Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 10 A 10044/05.OVG
Rechtsgebiete: BUKG, AUV, ATGV


Vorschriften:

BUKG § 3
BUKG § 4
BUKG § 14
AUV § 19
ATGV § 10
Bei einem Rückumzug aus dem Ausland ins Bundesgebiet aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand steht dem Beamten/Soldaten lediglich Umzugskostenvergütung nach § 19 AUV für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland zu. Weitergehende Ansprüche nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandstrennungsgeldverordnung bestehen nicht (hier entschieden für den Fall des Vorwegumzuges, § 10 ATGV).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 10044/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Soldatenrechts (Trennungsgeld)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. April 2005, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.823,66 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Es bestehen weder die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch kommt der Rechtssache die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO behauptete grundsätzliche Bedeutung zu.

Zunächst rügt der Rechtsbehelf ohne Erfolg, das angefochtene Urteil verkenne den Gesamtzusammenhang zwischen dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) und der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) sowie der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandestrennungsgeldverordnung - ATGV). Vielmehr entspricht das angefochtene Urteil in Ergebnis und Begründung der vorgegebenen Rechtslage. Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und zur Verdeutlichung der Rechtslage hält es der Senat für angezeigt, auf folgendes hinzuweisen:

Vorliegend stehen Vergütungen im Rahmen eines Rückumzuges in das Bundesgebiet in Rede. Dieser ergibt sich daraus, dass die frühere dienstliche Verwendung des Klägers im Ausland durch seine Versetzung in den Ruhestand ihr Ende gefunden hat.

Solche Leistungen des Dienstherrn ergeben sich im Grundsatz aus dem Bundesumzugskostengesetz sowie im Einzelnen aus den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Das ist für Umzüge im Inland vor allem die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) und für Umzüge im Ausland die bereits erwähnten Auslandsumzugskostenverordnung und Auslandstrennungsgeldverordnung. Die grundlegenden Aussagen des Umzugskostenrechts sind dabei in dem Bundesumzugskostengesetz, und dort für den hier interessierenden Fall insbesondere in den §§ 2,3 und 4 BUKG geregelt. Danach setzt ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung deren schriftliche Zusage voraus. Diese wiederum wird erteilt für Umzüge, sofern sie aus Anlass von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen, Abordnungen, Kommandierungen und ähnlichen Maßnahmen erfolgen. Für diese Fälle regelt das Bundesumzugskostengesetz in §§ 5 ff die Umzugskostenvergütung.

Hierbei hat der Gesetzgeber aber erkannt, dass Auslandsumzüge mit dem "normalen Regelwerk" des Bundesumzugskostengesetzes nicht sachgerecht vergütet werden können. Denn für sie gelten Besonderheiten (wie Kosten verursachende Umzugsvorbereitungen einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen, Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland, Lagerkosten für das Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes u.a.m.). Um diese angemessen berücksichtigen zu können, definiert das Bundesumzugskostengesetz in § 13 zunächst den Begriff der Auslandsumzüge und enthält in § 14 eine Ermächtigung zum Erlass von Sondervorschriften für Auslandsumzüge. In § 14 Abs. 2 BUKG ist dann ausdrücklich die Auslandsumzugskostenverordnung sowie ihr Regelungsbereich angesprochen und in § 14 Abs. 3 ist die Ermächtigung zum Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung enthalten.

Die auf dieser Grundlage ergangenen Sondervorschriften sollen Regelungen treffen, "soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern" (so ausdrücklich § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Neben diesen Sonderregelungen gelten aber auch die allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes. Dies stellt § 14 Abs. 1 Satz 2 BUKG klar, indem es - hinsichtlich des Umfangs der Umzugsvergütung - die §§ 6 bis 12 BUKG auch für Auslandsumzüge für anwendbar erklärt.

Darüber hinaus sind für Auslandsumzüge aber auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 2,3 und 5 BUKG über die Grundlagen der Anspruchsberechtigung anwendbar. Dies ist von der Gesetzessystematik so selbstverständlich, dass es - anders als hinsichtlich des Umfangs der Leistungen - keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Denn es versteht sich beispielsweise von selbst, dass auch Leistungen im Rahmen eines Auslandsumzuges einer vorherigen Zusage der Umzugskostenvergütung bedürfen. Eine solche Zusage ist nämlich keine Besonderheit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG, deren Absehen "die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland erfordern". Darüber hinaus stellt gerade die Auslandstrennungsgeldverordnung dies auch noch klar, indem sie in § 1 Abs. 1 bestimmt: "Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen aus Anlass von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland in das Ausland ....".

Angesichts dessen kann der Kläger nur die Leistungen beanspruchen, für die ihm die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde. Dies ist aber die ihm unter dem 12. August 2003 erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand nach § 19 AUV für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland.

Davon abgesehen kann er aber auch keine weitergehende Zusage der Umzugskostenvergütung beanspruchen, die dann Grundlage für zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit diesem Umzug wäre. Denn das setzt nach der zuvor aufgezeigten Gesetzessystematik voraus, dass für den hier in Rede stehenden Rückumzug die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 BUKG vorliegen. Das ist indessen nicht der Fall. Denn der Umzug des Klägers von seinem bisherigen Dienstort S.... in Polen in das Bundesgebiet ist nicht dienstlich veranlasst durch eine Versetzung, Abordnung, Kommandierung oder ähnliche Maßnahme im Sinne der genannten Bestimmungen. Vielmehr hängt der (Rück-)Umzug mit dem Eintritt des Klägers in das Pensionsalter und damit mit der Entscheidung über seine weitere Lebensplanung zusammen. Die Versetzung in den Ruhestand kann weder im Wortsinne als Versetzung i.S.d. § 3 BUKG noch vom Sinn und Zweck der Regelung als eine darunter fallende dienstlich veranlasste Maßnahme gesehen werden. Diese Entscheidung wird von dem Beamten bzw. Soldaten und seinen Angehörigen freiwillig getroffen und steht zur früheren beruflichen bedingten Wohnsitznahme am Dienstort allenfalls in einem entfernten Zusammenhang (in diesem Sinne auch schon: BFH, BFHE 181, 484 - für die Frage, ob solche Umzugskosten als Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden können).

Dieses sich ohne weiteres aus der Gesetzessystematik ergebende Ergebnis ist auch sachgerecht, ist doch die Wohnsitznahme nach Beendigung des aktiven Dienstes nach dem Dargelegten eher eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung und nicht - was Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetzes auslöst - eine dienstlich veranlasste Maßnahme. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass der Umzug des Beamten bzw. Soldaten an den Dienstort im Ausland dienstlich veranlasst war und insoweit den Dienstherrn gleichsam aus vorangegangenem Tun eine Rechtspflicht trifft, diesen früheren Umzug ins Ausland als solchen finanziell wieder rückgängig zu machen und für den Rückumzug ins Bundesgebiet ein zu stehen. Dies ist jedoch vom Verordnungsgeber durch § 19 AUV geschehen und konkret ist dem Kläger auch die Zusage für den Rückumzug zugesagt worden.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt zudem aus der Überlegung, dass auch ein zuletzt im Inland verwendeter Beamter bzw. Soldat für eine Wohnsitznahme bei Beendigung seines aktiven Dienstes keine Zusage der Umzugskostenvergütung erhält. Von daher ist nicht einzusehen, weshalb ein zuletzt im Ausland verwendeter Beamter oder Soldat aus dem gleichen Anlass trotzdem eine soweit gehende Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten sollte, wie sie der Kläger hier erstrebt. "Soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern" (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG), ist lediglich die Erstattung der Auslagen für den Rückumzug ins Bundesgebiet geboten, diese wird der Kläger nach § 19 AUV aber gewährt. Nach alledem ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen hat als die, die ihm zugesagt (und inzwischen ersichtlich erstattet worden) sind, da es für Auslandsumzüge an weiteren speziellen Anspruchsgrundlagen in der Auslandsumzugskostenverordnung fehlt und der Kläger im Übrigen nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß §§ 2,3 und 4 BUKG erfüllt.

Von daher führen die Angriffe des Rechtsbehelfs gegen die angefochtene Entscheidung nicht zum Erfolg. Nach dem Dargelegten versteht sich, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten auf der Grundlage eines Vorwegumzuges nach § 10 ATGV hat. Denn dies setzt das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2, 3 und 4 BUKG voraus. Das ergibt sich für diesen Fall auch konkret aus der Auslandstrennungsgeldverordnung selbst, heißt es doch - wie schon erwähnt - in dessen § 1 Abs. 1: "Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen aus Anlass von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland in das Ausland ....".

Unter diesen Umständen, d.h. in dem hier vorliegenden Fall der strikten Gesetzesbindung für die Gewährung von Leistungen, ist es von Rechts wegen auch unerheblich, ob Mitarbeiter aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes in vergleichbaren Fällen dennoch die vom Kläger beanspruchten Leistungen erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 GKG n.F.

Ende der Entscheidung

Zurück