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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 10 A 10007/05.OVG
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 2
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG und die Anerkennung des Stammberechtigten können gleichzeitig widerrufen werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 10007/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts (Ägypten)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 22. März 2005, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) liegt nicht vor.

Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob in den Fällen des § 26 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter erst dann widerrufen werden darf, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, bestandskräftig widerrufen worden ist, bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich vielmehr schon anhand des Gesetzeswortlauts verneinen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist - von dem hier nicht gegebenen Fall abgesehen, dass der betreffende Ausländer aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte - die Anerkennung gemäß § 26 AsylVfG zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten widerrufen w i r d . Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist danach nicht einmal vorausgesetzt, dass erst, nachdem eine behördliche Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des Stammberechtigten ergangen i s t, die Anerkennung als Familienasylberechtigter widerrufen werden kann. Der Gesetzgeber geht vielmehr, wie sich aus der gleichen Zeitform der verwandten Verben ergibt, davon aus, dass über den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten und den Widerruf der Anerkennung seiner Familienmitglieder gleichzeitig entschieden wird.

Dieses Verständnis drängt sich auch deshalb auf, weil nicht nur in den vom Verwaltungsgericht angeführten gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit einer anderen Entscheidung abgehoben wird, sondern gerade auch aufgrund entsprechender Gesetzesänderung seit 1997 in § 26 AsylVfG ausdrücklich verlangt ist, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar sein muss. Dabei war es bis zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2588 f.) ganz herrschende Meinung gewesen, dass Stammberechtigter und Familienangehörige zeitgleich anerkannt werden könnten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, S. 315 f.). Weder diese Gesetzesänderung - die vom Wortlaut her nur den Ehegatten des Asylberechtigten betraf, was allerdings allgemein als "redaktionelles Versehen" betrachtet wurde (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, EZAR 215 Nr. 19) - noch die nunmehr mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 f.) erfolgte ausdrückliche Klarstellung insoweit auch für die Kinder hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Entsprechendes auch für den "umgekehrten Fall" der Aberkennung des Familienasyls zu fordern.

Schließlich lassen sich auch überflüssige Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren vermeiden, wenn der Asylstatus der gesamten Familie einheitlich einer Prüfung unterzogen werden kann (insofern gilt nichts anderes als mit Blick auf den "ursprünglichen" § 26 AsylVfG, vgl. hierzu die Entscheidung des BVerwG vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, a.a.O.). Gegebenenfalls können so zudem gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern gleichzeitig aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden, wie es im Übrigen oftmals gerade von Verfassungs wegen - aus Gründen des besonderen Ehe- und Familienschutzes - allein zulässig sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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