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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 10 A 11319/07.OVG
Rechtsgebiete: LStrG, LNRG, BGB


Vorschriften:

LStrG § 1 Abs. 3 Nr. 1
LStrG § 1 Abs. 3
LStrG § 1
LStrG § 11
LStrG § 14
LStrG § 33 Abs. 1
LStrG § 33
LNRG § 21
BGB § 909
BGB § 1004
Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, eine im privaten Eigentum eines Anliegers stehende Stützmauer zu sanieren und zu diesem Zweck dessen Grundstückszufahrt zu benutzen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11319/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Straßenrechts (Benutzung eines Grundstücks)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2008, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtlicher Richter Architekt Wieland ehrenamtlicher Richter Sparkassenbetriebswirt Coßmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu dulden, dass sie deren Grundstück zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Böschungsmauer zur Straße M.... benutzen darf, wobei dieses Nutzungsrecht sowohl das Recht zur Sanierung der Mauer als auch das Betreten der Zufahrt während der Arbeiten umfassen soll.

Die Beklagte ist Eigentümerin des in der Gemeinde H.... gelegenen, mit zwei Mehrfamilienhäusern bebauten Hanggrundstücks M.... Nrn. 3 und 5. Oberhalb dieses Grundstücks verläuft die im Eigentum der Klägerin stehende Gemeindestraße M.... . Bei dieser Straße handelt es sich um eine Sackgasse, die in diesem Bereich nur noch wenige Wohngrundstücke erschließt. Das Grundstück der Beklagten sowie dessen Nachbarwohngrundstück M.... Nr. 7 verfügen über eine von der Straße M.... talseitig abzweigende Zufahrt mit einer Breite von bis zu 3,5 Metern und einer Gesamtlänge von etwa 55 Metern. Da die Straße stärker ansteigt als die Zufahrt, ergibt sich zwischen beiden ein Höhenunterschied von bis zu 3,7 Metern. Die dadurch entstandene Böschung schließt talseitig mit einer aus Bruchstein und Beton bestehenden, etwa 20 cm dicken Mauer ab. Zufahrt und Mauer waren von den vormaligen Eigentümern der Grundstücke beim Bau der Häuser etwa in den Jahren 1974/75 angelegt worden.

Im Jahr 1991 erfolgte von Seiten der Klägerin der Ausbau und die Widmung der Straße M.... . Diese erhielt dabei eine Breite von 6 Metern, wobei der talseitige Bürgersteig bis an die Krone der in Rede stehenden Mauer reicht und unmittelbar hinter der Mauer die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen verlegt wurden. Eine seinerzeit von der Klägerin veranlasste Überprüfung der Standfestigkeit der Böschungsmauer kam zu dem Ergebnis, dass diese teilweise auf anstehendem schweren Fels aufgebaut worden sei, weswegen eine weitere Überprüfung nicht notwendig sei. Der Verlauf der Grundstücksgrenzen ist im Bereich der Böschung nicht eindeutig; aus einer Mitteilung des Vermessungs- und Katasteramtes Kaiserslautern vom 14. Dezember 2006 ergibt sich insoweit, dass im Rahmen eines Umlegungsverfahrens im Jahr 2004 die Stützmauer im nördlichen Bereich des Flurstücks Nr. 1010/15 in das Eigentum der Beklagten gegangen sei.

Im Jahr 2004 traten auf Seiten der Klägerin erneut Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit der Böschungsmauer auf. Diese hingen damit zusammen, dass nunmehr die Straße M.... an ihrem oberen Ende verlängert werden sollte, um ein im Anschluss daran geplantes Neubaugebiet zu erschließen, womit eine Erweiterung der Nutzung wie auch der Verkehrslasten der Straße verbunden sein würde. Angesichts dessen holte die Klägerin eine statische Berechnung zur Beurteilung der Standsicherheit der Böschungsmauer des Dipl.-Ing. H...., Ing.- Büro für Baustatik, vom 4. Oktober 2004 ein, die zu dem Ergebnis kam, dass die Standsicherheit der Mauer an drei ausgewählten Profilen schon jetzt nicht gewährleistet sei. Diese Profile gingen dabei zurück auf einen geotechnischen Bericht des Ingenieurbüros R.... GmbH vom 9. Juli 2004 und betrafen den zum Anwesen Nr. 7 gehörenden Böschungsbereich.

Aufgrund dieser Einschätzung bat die Klägerin die Kreisverwaltung Kaiserslautern um ein entsprechendes bauaufsichtsrechtliches Einschreiten. Diesem Gesuch kam die Kreisverwaltung jedoch nicht nach, da die Böschungsmauer Teil des Straßenkörpers sei und damit als Bestandteil der Straßenbaulast der Klägerin nicht der Bauaufsicht unterliege. Daraufhin wandte sich die Klägerin unmittelbar an die Beklagte mit dem Vorschlag, dass sie - die Klägerin - die Mauer sanieren und dafür kostenmäßig in Vorlage treten werde, wobei sie allerdings deutlich machte, dass sie insofern die abschließende Kostentragungspflicht auf Seiten der Beklagten sehe. Hiernach sollte die Herstellung der Tragfähigkeit der Mauer durch eine 25 cm starke, vorgesetzte Spritzbetonschale erfolgen, die auf einem Fundamentstreifen am Wandfuß abgelastet und durch Verpressdaueranker rückverankert werden sollte. Die Kosten sollten zwischen 20.000,-- € und 30.000,--€ liegen. Außerdem bat die Beklagte die Klägerin, ihr zur Durchführung dieser Sanierungsmaßnahmen ein Grundstückbetretungs- und -nutzungsrecht entlang der Zufahrt einzuräumen. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte wegen der mit der Mauersanierung verbundenen Verschmälerung der Zufahrt wie auch wegen der ihr angesonnenen Kostentragungspflicht ab; zugleich versagte sie der Klägerin die erbetene Inanspruchnahme ihres Grundstücks.

Daraufhin hat die Klägerin am 18. Januar 2006 beim Amtsgericht Kaiserslautern Klage erhoben, um die Beklagte zur Duldung der Sanierung der Böschungsmauer wie auch des Betretens ihres Grundstücks während der Sanierungsarbeiten zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 30. Mai 2006 an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen, das seinerseits mit Beschluss vom 15. Juni 2007 den Rechtsweg vor den Zivilgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit deshalb an das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. verwiesen hat.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht: Die Sanierungsarbeiten an der Mauer seien ausweislich der Statischen Berechnung des Dipl.-Ing. H.... vom 4. Oktober 2004 geboten, um eine akute Einsturzgefahr nebst einem Abrutschen der oberhalb verlaufenden Straße abzuwenden. Zur Durchführung der Arbeiten müsse das Grundstück der Beklagten betreten werden. Rechtsgrundlage hierfür sei das in § 21 Landesnachbarrechtsgesetz geregelte Hammer- und Leiterrecht, auf das sie sich als Eigentümerin der Straße ungeachtet dessen berufen könne, dass es sich bei dieser um eine öffentliche Straße handele bzw. es ihr darum gehe, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht und zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit die erforderliche Sanierung zu betreiben. Darüber hinaus sei die Verweigerung der Sanierung von Seiten der Beklagten insofern rechtsmissbräuchlich, als die Einsturzgefahr auf den durch deren Voreigentümer erfolgten Abgrabungen beruhe. Da die Beklagte eine Sanierung ablehne, sei sie -die Klägerin - insoweit gemäß §§ 683, 670, 909 und 1004 BGB berechtigt, die zum Schutz der Straße erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Auch dabei spielten die Eigentumsverhältnisse an der Mauer selbst keine Rolle, da diese als Stützmauer zugleich Bestandteil der öffentlichen Straße sei. Im Übrigen stelle sich die Kostenfrage erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, zu dulden, dass ihr Grundstück M.... 3-5, H...., zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer zur Straße am M.... genutzt wird, hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Standsicherheit des Straßengrundstücks der Klägerin Flurstück Nr. 1006/20 wiederherzustellen, und zwar so, dass eine Verkehrslast auf dem Straßengrundstück nach DIN 1072 erreicht wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Eine Sanierung der Böschungsmauer sei nicht notwendig. Tatsächlich handele es sich bei ihr nicht um eine Stützmauer, sondern nur um eine Mauerverblendung. Soweit hier Risse aufgetreten seien, lasse sich daraus keine akute Einsturzgefahr herleiten. Offenbar gehe es der Klägerin auch nur darum, durch die angestrebte Baumaßnahme die oberhalb gelegene Ortsstraße zu einer Erschließungsstraße für das geplante Neubaugebiet auszubauen. § 21 Landesnachbarrechtsgesetz eröffne der Klägerin keinesfalls einen Anspruch darauf, bauliche Veränderungen an ihrem Grundstück vorzunehmen, was aber beabsichtigt sei, da die geplante Betonschale auf ihrem Grundstück stünde und die Zufahrt verschmälere. Tatsächlich habe nicht sie, sondern die Klägerin die derzeitige Situation zu vertreten, indem diese im Jahr 1991 den vormaligen Waldweg unter Heranführung bis an die Böschungsmauer zu einer öffentlichen Straße ausgebaut habe und nunmehr auch noch zu einer Erschließungsstraße für das Neubaugebiet ausbauen möchte. Von daher könne sich die Klägerin auch nicht etwa auf das zivilrechtliche Nachbarschutzrecht berufen, um nunmehr eine sie - die Beklagte - treffende Pflicht zur Sanierung der Mauer zu begründen. Was die Abgrabungen durch den Voreigentümer angehe, so seien daraus etwa resultierende Abwehrrechte ohnehin längst verjährt. Zudem könnte die behauptete Gefahr auch anderweitig, wie etwa durch eine Änderung der Verkehrsführung, abgewendet werden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. August 2007 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Betretungsanspruch sei das in § 21 Landesnachbarrechtsgesetz geregelte Hammerschlag- und Leiterrecht. Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung stehe nicht entgegen, dass sich das gesamte Rechtsverhältnis von Straßenbaulastträger und Anliegern grundsätzlich nach dem öffentlich-rechtlichen Straßenrecht beurteile, da jedenfalls das rheinland-pfälzische Landesstraßengesetz für den Fall der Inanspruchnahme von privaten Anliegergrundstücken zum Zwecke von Straßenunterhaltungsmaßnahmen insofern keine entsprechenden Grundlagen enthalte. Ebenso stehe der Anwendung des § 21 Landesnachbarrechtsgesetz nicht entgegen, dass hiernach Betretensrechte am Nachbargrundstück regelmäßig nur im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an einer zum eigenen Grundstück gehörenden baulichen Anlage begründet würden, wogegen vorliegend die Mauer im Eigentum der Beklagten stehe. Dies ergebe sich daraus, dass die Mauer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz auch Teil der öffentlichen Straße sei. Die damit verbundene öffentlich-rechtliche Zweckbindung habe zur Folge, dass der Klägerin als Straßenbaulastträger nach § 33 Landestraßengesetz die Befugnisse wie einem Eigentümer hinsichtlich der Stützmauer insoweit zustünden, als dies zur Wahrung der Straßenbaulast und der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich sei. Die von der Klägerin angestrebte Maßnahme sei zur Erfüllung der ihr obliegenden Straßenbaulast erforderlich; die geplante Mauersanierung stelle eine Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 11 Landesstraßengesetzes dar, ohne dass es darauf ankomme, ob damit eine akute Einsturzgefahr abgewendet oder die Traglast der Straße im Hinblick auf das Neubaugebiet erhöht werden solle oder ob auf sie bei einer entsprechenden Einschränkung der Verkehrsbelastung nicht gänzlich verzichtet werden könne. Die geplante Sanierung der Mauer sei des Weiteren ohne ein Betreten und Mitbenutzen der Zufahrt nicht zweckmäßig durchführbar. Zudem seien die Nachteile für die Beklagte gering; insbesondere sei nicht zu erwarten, dass mit der Verstärkung der Mauer ihr Grundstück räumlich weitergehend in Anspruch genommen werde, was allerdings von § 21 Nachbarrechtsgesetz nicht gedeckt wäre. Endlich komme es vorliegend nicht auf die Kosten und deren nachfolgende Umlegung an, gegen die sich die Beklagte gesondert wehren könne.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie weiter vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des § 21 Landesnachbarrechtsgesetz nicht erfüllt. Zunächst sei die Mauer, bei der es sich lediglich um eine Verblendung der Böschung handele, schon nicht Teil der Straße. Damit unterliege sie weder der Straßenbaulast der Klägerin, noch stünden dieser an ihr irgendwelche eigentümerähnliche Rechte zu. Darüber hinaus diene das Hammerschlag-und Leiterrecht lediglich dem Zweck, das eigene Grundstück vor Schäden zu bewahren, und könne schon von daher für den hier von der Klägerin verfolgten Zweck der Erschließung eines neuen Baugebietes nicht nutzbar gemacht werden. Des Weiteren erlaube es keine Eingriffe in das Nachbargrundstück, wie sie vorliegend aufgrund der geplanten Sanierung mittels einer vorgesetzten und auf ihre Zufahrt gegründeten Betonschale zwangsläufig verbunden wären. Zwischenzeitlich habe sie ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J.... vom 14. Januar 2008 eingeholt, das bestätige, dass es sich bei der Böschungswand nicht um eine Stützmauer im Sinne eines die Hangböschung stützenden Bauwerks, sondern lediglich um eine Vormauerung handle. Darüber hinaus ergebe sich aus diesem Gutachten weiter, dass die Feststellungen des Dipl.-Ing. H.... vom 4. Oktober 2004 schon deshalb unbrauchbar seien, weil sie sich auf die im Bereich des Hausgrundstücks M.... Nr. 7 gegebenen Verhältnisse bezögen, ohne jedoch Rückschlüsse auf die Situation im Bereich ihrer beiden Häuser zuzulassen. Sei hiernach aber eine Sanierung der Mauer nicht notwendig, so könne weder diese selbst noch die damit verbundene Inanspruchnahme ihres Grundstücks als erforderlich bzw. zweckmäßig angesehen werden. Schließlich lasse sich der von der Klägerin geltend gemachte Duldungsanspruch auch nicht etwa aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 909, 1004 BGB herleiten, nachdem die Abgrabungen des Voreigentümers bereits im Jahr 1974 erfolgt seien, ohne dass sie seitdem noch irgendwelche Änderungen vorgenommen habe, und es die Klägerin sei, die in die so vorgefundenen Gegebenheiten im Rahmen des von ihr 1991 betriebenen Ausbaus eingegriffen habe bzw. nunmehr den weiteren Ausbau der Strasse betreiben wolle.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf das erstinstanzliche Urteil, das sie im Ergebnis für zutreffend erachtet. Dabei stellt sie klar, dass ihr Antrag, die Beklagte zur Duldung zu verurteilen, dass deren Grundstück zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer genutzt werde, dahin zu verstehen sei, dass dieses Nutzungsrecht sowohl das Recht zur Sanierung der Mauer als auch zum Betreten der Zufahrt während der Sanierungsarbeiten umfassen solle. Außerdem verweist sie auf eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. H.... vom 7. April 2008, wonach die drei Bohrprofile einen vergleichbaren Bohrkern aufwiesen und sich auch auf die Verhältnisse im Grundstücksbereich der Klägerin übertragen ließen. Hiernach befände sich hinter der Böschungsmauer lediglich verwitterter Sandstein, wogegen fester Sandstein erst ab einer Tiefe von 80 cm anzutreffen sei. Da die Mauer überdies keine Dränage besitze, könne sich jederzeit Stauwasser bilden, sodass ein Versagen ohne Vorankündigung nicht ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; denn der Klägerin steht gegenüber der Beklagten sowohl ein Anspruch auf Duldung dahingehend zu, dass sie die Böschungsmauer als solche - d. h. ohne zusätzliche Inanspruchnahme der Zufahrt der Klägerin in der Form einer Verschmälerung - sanieren kann, als auch ein Anspruch auf Duldung dahingehend zu, dass sie zum Zweck dieser Sanierung die Zufahrt der Klägerin benutzen kann.

Was zunächst das Duldungsbegehren der Klägerin dahingehend anbelangt, die entlang der Zufahrt der Beklagten verlaufende Mauer als solche sanieren zu dürfen, so hatte die Klägerin diesen Anspruch bereits in der Sitzung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 9. Mai 2006 - über den bis dahin allein geltend gemachten Duldungsanspruch lediglich zum Betreten dieser Zufahrt zur Ausführung von Sanierungsmaßnahmen hinaus - zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht (vgl. dazu Blatt 93 GA). Demgemäß war auch das Landgericht Kaiserslautern im Rahmen seiner Befassung mit dem Verfahren davon ausgegangen, dass das Rechtschutzziel der Klägerin auf die Duldung der Sanierung der Stützmauer und des Betretens des Grundstücks der Beklagten gerichtet sei (vgl. dessen Verfügung vom 27. Juni 2006, Bl. 109 GA, Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2007, Bl. 158 GA sowie Verweisungsbeschluss vom 15. Juni 2007, Bl. 164 GA). Im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren war sodann der Antrag der Klägerin zwar dahingehend umformuliert worden, dass die Beklagte zur Duldung zu verurteilen sei, dass ihr Grundstück zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer genutzt werden könne, der Sache nach sollte damit aber von Seiten der Klägerin nicht etwa nur noch ein Duldungsanspruch zum Betreten des Grundstücks, sondern weiterhin entsprechend ihrer Klagebegründung und gemäß ihrer ausdrücklichen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen selbst geltend gemacht werden. Tatsächlich hat sich denn auch das Verwaltungsgericht, das dem so gestellten Antrag uneingeschränkt stattgegeben hat, ausweislich der Entscheidungsgründe ebenfalls mit dieser Befugnis der Klägerin zur Sanierung der Mauer als Vorfrage des in erster Linie geprüften Betretensrechts befasst und eine solche bejaht.

In diesem Zusammenhang teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Duldung der Sanierungsmaßnahmen an der Mauer als solcher seine rechtliche Grundlage im rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetz - LStrG - in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273) mit nachfolgenden Änderungen findet. Dies folgt daraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Mauer - unabhängig davon, ob diese nun vollständig oder nur teilweise im Eigentum der Beklagten steht - um eine zur Gemeindestraße M.... gehörende Stützmauer im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG handelt. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit die Mauer schon bei ihrer Errichtung im den Jahren 1974/75 eine Stützfunktion gegenüber der damaligen Anliegerstraße entfaltet hatte oder aber lediglich der Verblendung der vom Voreigentümer der Beklagten seinerzeit vorgenommenen Abgrabungen des aus gewachsenem Felsen bestehenden Hanges zu dienen bestimmt war. Denn ersichtlich wurde die Mauer jedenfalls im Rahmen des Ausbaus des M.... als Gemeindestraße im Jahr 1991 zu einem funktionalen Bestandteil der Straße gemacht, indem nunmehr nicht nur der talseitige Gehsteig bis an die Mauerkrone herangeführt wurde, sondern überdies auch der Raum hinter der Mauer aufgefüllt wurde, um hier die Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen zu können (vgl. dazu bereits die Stellungnahme der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 19. November 2004, Bl. 111 GA, sowie die Ansicht der Böschungswand nebst zugehöriger Schnittzeichnung in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. J.... vom 14. Januar 2008, Bl. 276 GA).

Aufgrund dieser Funktion war die Mauer sodann überdies in die 1991 erfolgte Widmung der Straße M.... mit einbezogen und damit zum rechtlichen Bestandteil der Straße gemacht worden. Dabei kann dahinstehen, ob von der seinerzeitigen Widmung die einzelnen Flurstücke, über die sich die Mauer erstreckt, ausdrücklich erfasst wurden. Denn sollte dies nicht der Fall sein, so wäre die Widmung doch insofern auslegungsfähig mit der Folge, dass davon auszugehen wäre, dass die Mauer - die gemäß der Stellungnahme der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 19. November 2004 auf insgesamt vier Grundstücken, zwei davon im Eigentum der Klägerin, zu stehen kommt (vgl. Bl. 111 GA) - als technischer Bestandteil der Straße auch mitgewidmet sein sollte (vgl. dazu Sauthoff, Straße und Anlieger, 3. Aufl., § 6 Rdnr. 182). Für diese Auslegung besteht vorliegend umso mehr Anlass, als der Verlauf der Mauer in diesem Bereich seinerzeit nicht eindeutig geklärt war bzw. selbst im vorliegenden Verfahren umstritten blieb und sich auch der diesbezüglich vorgelegten Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramtes vom 14. Dezember 2006 (Bl. 143 GA) lediglich entnehmen lässt, dass das Eigentum an der Stützmauer im nördlichen Bereich des Flurstücks Nr. 1010/15 durch Beschluss des Umlegungsplanes "M.... " vom 14. Oktober 2003 und 29. März 2004 in das Eigentum der Beklagten überging.

Ist hiernach die Mauer seit dem Jahr 1991 als Bestandteil der Straße M.... im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG anzusehen, so unterfällt sie gemäß §§ 11 und 14 LStrG der Straßenbaulast der Klägerin. Dieser obliegen damit alle die Unterhaltung, die Erneuerung oder die Wiederherstellung der Mauer betreffenden Aufgaben. Das bedeutet, dass die Klägerin diese nicht nur in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, sondern auch mit Rücksicht auf die Verkehrsentwicklung zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (vgl. Bogner, Komm. zum LStrG, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Stand: Dez. 2007, § 11 Ziff. 1.3.2). Insofern versteht es sich aber von selbst, dass es dann auch in erster Linie der Einschätzung der Klägerin unterliegt, ob an der inzwischen über 30 Jahre alten Mauer wegen zu besorgender ungenügender Standsicherheit bzw. wegen aufgrund der Planung eines Neubaugebietes zu erwartender höherer Verkehrsbelastung ein Sanierungsbedarf besteht. Angesichts dessen kann mithin dahinstehen, inwieweit sich die Feststellungen des von der Klägerin zugezogenen Dipl.-Ing. H.... vom 4. Oktober 2004, die dieser aufgrund lediglich das benachbarte Anwesen Nr. 7 betreffenden Bohrprofilen gewonnen hat, unmittelbar oder zumindest mittelbar - wie dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2008 dartut (Bl. 290 GA) - auch auf den entlang dem Grundstück der Klägerin verlaufenden Mauerteil übertragen lassen bzw. inwieweit diese durch die Feststellungen des von der Beklagten zugezogenen Dipl.-Ing. J.... vom 14. Januar und 8. Mai 2008 (Bl. 268 und 304 GA) bereits als hinlänglich widerlegt zu gelten haben, zumal dieser selbst davon ausgeht, dass zur abschließenden Klärung dieser Fragen umfangreiche weitere Ermittlungen erforderlich seien.

Dieser Betrachtungsweise steht dabei auch nicht entgegen, dass die Mauer jedenfalls im nördlichen Teil des Flurstücks Nr. 1010/15 im Eigentum der Beklagten steht. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob die Pflicht der Beklagten zur Duldung der diesbezüglich von Seiten der Klägerin an der Mauer selbst vorgesehenen Sanierungsarbeiten bereits unmittelbare Folge der seinerzeitigen Mitwidmung der Mauer ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. vom 28. Februar 2007 -12 M 95/07 -, Juris). Denn sie ergibt sich vorliegend jedenfalls aus § 33 Abs. 1 LStrG, wonach der Träger der Straßenbaulast Baumaßnahmen auch an nicht in seinem Eigentum stehenden, indes für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücken wie ein Eigentümer vornehmen darf, sofern dies zur Wahrung der Straßenbaulast und zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich ist (vgl. Bogner, a. a. O., § 33 Rdnr. 1).

Dass die Klägerin vorliegend - mit Blick auf die zu besorgende Standsicherheit der Mauer bzw. auf die zu erwartende höhere Verkehrsbelastung durch das Neubaugebiet - von dem Erfordernis deren Sanierung ausgehen durfte, wurde bereits ausgeführt. Darüber hinaus sieht der Senat im Rahmen der Anwendung des § 33 Abs. 1 LStrG aber auch das dort weiter aufgestellte Erfordernis der Mauersanierung zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs als gegeben an. Insofern ist nämlich gleichfalls anerkannt, dass dieser Begriff keinesfalls eng ausgelegt werden darf, da die Bestimmung den Straßenbaulastträgern nicht etwa nur schlichte Reparaturarbeiten, sondern in gleicher Weise auch umfangreichere Ausbau- und Umgestaltungsmaßnahmen ermöglichen soll, wobei es auch insofern genügt, dass die Standsicherheit der Mauer Bedenken begegnet bzw. nicht mehr den zu erwartenden höheren Verkehrsbedürfnissen genügt (vgl. dazu OVG Lüneburg, a. a. O.). Hieraus folgt aber auch, dass - wovon im Ergebnis auch schon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und was abschließend nochmals herausgestellt werden soll - diese Sanierungsbefugnis der Klägerin nur die Mauer als solche erfasst und nicht etwa auch eine Miteinbeziehung der Zufahrt in Sonderheit durch deren Überbauung gestattet, nachdem diese mangels entsprechender Mitinanspruchnahme bzw. Mitwidmung nicht der öffentlichen Sachherrschaft der Klägerin unterliegt. Tatsächlich hat denn auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich zu erkennen gegeben, dass sie abweichend von ihrer ursprünglichen Planung auf eine solche Überbauung keinesfalls angewiesen sei, da sich die angestrebte Sanierung im unteren Teil der Mauer auch ohne deren zusätzliche Verbreiterung bzw. Ablastung auf der Zufahrt der Beklagten verwirklichen lasse.

Ob die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Sanierung der Mauer in gleicher Weise auf der Grundlage der nachbarrechtlichen Abwehrrechte der §§ 909, 1004 BGB bzw. gegebenenfalls sogar mit einer Pflicht der Beklagten zur Tragung der damit verbundenen Kosten gemäß §§ 683, 670 BGB stützen könnte (vgl. dazu Zeitler, Komm. zum BayStrWG, Stand: Februar 2008, § 29 Rdnr. 44), bedarf keiner weiteren Vertiefung. Auch wenn die Klägerin an einer solchen Entscheidung interessiert gewesen sein mag, so hat sie in dieser Richtung doch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Ein solcher Antrag wäre aber auch mit Blick auf den vorliegenden Sach- und Streitstand nicht sachdienlich gewesen, nachdem sie über diese Abwehrrechte in erster Linie nur eine Wiederherstellung des Zustandes "ex ante" hätte erreichen können (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 909 Rdnr. 19) und in diesem Rahmen überdies sowohl die Frage der Standsicherheit der Mauer wie auch Kausalitätsfragen vor dem Hintergrund der von der Klägerin selbst im Zuge des Ausbaus der Straße M.... im Jahr 1991 vorgenommenen Veränderungen durch weitere Beweiserhebungen hätten geklärt werden müssen.

Steht damit fest, dass die Beklagte die Sanierung der Stützmauer im Bereich ihres Grundstücks dulden muss, so kann endlich nicht zweifelhaft sein, dass sie damit im Zusammenhang auch zur Duldung des Betretens bzw. Benutzens ihres Grundstücks während dieser Sanierung verpflichtet ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Duldungspflicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus § 21 des Landesnachbarrechts - LNRG - vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198) mit nachfolgenden Änderungen ergibt oder sich insoweit auch als Nebenpflicht zur Duldungspflicht der Sanierungsmaßnahmen begreifen lässt (vgl. dazu Zeitler, a. a. O., Rdnr. 20), nachdem die Sanierung der Mauer nach Lage der Dinge sinnvoller Weise nur mittels eines Betretens der Zufahrt und deren Benutzung durch die hierfür erforderlichen Gerätschaften erfolgen kann.

Hat nach alledem das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag zu Recht stattgegeben, kam es auf den Hilfsantrag nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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