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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 10 A 10133/04.OVG
Rechtsgebiete: GG, DRiG


Vorschriften:

GG Art. 97
DRiG § 26 Abs. 1
DRiG § 26 Abs. 2
In der mündlichen Verhandlung hat der Richter auf eine Atmosphäre von Sachlichkeit und Respekt zu achten. Äußerungen des Richters, die einen Verfahrensbeteiligten herabwürdigen, können im Wege der Dienstaufsicht eine Ermahnung zur Folge haben.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 10133/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Richterrechts

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. April 2004, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. W. vom 20. November 2003 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 4.000.-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die geltend gemachten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung.

Für die behaupteten ernstlichen Zweifel ist es zunächst von vornherein unerheblich, dass sich der Kläger - wie er vorträgt - einen Tatbestand des Urteils in Form der von ihm gegebenen Sachverhaltsschilderung "vorgestellt" hat. Die Abfassung eines Tatbestandes ist mit Blick auf die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz lediglich insoweit bedeutsam, als damit eine sichere Grundlage für diese Nachprüfung bestehen muss. Sinn und Zweck der die Abfassung des Tatbestandes regelnden Vorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO ist es, dem um Zulassung angegangenen Obergericht, das zur Sache keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen kann, den für seine Entscheidung über die Zulassung notwendigen Sachverhalt zu geben. Ohne ihn kann nämlich das Obergericht die tatsächlichen Grundlagen, auf denen das von ihm nachzuprüfende Urteil beruht und an die es bei seiner Entscheidung gebunden ist, nicht zu erkennen (vgl. zu diesem Aspekt für das insoweit vergleichbare Revisionsrecht: BGHZ 80, 64 [67]). Das bedeutet aber auf der anderen Seite, dass ein Urteilstatbestand nur dann von Rechts wegen zu beanstanden ist, wenn er ganz fehlt oder wenn Widersprüche, Lücken oder sonstige Unklarheiten die tatsächlichen Grundlagen der zu beurteilenden Entscheidung nicht zweifelsfrei hervortreten lassen (vgl. BGHZ, a.a.O., m.w.N.). Einen solchen Ausnahmefall behauptet indessen der Kläger selbst nicht und er liegt auch im Übrigen nicht vor. Damit erledigt sich zugleich die von ihm insoweit erhobene Verfahrensrüge.

Des Weiteren greift die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in der ihm vorgehaltenen Äußerung zu Unrecht eine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB erblickt, ebenfalls nicht durch. Auszugehen ist dabei von folgendem:

Eine richterliche Maßnahme - wozu selbstverständlich auch Äußerungen des Richters gegenüber den Prozessbeteiligten gehören - kann im Wege der Dienstaufsicht dann nicht beanstandet werden, wenn sie von der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG umfasst ist (§ 26 Abs. 1 DRiG). Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Verhalten dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt ist, dass es die Unabhängigkeitsgarantie vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Es muss sich als ein vom Inhalt der Rechtsfindung abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares Formelement darstellen, im hier interessierenden Bereich also ein - wie die Rechtsprechung es formuliert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991, MDR 1991, S. 1002 m.w.N) - "verbaler Exzess" vorliegen (§ 26 Abs. 2 DRiG).

Bei einem solchen "Exzess" muss es sich nicht notwendigerweise um eine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB handeln. Zwar sind Beleidigungen naturgemäß solche verbalen Entgleisungen, das gilt aber nicht umgekehrt. Nicht jeder "verbale Exzess" muss eine Straftat i. S. d. § 185 StGB darstellen. Vielmehr können richterliche Äußerungen auch unterhalb der für Beleidigungen geltenden Schwelle der Beanstandung im Wege der Dienstausicht unterliegen.

Kriterium für ein Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG ist vielmehr, ob die Atmosphäre von Sachlichkeit und Distanz, die zur Aufrechterhaltung eines emotionsfreien Verhandlungsablaufs und zur Wahrung der Autorität des Gerichts geboten ist, mit der beanstandeten Äußerung deutlich verlassen wurde. Dabei reicht eine formelle Entgleisung aus, sie muss nicht die Art einer Ehrbeeinträchtigung erreichen (vgl. Wolf, in Anm. zu: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 17. Oktober 1977, NJW 1978, S. 824 [826 m.w.N.]). Ein solcher "verbaler Exzess" ist dem Kläger indessen selbst nach seinem eigenen Vorbringen, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, vorzuhalten.

Danach will der Kläger den als Prozessbevollmächtigten auftretenden Direktor des Amtsgerichts Z.... "nach einigem Hin und Her gefragt (haben), ob er ihn nicht verstehen wolle oder ob er zu dumm sei, ihm zu folgen". Diese Frage thematisiert das - angebliche - völlige Unvermögen des Direktors des Amtsgerichts, der mündlichen Verhandlung zu folgen, obwohl der Kläger diesem wiederholt die Sachlage verdeutlicht haben will. Daran anknüpfend bietet die vom Kläger an den Direktor des Amtsgerichts gerichtete Frage alternativ zwei Erklärungen für dieses Unvermögen an: Entweder will der Direktor des Amtsgerichts nicht verstehen oder er ist zu "dumm" zum Verstehen. Allein schon diese Fragestellung mit den beiden vom Kläger als Erklärung angebotenen Möglichkeiten beinhaltet eine schwere formelle Entgleisung. Das versteht sich für die zweite Alternative, ob der Direktor des Amtsgerichts "zu dumm" zum Verstehen sei, von selbst. Denn angesichts Ausbildung, Denkungsart und Berufserfahrung als Richter hätte es dem Direktor des Amtsgerichts "normalerweise" möglich sein müssen, den Ausführungen des Klägers zu folgen.

Das gilt aber auch für die andere Erklärungsvariante, das "Nichtverstehen-Wollen". Denn diese besagt, dass der Direktor des Amtsgerichts ganz bewusst nicht verstehen wollte, er also "wider besseres Wissen" handelte und damit sein Verhalten nicht von der Vernunft steuern ließ. Auch darin liegt eine unangemessene Kritik an dem Direktor des Amtsgerichts. Sie unterstellt, dass sich dieser in der Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dem es um den Austausch von Argumenten ging, nicht rational, "vernünftig", sondern für juristische Argumente nicht zugänglich, rein emotional, "unvernünftig" verhalten hat. Damit setzte diese Variante ein Defizit beim Direktor des Amtsgerichts voraus, nämlich das, in Situationen, in denen es geboten ist, rational, nachvollziehbar, "vernünftig" zu handeln, dementsprechend nicht agieren zu wollen. Dies beinhaltete für den Direktor des Amtsgerichts einen schwerwiegenden herabsetzenden Vorhalt, denn für einen Richter hat es gerade ein grundlegendes Verhaltensmuster zu sein, Argumenten zugänglich zu sein und rational, abwägend und "vernünftig" zu handeln. Auch dieser Erklärungsteil für das - angebliche - völlige Unvermögen des Direktors des Amtsgerichts, der Verhandlung des Amtsgerichts zu folgen und die vorgebrachten Argumente zu verstehen, war damit eine gravierende formelle Entgleisung des Klägers in seiner Verhandlungsführung.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Kläger vorträgt, er wollte dem Direktor des Amtsgerichts nicht ernsthaft und wirklich die Eignung für den Richterberuf absprechen. Denn in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Februar 2004 heißt es u. a. (Seite 4): "Gerade die (...) Tatsache, dass der Kläger Z.... aus einer anderen Prozesssache als Amtsgerichtsdirektor kannte und diesen dort coram publico für dessen gute juristischen Kenntnisse und seine dortige gute Prozessführung gelobt hatte, beweisen, dass der Kläger keinesfalls Z.... Reputation oder gar dessen Eignung zum Richteramt in Zweifel ziehen wollte." Wenn dem aber so ist, dann erscheint die Äußerung des Klägers noch schwerwiegender. Denn dann kann der Kläger die Variante des "Nicht-Verstehen-Wollens" bei seiner Frage nicht ernstlich gemeint haben, sondern vielmehr "nur" zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass der Direktor entsprechend der zweiten Variante in der Frage "dumm" sei.

Die in Rede stehende Äußerung stellt sich nicht auch - wie der Kläger meint - lediglich als Teil einer "pointierten Auseinandersetzung" dar. Denn sie enthält auch nicht ansatzweise, wie etwa die richterliche Wertung, ein Beteiligter versuche, eine "klare Aussage in das Gegenteil zu pervertieren" (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991, MDR 1991, S. 1002) oder die Qualifizierung von Beteiligtenvorbringen als "dummdreiste Lüge" (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 17. Oktober 1977, NJW 1978, S. 824), eine "tatsachenadäquate Wertung prozessualen Verhaltens", die als "bloßer Reflex" der Würdigung "eine persönlichkeitsbezogene Komponente" aufweist. Vielmehr ist die Unterstellung der Unvernunft bzw. Dummheit das unsachliche Werturteil selbst, es würdigt die Persönlichkeit des betroffenen Direktors des Amtsgerichts unmittelbar herab.

Weiterhin vermag der Senat dem Kläger nicht darin zu folgen, dass seine Äußerung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles in einem milderen Licht zu sehen sei. Dabei überzeugt auch nicht der Hinweis auf einen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (vgl.: BVerwGE 63, 312), in dem sich der "Beleidiger" gegenüber einem "menschlich unzulänglichen oder makelhaften Verhalten" des "Ehrträgers" zur Wehr setzte. Denn abgesehen davon, dass das durch Sachlichkeit und Distanz geprägte Richterbild es kaum rechtfertigen dürfte, auf derartige Anwürfe eines Beteiligten durch eigene Beleidigungen zu reagieren, kann selbst nach seiner eigenen Darstellung keine Rede davon sein, dass der Kläger sich gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts habe zur Wehr setzen müssen. Danach war vielmehr er selbst die handelnde Person, die den als Prozessbevollmächtigten auftretenden Direktor des Amtsgerichts belehrte. So heißt es in der Sachverhaltsdarstellung des Klägers selbst (im Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Februar 2004 (Seite 3): "Dabei begriff Z.... partout nicht oder wollte nicht begreifen, dass man sich in der Güteverhandlung befand. Z.... verstand auch den Sinn und Zweck einer Güteverhandlung offensichtlich nicht. (...) Als Z.... zum wiederholten Male von 'mündlicher Verhandlung' sprach, dem Kläger jene angebliche 'Überzeugung' unterstellte und von dem 'was der Kläger ins Urteil schreiben werde' faselte, fragte ihn der Kläger nach einigem Hin und Her, ob Z.... ihn nicht verstehen wolle oder ob er zu dumm sei, dem Kläger zu folgen."

Unbehelflich ist weiter der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 24. Juni 1982, DRiZ 1982, S. 389) über Äußerungen eines Richters zu Zweifeln eines Verfahrensbeteiligten an seiner Unbefangenheit. Um einen solchen Fall geht es hier nämlich nicht, hat der Kläger nach seiner eigenen Darstellung dem Direktor des Amtsgerichts vielmehr klar machen wollen, dass man sich in der Güteverhandlung befand - was dieser angeblich "partout nicht begriff oder nicht begreifen wollte". Im Übrigen kann die in der Frage liegende Feststellung, der Direktor des Amtsgerichts sei "zu dumm", um seinen Ausführungen zu folgen, schlechterdings keine Äußerung zu einem im Raum stehenden Ablehnungsgesuch sein.

Des Weiteren greift die Rüge des Klägers nicht durch, der Vorhalt bzw. die Mahnung des Präsidenten des Landgerichts verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar gilt der Grundsatz auch bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG, jedoch ist dieser hier nicht verletzt worden. Denn zum einen war das dem Kläger vorgehaltene Verhalten wie ausgeführt ein gravierender verbaler Exzess. Zum anderen kann keine Rede davon sein, dass es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung handelte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger ein solches Fehlverhalten in seiner langjährigen Berufstätigkeit schon häufiger gezeigt hat oder nicht. Entsprechend dem Charakter der Mahnung ist hier vielmehr wichtig, ob ein solches Verhalten in Zukunft - auch ohne Mahnung - ausgeschlossen werden kann. Letzteres ist indessen zu verneinen. Vielmehr zeigt der Kläger noch im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren keine Einsicht in sein Fehlverhalten, sondern setzt seine verbalen Entgleisungen geradezu fort. So vermeidet er es bewusst, den von ihm herabgewürdigten Prozessbevollmächtigten mit der Höflichkeitsform "Herr" oder mit dessen Titel "Direktor des Amtsgerichts" zu bezeichnen. Außerdem hat er während des gesamten Verfahrens im Ausdruck überzogen und beispielsweise formuliert (vgl. das Widerspruchsschreiben vom 31. Januar 2003): "Z.... mir andichtete", "Z.... partout nicht begriff oder nicht begreifen wollte", "Z.... den Sinn und Zweck einer Güteverhandlung offensichtlich nicht schnallte". Diesen Sprachstil hat der Kläger dann in seiner selbst gefertigten Klageschrift vom 15. April 2003 weiter gepflogen und ihn von seiner Prozessbevollmächtigten auch im zweitinstanzlichen Verfahren übernehmen lassen (vgl. dazu die Antragsschrift vom 18. Februar 2004). Damit hat sich der Kläger - gleichsam in Fortsetzung der von ihm geleiteten Verhandlung vom 7. November 2002 - weiter in der Wortwahl vergriffen und erkennen lassen, dass er der hier in Rede stehenden Pflichtenmahnung bedarf.

Unbehelflich ist auch der Einwand des Klägers, der Widerspruchsbescheid enthält eine eigene Beschwer. Wann ein Widerspruchsbescheid selbständig Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann - weil er eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält - ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 79 Abs. 2 VwGO. Ein dort aufgeführter Fall, insbesondere der der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO, liegt hier nicht vor. Denn es trifft nicht zu, dass - wie der Kläger meint - der Präsident des Oberlandesgerichts für den Erlass des Widerspruchsbescheides nicht zuständig war. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus § 2 Nr. 8 der Verordnung des Ministers der Justiz vom 14. August 1981 über beamten- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (GVBl. S. 413). Diese gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für Widerspruchsverfahren, die Richter betreffen. Unerheblich ist dabei, dass die Verordnung eingangs nicht auf das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz Bezug nimmt. Hierzu bestand kein Anlass, betrifft sie ausdrücklich nur die "beamten- und arbeitrechtlichen Zuständigkeiten". Entscheidend ist vielmehr, dass sie für Richter entsprechend gilt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 LRiG. Danach gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz nichts anderes bestimmen, für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamte - und damit auch die Verordnung vom 14. August 1981 - entsprechend.

Weiterhin rügt der Kläger ohne Erfolg die Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass schon wegen eines andersartigen Sachverhalts keine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1979 (BVerwGE 63, 312) wie auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung rhetorischer Fragen und zur Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Belangen des von einer eventuellen Beleidigung Betroffenen besteht.

Letztlich legt der Kläger keinen Verfahrensfehler dar, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Das ist hinsichtlich des von ihm beanstandeten Tatbestands bereits oben näher ausgeführt worden. Die weiteren Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts sind unsubstantiiert erhoben. Zunächst fehlt der Vortrag, welches für die Entscheidung erhebliches Vorbringen das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen hat und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Fehler beruht. Unsubstantiiert ist sodann das Vorbringen, die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren "vorgebrachten Ablehnungsgründe seien sachlich fundiert und hinreichend individualisiert (gewesen)". Diese bloße Behauptung lässt keine nähere Prüfung durch den beschließenden Senat zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Maßgeblich ist hier der so genannte Auffangstreitwert in Höhe von 4.000.- €, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um die Bedeutung der Sache für den Kläger anderweitig zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

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