebiet zu beanstanden. Bereits im Jahre 1973 habe der Bebauungsplan "O 101" im Bereich "A......................................" für das erste und zweite Geschoss Kerngebiet festgesetzt. Auch die ausnahmsweise zulässige Spielhallen und sonstigen Vergnügungsstätten seien bereits Bestandteil des Vorgängerbebauungsplans gewesen.

Schließlich sei die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Bauantrags im Detail nachzuweisen. Der Bebauungsplan gebe insoweit lediglich einen Rahmen vor. Die angesprochenen Freizeitaktivitäten mit den von den Antragstellern befürchteten schädlichen Umwelteinwirkungen müssten die nach der TA Lärm festgesetzten Höchstwerte einhalten, wobei die Wahrung der Immissionswerte im Rahmen des Bauantrags gegebenenfalls durch Gutachten nachzuweisen sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie führt im Wesentlichen aus:

Es sei bereits zweifelhaft, ob für den Normenkontrollantrag der Antragsteller das notwendige Rechtsschutzbedürfnis bestehe. In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass für das Einkaufszentrum eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben und damit auch kein Umweltbericht erforderlich sei. Falls die erforderliche allgemeine Vorprüfung nicht durchgeführt worden sein sollte, so wäre dies nach § 214 Abs. 1 a Nr. 1 BauGB unbeachtlich, da nachweislich der erstellten Sachverständigengutachten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien. Etwaige Beteiligungsmängel und Verstöße gegen die §§ 3, 4 BauGB seien gemäß § 214 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Ferner sei auch das vom Plangeber gefundene Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden, da die Festsetzungen des Bebauungsplans zu einer Verbesserung der städtebaulichen Verhältnisse führten, der Trennungsgrundsatz nicht verletzt sei und von der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Bebauung keine erdrückende Wirkung auf das achtgeschossige Gebäude ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Ferner lagen dem Senat eine Heftung mit einem Gutachten des TÜV Süddeutschland vom 12. April 2003, eine Heftung mit einem Gutachten des Sachverständigen M.... vom 22. Januar 2003 und eine Heftung der Antragsgegnerin mit Zustellungslisten der Ladung der Ratsmitglieder zur Sitzung vom 20. März 2002 vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und überwiegend begründet.

Unter Ablehnung im Übrigen führt er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans "O 123" der Antragsgegnerin.

Hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken, da sie Eigentümer von Wohneinheiten sind, welche sich im Plangebiet befinden und von den Neufestsetzungen des Bebauungsplans negativ betroffen werden können.

Ebenso wenig ist das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller deshalb entfallen, weil inzwischen eine Baugenehmigung für das Einkaufszentrum erteilt worden ist und dagegen u.a. im Klageverfahren vorgegangen wird. Zwar vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann fehle, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts durch ein Normenkontrollverfahren als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1999, UPR 1999, 350 m.w.N.). Davon ist aber regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind. Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, da die erteilte Baugenehmigung unstreitig noch nicht bestandskräftig geworden ist. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Nichtigkeitserklärung den Antragstellern zumindest aus tatsächlichen Gründen Vorteile im Hinblick auf die erst durch den Bebauungsplan ermöglichte umfangreiche Bebauung im Bereich der Hauptpost bringen kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126).

Der demnach zulässigerweise angegriffene Bebauungsplan weist in materiell-rechtlicher Hinsicht Fehler auf, die allerdings durch ein ergänzendes Verfahren i.S. des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden können. Derartige Mängel führen nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Dieser entfaltet jedoch bis zur Behebung der Mängel keine Rechtswirkungen (§ 215 a Abs. 1 Satz 3 BauGB), was gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO auszusprechen ist.

Vorliegend folgt die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans insbesondere daraus, dass er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Das Erfordernis der Ausfertigung auch für Bebauungspläne folgt letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989, DVBl 1989, 1092). Dieses verlangt zumindest, dass das Ausfertigungsorgan die Übereinstimmung des textlichen und ggf. zeichnerischen Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtssetzungsberechtigten ("Authentizität") bezeugt (vgl. dazu auch Urteil des früheren Normenkontrollsenats des Gerichts vom 27. Februar 1991 - 10 C 56/89 - m.w.N.). Daneben hat die Ausfertigung aber auch "Legalitätsfunktion". Zwar gehört die Legalitätsfunktion nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes und damit ist der Zeitpunkt der Ausfertigung auch nicht bundesrechtlich determiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 -). Der maßgebliche Ausfertigungszeitpunkt lässt sich jedoch aus Normen des einfachen Rechts ableiten. Allerdings enthält das Baugesetzbuch - wie auch das frühere Bundesbaugesetz - keine Bestimmungen über die Ausfertigung von Bebauungsplänen. Da aber ein Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als gemeindliche Satzung beschlossen wird, gelten für das Zustandekommen die Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Satzungen. Der frühere Normenkontrollsenat des Gerichts (vgl. die grundlegende Entscheidung vom 9. August 1989, BRS 49 Nr. 28; vgl. auch Urteil des 10. Senats vom 24. Juli 1991 - 10 C 12599/90.OVG -) und dem folgend der erkennende Senat (vgl. u.a. Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 C 12642/96.OVG -; Urteil vom 11. Mai 1994 - 1 C 10272/93.OVG -) haben aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung in Verbindung mit den maßgeblichen Bestimmungen der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung entnommen, dass eine wirksame Ausfertigung nur dann vorliegt, wenn sie nach Abschluss aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgt. Dem genügt der vorliegende Bebauungsplan jedoch nicht. Denn nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalurkunde hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausweislich der Planurkunde die Ausfertigung erst unter dem 30. August 2002 geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war der Bebauungsplan bereits ortsüblich bekannt gemacht. Denn die ortsübliche Bekanntmachung ist unstreitig am 5. Juli 2002 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, der weit vor der Ausfertigung liegt.

Neben diesem Ausfertigungsmangel leidet der Bebauungsplan noch an einem weiteren Fehler, der zu einer (zumindest Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen muss. So sind in dessen Planurkunde für dieselbe Fläche im Bereich des Gebäudes "A...................................." zwei sich widersprechende Baugebietsfestsetzungen getroffen worden, nämlich für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss die Festsetzung "MK" (= Kerngebiet) und für das zweite bis siebte Obergeschoss die Festsetzung "WA" (= allgemeines Wohngebiet). Solche vertikalen Gebietsfestsetzungen sind indessen in der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen. Letztere geht nämlich in § 1 Abs. 3 BauNVO davon aus, dass im Bebauungsplan (nur) die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete (auf horizontaler Ebene) festgesetzt werden können. Dabei ermöglicht § 1 Abs. 7 BauNVO eine Gliederung der Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO dergestalt, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen (lediglich) einzelne Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind. § 1 Abs. 7 BauNVO lässt also eine vertikale Gliederung nach Nutzungen zu, nicht jedoch eine vertikale Gliederung nach Baugebieten. Auch die sonstigen Absätze des § 1 BauNVO sehen eine solche Gliederung nach Baugebieten nicht vor. § 1 Abs. 7 BauNVO enthält daher - soweit es um die Möglichkeit einer vertikalen Gliederung geht - eine abschließende Regelung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 1 BauNVO Rdnr. 33 b). Auf die Möglichkeit einer geschossweisen Schichtung nach Baugebieten hat der Verordnungsgeber nämlich bewusst verzichtet (s. Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, § 1 BauNVO Rdnr. 2 e). Folglich ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene vertikale Gliederung nicht zulässig (so ausdrücklich Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 2 e, wonach die vorliegende Gliederung in "MK"- und "WA"-Gebiet als Beispielsfall für eine unzulässige Gliederung genannt wird).

Ist der Bebauungsplan bereits wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Ausfertigung unwirksam, so bleibt im Hinblick darauf, dass dieser Mangel ebenso wie der Fehler der unzulässigen Baugebietsschichtung in absehbarer Zeit geheilt werden kann, zum Vorbringen der Antragsteller noch folgendes anzumerken:

Mit den von ihnen gerügten formellen Fehlern im Planaufstellungsverfahren vermögen sie teilweise schon deshalb nicht durchzudringen, da diese Mängel - selbst wenn sie gegeben sein sollten - nach der Heilungsvorschrift des § 214 BauGB unbeachtlich wären. Dies gilt für die Rüge der fehlerhaften Entwicklung des "MK"-Gebiets aus dem Flächennutzungsplan (s. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), die Rüge der ungenügenden Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange (s. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Rüge im Zusammenhang mit der Durchführung einer Vorprüfung gemäß UVPG bzw. der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (s. die Bestimmungen des § 214 Abs. 1 a BauGB).

Im Übrigen können die Antragsteller auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Satzungsbeschluss vom 20. März 2003 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, weil die Vorgaben zu § 34 GemO nicht hinreichend beachtet worden seien. Die Ratsmitglieder sind ausweislich der Zustellungsliste zur Sitzung vom 20. März 2003 fristgerecht geladen worden und diese Sitzung ist am 15. März 2003 mit Tagesordnung im Amtsblatt nachweislich öffentlich bekannt gemacht worden. Dass die bekannt gemachten Tagesordnungspunkte nicht alle Details enthalten haben und diese Details den Ratsmitgliedern mit der Ladung möglicherweise nicht übermittelt worden sind, ist unschädlich, da in Rheinland-Pfalz keine Pflicht zur Überreichung schriftlicher Vorlagen an die Ratsmitglieder besteht (vgl. Schaaf in Praxis der Kommunalverwaltung, B 1 § 34 GemO, Anm. 2.3.3).

Darüber hinaus vermögen die von den Antragstellern geltend gemachten materiell-rechtlichen Gesichtspunkte dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Was zunächst die Abwägung im Zusammenhang mit der Zufahrt zu der Tiefgarage des Anwesens "A........................................." angeht, so bleibt zu sehen, dass die Grunddienstbarkeit als solche von der Planung nicht unmittelbar betroffen wird und zum anderen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu dieser Tiefgarage aufgrund der planerischen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nach wie vor gegeben sind (Zufahrt über die F...................... und Abfahrtsmöglichkeiten über die neue Tiefgarage "R........................"). Ferner können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Nebeneinander von Wohnnutzung und "MK"-Nutzung unvereinbar mit dem Trennungsprinzip des § 50 BImSchG sei. Dieses Prinzip gilt grundsätzlich nur für eine Bauleitplanung hinsichtlich bisher unbebauter Flächen, nicht aber für die Überplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage. Hier hat aber schon jahrzehntelang ein Nebeneinander von "MK"-Nutzung und Wohnnutzung bestanden. Einer solchen Wohnnutzung in innenstadttypischen Kerngebieten soll aber nach dem Willen des Verordnungsgebers nur ein geminderter Schutz zukommen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 7 BauNVO Rdnr. 16). Von daher erscheint es auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin die Bewältigung etwaiger Konflikte zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung über § 15 BauNVO einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehält. Deshalb spielen die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren eingereichten Lärmgutachten, die nach dem Satzungsbeschluss erstellt worden sind, allenfalls im Baugenehmigungsverfahren für das Einkaufszentrum eine Rolle.

Schließlich sind auch die Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan nicht zu unbestimmt. Einerseits ist für die Oberkante Fußboden Erdgeschoss als unterer Bezugspunkt eine Höhe von 96,60 m über NN in der Planurkunde festgesetzt. Andererseits ist die generelle Verweisung auf Oberkante Bürgersteig als unterer Bezugspunkt sicherlich nicht optimal, weil das Plangebiet ein Gefälle aus Richtung K...................... in Richtung R......................... aufweist. Gleichwohl reicht eine solche Festsetzung noch aus, da diese so auszulegen ist, dass an keiner Stelle des Bauwerks die ab der Oberkante Bürgersteig zu messende Traufhöhe die festgesetzte Höhe überschreiten darf. Soweit die Antragsteller meinen, der Begriff der Traufhöhe müsse näher definiert werden, ist darauf zu verweisen, dass dieser Begriff inzwischen durch Rechtsprechung und Literatur geklärt ist und daher keiner weiteren Definition mehr bedarf (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 1983, BRS 40 Nr. 109; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 1995, BRS 29 Nr. 102; vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 18 BauNVO Rdnr. 4 ; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 18 Rdnr. 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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