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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 10 A 10887/06.OVG
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 73 Abs. 2 a Satz 1
AsylVfG § 73 Abs. 2 a Satz 3
AsylVfG § 73 Abs. 3
AsylVfG § 73
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60 Abs. 8 Satz 1
AufenthG § 60
Aufgrund der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei ist davon auszugehen, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen Angehörigen von gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Dies gilt auch für den Bruder eines über Interpol zur Fahndung ausgeschriebenen PKK-Aktivisten vor dem Hintergrund, dass dessen Aktivitäten inzwischen viele Jahre zurückliegen und sich die Lebenswege der Brüder bereits des längeren getrennt haben.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10887/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts (Türkei)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2006, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtlicher Richter Sparkassenbetriebswirt Coßmann ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Kraft

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter und politischer Flüchtling sowie gegen die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Der Kläger ist im Jahr 1980 in B.... geboren und türkischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1992 war zunächst sein älterer Bruder A.... als Asylbewerber in die Bundesrepublik eingereist, wobei dieser sich zur Begründung seines Asylantrages auf seinen Aktivitäten für die prokurdische Zeitung Özgür Gündem sowie für eine Vorläuferorganisation der prokurdischen Jugendorganisation YCK und damit im Zusammenhang erlittene bzw. weiterhin befürchtete Repressalien berufen hatte. Während des von dem Bruder nach Ablehnung seines Asylantrages angestrengten Asylklageverfahrens war alsdann auch der Kläger im August 1995 als Asylbewerber ins Bundesgebiet gekommen, wo er sich zu diesem nach M.... begeben hatte und dieser zu seinem Pfleger bestellt worden war. Mit seinem Asylantrag hatte der Kläger geltend gemacht, dass er sich angesichts der von ihm in seinem Heimatdorf erlebten Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung als Schüler ebenfalls dem prokurdischen Jugendkomitee angeschlossen gehabt habe sowie dass er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Beerdigung des Vorsitzenden der DEP N.... im Jahr 1994 für einen Tag festgenommen und danach unterdrückt worden sei. Während des nach Ablehnung dieses Asylantrages nunmehr auch vom Kläger angestrengten Asylklageverfahrens hatte sich sein Bruder im Frühjahr 1996 nach W.... begeben, wo er im Zusammenhang mit Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen zunächst in Untersuchungshaft genommen und hernach mit Urteil vom 3. Juli 1997 wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Auf Grund dessen war bereits im Oktober 1996 ein als Asylberechtigter im Bundesgebiet lebender Onkel namens H.... zum neuen Pfleger des Klägers bestellt worden. Anfang 1998 war dann der Bruder des Klägers nach Deutschland zurückgekehrt, woraufhin beide Brüder wieder zusammen in M.... wohnten.

Mit Urteil vom 17. Juni 1999 hatte das Verwaltungsgericht Gießen der Asylklage des Bruders stattgegeben, da diesem aufgrund des allgemein bekannt gewordenen Strafverfahrens in W.... und eines damit im Zusammenhang wegen vermeintlicher PKK-Aktivitäten stehenden Interpol-Fahndungsgesuches des türkischen Staates vom 18. Februar 1997 ein beachtlicher Nachfluchtgrund zur Seite stehe. In seinem eigenen Asylklageverfahren hatte der Kläger alsdann sowohl auf diese Anerkennung seines Bruders als auch darauf hingewiesen, dass seine gesamte Familie wegen ihrer prokurdischer Einstellung seit jeher und bis heute beobachtet und behelligt würde; so sei erst unlängst ein seit 20 Jahren als Gastarbeiter in der Bundesrepublik lebender weiterer Onkel namens Y.... aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Von seinen früheren Gesinnungsfreunden aus dem Komitee seien zudem inzwischen vier getötet worden und weitere verschwunden. Er selbst betätige sich in der Bundesrepublik ebenfalls für die kurdische Sache; damit im Zusammenhang sei er wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration zu einer Geldstrafe von 300,-- DM verurteilt worden. Mit Urteil vom 23. Mai 2000 hatte daraufhin das Verwaltungsgericht Gießen auch der Asylklage des Klägers stattgegeben, da dieser - ohne dass es auf seine etwaige Vorverfolgungsbetroffenheit ankomme - angesichts der nach seinem Bruder eingeleiteten Fahndung und deren Hintergründe sowie des gemeinsamen Aufenthaltes des Klägers zusammen mit seinem Bruder in Deutschland unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft mit politischer Verfolgung rechnen müsse. Auf Grund dessen war der Kläger schließlich mit Asylbescheid vom 21. August 2000 als Asylberechtigter anerkannt worden; ebenso war zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festgestellt worden.

Im Jahr 2000 waren der Kläger und sein Bruder zunächst nach X... und im Jahr 2002 alsdann nach L.... verzogen, wo der Kläger als Drogenhändler in Erscheinung trat. Deshalb wurde er Anfang November 2003 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. April 2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dabei ging das Gericht von einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers infolge dessen eigener Drogenabhängigkeit aus. Außerdem ordnete es die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. Dabei nahm das Gericht auf der Grundlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens an, dass bei dem Kläger seit dem Jahr 2000 eine Drogensuchterkrankung bestehe. Bei sämtlichen Taten habe es sich um Symptomtaten gehandelt, die auf diese Suchterkrankung zurückgingen, da sie unter Drogeneinfluss begangen worden seien und überwiegend der Beschaffung bzw. Finanzierung von Drogen gedient hätten. Zwar habe er in der Untersuchungshaft die körperliche Entwöhnung geschafft, seine psychische Abhängigkeit sei damit jedoch nicht behoben. Bei einer Rückkehr in sein altes Umfeld würde er aufgrund dessen erneut zu Drogen greifen, die er ohne die Begehung neuerliche Straftaten nicht werde finanzieren können.

Im April 2005 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen den Kläger das vorliegende Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen seiner Anhörung verwies der Kläger darauf, dass ihm angesichts des erheblichen Verfolgungsinteresses des türkischen Staates an seinem Bruder A.... wie auch an seinem Onkel Y.... wegen deren Verbindungen zur PKK ebenfalls Verfolgung drohe. Mangels Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei könne von einer Änderung der Umstände, die seinerzeit zu seiner Anerkennung geführt hätten, nicht die Rede sein. Ein Widerruf komme aber auch nicht etwa im Hinblick auf seine Verurteilung wegen Drogenhandels in Betracht, da insofern nicht zu besorgen sei, dass von ihm weiterhin Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen. Er sei ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Inzwischen habe er eine stationäre Drogentherapie angetreten und werde voraussichtlich weiterhin therapeutisch behandelt werden.

Mit Bescheid vom 15. November 2005 widerrief die Beklagte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 21. August 2000 sowie die seinerzeit getroffene Feststellung, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anerkennung zu widerrufen sei, da beim Kläger der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt AufenthG gegeben sei. Infolge seiner Drogensuchterkrankung bestehe die konkrete Gefahr, dass er weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Ferner stellte die Beklagte fest, dass vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen sowie dass auch sonst keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden. Angesichts der vielfältigen Reformen in der Türkei sowie deren Anstrengungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in den letzen Jahren sei eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat selbst im Falle eines dort gegen ihn etwa eingeleiten Strafverfahrens mit Folter oder anderen schwerwiegenden Repressalien überzogen werde, nicht mehr zu erkennen.

Daraufhin hat der Kläger unter dem 21. November 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Nachdem seinerzeit festgestellt worden sei, dass ihm in der Türkei politische Verfolgung drohe, greife zu seinen Gunsten der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Platz. Hiernach könne er aber keinesfalls als vor weiterer Verfolgung hinreichend sicher angesehen werden. Zum einen werde trotz der Reformen in der Türkei weiter gefoltert und die unter Folter erzwungenen Geständnisse sogar von den Gerichten verwendet. Zum anderen seien neuerdings die Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Staat und der PKK wieder aufgeflammt, so dass die Menschenrechtsverletzungen inzwischen eher zu- als abnähmen. Damit im Zusammenhang verweise er auf die entsprechende Berichterstattung in der türkischen Presse. Ein Widerruf sei auch nicht wegen seiner Verurteilung angezeigt, da von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Zwar habe er die aufgenommene Therapie abgebrochen, indes nehme er weiterhin an Drogenberatungsgesprächen teil. Überdies könne diesbezüglich aber auch eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal eingeholt werden, die ebenfalls zeigen werde, dass aus deren Sicht eine Wiederholungsgefahr nicht mehr ernsthaft bestehe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 15. November 2005 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen,

dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. März 2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Widerrufsbescheid finde seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dabei könne dahinstehen, ob angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers und einer bei ihm etwa bestehenden Rückfallgefahr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG gegeben seien. Denn der Widerruf sei jedenfalls deshalb geboten, weil heute eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch wenn prokurdische Aktivisten bei entsprechend nachhaltigem exilpolitischem Engagement im Falle einer exponierten und ernstzunehmenden Gegnerschaft zum türkischen Staat auch heute noch mit asylerheblichen Übergriffen rechnen müssten, so rechtfertige die gegenwärtige Erkenntnislage nicht mehr die Prognose, dass auch die Geschwister von gesuchten PKK-Aktivisten bei einer Rückkehr in die Türkei asylerheblichen Repressalien ausgesetzt würden. Insofern hätten nämlich im Zusammenhang mit dem in der letzten Zeit in der Türkei zu verzeichnenden allgemeinen Rückgang menschenrechtswidriger Übergriffe durch staatliche Organe auch etwaige sippenhaftähnliche Maßnahmen gegen die Angehörigen politisch missliebiger Personen abgenommen. Dass dem Kläger gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, sei umso weniger zu besorgen, als in der Türkei weitere offenbar unbehelligt gebliebene Geschwister lebten und auch sonst nicht ersichtlich sei, welches gesteigerte Interesse die Sicherheitskräfte gerade an dem Kläger im Falle seiner Rückkehr spätestens nach seiner Haftverbüßung im Jahr 2008 noch haben sollten. Vor diesem Hintergrund sei schließlich auch nicht zu erkennen, dass dem Kläger aus anderen Gründen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohten oder sonstige Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zur Seite stünden.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er unverfolgt ausgereist sei und deshalb nur der normale Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden sei. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht Gießen seinerzeit die Frage nach seiner Vorverfolgungsbetroffenheit offen gelassen, so dass diese nunmehr anhand seines seinerzeitigen diesbezüglichen Asylvorbringens im vorliegenden Verfahren eigenständig zu prüfen sei. Darüber hinaus könnten etwaige Veränderungen der Umstände, die zu einer Asylanerkennung geführt haben, nur dann zum Anlass für einen Widerruf genommen werden, wenn sie nicht nur vorübergehender Natur, sondern von entsprechender Nachhaltigkeit seien, woran es hier jedoch fehle. Er entstamme einer politisch aktiven Familie, die sich der kurdischen Unabhängigkeitsbewegung verschrieben habe. Enge Angehörige, wie sein Bruder und sein Onkel seien als PKK-Aktivisten tätig und mit ihrem Engagement in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Auch er selbst habe sich als Jugendlicher in erheblichem Umfang für die kurdische Sache betätigt. Von daher würden sich die Sicherheitskräfte nicht die Gelegenheit entgehen lassen, ihn nicht nur einer nachhaltigen Befragung zu seiner Person und seinem Umfeld zu unterziehen, sondern ihn zu weiteren Ermittlungen den zuständigen Behörden zu überstellen, wobei diese Maßnahmen jeweils mit schwerwiegenden Repressalien verbunden sein würden. Dies gelte umso mehr, als er im Jahr 2006 in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal zahlreiche Leserbriefe zur Unterdrückung der Kurden in der Türkei verfasst habe, die unter seinem Namen in der prokurdischen Tageszeitung V.... veröffentlicht worden seien. Außerdem habe er zwischenzeitlich ausweislich einer entsprechenden Bestätigung der Fachklinik D.... vom 13. Dezember 2006 eine neuerliche stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung angetreten, in deren Rahmen ihm eine positive Sozial- und Arbeitsprognose gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. März 2006 den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2005 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen,

dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt ihres Widerrufsbescheides; im Übrigen weist sie darauf hin, dass sowohl nach der Erkenntnislage als auch nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass Geschwister oder andere nahe Angehörige von gesuchten PKK-Aktivisten bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylerheblichen Maßnahmen überzogen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die genannten Vorgänge waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der gegenüber dem Kläger ausgesprochene Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter nebst der zu seinen Gunsten getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie die damit verbundene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und auch sonst keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen, keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben, so dass die Gefahr einer politischen Verfolgung zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Zum anderen hat der Widerruf hiernach aber auch dann zu erfolgen, wenn diese Voraussetzungen dadurch entfallen sind, dass der anerkannte Asylberechtigte bzw. politische Flüchtling nach Maßgabe des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG als eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies folgt daraus, dass diese Vorschrift nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG ausschließt und somit diese Ansprüche gegebenenfalls auch nachträglich entfallen zu lassen vermag (vgl. dazu GK-AsylVfG, Stand: Juni 2006, § 73 Rdnr. 32 ff m. w. N.).

Der Senat sieht vorliegend die Voraussetzungen dieser zweiten Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, auf die im Übrigen auch die Beklagte selbst ihren Widerrufsbescheid gestützt hat, als erfüllt an, so dass in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob der Anerkennungsbescheid auch deshalb zu widerrufen war, weil dem Kläger aufgrund der vom Verwaltungsgericht angenommenen Veränderungen seiner Verfolgungssituation in der Türkei inzwischen dort keine Sippenhaft mehr droht. Die Voraussetzungen der in Rede stehenden Bestimmung sind hiernach zunächst insoweit erfüllt, als der Kläger mit Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. April 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit dem Betäubungsmittel Heroin in 50 Fällen, unerlaubter Abgabe des Betäubungsmittels Heroin in 150 Fällen, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zugehöriger Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei, nämlich vier Jahren verurteilt worden ist. Bei diesen Straftaten handelt es sich zudem, soweit sie auf der Grundlage der §§ 29 a und 30 BtMG abgeurteilt wurden, gemäß § 12 Abs. 1 StGB um Verbrechen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG.

Darüber hinaus bedeutet der Kläger vor dem Hintergrund dieser strafrechtlichen Verfehlungen aber auch eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil durch ihn eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten konkret zu besorgen steht. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerrufsbescheid verwiesen werden. Hiernach sind bei der Prognose, ob eine solche Wiederholung droht, im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles zum einen die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, die Höhe der verhängten Strafe sowie das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter und zum anderen die Persönlichkeit des betreffenden Täters sowie seine Entwicklung und sonstigen Lebensumstände zu berücksichtigen. Insofern spricht indessen bereits gegen den Kläger allgemein, dass Straftaten, die so schwer wiegen, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden sind und dass dies in besonderem Maße für Rauschgiftdelikte wie gerade den illegalen Heroinhandel gilt, da dieser regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie einhergeht und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (vgl. BVerwGE 112, S. 185). Insofern sprechen gegen den Kläger aber auch ganz konkret die vom Landgericht Frankenthal auf der Grundlage des von diesem eingeholten Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S.... vom Zentrum für Psychiatrie in C.... unmittelbar zu seiner Person getroffenen Feststellungen. Ihnen zufolge lag seinerzeit beim Kläger schon seit dem Jahr 2000 eine Drogensuchterkrankung mit einem Hang zum Konsum des Betäubungsmittels Heroin vor bzw. handelte es sich bei sämtlichen Straftaten um Symptomtaten unter Drogeneinfluss oder überwiegend zur Beschaffung und Finanzierung von Drogen. In diesem Zusammenhang war das Strafgericht zudem zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund seiner schweren Abhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Hierzu heißt es im Strafurteil ausdrücklich, dass ungeachtet dessen, dass der Kläger in der Untersuchungshaft die körperliche Entwöhnung geschafft hatte, seine psychische Abhängigkeit nicht behoben ist, weswegen er bei einer Rückkehr in sein altes Umfeld erneut zu Drogen greifen wird, die er ohne die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten von ähnlicher Erheblichkeit wie die abgeurteilten Straftaten nicht wird finanzieren können.

Diese Einschätzung beansprucht aus der Sicht des Senates nach wie vor Gültigkeit. In Sonderheit ergibt sich nicht etwa deshalb eine dem Kläger günstigere Beurteilung, weil das Strafgericht im Anschluss an die soeben wiedergegebenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass gleichwohl beim Kläger im Falle einer Langzeittherapie eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe, da bei ihm keine drogenkonsumbedingten Folgeschäden vorlägen und er auch motiviert sei, seine Sucht im Rahmen einer solchen Therapie zu bekämpfen. Insofern zeigt vielmehr die weitere Entwicklung, dass diese Annahmen des Gerichts in der Folgezeit nicht bestätigt wurden, indem der Kläger die von ihm am 15. August 2004 diesbezüglich angetretene stationäre Behandlung im Z.... bei K.... vor deren Abschluss nach neun Monaten wieder abgebrochen hat. Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im März 2006 selbst eingeräumt, dass er sich nach wie vor als drogensüchtig ansehe.

Dieser Sicht der Dinge steht ferner nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger nunmehr seit Mitte November 2006 erneut eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik D.... angetreten hat, die sich voraussichtlich über 32 Wochen erstrecken soll. Denn angesichts dessen, dass seit dem Beginn dieser Behandlung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erst zwei Wochen verstrichen sind, lässt sich - zumal vor dem Hintergrund des vorzeitigen Abbruchs der ersten diesbezüglichen Therapie - allein aus dem Antritt dieser neuerlichen Behandlung nicht etwa schon auf deren erfolgreichen Verlauf schließen. Eine solche Prognose lässt sich demgemäß auch nicht etwa der vom Kläger nachgereichten Stellungnahme dieser Klinik vom 13. Dezember 2006 entnehmen, in der lediglich davon die Rede ist, dass der Kläger im Hinblick auf die gebotene Integration und seinen in der Arbeitstherapie an den Tag gelegten Einsatz im Bereich Garten und Bau eine hohe Motivation gezeigt habe, weswegen "bei weiterem positiven Verlauf" zu diesem frühen Zeitpunkt von einer "positiven Sozial- und Arbeitsprognose" ausgegangen werde.

Wenn der Senat vor diesem Hintergrund zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr für die Begehung vergleichbarer Rauschgiftdelikte wie sie Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Frankenthal gewesen waren, ausgeht, so schließlich auch deshalb, weil der Kläger sich ersichtlich im Bundesgebiet nicht zu integrieren vermochte. Er verfügt über keine Berufsausbildung, war in all den Jahren seit seiner Einreise nie einer geordneten Arbeit nachgegangen und konnte zuletzt seine Existenz nur mittels der durch seinen Drogenhandel erlangten Gelder sichern. Von daher lässt sich nicht erkennen, von welchen Einkünften er denn künftig seinen Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten können sollte. Hinzu kommt, dass der Kläger unabhängig von den vom Landgericht Frankenthal abgeurteilten Verbrechen und Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz auch sonst im Bundesgebiet wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. So hatte er schon alsbald nach seiner Einreise gegen das Vereinsgesetz und wiederholt gegen das Ausländergesetz verstoßen, waren ihm im Jahr 2001 zwei Fälle der Nötigung zur Last gelegt worden bzw. hatte er sich zuletzt - wie schon erwähnt - sogar im Besitz einer Kurzfeuerwaffe nebst zugehöriger Munition befinden. Diese Gesetzesverstöße zeigen, dass es der Kläger auch sonst mit der bestehenden Rechtsordnung nicht so genau nimmt, und geben von daher zusätzlich Anlass zu der Befürchtung seines neuerlichen Abgleitens in die Drogenszene und die Drogenkriminalität.

Dabei steht dem Widerruf vorliegend auch nicht § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen, wonach von einem solchen abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in sein Herkunftsland abzulehnen. Denn ungeachtet der Frage nach der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den hier gegebenen Fall, dass ein Widerruf nicht wegen einer Veränderung der Verhältnisse im Heimstaat des Anerkannten ausgesprochen wird, sondern wegen einer von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, ist jedenfalls nichts für das Vorliegen derartiger Gründe ersichtlich, nachdem hierfür die vom Kläger in seinem Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe schon ansatzweise nicht zu genügen vermögen. Tatsächlich macht denn der Kläger selbst nicht geltend, dass es sich bei den von ihm miterlebten allgemeinen Übergriffen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Dorfbewohner, seine Familie und seine Person oder aber bei seiner eigenen eintägigen Festnahme und nachfolgenden mehrmonatigen Unterdrückung im Jahr 1994 um traumatische Erlebnisse gehandelt habe, deren Folgewirkungen bis heute andauerten und ihm deshalb eine Rückkehr in die Türkei schlechterdings unmöglich erscheinen ließen.

War hiernach der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten sowie der Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt der Sache nach geboten und zulässig, so begegnet der diesbezüglich ergangene Bescheid der Beklagten vom 15. November 2005 insoweit auch in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgehalten werden kann, diesen Widerruf entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht unverzüglich ausgesprochen zu haben, nachdem sie von der zuständigen Ausländerbehörde bereits unter dem 24. Juni 2004 erstmals auf die Verurteilung des Klägers hingewiesen worden war, das vorliegende Widerrufsverfahren indessen erst Anfang des Jahres 2005 eingeleitet hatte. Diese Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung liegt nämlich ausschließlich im Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der dem Anerkannten nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung zum Widerruf soll die bei Wegfall der Verfolgungsgefahr bzw. der Anerkennungsvoraussetzungen nicht länger gerechtfertigte Statusgewährung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik als Aufnahmestaat möglichst umgehend beseitigt werden; von daher wären selbst im Falle einer etwaigen Verzögerung keine Rechte des Klägers verletzt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 741).

Des Weiteren verstößt der Widerrufsbescheid der Beklagten auch nicht gegen § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG, wonach die Prüfung der Frage des Widerrufs spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu erfolgen hat, wogegen hier zwischen der Anerkennung des Klägers und deren Widerruf rund fünf Jahre liegen. Insofern ist vielmehr allgemein anerkannt und auch vom Senat bereits wiederholt entschieden worden, dass diese Bestimmung nicht für "Altfälle" wie den vorliegenden gilt, d.h. für solche Fälle, in denen die Überprüfungsfrist noch gar nicht laufen und erst recht nicht ablaufen konnte, weil sie erst mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 statuiert wurde (vgl. dazu etwa Urt. des Senates vom 11. August 2006 - 10 A 11046/05.OVG - m. w. N.).

Ebenso ergibt sich kein dem Kläger günstigeres Ergebnis mit Blick auf die Regelung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG. Die darin in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellte Entscheidung über einen Widerruf meint nämlich nicht eine "Erstentscheidung" über diesen, wie sie hier in Rede steht. Vielmehr setzt diese Bestimmung voraus, dass die Beklagte bereits in einem Verfahren zuvor die Widerrufsfrage geprüft und verneint hat und dann in einem neuerlichen Verfahren den Widerruf ins Auge fasst. Lediglich in diesen neuerlichen Verfahren soll die Beklagte dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine solche Fallgestaltung besteht hier jedoch nicht. Vorliegend war die Beklagte von der zuständigen Ausländerbehörde zwar bereits unter dem 24. Juni 2004 auf die Verurteilung des Klägers mit der Bitte um entsprechende Prüfung eines hiernach etwa denkbaren Widerrufs hingewiesen worden, ohne alsdann jedoch nach der Anforderung des Strafurteils und dessen Überlassung in eine weiterführende Überprüfung bezüglich der etwaigen Einleitung des Widerrufsverfahrens eingetreten zu sein; diese hat sie vielmehr erst nach der Erinnerung der Ausländerbehörde Anfang 2005 aufgenommen, wobei sie dann allerdings mit dem hier angefochten Bescheid sogleich und erstmalig den vorliegenden Widerruf ausgesprochen hat.

Abschließend sei angemerkt, dass der im Streit befindliche Widerruf auch nicht etwa deshalb keinen Bestand haben könnte, weil dieser in Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt der EU vom 30. September 2004, L 304/12), als unzulässig angesehen werden müsste, ist doch auch gemäß deren Art. 14 Abs. 4 vorgesehen, dass die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird, wenn der Betreffende eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. auch dazu GK-AsylVfG, a.a.O., Rdnr. 34).

Muss es hiernach dabei verbleiben, dass sich der von der Beklagten unter dem 15. November 2005 ausgesprochene Widerruf der Anerkennung des Klägers als eines Asylberechtigten und politischen Flüchtlings im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG angesichts des von ihm erfüllten Versagungstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, so begegnet es des Weiteren keinen Bedenken, dass die Beklagte damit im Zusammenhang zu der zusätzlichen Feststellung gelangt ist, dass alsdann auch die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung über dieses gegenüber § 51 Abs. 1 AuslG umfassendere Abschiebungshindernis ergibt sich dabei aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 2000, § 73 AsylVfG, Rdnr. 43 m. w. N.); im Übrigen ist dieser Ausspruch in der Sache selbst gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG zwangsläufige Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG.

Darüber hinaus vermag der Kläger mit seinem Begehren aber auch insoweit nicht durchzudringen, als er sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten des Weiteren ebenfalls in Rechtsanalogie zu den soeben genannten Vorschriften getroffene Feststellung wendet, dass ihm auch keine sonstigen Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zur Seite stehen, bzw. als er mittels seines Hilfsantrages eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung dieser Abschiebungsverbote erstrebt. Dies gilt in Sonderheit insoweit, als sich der Kläger darauf beruft, im Hinblick auf seine Vorfluchtgründe, seine exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik sowie die ihm unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft nach wie vor drohende Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit konkreter Foltergefahr, gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßenden Repressalien bzw. erheblicher konkreter Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG rechnen zu müssen. Denn solche Gefahren bzw. Repressalien drohen dem Kläger jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dabei kommt es nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, S. 199 sowie NVwZ-Beil. 1996, S. 144 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 bzw. Abs. 4 AuslG) nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits von Vorverfolgung betroffen war oder angesichts seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. politischer Flüchtling unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft etwa einem Vorverfolgten gleichgestellt werden müsste. Zwar kann nicht übersehen werden, dass hier insoweit Besonderheiten bestehen, als im Rahmen des gegen den Kläger in Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG ausgesprochenen Widerrufs eine Prüfung, wie sie sonst bei einem Widerruf wegen veränderter Verhältnisse im Herkunftsland des Betreffenden dahingehend zu erfolgen hat, ob dieser denn künftig vor entsprechender politischer Verfolgung hinreichend sicher sei, nicht stattfindet. Indes hat der Senat angesichts der vorzitierten Rechtsprechung, wonach im Bereich des sekundären Abschiebungsschutzes anders als im Asylrecht ausschließlich - also auch dann, wenn der Betreffende bereits Opfer der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Repressalien gewesen ist - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Platz greift, keine durchgreifenden Bedenken, diesen Maßstab auch auf den hier gegebenen Sachverhalt anzuwenden.

In diesem Zusammenhang lässt sich zunächst nicht feststellen, dass der Kläger angesichts der von ihm geschilderten persönlichen Lebensumstände vor seiner Ausreise aus seiner Heimat im Jahr 1995 heute noch mit erheblichen Repressalien und Übergriffen der hier in Rede stehenden Art von Seiten des türkischen Staates zu rechnen hätte. Diesbezüglich hatte der Kläger in dem von ihm seinerzeit geführten Asylverfahren davon berichtet, dass er als Kind gegen die Bevölkerung seines Heimatdorfes wie gerade auch seine prokurdisch eingestellte Familie gerichtete Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte miterlebt habe bzw. von diesen zum Teil auch selbst betroffen worden sei, dass er wegen seiner Teilnahme an der Beerdigung des DEP-Vorsitzenden und entfernten Verwandten N.... im Jahr 1994 für einen Tag festgehalten und danach mehrer Monate unterdrückt worden sei sowie dass er als Schüler in U.... ein prokurdisches Jugendkomitee gegründet habe, dessen Mitglieder massiv verfolgt worden seien und aus dem später der kurdische Jugendverband YCK hervorgegangen sei. Insofern muss sich der Kläger bereits entgegenhalten lassen, diese Begebenheiten nur äußerst vage bzw. ohne inneren Widerhall sowie teilweise sogar widersprüchlich geschildert zu haben, weswegen seine Darstellung nicht den Eindruck zu vermitteln vermag, dass er seinerzeit bezüglich seiner eigenen Betroffenheit bzw. Betätigung von ihm selbst Erlebtes geschildert hatte. Des Weiteren ergibt sich aus dieser Schilderung nicht, dass der Kläger seinerzeit gerade mit seiner Person gezielt im Blickfeld der Sicherheitskräfte gestanden hatte. Demgemäß war ihm auch schon im ursprünglich zu seinem Nachteil ergangenen Asylbescheid vom 11. Dezember 1995 vorgehalten worden, vor seiner Ausreise allenfalls bloßen Belästigungen ausgesetzt gewesen zu sein, aus denen sich für den Kläger zudem keine Weiterungen ergeben hätten. Tatsächlich ist der Kläger selbst auf solche Weiterungen auch im vorliegenden Widerrufsverfahren konkret nicht mehr zu sprechen gekommen. Dass die türkischen Sicherheitskräfte gleichwohl an der Person des Klägers aus vor seiner Ausreise liegenden Gründen interessiert sein oder im Rahmen etwaiger Ermittlungen mit schwerwiegenden Repressalien bis hin zur Folter überziehen könnten, kann vor diesem Hintergrund endlich auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger im Zeitpunkt der von ihm geschilderten Begebenheiten gerade erst 14 bzw. 15 Jahre alt war und überdies seitdem mehr als 10 Jahre verstrichen sind.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Übergriffen etwa im Sinne des § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG rechnen müsste. In diesem Zusammenhang geht der Senat in Anbetracht der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei vielmehr davon aus, dass gegenwärtig wie auch in absehbarer Zukunft im wesentlichen nur solche prokurdischen Aktivisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein so genanntes weiterführendes Interesse an ihrer Person auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte zu begründen vermögen und alsdann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch mit schwerwiegenden Repressalien der hier in Rede stehenden Art rechnen müssen, die ein entsprechend nachhaltiges exilpolitisches Engagement an den Tag legen und damit als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung treten. Darunter sind aus heutiger Sicht in Sonderheit solche Aktivisten zu verstehen, die politische Ideen und Strategien entwickeln und zu deren Umsetzung von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik oder auf ihre in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versuchen oder sonst eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen. Diese Schwelle wird dabei etwa dann überschritten, wenn die Betreffenden als Auslöser prokurdischer Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler auftreten und wenn ihre Vorgehensweisen bzw. Verlautbarungen die Vermutung nahe legen, sie verfügten über besondere Kenntnisse der exilpolitischen Szene, über hervorgehobene Autorität bei ihren Landsleuten oder beabsichtigten gar, mit diesen eine Kampagne in Gang zu setzen. Gleiches gilt schließlich erst recht, wenn gegen die Betreffenden wegen eines solchen nachhaltigen Engagements bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und dabei Staatschutzdelikte inmitten stehen (vgl. dazu das in das Verfahren eingeführte Urteil des Senates vom 18. November 2005 - 10 A 10580/05.OVG -).

Dass der Kläger zu dem hiernach gefährdeten Personenkreis gehört, lässt sich nicht feststellen. Auch hier spricht zunächst gegen ihn, dass er selbst auf entsprechende, in der ersten Zeit nach seiner Einreise in die Bundesrepublik an den Tag gelegte exilpolitische Aktivitäten in seinem früheren Asylverfahren allenfalls am Rande und nur vage ohne die Darlegung nachvollziehbarer Einzelheiten zu sprechen gekommen war. Soweit gemäß dem Strafurteil des Landgerichts Frankenthal die Staatsanwaltschaft im Oktober 1996 in einem gegen den Kläger geführten Verfahren von der Verfolgung eines Vergehens nach dem Vereinsgesetz abgesehen hatte bzw. er seinerzeit vorgetragen hatte, im Jahr 1997 im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration anlässlich des Newrozfestes zu 300,-- DM verurteilt worden zu sein, hatte der Kläger selbst jenes Verfahren nicht einmal für erwähnenswert gehalten bzw. die Gründe für seine Bestrafung nicht zu benennen vermocht. Hinzu kommt, dass auch diese Aktivitäten inzwischen bereits viele Jahre zurückliegen und darüber hinaus Grund zu der Annahme besteht, dass der Kläger wohl spätestens ab dem Jahr 2000 bis zu seiner Verhaftung Ende 2003 angesichts der bei ihm bestehenden Drogenabhängigkeit überhaupt nicht mehr mit irgendwelchen nennenswerten politischen Aktivitäten in Erscheinung getreten sein dürfte; tatsächlich werden denn für diese Zeit auch vom Kläger selbst solche nicht geltend gemacht.

An dieser Betrachtung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger im Jahr 2006 in der Justizvollzugsanstalt wiederholt Leserbriefe verfasst hat, die alsdann in der prokurdisch ausgerichteten Zeitung V.... unter seinem Name und seinem Aufenthaltsort veröffentlicht wurden und dass er dadurch als Verfechter der kurdischen Sache individuell in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Denn auch diese Leserbriefe lassen ihn nicht etwa als exponierten und ernstzunehmenden Gegner des türkischen Staates im soeben aufgezeigten Sinne erscheinen. Auch wenn diese Briefe in vielfältiger Form die Unterdrückung der Kurden in der Türkei anprangern und als solche auch eine gewisse Breitenwirkung haben, so erscheinen die Formulierungen des Klägers insgesamt gesehen eher zurückhaltend, indem sie diese Problematik in erster Linie in einer reflektierenden, mehr selbstbespiegelnden bzw. selbstfindenden Weise sowie zum Teil bedauernd oder beklagend, zumeist aber eher literarisch beleuchten, ohne dass sich aus ihnen eine aufwieglerische Zielsetzung ableiten ließe.

Endlich vermag sich der Senat aber auch nicht die Überzeugung zu bilden, dass dem Kläger wegen seines Bruders A.... im Falle seiner Rückkehr in die Türkei heute noch beachtlich wahrscheinlich schwerwiegende Repressalien in Sonderheit nach Maßgabe des § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG drohen könnten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger gerade wegen seiner Beziehungen zu diesem Bruder unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft von der Beklagten selbst auf der Grundlage eines entsprechenden Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen noch am 21. August 2000 als Asylberechtigter und politisch Verfolgter anerkannt worden war und dass diese Anerkennung bezogen auf den damaligen Zeitpunkt durchaus auch aus der Sicht des Senates berechtigt gewesen war. Insofern war seinerzeit nämlich zu sehen, dass der Kläger nach seiner Einreise im Jahr 1995 nicht nur zu diesem Bruder gezogen war, sondern dass dieser alsdann sogar zu seinem Pfleger bestellt worden war und dass der Bruder laut den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gießen in dem diesen betreffenden Asylurteil vom 17. Juni 1999 (1 E 32169/94.A) alsbald danach Anfang 1997 vor dem Hintergrund von Ermittlungen in W.... wegen Brandstiftung bzw. in Deutschland wegen Gründung einer Terrororganisation von den türkischen Sicherheitskräften mittels Haftbefehl über Interpol wegen illegaler Aktivitäten zu Gunsten der PKK in Europa sowie wegen mehrerer Anschläge auf türkische Einrichtungen gesucht worden war. Von daher aber hatte mit Blick auf die damaligen innenpolitischen Verhältnisse in der Tat Anlass zu der ernsthaften Sorge bestanden, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr im Zusammenhang mit der Suche nach dem Bruder nicht nur festgehalten und verhört, sondern auch unter Druck gesetzt und erforderlichenfalls gefoltert worden wäre, um so weitere Informationen zu dessen Person und Aktivitäten sowie gegebenenfalls zu seiner eigenen politischen Ausrichtung und Betätigung zu erlangen (vgl. dazu etwa Urt. des Senates vom 31. August 2001 - 10 A 10746/01.OVG - m. w. N.).

Indessen kann diese Sicht der Dinge zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden, ist doch auch in diesem Zusammenhang die neuere innenpolitische Entwicklung in der Türkei im Rahmen deren Bestrebungen an einem EU-Beitritt in den Blick zu nehmen ist. Insofern zeigt eine Auswertung der vom Senat zur Frage der Verfolgung von Angehörigen gesuchter Aktivisten von militanten staatsfeindlichen Organisationen einschließlich der PKK in das Verfahren eingeführten vielfältigen Erkenntnisse, dass dort mittlerweile sippenhaftähnliche Maßnahmen in der Form erheblicher Repressalien jedenfalls nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. In dieser Hinsicht sei namentlich auf die zahlreichen und umfassenden Stellungnahmen von Kaya verwiesen, wonach die Familienangehörigen solcher Aktivisten zwar weiterhin festgehalten und befragt bzw. gegebenenfalls auch belästigt und eingeschüchtert werden, jedoch die Ausübung von erheblichem physischen Druck oder gar Folter mittlerweile eher unwahrscheinlich ist, und wonach über entsprechende gewichtige Sippenhaftvorfälle, so es sie denn gegeben hätte, in den einschlägigen kurdisch ausgerichteten Zeitungen berichtet worden wäre (vgl. dazu Kaya vom 25. Oktober 2004, 10. Dezember 2005 und 10. Juni 2006). Dass es in jüngerer Zeit keine hinreichende Anzahl von Referenzfällen, die die hier in Rede stehende Relevanz erreicht hätten, mehr gibt, wird zudem auch an Hand der Stellungnahmen von amnesty international deutlich, wonach für das Jahr 2004 lediglich zwei bzw. drei konkret bekannt gewordene Fälle mit schwerwiegenden Repressalien beschrieben werden und im Übrigen nur noch davon die Rede ist, dass solche Familienangehörigen nach wie vor einem starken Druck ausgesetzt würden (vgl. dazu ai vom 10. Januar 2005 sowie Juli 2005). Im Wesentlichen nicht anders verhält es sich mit dem vom Kläger herausgestellten Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. Februar 2006. Auch wenn es diesem zu Folge gegenüber Familienangehörigen von PKK-Aktivisten nach wie vor zu Festnahmen, Folterungen und Ermordung kommen kann, so nennt es doch zum Beleg dafür über die soeben schon angesprochenen Sippenhaftvorfälle des Jahres 2004 hinaus auch für das Jahr 2005 gleichfalls nur zwei weitere konkrete Vorkommnisse; im Übrigen heißt es aber auch darin zusammenfassend lediglich, dass für die Familienangehörige von PKK-Aktivisten weiterhin die Gefahr bestehe, von staatlichen Sicherheitskräften oder anderen Institutionen beobachtet, schikaniert, belästigt oder diskriminiert zu werden.

Diese Einschätzung wird zudem auch durch die weiteren Erkenntnisse des Senates bestätigt. So ist etwa in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr davon die Rede, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könne (vgl. dazu einerseits noch den Lagebericht vom 12. August 2003 sowie andererseits die späteren Lageberichte ab 19. April 2004) bzw. wird in diesen unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV erklärt, dass jedenfalls diesen zu Folge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden sei, indem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27. Juli 2006). Ebenso betont schließlich auch Taylan, dass es inzwischen seit mehreren Jahren die in der Türkei früher üblichen sippenhaft-ähnlichen Maßnahmen mit Folter nicht mehr gebe (vgl. Taylan vom 26. Juni 2004).

Soweit der Kläger demgegenüber eine Aufstellung der Tagesmeldungen der TIHV für das Jahr 2005 vorlegt, ist von ihm schon nicht dargetan, aufgrund welcher Artikel er entgegen der hier vertretenen Auffassung gleichwohl zu dem Schluss kommt, dass in der Türkei weiterhin Sippenhaft mit der konkreten Gefahr von Folter oder anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit praktiziert werde. Ebenso ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Senates, die sich auf bis in das Jahr 2006 reichende Erkenntnisse stützt, etwa deshalb in Frage gestellt werden müsste, weil nach diesen Tagesmeldungen angesichts der aufflackernden Kämpfe zwischen der kurdischen Guerilla und dem türkischen Militär wie auch der ersten erfolgreichen Annäherungen der Türkei an die EU die Menschenrechtsverletzungen seit dem Jahr 2005 wieder zugenommen hätten.

In seiner Bewertung sieht sich der Senat zudem durch die Rechtsprechung der übrigen mit Asylverfahren aus der Türkei betrauten Obergerichten bestätigt, die ebenfalls durchgängig die Auffassung vertreten, dass Sippenhaft mit schwerwiegenden Repressalien in der Türkei heute nicht mehr in einer Weise anzutreffen ist, dass Familienangehöriger gesuchter politischer Aktivisten eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten (vgl. dazu Urteile des OVG Münster vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, des OVG Bremen vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A sowie des OVG Lüneburg vom 18. Juli 2006 - 11 LB 264/05 -).

In diesem Zusammenhang kommt vorliegend ferner hinzu, dass die anfängliche enge Verwobenheit der gemeinsamen Lebenswege des Klägers und seines Bruders insofern letztlich dann doch nur von kurzer Dauer war, als einerseits sich der Bruder schon alsbald nach der Einreise des Klägers im Frühjahr 1996 nach Österreich begeben hatte, von wo er erst Anfang des Jahres 1998 zurückkehrte, und als andererseits der Kläger selbst spätestens ab dem Jahr 2000 zunehmend in die Drogenabhängigkeit abglitt. Von daher besteht Grund zu der Annahme, dass die Brüder seit dieser Zeit ungeachtet ihres weiteren Zusammenlebens zunächst in X.... und später in L.... unterschiedlichen Interessen nachgegangen sind und auch in verschiedenen Kreisen verkehrt haben dürften. Dass sich mit der Verhaftung des Klägers Ende 2003 und der sich an die Untersuchungshaft bis heute anschließenden Haftverbüßung bzw. stationären Drogenentwöhnungstherapie die Lebenswege der beiden Brüder noch weiter getrennt haben dürften, liegt auf der Hand. Auch diese Umstände sprechen dagegen, dass die Sicherheitskräfte an dem Kläger wegen seines Bruders überhaupt noch ein nachhaltiges Interesse haben könnten, das sie bei seiner etwaigen Befragung zu Übergriffen veranlassen könnte, nachdem der Kläger als Informant in Bezug auf etwaige Aktivitäten seines Bruders ab dem Jahr 2000 eher ungeeignet erscheint und die zur Fahndung nach dem Bruder führenden Umstände inzwischen bereits rund zehn Jahre zurückliegen.

Soweit der Kläger noch darauf verweist, dass seinerzeit aus Anlass des gegen seinen Bruder in W.... geführten Strafverfahrens die Sicherheitskräfte bei seiner Familie in der Türkei vorstellig geworden seien und diese befragt hätten, ergibt sich aus seinem Vortrag schon nicht, dass diese damals schwerwiegenden Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Im Übrigen hatte bereits das Verwaltungsgericht den Kläger in dem angefochtenen Urteil auf den Umstand hingewiesen, dass in Sonderheit auch seine weiteren Geschwister in der Türkei wegen des Bruders ersichtlich keinerlei sippenhaftähnlichen Maßnahmen ausgesetzt wurden, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. Soweit der Kläger bereits in seinem früheren Asylverfahren außerdem angeführt hatte, dass angesichts der Einstufung seiner Familie als politisch unzuverlässig zwischenzeitlich sein in Deutschland lebender Onkel ausgebürgert worden sei, lassen sich daraus Anhaltspunkte für ein verschärftes Vorgehen gegen Kläger unter Sippenhaftgesichtspunkten gleichfalls nicht herleiten, zumal auch diese Ausbürgerung inzwischen mehr als sechs Jahre zurückliegt, ohne dass der Kläger auf diese nochmals konkret zurückgekommen wäre.

Schließlich ergibt sich auch auf der Grundlage der bereits oben genannten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise. Dabei kann dahinstehen, inwieweit diese Richtlinie in Art. 15 den hier in Betracht zu ziehenden Schutz des Klägers in Sonderheit nach § 60 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG gegebenenfalls inhaltlich erweitert bzw. in Art. 4 Abs. 4 mit Blick auf den hier zu Grunde zu legenden Maßstab gegebenenfalls den herabgesetzten Maßstab vorsieht. Denn auf diese Fragen kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Richtlinie in Art. 17 Abs. 1 die Gewährung subsidiären Schutzes insgesamt ausschließt, wenn der betreffende Ausländer - wie hier der Kläger - eine schwere Straftat begangen hat bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruft auf § 167 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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