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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 10 A 10895/07.OVG
Rechtsgebiete: BLV, Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen


Vorschriften:

BLV §§ 40 ff.
Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung (BRZV)
Wird eine nach den "Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung (BRZV)" erstellte Regelbeurteilung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so muss für die erneut zu erstellende Beurteilung nicht wiederum eine Gremiumsbesprechung durchgeführt werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 10895/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen dienstlicher Beurteilung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. November 2007, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtlicher Richter Sparkassenbetriebswirt Coßmann ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Kraft

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1952 geborene Kläger, der als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten steht, wendet sich - erneut - gegen seine dienstliche Beurteilung, die für ihn zum Stichtag 31. Januar 2003 (Regelbeurteilung 2003) erstellt wurde.

Zu Beginn des vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2003 reichenden Beurteilungszeitraums war der Kläger beim Hauptzollamt Koblenz auf dem Dienstposten "Prüfer Zölle A 11" tätig. Seit Juni 2001 wurde er bis Ende 2002 zum Zollfahndungsamt Frankfurt/Main - Dienstort T. - zur Unterstützung des Vorstehers bei der Umwandlung bzw. Restabwicklung von Aufgaben des Zollfahndungsstandorts T. abgeordnet. Ab Januar 2003 wurde er wieder beim Hauptzollamt Koblenz eingesetzt.

Zur Vorbereitung der Regelbeurteilung 2003 führte die Oberfinanzdirektion Koblenz eine nach den einschlägigen "Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung" (künftig: BRZV) vorgesehene Gremiumsbesprechung durch. Berichterstatterin für den Kläger in der Gremiumsbesprechung war die Vorsteherin des Hauptzollamtes Koblenz, die damalige Regierungsdirektorin T.. Diese war allerdings erst zum 1. Mai 2001 Vorsteherin des Hauptzollamtes Koblenz geworden. Sie bereitete sich für die Gremiumsbesprechung durch mehrere Gespräche mit dem Vorsteher des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main, Regierungsdirektor R., vor. Schriftliche Vermerke o.ä. über die beim Zollfahndungsamt Frankfurt/Main - Dienstort T. -erbrachten Leistungen des Klägers existierten nicht.

In der Gremiumsbesprechung wurde der Kläger aufgrund der vergleichenden Betrachtungsweise von Leistung, Eignung und Befähigung aller Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 11 des Bezirks der Oberfinanzdirektion Koblenz in die Gruppe der Beamten eingeordnet, denen die Gesamtnote "tritt hervor" (drittbeste von insgesamt sieben Notenstufen) zuerkannt wurde.

Die daraufhin für den Kläger unter dem Datum des 18. Juni 2003 von dem Oberfinanzpräsidenten S. gezeichnete und von der Berichterstatterin gegen gezeichnete dienstliche Beurteilung lautete dementsprechend auf die Gesamtbewertung "tritt hervor".

Damit erklärte sich der Kläger nicht einverstanden, sondern stellte einen Antrag auf Abänderung der Beurteilung. Diesen begründete er damit, seine Leistungen in dem gesamten Beurteilungszeitraum seien nicht umfassend gewürdigt worden, dies gelte insbesondere für die Leistungen, die er während seiner Abordnung an das Hauptzollamt Frankfurt/Main anlässlich der Auflösung der Dienststelle in T. erbracht habe.

Nach erfolglosem Abänderungs- und Widerspruchsverfahren hat der Kläger seinerzeit Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieser hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2005 (2 K 3176/04.KO) stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Abänderungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft erstellt worden, weil für die Zeit seiner Abordnung an das Hauptzollamt Frankfurt/Main von dessen Vorsteher ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag hätte eingeholt werden müssen. Das sei aber nicht geschehen. Die zwischen der Berichterstatterin und dem Vorsteher des Hauptzollamtes Frankfurt/Main geführten Telefonate seien demgegenüber nicht ausreichend. Auch der über die Telefonate nachträglich gefertigte knappe und nichtssagende Bericht könne den geforderten schriftlichen Beurteilungsbeitrag nicht ersetzen. Auf die danach nötigen Beurteilungsbeiträge könne auch nicht deshalb verzichtet werden, weil gerade in dieser Zeit die Hauptzollämter und die ihr nachgeordneten Dienststellen grundlegend umstrukturiert worden seien. Dies entbinde nämlich die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, für den Kläger eine sachgerechte und den Beurteilungsrichtlinien entsprechende Beurteilung zu erstellen.

Nach Rechtskraft dieses Urteils hat der Oberfinanzpräsident in Koblenz zwei schriftliche Beurteilungsbeiträge angefordert und auch erhalten. Der erste Beitrag stammte von dem Regierungsdirektor K.. Dieser war bis zum 1. Mai 2001 Vorsteher des Hauptzollamtes Koblenz und damit Dienstvorgesetzter des Klägers zu Beginn des Beurteilungszeitraums. Sein unter dem 14. Juni 2005 abgegebener Beurteilungsbeitrag lautete auf die Gesamtbewertung "Tritt hervor". Der zweite, unter dem Datum des 29. Juli 2005 erstellte Beurteilungsbeitrag wurde vom Vorsteher des Hauptzollamtes Frankfurt/Main erstellt. Er betraf die Leistungen des Klägers während seiner Abordnung. Darin heißt es u.a: "Im Beurteilungszeitraum hat ZAM W. als dienstältester, ranghöchster Beamter des gehobenen Dienstes an der Umwandlung der Zollfahndungszweigstelle T. bzw. der Abwicklung des späteren Dienstsitzes T. des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main mitgewirkt und den Vorsteher entsprechend unterstützt. Insgesamt hat ZAM W. überdurchschnittliche Leistungen erbracht."

Außerdem hat der Präsident der Oberfinanzdirektion mit der damaligen Vorsteherin des Hauptzollamtes Koblenz und Berichterstatterin in der Gremiumsbesprechung, der seinerzeitigen Regierungsdirektorin T., und dem neuen Vorsteher des Hauptzollamtes Frankfurt/Main sowie mit dem Kläger Gespräche geführt.

Daraufhin hat der Oberfinanzpräsident unter dem Datum des 21. Oktober 2005 für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2003 erstellt. In ihr heißt es u.a.: "Seit Juni 2001 war er als dienstältester, ranghöchster Beamter mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsaufsicht am Standort T. beauftragt und unterstützte den Vorsteher des ZFA bei der Umwandlung der Zollfahndungszweigstelle T. bzw. der Abwicklung des späteren Dienstsitzes T. des ZFA Frankfurt am Main. (...) Insgesamt sind die Leistungen des Beamten mit klar über dem Durchschnitt liegend zu bewerten." Die Gesamtbewertung lautete wiederum auf: "Tritt hervor".

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit dem Ziel ein, dass ihm die Gesamtbewertung "Tritt erheblich hervor" erteilt werde.

Nach Zurückweisung dieses Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, auch die erneute dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Es sei nämlich versäumt worden, für diese entsprechend den Beurteilungsrichtlinien eine Gremiumsbesprechung abzuhalten. Auch sei die damalige Berichterstatterin und Vorsteherin des Hauptzollamtes Koblenz nicht in das neuerliche Beurteilungsverfahren einbezogen worden, insbesondere habe sie die Beurteilung nicht gegengezeichnet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2006 stattgegeben und die Beklagte wiederum verpflichtet, über den Abänderungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kammer hat sich der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen und beanstandet, dass vorliegend die in den Beurteilungsrichtlinien zwingend vorgeschriebene Gremiumsbesprechung nicht erneut stattgefunden habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei in Fällen der vorliegenden Art, d.h. in Neu-Beurteilungsfällen, weder in den Richtlinien vorgesehen noch möglich. Auch fehle die Unterschrift der Berichterstatterin unter der dienstlichen Beurteilung. Dies sei ebenfalls zwingend vorgeschrieben und mache die Beurteilung erst zu einer solchen im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung. Demgegenüber könne die Beklagte nicht einwenden, es sei reiner Formalismus die Gremiumsbesprechung und die Unterschrift der Berichterstatterin entsprechend der Beurteilungsrichtlinien zu fordern. Immerhin könne eine Gremiumsbesprechung sehr wohl nachgeholt werden. Der dadurch eventuell erforderliche Aufwand müsse von ihr hingenommen werden. Im Übrigen gelte dieses Argument nicht für die Gegenzeichnung durch die Berichterstatterin. Diese hätte ohne weiteres erfolgen können.

Hiergegen hat die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat.

Mit der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch bei der Neubeurteilung des Klägers die Durchführung einer Gremiumsbesprechung für erforderlich erklärt. Nr. 22 BRZV sehe ausdrücklich eine Gremiumsbesprechung nur zur Vorbereitung der Regelbeurteilung vor, nicht jedoch für eine (Neu-)Beurteilung im Einzelfall, etwa im Rahmen eines Abänderungsverfahrens. Zudem habe sich der Oberfinanzpräsident als Beurteiler im neuerlichen Verfahren umfassende Erkenntnisgrundlagen verschafft, um sich ein vollständiges Bild vom Kläger machen zu können. Von daher sei nicht nachvollziehbar, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die neuerliche Durchführung einer Gremiumsbesprechung erbringen könnte. Im Übrigen könne die Gremiumsbesprechung in der damaligen Form nicht wiederholt werden. Die Teilnehmer seien zum Teil inzwischen an anderen Dienststellen tätig oder im Ruhestand. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Unterschrift des Berichterstatters unter die dienstliche Beurteilung nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht zwingend. Der Berichterstatter bereite nur die dienstliche Beurteilung vor, sie werde nicht durch dessen Unterschrift existent, sondern vielmehr durch die des Beurteilers, also des Oberfinanzpräsidenten im vorliegenden Fall. Hier habe man auch nur deshalb von der Unterschriftsleistung der damaligen Berichterstatterin abgesehen, weil sie inzwischen nach Hamburg versetzt worden sei. Im Übrigen habe die damalige Berichterstatterin gegen die Gesamtwertung mit "Tritt hervor" auch im Nachhinein keine Bedenken geäußert.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsatze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die Personalakten des Klägers, das Beiheft Beurteilungen, die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Koblenz 2 K 3176/04.KO. Diese Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers auf Abänderung der für ihn zum Stichtag 31. Januar 2003 erneut erstellte dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung 2003) nicht stattgeben dürfen. Denn diese Beurteilung leidet an keinem Rechtsfehler, der zu einer Neubescheidung des Klägers Anlass gibt.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Kriterien zugrunde gelegt, nach denen eine gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung zu erfolgen hat. Danach sind dienstliche Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 60, 245 und BVerwG, Beschluss vom 17. März 1993, IÖD 1993, S. 182 sowie Urteile des erkennenden Senats vom 28. Juni 1996, AS 26, 210 = IÖD 1996, S. 230 = NVwZ-RR 1998, S. 122, und vom 15. Februar 2002, IÖD 2002, S. 134) von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung (hier: §§ 40, 41 und 41 a der Bundeslaufbahnverordnung - BLV) ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle allein darauf zu beziehen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der in §§ 40 ff. BLV getroffenen Bestimmungen Richtlinien, so hat er nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten durchzusetzen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 15. Februar 2002, a.a.O.).

Indessen vermag der Senat nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, diese Kriterien seien vorliegend verletzt. Insbesondere greifen die vom Kläger erhobenen Einwendungen, der Erstellung der dienstlichen Beurteilung hätte eine (erneute) Gremiumsbesprechung vorausgehen müssen und auch die fehlende Unterschrift der Berichterstatterin mache die dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft, nicht durch.

Maßstab hierfür sind die "Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung" (künftig: BRZV) in der hier maßgeblichen Fassung des Erlasses vom 12. September 2000.

Danach ist für Regelbeurteilungen (vgl. Ziffern 17 - 26 BRZV) im Gegensatz zu Probezeitbeurteilungen (Ziffern 27 - 29 BRZV) und Bewährungsbeurteilungen (Ziffern 30 und 31 BRZV) bei bestimmten Beamtengruppen - auch für den gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 11, der der Kläger angehört - eine Gremiumsbesprechung durchzuführen. Gemäß Ziffer 22 BRZV wird diese zur Vorbereitung der Regelbeurteilung abgehalten und sie soll dem Beurteiler eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Gemäß Ziffern 7 und 8 der Anlage 4 BRZV obliegt die Leitung der Gremiumsbesprechung dem Oberfinanzpräsidenten oder dem von ihm beauftragten Leiter der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung; außerdem nehmen an der Gremiumsbesprechung, soweit betroffen, teil: der Leiter der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, die Gruppenleiter der Oberfinanzdirektion (OFD), der Leiter des Referats Innenrevision, die Vorsteher der Hauptzollämter, Zollfahndungsämter, Zolllehranstalten und Zollschulen sowie der Leiter des Beschaffungsamtes, die Leiter der Bundeskasse, des Rechenzentrums sowie in der Regel der Leiter eines Personalreferats des Bundesministeriums der Finanzen oder sein Vertreter. Eine solche Gremiumsbesprechung hat unmittelbar vor Erstellung der hier in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung nicht stattgefunden, jedoch führt dies nicht zu ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit.

Dies folgt entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung nicht daraus, dass es sich vorliegend nicht um eine Regelbeurteilung im Sinne der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien handelt. Dass diese Ansicht nicht zutreffend sein kann, ergibt sich schon aus den Richtlinien unmittelbar. Denn diese kennen nach Ziffer 8 BRZV nur drei Beurteilungen: die für die angestellten Beamten mindestens alle fünf Jahre zu erstellende Beurteilung (Regelbeurteilung), die für Beamte auf Probe bei Ablauf der Probezeit zu fertigende Beurteilung (Probezeitbeurteilung) und die für Aufstiegsbeamte bei Ablauf der Bewährungsfrist abzugebende Beurteilung (Bewährungsbeurteilung). Danach kann es sich hier nur um eine Regelbeurteilung handeln. Eine Probezeitbeurteilung scheidet aus, weil der Kläger kein Beamter auf Probe war, und auch eine Bewährungsbeurteilung liegt nicht vor, war doch der Kläger kein Aufstiegsbeamter. Im Übrigen muss die vorliegende Beurteilung auch deshalb eine Regelbeurteilung sein, weil sie die vom Verwaltungsgericht seinerzeit beanstandete Regelbeurteilung ersetzt, und ein "Ersatz" an die Stelle des "Originals" tritt. Dafür, dass diese Beurteilung auch die Regelbeurteilung 2003 des Klägers ist und sein muss, spricht zudem, dass der Kläger anderenfalls überhaupt keine Regelbeurteilung 2003 hätte.

Fraglich ist vorliegend vielmehr - und so versteht der Senat auch das Vorbringen der Beklagten -, ob im vorliegenden Fall der erneuten Regelbeurteilung, d.h. nach Aufhebung der ursprünglichen Beurteilung, das gesamte für die ursprüngliche dienstliche Beurteilung durchgeführte Verfahren erneut stattfinden muss. Dies ist hier zu verneinen.

Dabei bedarf keiner Erörterung die Frage, ob die Beurteilungsrichtlinien für den vorliegenden Fall eine erneute Gremiumsbesprechung für entbehrlich erklären. Denn wenn sie auch im Falle einer erneuten dienstlichen Beurteilung des Beamten nicht ausdrücklich vorsehen, "im zweiten Durchgang" auf eine Gremiumsbesprechung zu verzichten, so könnte man durchaus die Auffassung vertreten, dass die seinerzeit durchgeführte Gremiumsbesprechung die notwendige, aber auch hinreichende Grundlage für eine erneut zu erstellende dienstliche Beurteilung bildet. Die seinerzeit durchgeführte Gremiumsbesprechung hat - so könnte man mit Blick auf Ziffer 22 BRZV argumentieren - dem Beurteiler eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschafft - und es ist nunmehr Sache des Beurteilers, mit diesem Wissen sowie den Erkenntnissen speziell zur Eignung und Leistung des einzelnen und wiederum zu beurteilenden Beamten "im zweiten Durchgang" eine sachgerechte und rechtfehlerfreie dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Ebenso wenig ist zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens etwa klärungsbedürftig, wie die Beklagte Fälle der vorliegenden Art mit Billigung der die Beurteilungsrichtlinien erlassenden Verwaltungsspitze handhabt. Denn für die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B.: Urteil vom 30. April 1981, DVBl. 1981, S. 1062 = NVwZ 1982, S. 101), der sich die der erkennende Senat anschließt, entscheidend auf die ständige und gebilligte Verwaltungspraxis an. Diese kann durchaus von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften abweichen und damit den Geltungsanspruch der Vorschriften einschränken oder gar aufheben.

Auf all dies kommt es hier nicht an. Denn Rechtsvorschriften, zumal Verwaltungsvorschriften wie sie hier in Rede stehen und die sich die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität gegeben hat, sind entsprechend der "praktischen Vernunft" auszulegen. Ihre Anwendbarkeit findet ihre Grenze im Bereich des rechtlich und tatsächlich Möglichen. So hat der Senat beispielsweise eine Verwaltungspraxis gebilligt, die eine relativ kurzzeitige Beurteilungslücke entstehen ließ, weil im Nachhinein ein Beurteilungsbeitrag nicht mehr erstellt werden konnte. So heißt es etwa schon in dem Urteil des Senats vom 28. Juni 1996 (AS 26, 210 u.a.) wie folgt:

Eine solche Nacharbeit wird den Beurteilern ganz generell nur schwer möglich sein, weil ihre Erinnerung mittlerweile lückenhaft und nicht mehr aktuell sein dürfte. Erfahrungsgemäß verschwimmen mit der Zeit die Erinnerungen, auch die Zeiträume verwischen. Dies gilt umso mehr, als nach einem so lang zurückliegenden Zeitraum die einzelnen Beurteilenden keine verwertbaren Aufzeichnungen mehr besitzen dürften. Davon abgesehen stehen wohl in nicht wenigen Fällen nach zehn und mehr Jahren die früheren Vorgesetzten gar nicht mehr zur Verfügung, weil sie verstorben sind oder ihr Beitrag aus sonstigen Gründen uneinbringlich ist; noch größere Probleme tauchen auf, wenn gar die Beurteiler durch zwischenzeitlichen Tod oder Ausscheiden aus dem Dienst entfallen.

Diese Erwägungen des Senats gelten sinngemäß auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht geforderte Gremiumsbesprechung. Auch hier gebietet es jedenfalls die praktische Vernunft, eine erneute Gremiumsbesprechung für die dienstliche Beurteilung des Klägers für entbehrlich zu halten. Das ergibt sich aus mehreren Gründen.

Zum einen ist eine solche nachträgliche Gremiumsbesprechung aus personellen Gründen gar nicht möglich. Wie die Beklagte vom Kläger unwidersprochen in dem Schriftsatz vom 30. Januar 2007 vorgetragen hat, sind von den 21 Teilnehmern der damaligen Gremiumsbesprechung mittlerweile acht im Ruhestand bzw. in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und vier weitere Mitglieder sind innerhalb der Zollverwaltung versetzt worden. Damit ist mehr als die Hälfte aller Teilnehmer der damaligen Besprechung überhaupt nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichbar. Zudem dürfte es von Rechts wegen nicht möglich sein, die Ruhestandsbeamten zu einem Erscheinen in einer erneuten Besprechung zu verpflichten. Erschwerend kommt hinzu, dass es so gut wie unmöglich erscheint, die Anwesenheit all dieser Personen zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort sicherzustellen. Dabei kann - wenn eine erneute Gremiumsbesprechung denn nötig wäre - auch auf eine solche Zusammenkunft nicht verzichtet werden, da bei der damaligen Gremiumsbesprechung ebenfalls diese Teilnehmer anwesend waren.

Zum anderen ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Situation der Gremiumsbesprechung nicht mehr authentisch nachholbar. Denn eine solche Besprechung erhält ihr Gepräge nicht nur durch die an ihr teilnehmenden Personen, sondern auch durch die Situation. Sie kann sich etwa daraus ergeben, dass zu diesen unterschiedlichen Zeitpunkten (etwa mit Blick auf die jeweilige und dann künftige Personalsituation) unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe angelegt wurden (was nach der Rechtsprechung [vgl. etwa das Urteil des BVerwG vom 26. Juni 1980, DÖV 1980, S. 224 = ZBR 1981, S. 197] für unterschiedliche Beurteilungszeiträume zulässig ist). Diese spezielle Situation der Gremiumsbesprechung im Jahr 2003 kann aber gegenwärtig, Ende des Jahres 2007, nicht mehr wieder hergestellt werden.

Zum dritten könnte die Gremiumsbesprechung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und allein für die dienstliche Beurteilung des Klägers ihre Funktion nicht mehr erfüllen. Die Besprechung dient nämlich auch und gerade dazu, sämtliche Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe zu einem bestimmten, einheitlichen Stichtag und auch im Hinblick auf die nächste anstehende Beförderung zu reihen. Eine solche Reihung ist indessen schon längst durch die Gremiumsbesprechung für die Regelbeurteilung 2003 vorgenommen worden und hat sich auch in den Regelbeurteilungen der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO "materialisiert". Von daher geht es "nur" noch um die Sachgerechtigkeit der dienstlichen Beurteilung für den Kläger allein. Dafür bedarf es indessen keine Gremiumsbesprechung, "um dem Beurteiler eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung (zu) verschaffen" (vgl. Ziffer 22 BRZV). Denn diese hatte er auf der damaligen Informationsbasis und konnte und musste sie mit den neuen, von ihm eingeholten Beurteilungsbeiträgen und weiteren Informationen dann zu einem Gesamtbild zusammenfügen. Dies war dem die streitbefangene Beurteilung erstellenden Oberfinanzpräsidenten auch offensichtlich möglich. Dabei fällt im Übrigen zudem auf - was nur noch am Rande zu erwähnen ist, dass der Kläger über den formalen Aspekt der Nichtbeteiligung des Gremiums hinaus keinen inhaltlichen Fehler der dienstlichen Beurteilung rügt.

Auch die zweite Beanstandung des Verwaltungsgerichts, die fehlende Gegenzeichnung der dienstlichen Beurteilung durch die Berichtererstatterin in der Gremiumsbesprechung, trägt das angefochtene Urteil nicht. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien die Unterschrift des Berichterstatters für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht zwingend erforderlich ist. Nach Ziffer 14 der Anlage 4 zur BRZV ist der Berichterstatter nicht der Beurteiler. Vielmehr bereitet er die Beurteilung für den Beurteiler lediglich vor. Beurteiler ist im Falle des Klägers vielmehr der Oberfinanzpräsident. Er als Beurteiler unterschreibt die Beurteilung und damit wird sie zur dienstlichen Beurteilung im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung. Da diese Formalien hier eingehalten sind, kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die streitbefangene dienstliche Beurteilung eine solche im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung (vgl. §§ 40 ff BLV) ist.

Demgegenüber kommt der Unterschrift des Berichterstatters unter die dienstliche Beurteilung keine konstitutive Bedeutung zu. Bestätigt wird dies durch die Ziffern 15 und 16 der Anlage 4 BRZV. Danach wird für den Fall, dass der Berichterstatter die dienstliche Beurteilung in ihrem vollen Wortlaut für zutreffend hält, diese vom Berichterstatter gegengezeichnet. Für den Fall, dass er eine von der Beurteilung abweichende Auffassung vertritt, hat er diese schriftlich zu begründen. Hieraus folgt, dass die Gegenzeichnung bzw. Mitwirkung des Berichterstatters bei der Endfassung der dienstlichen Beurteilung nur indizielle Bedeutung hat: Ist er mit der dienstlichen Beurteilung in ihrem vollen Wortlaut voll einverstanden, zeichnet er die Beurteilung gegen. Vertritt er hingegen eine andere Auffassung (hält er etwa eine bessere Gesamtbewertung für gerechtfertigt), so legt er diese Auffassung schriftlich nieder. Hält sich seine Auffassung im Rahmen dieser Extreme (ist er also etwa mit der Gesamtbewertung einverstanden, nicht aber mit den einzelnen Aussagen der dienstlichen Beurteilung), so unterschreibt er die dienstliche Beurteilung nicht. Hieraus erhellt, dass die Mitwirkung des Berichterstatters bei der Fertigung der dienstlichen Beurteilung keine Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit ist, sondern nur Gradmesser für seine Zustimmung bzw. Nichtzustimmung zu der dienstlichen Beurteilung. Als solcher ist eine fehlende Unterschrift des Berichterstatters für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung irrelevant.

Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die fehlende Gegenzeichnung der Beurteilung durch die frühere Vorsteherin des Hauptzollamtes Koblenz auch vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Gremiumsbesprechung unschädlich ist. Denn wenn - wie soeben dargelegt - für die erstellte dienstliche Beurteilung keine neuerliche Gremiumsbesprechung erforderlich war bzw. ihr Fehlen nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung führt, dann bedurfte es auch keiner Berichterstatterin für eine solche Gremiumsbesprechung bzw. ihr Fehlen war unschädlich. Erst recht kann es dann nicht mehr auf das Fehlen ihrer Unterschrift ankommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG i.V.m. § 172 BBG bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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