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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 10 A 10215/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, BEZNG, DBGrG, DBAGZustV, BBG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 143 a
GG Art. 143 a Abs. 1
GG Art. 143 a Abs. 1 S. 3
BEZNG § 7
BEZNG § 7 Abs. 1
BEZNG § 10
DBGrG § 12
DBGrG § 12 Abs. 2
DBGrG § 12 Abs. 4
DBGrG § 12 Abs. 6
DBAGZustV § 1
DBAGZustV § 1 Nr. 5
DBAGZustV § 1 Nr. 25
BBG § 70
BGB § 398
VwGO § 42
VwGO § 42 Abs. 2
Der Deutsche Bahn AG ist mit der DBAGZustV nicht auch die Geltendmachung von "Schmiergeld"-Herausgabeansprüchen nach Maßgabe des § 70 BBG gegen einen ihr zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens übertragen worden.

Der Bund als Dienstherr der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten kann weder allgemein noch in einem bestimmten Einzelfall die Deutsche Bahn AG mit der Geltendmachung des aus § 70 BBG folgenden "Schmiergeld"-Herausgabeanspruchs gegen einen dieser Beamten beleihen. Er kann darüber hinaus weder der Deutsche Bahn AG einen solchen Anspruch gegen einen dieser Beamten abtreten noch die Deutsche Bahn AG dazu ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 A 10215/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Herausgabe von Zuwendungen

hier: Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. Juni 2005, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Januar 2005 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht - und das Zulassungsverfahren auf 50.558,60 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Verfahrensfehlerhaftigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Entscheidung entspricht vielmehr der Rechtslage, wie sie sich aus Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes - GG -, §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 1, 10 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG -), §§ 12 Abs. 2, 4 und 6, 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG -) und der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV -) ergibt. Sie stellt sich - auf das hier Wesentliche beschränkt und wie sie sich insofern auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, S. 274 ff.) erschließt - wie folgt dar: Die im Zuge der Privatisierung der früheren Bundeseisenbahnen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (im Folgenden nur: DBAG) als Beamte des Bundeseisenbahnvermögens (im Folgenden nur: BEV) zugewiesenen ehemaligen Beamten der privatisierten Bahnen stehen im Dienst des Bundes und sind unmittelbare Bundesbeamte. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben - Wahrung der Rechtsstellung der Beamten und der Verantwortung des Dienstherrn - entsprechend hat sich mit der Zuweisung der Status der Beamten nicht geändert und ist ein Dienstherrenwechsel nicht erfolgt. Der Bund ist als Dienstherr der Beamten alleiniger Träger sowohl der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten als auch aller durch dieses Verhältnis begründeten Rechte den Beamten gegenüber; die Dienstherreneigenschaft ist ungeteilt. Auch über die der DBAG zugewiesenen Beamten übt der Bund als Dienstherr seine Personalhoheit unmittelbar aus. Allerdings sind der DBAG, soweit die Dienstverrichtung der Beamten bei ihr das erfordert, per Gesetz und aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hierzu durch Rechtsverordnung zahlreiche beamtenrechtliche Befugnis zur Ausübung übertragen worden. Ungeachtet dieser als verwaltungsrechtliche Beleihung zu qualifizierenden Übertragung sind jedoch die aufgrund der Ausübungsermächtigung getroffenen Maßnahmen materiell dem Bund als Dienstherrn zuzurechnen.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der ausschließlich dem Dienstherrn des Beklagten - dem Bund - als Rechtsträger zugeordnete mit der Klage geltend gemachte aus § 70 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - folgende Anspruch gegen den Beklagten auf Ablieferung des ihm - ungenehmigt - von dritter Seite in Bezug auf sein Amt Zugewandten und nicht der wem auch immer möglicherweise daneben noch aufgrund eines anderen Sachverhalts - der durch den Beklagten ermöglichten überhöhten Abrechnung von Leistungen zweier Geschäftspartner der DBAG - zustehende Anspruch auf Ersatz des so durch den Beklagten verursachten Schadens. Das ergibt sich bereits aus dem Klageantrag, mit dem neben dem Zahlungsanspruch ein Anspruch auf Auskunft darüber geltend gemacht wird, welche sonstigen Zuwendungen oder geldwerten Vorteile der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin erhalten hat. Aber auch in der Klagebegründung ist dies klar herausgestellt. So heißt es in der Klageschrift vom 13. September 2004 (Seite 7 unten, Seite 8 oben): "Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe der dem Beklagten zugeflossenen Zuwendungen .... Sie stützt ihre Ansprüche auf § 70 Satz 1 BBG". Im Übrigen ist dort die Höhe der Geldforderung aus den im Einzelnen aufgeführten und "belegten" Zuwendungen der Firmen K.... und W.... an den Beklagten berechnet. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts (D-Stadt/Main), die Aktivlegitimation der Klägerin sei zweifelhaft, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 den Klageantrag um einen Hilfsantrag in Prozessstandschaft (Verurteilung des Beklagten zur Zahlung und zur Auskunftserteilung an bzw. gegenüber dem BEV) ergänzt und nochmals hervorgehoben (Seite 4 unten), dass "mit der hiesigen Klage .... Ansprüche der Klägerin (verfolgt werden), deren Rechtsgrundlage sich entweder aus § 70 BBG oder aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts ergibt". Ergänzend hat sie in dem Zusammenhang als Ermächtigung "zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 70 BBG" auf § 1 Nr. 5 DBAGZustV verwiesen. Nachdem dann auch das inzwischen mit der Sache befasste Verwaltungsgericht Mainz auf die Bedenken an der Aktivlegitimation der Klägerin hingewiesen und klargestellt hatte, dass "die Vorschrift des § 1 Nr. 25 DBAGZustV .... nicht einschlägig (ist), da der geltend gemachte Ablieferungsanspruch kein Schadensersatzanspruch ist", hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 eine Abtretungserklärung des BEV hinsichtlich "sämtlicher Ansprüche gegen (den Beklagten) im Zusammenhang mit der Vorteilsannahme bzw. Entgegennahme von geldwerten Leistungen" vorgelegt und "festgehalten" (Seite 2 unten, Seite 3 Mitte), dass "es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch um einen Bestandteil des § 70 BBG (handelt), dessen Anwendung gemäß § 1 Nr. 5 DBAGZustV (ihr) übertragen ist", bzw. "dass eine ausdrückliche Übertragung gemäß § 1 Nr. 5 DBAGZustV stattgefunden hat, da der hier geltend gemachte Anspruch Bestandteil des von (ihr) zu regelnden 'Verhaltenskodex' ist". Soweit die Klägerin in den Schriftsätzen vom 15. Oktober und 29. Dezember 2004 auch darauf hingewiesen hat, dass ihr durch § 1 Nr. 25 DBAGZustV die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen übertragen worden sei, bzw. dass ihr "im Zusammenhang mit den geflossenen Schmiergeldern" - durch die überhöhte Abrechnung von Leistungen der Firmen K.... und W.... - "sicherlich ein Schaden entstanden (ist), der den geltend gemachten Betrag übersteigt", und sich insoweit bereit erklärt hat, "der Kammer die entsprechenden Vertrags- und Vergabeunterlagen zur Verfügung zu stellen, damit die Höhe des Schadens im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes aufgeklärt werden kann", kann dies vor dem oben aufgezeigten Hintergrund - dem Klageantrag und den mehrfachen ausdrücklichen Klarstellungen hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs in der Klagebegründung - nur als weiteres Argument der Klägerin für die von ihr vertretene Auffassung verstanden werden, dass sie dazu ermächtigt ist, auch - sozusagen "ersatzweise" - den dem Bund gegen den Beklagten zustehenden Ablieferungsanspruch nach § 70 BBG geltend zu machen. So hat sie denn auch im Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 (Seite 4 Mitte) ausgeführt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - (a.a.O.) herausgestellten Grundsätze nicht übertragen werden könnten "auf das hier in Rede stehende Problem, wer Schadensersatz - und ähnliche Ansprüche gegenüber dem Beamten geltend machen kann"; und so hat sie doch im Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 (Seite 3 Mitte) gemeint, diene, wie das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 - (BVerwGE 115, S. 389 f.) herausgestellt habe, § 70 BBG der Korruptionsbekämpfung, so bedeute das, "dass damit sehr wohl auch die wirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn geschützt werden sollen, im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen finanzielle Nachteile zu erleiden", was "umso mehr (gilt), als es mitunter nicht ganz einfach sein wird, den Zusammenhang zwischen geflossenen Zahlungen und erlittenen Schäden nachzuweisen". Dass die Klägerin dann auch nicht etwa, wie in Bezug auf die vom Beklagten vereinnahmten Zuwendungen, von sich aus "Belege" für die Höhe des erlittenen Schadens zu den Akten gereicht hat, sei danach hier nur noch am Rande bemerkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings, was die Klägerin bei ihrer Argumentation übersehen hat, in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2002 ausdrücklich klargestellt, dass "der Ablieferungsanspruch aufgrund des § 70 Satz 1 BBG .... kein Schadensersatzanspruch" ist, vielmehr nur der Beseitigung des durch den Verstoß des Beamten gegen das Annahmeverbot des § 70 BBG eingetretenen rechtswidrigen Zustandes - der Abschöpfung dieser ungerechtfertigten Bereicherung auf Seiten des Beamten - dient.

Ist hier aber allein der diesem Zweck dienende Anspruch des Dienstherrn gegen einen seiner Beamten auf Herausgabe der von diesem entgegengenommenen "Schmiergelder" Streitgegenstand, so ergeben sich zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Vorderrichters, weil in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht auf den Vortrag der Klägerin zu § 1 Nr. 25 DBAGZustV eingegangen wird und das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen die Höhe des der Klägerin durch die überhöhte Preisgestaltung der Firmen K.... und W.... entstandenen Schadens zu ermitteln. § 1 Nr. 25 DBAGZustV betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe des § 78 BBG.

Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet jedoch auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Verwaltungsgericht § 1 Nr. 5 DBAGZustV ebenfalls für nicht einschlägig erachtet hat.

Nach dieser Vorschrift ist die DBAG lediglich zur Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten ermächtigt. Hier steht jedoch das sich - schon - aus dem Dienstrecht der Beamten - auch derjenigen, die der DBAG zur Dienstleistung zugewiesen sind - ergebende im Bundesbeamtengesetz als beamtenrechtliche Pflicht normierte grundsätzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten in Bezug auf sein Amt - mit dem hierzu gehörenden Herausgabegebot im Falle einer Verletzung dieser beamtenrechtlichen Pflicht - in Rede und nicht eine Entscheidung bzw. Maßnahme, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der DBAG in unmittelbarem Zusammenhang steht (vgl. § 12 Abs. 6 DBGrG). Dass mit der beamtenrechtlichen Pflicht gemäß § 70 BBG selbstverständlich auch das "Verhalten" der der DBAG zugewiesenen Beamten im Betrieb der DBAG geregelt ist und diese von der mit § 70 BBG bezweckten Korruptionsbekämpfung auch "profitiert", macht sie entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsauffassung noch nicht zum "Bestandteil des von der Klägerin zu regelnden 'Verhaltenskodex'".

Dass die Dienstherreneigenschaft des Bundes nicht nur "durchschlägt", wenn es um die Frage geht, wer "Verpflichtungssubjekt" für die Ansprüche seiner bei der DBAG tätigen Beamten aus dem Beamtenverhältnis ist, sondern aus ihr auch die Aktivlegitimation des Bundes für Rechtsstreitigkeiten gegen einen solchen Beamten aus dem Beamtenverhältnis folgt, ergibt sich bereits aus den einleitenden Ausführungen, nach denen der Bund als Dienstherr alleiniger Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten ist.

Aus den von der Klägerin angesprochenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 10 AZB 28/97 -, NVwZ 1998, S. 1108) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 48/00 -, MDR 2001, S. 211 ff.) lässt sich nichts zu ihren Gunsten herleiten: Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Frage des Rechtsweges für Klagen eines der DBAG zugewiesenen Beamten, wenn gegen die DBAG oder den Dienstherrn das Beamtenverhältnis betreffende Ansprüche aus einem Sozialplan geltend gemacht werden (das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben erachtet). Das Urteil des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Befugnis der DBAG zur Verfügung über Grundstücke des BEV gemäß § 22 BEZNG.

Ist nach alledem der angefochtene Gerichtsbescheid richtig, soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin die Aktivlegitimation "aus eigenem Recht" abgesprochen hat, so ergeben sich auch insofern jedenfalls vom Ergebnis her keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Vorderrichters, als er die Klägerin ferner weder aufgrund der Abtretungserklärungen des BEV vom 29. Dezember 2004 noch aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft für aktiv legitimiert erachtet hat.

Die Erklärung vom 29. Dezember 2004 ist rechtlich irrelevant.

Der sich aus § 70 BBG ergebende Anspruch des Bundes als Dienstherr der der DBAG zugewiesenen Beamten gegen einen dieser Beamten auf Herausgabe des unter Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme Erlangten kann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 398, 413 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - an die DBAG - als Privatperson - abgetreten werden.

Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Abtretung einer Forderung oder anderer Rechte können auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils einschlägigen Rechtsmaterie angewandt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, S. 1610 ff.). Ob überhaupt Ansprüche des öffentlichen Rechts mit hoheitlicher Grundlage an Privatpersonen übertragen werden können, ob es, wenn dies nicht vornherein ausgeschlossen ist, hierzu aber - aus Gründen der Ausschließlichkeit der Staatsgewalt - in jedem Falle einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf und welche Rechtsfolgen eine solche Abtretung hat - ob sie sich unter Abscheidung aller hoheitlichen Aspekte in einen privatrechtlichen Anspruch umwandelt - (vgl. zum Meinungsstand z.B. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rdnr. 9 zu § 398; Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdnr. 2 zu § 398; Erman, BGB, 11. Aufl., Rdnr. 28 zu § 398 und Rdnr. 4 zu § 413; BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 84/78 -, BGHZ 75, S. 24 ff.), kann dabei im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Denn jedenfalls widerspräche die Zulassung der Abtretung der eingangs dargestellten auf den Vorgaben des Grundgesetzes fußenden Rechtslage. Dazu ist hier nur noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass, soweit der DBAG bestimmte beamtenrechtliche Befugnisse zur Ausübung übertragen werden können, dies nur - sofern nicht schon im DBGrG selbst geschehen (wie das Weisungsrecht, vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2) - durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgen kann (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 DBGrG). Damit war zunächst einmal dem BEV eine Beleihung der Klägerin mit den Dienstherrenbefugnissen nach § 70 BBG, sei es allgemein oder im Einzelfall des Beklagten, oder auch nur - in Anlehnung an die Formulierung in § 1 Nr. 25 DBAGZustV - der "Geltendmachung von Herausgabeansprüchen nach Maßgabe des § 70 BBG" bzw. der "Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 70 BBG gegen den Beklagten" verwehrt. Das Gebot der Wahrung der Rechtsstellung der der DBAG zugewiesenen Beamten und der Verantwortung des Dienstherrn und die daraus folgende Unteilbarkeit der Dienstherreneigenschaft lassen aber auch eine "ersatzweise" (Einzel-)Abtretung des dem Dienstherrn der der DBAG zugewiesenen Beamten aus § 70 BBG zustehenden Herausgabeanspruchs gegen einen seiner Beamten an die DBAG in entsprechender Anwendung der §§ 398, 413 BGB nicht zu. Dies folgt aus dem Rechtscharakter des Herausgabeanspruchs nach Maßgabe des § 70 BBG, aus dem sich letztlich auch die "Höchstpersönlichkeit" im Sinne des Abtretungsrechts, die eine Abtretung ausschließt, ergibt. Der Herausgabeanspruch ist nämlich kein bloßer - wenngleich auf einer hoheitlichen Rechtsposition beruhender - vermögensrechtlicher Anspruch öffentlichen Rechts. Er ist vielmehr wesentlicher Bestandteil des mit § 70 BBG bezweckten Schutzes der Integrität der öffentlichen Verwaltung. Wie die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 (Seite 3 oben) insoweit zutreffend hervorgehoben hat, wäre "das bloße Verbot der Vorteilsnahme ein 'zahnloser Tiger' ...., wenn damit keine Sanktion einhergeht". Der Herausgabeanspruch dient weder dem Vermögenszuwachs der öffentlichen Hand noch dem Ersatz irgendwelcher auf Seiten des Dienstherrn eingetretener Schäden, sondern, wie oben bereits festgestellt, allein der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetreten ist. Er ist so im Rahmen der mit § 70 BBG als Konkretisierung der beamtenrechtlichen Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verfolgten Korruptionsbekämpfung im Kern das "Pendant" zum Verfallanspruch des Staates im Strafprozess (§§ 73 ff. des Strafgesetzbuches - StGB -). Die - sehr wohl auch generalpräventive - "Sanktionierung" von Verstößen gegen das Annahmeverbot des § 70 BBG nicht nur durch die Disziplinierung des Beamten, sondern auch durch die Abschöpfung dessen "ungerechtfertigter Bereicherung" ist aber untrennbar mit der Personalhoheit des Dienstherrn über den Beamten verbunden. Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 70 BBG außerhalb einer Beleihung mit dem entsprechenden Hoheitsrecht des Dienstherrn, die nur - allenfalls - unter den oben erläuterten materiell- und formell-rechtlichen Voraussetzungen hätte erfolgen können, aber eben nicht erfolgt ist, kommt mithin nicht in Betracht.

Aus dem zuvor Gesagten folgt aber zugleich, dass sich die Aktivlegitimation der Klägerin auch nicht aus einer Ermächtigung ihrer seitens des BEV zur Prozessführung herleiten lässt, ist doch eine gewillkürte Prozessstandschaft nur hinsichtlich abtretbarer Rechte sowie solcher unübertragbarer Rechte möglich, die jedenfalls zur Ausübung überlassen werden können (vgl. z.B. Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdnr. 64 m.w.N.). Wie dargestellt, hat das BEV den Herausgabeanspruch gemäß § 70 BBG weder an die Klägerin abtreten noch ihr zur Ausübung überlassen können; es hat die Klägerin auch nicht mit diesem Recht des Dienstherrn oder zumindest mit der Ausübung desselben beleihen können. Abgesehen davon setzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, die gewillkürte Prozessstandschaft ein besonderes Interesse gerade an der Fremdprozessführung voraus (vgl. z.B. Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., Rdnr. 55 m.w.N.). Gesichtspunkte, aus denen sich ein solches Interesse ergeben könnte, hat die Klägerin jedoch weder vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht noch ergeben sich solche aus der Begründung des Zulassungsantrags. Wenn die Klägerin in der Antragsschrift hierzu darauf hinweist, dass der Beklagte in seiner Tätigkeit ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen gehabt habe und die Korruptionsbekämpfung ihren vitalen Interessen diene, ist damit nichts dazu gesagt, aus welchem Grunde es ihrem Interesse nicht hinreichend genügt, wenn der Bund als Dienstherr der ihr zugewiesenen Beamten unter diesen auf die strikte Einhaltung des Annahmeverbots gemäß § 70 BBG hinwirkt, inwiefern die Korruptionsbekämpfung durch den Dienstherrn selbst hinter ihren Interessen zurückbleibt. Klarstellend ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft hier nur darum geht, ob die Klägerin Zahlung an den Bund bzw. Auskunft gegenüber dem Bund verlangen kann - und nicht etwa um Zahlung an die Klägerin selbst und ein Behaltendürfen des vom Beklagten Geleisteten.

Nach alledem bestehen aus den Gründen des Zulassungsantrages keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ist ebenfalls nicht gegeben.

Worin bezogen auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art begründet sein sollen, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen; sie erschließe sich dem Senat auch nicht anderweitig. Es sind insoweit aber auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gegeben. Die zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Angriffe gegen die rechtliche Würdigung des Vorderrichters lassen sich, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, bereits im Zulassungsverfahren entkräften. Was die Rechtsstellung der der DBAG zugewiesenen Beamten des BEV angeht, ist die Rechtslage, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - (a.a.O.) geklärt. Auch was die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin betrifft, sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen im Wesentlichen bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Klärung zugeführt, namentlich durch sein Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 - (a.a.O.). Im Übrigen, insbesondere soweit vorliegend die Abtretbarkeit und die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft in Rede steht, lassen sich die aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der hierzu allgemein anerkannten Grundsätze ohne weiteres aus den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen getroffenen Feststellungen sowie den betreffenden gesetzlichen Vorgaben heraus beantworten.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist schon deshalb nicht gegeben, weil es an der Benennung einer konkreten klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein soll, mangelt. In der Allgemeinheit, wie die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt Klärungsbedarf anmeldet - zur "besonders gelagerten Problematik ...., wie zu verfahren ist, wenn Bundesbeamte im Zuge von Privatisierungsmaßnahmen in den Dienst von Aktiengesellschaften treten", ist die Rechtslage mit Blick auf die "Problematik" der der DBAG zugewiesenen Beamten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, a.a.O.) geklärt. Das gilt auch, soweit die Klägerin in dem Zusammenhang insbesondere die "Konstellation eines Aktivprozesses" anspricht, hat doch das Bundesverwaltungsgericht, wie oben schon mehrfach hervorgehoben, in der genannten Entscheidung klargestellt, dass der Bund alleiniger Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geblieben ist.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht der Klägerin das rechtliche Gehör versagt. Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht gesondert auf einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 78 BBG hat eingehen müssen, wurde oben bereits festgestellt; wie sich aus der Wiedergabe des Klagevortrags im Tatbestand des Gerichtsbescheids ergibt, hat es allerdings sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs - wie hier einleitend näher dargelegt - auch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs angesprochen hat. Aus dem Gerichtsbescheid - der Wiedergabe des Klagevortrags im Tatbestand und den Entscheidungsgründen - ergibt sich ferner, dass das Verwaltungsgericht auch das Vorbringen der Klägerin zur Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft zur Kenntnis genommen hat. Dass es sich diesem Vorbringen gegenüber auf die herrschende Meinung insbesondere in der Kommentarliteratur - und die dort dargelegten hierfür maßgeblichen Gründe - bezogen hat, verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus hat es aber auch - wie oben dargestellt zutreffend - darauf hingewiesen, dass es selbst dann, wenn eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess grundsätzlich in Betracht kommen sollte, hier an einer wesentlichen Voraussetzung dafür mangelt.

Soweit die Klägerin als Gehörsverstoß rügt, dass das Verwaltungsgericht "ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat", vermag dies ebenfalls nicht die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu rechtfertigen. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 17. September 1998 - 10 A 12563/97 - (DÖV 1999, S. 36 ff.) festgestellt hat, kann allein hierauf gestützt schon deshalb nicht eine Zulassung der Berufung erreicht werden, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann unerheblich ist, wenn der Betreffende nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, sich in der betreffenden Instanz Gehör zu verschaffen, woran es fehlt, wenn kein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellt wird. In diesen Fällen ist mithin der Antrag auf mündliche Verhandlung der allein in Betracht kommende Rechtsbehelf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 bis 3, 47, 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei legt der Senat für den - bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gebliebenen - Klageantrag zu 2), der sich auf weitere Zuwendungen bezieht, den Regelstreitwert zugrunde.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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