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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 10 A 11576/06.OVG
Rechtsgebiete: GG, AufenthG, AsylVfG, GK


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1
AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 73 Abs. 1
AsylVfG § 73
GK Art. 1 C Nr. 5 Satz 1
1. Für die Frage, ob sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend i.S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wesentlich geändert haben, kommt es nicht auf das Fortbestehen einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung an, selbst wenn der politische Flüchtling seinerzeit aufgrund einer Gruppenverfolgung anerkannt wurde.

2. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für den anerkannten Flüchtling bezogen auf seine Person zu prüfen.

3. Für Yeziden aus den Dörfern in der Umgebung der Kreisstadt Midyat in der Südosttürkei ist im Allgemeinen eine Rückkehr dorthin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11576/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Asylrechts (Türkei)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtlicher Richter Zahnarzt Frey ehrenamtliche Richterin Buchhalterin Glässer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1979 in dem Dorf D.... im Kreis Midyat in der Provinz Mardin geborene Kläger, der türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit ist und zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden gehört, wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass er politischer Flüchtling ist.

Im Sommer 1994 hatte der Kläger seinen Heimatort verlassen, hatte sich nach Istanbul begeben und war nach einem kürzeren Aufenthalt dort auf dem Landweg aus der Türkei aus- und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seinen Asylantrag hatte er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Er habe mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in einem Dorf bei Midyat gelebt, dort habe sein Vater eine Landwirtschaft betrieben. In der Kreisstadt Midyat habe er die Schule besucht, zuletzt die Mittelschule. Diese habe er aber nicht abgeschlossen. Während seiner Schulzeit sei er als Kurde und Yezide von Lehrern und Mitschülern immer diskriminiert und geschlagen worden. Außerdem habe er unter der Verfolgung seines Vaters und seiner Mutter sowie seiner älteren Geschwister zu leiden gehabt. Grund für die Repressalien gegenüber seinem Vater sei dessen prokurdisches Engagement gewesen, zuletzt sei er sogar Funktionär der später verbotenen prokurdischen Partei HEP gewesen. Ca. 1991 oder 1992 sei sein Vater von türkischen Sicherheitskräften festgenommen, wochenlang festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn dann wieder freigelassen, in der Folgezeit hätten sich die Drangsalierungen aber wiederholt. Eines Tages sei sein Vater nach einer Verhaftung durch die türkischen Spezialeinheiten nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, seitdem sei er verschwunden. Sodann sei seine Familie im Übrigen in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Insbesondere sein ältester Bruder E...., aber auch seine Mutter S.... seien wiederholt von den türkischen Sicherheitskräften drangsaliert worden. Daraufhin hätten seine beiden Brüder und seine Schwester ihr Heimatland verlassen und in Deutschland Zuflucht gesucht. Zuletzt, im November 1995, sei auch seine Mutter geflohen. Die Mutter und seine Geschwister seien inzwischen als politische Flüchtlinge gemäß § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes 1990 anerkannt worden.

Schließlich wurde auch der Kläger nach einem für ihn erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 wegen seines Yezide-Seins als politischer Flüchtling anerkannt.

Im November 2005 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen den Kläger ein Widerrufsverfahren mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung lägen nicht mehr vor. Da sich die Lage in der Südosttürkei verbessert habe und aktuelle Fälle von Verfolgungen der Yeziden durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit nicht bekannt seien, sei nicht mehr von einer mittelbaren regionalen Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei auszugehen.

Im Rahmen der Anhörung machte der Kläger im Wesentlichen gelten: Es spreche für sich, dass inzwischen fast alle Yeziden ihr traditionelles Siedlungsgebiet in der Südosttürkei verlassen hätten. Dies sei im Übrigen auch der Grund dafür, dass von Übergriffen auf Yeziden nichts mehr bekannt sei. Zudem setze ein Widerruf voraus, dass die Gefahr erneuter politischer Verfolgung mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Davon könne aber angesichts der "Islamisierung" des türkischen Staates und der türkischen Bevölkerung in den letzten Jahren keine Rede sein. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er - wie auch seine Familie - wegen seines Vaters und dessen prokurdischen Engagements drangsaliert worden sei. Dieser Personenkreis sei nach wie vor von den türkischen Sicherheitskräften aus politischen Gründen im engeren Sinne verfolgt.

Mit Bescheid vom 7. März 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Bescheid vom 6. Oktober 1997 und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Mit Blick auf die neueste obergerichtliche Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - und des OVG Schleswig, Urteile vom 29. September 2005 - 1 LB 38/04 - u.a.) lasse sich eine regionale Gruppenverfolgung der Yeziden nicht mehr bejahen. Aktuelle Referenzfälle zur Verfolgung der Yeziden ließen sich nicht mehr feststellen. Dies wiege umso schwerer, als Maßnahmen gegen Yeziden bei den Beitrittsverhandlungen der Türkei und der Europäischen Union unter besonderer Beobachtung der europäischen Öffentlichkeit stünden. Auch Vertreter der Yeziden vor Ort verneinten religiös motivierte Übergriffe auf ihre Bevölkerungsgruppe seit Jahren. Vielmehr könnten sie problemlos dort leben. Schwierigkeiten gebe es lediglich bei der (Wieder-)Eintragung von Eigentumsrechten an Grundstücken. Im Übrigen spreche die Reisetätigkeit von in Deutschland und anderen Ländern lebenden Yeziden in die Südosttürkei sowie deren Rückkehrbereitschaft und -bemühungen gegen eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Des Weiteren liege die politische Verfolgung des Vaters des Klägers so lange zurück, dass ihm auch aus dem Gesichtspunkt einer "Sippenhaft" keine Gefahr mehr drohe. Unter diesen veränderten Umständen sei nicht nur die seinerzeit ausgesprochene Anerkennung als politischer Flüchtling zu widerrufen, sondern es lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politischer Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vor.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Mit Urteil vom 1. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2006 aufgehoben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Nach erneuter Überprüfung könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Yeziden nach wie vor einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt seien. Es gebe gegenwärtig etwa nur noch 400 Yeziden in der Südosttürkei. Deren Lage werde in den Erkenntnismitteln uneinheitlich beschrieben. Während das Auswärtige Amt unter Berufung auf Yeziden vor Ort von einer Beruhigung der Lage spreche, berichteten andere, glaubhafte Quellen wie das Yezidische Forum sowie insbesondere der Sachverständige Baris von erheblichen Übergriffen auf Yeziden, und zwar auch in den letzten Jahren. Diese nach wie vor schwierige Sicherheitslage schließe die Annahme einer hinreichenden Sicherheit für diese äußerst kleine Bevölkerungsgruppe aus.

Hiergegen hat die Beklagte den Antrag auf Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat.

Mit der fristgerecht erhobenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Rechtsauffassung, dass sich aufgrund der zwischenzeitlichen innenpolitischen Änderungen in der Türkei die Lage der ca. 2.000 in der Südosttürkei lebenden Yeziden wesentlich gebessert habe. Dafür spräche auch - wie sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes ergäbe - die Rückkehrbereitschaft von im Ausland lebenden Yeziden sowie die Rückführung von in Deutschland gestorbener Yeziden und die teilweise schon erfolgreichen Bemühungen von Yeziden um die Rückgabe ihres Grundbesitzes.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 1. Juni 2006 die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2006 wie auch die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. Diese Vorgänge sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2006, mit dem die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich der Türkei erfüllt, widerrufen wurde, zu Recht stattgegeben. Denn dieser Widerrufsbescheid ist rechtswidrig.

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 AsylVfG in der seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 = NVwZ 2006, 707 = AuAS 2006, 92) ist das insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wird dabei vom Bundesverwaltungsgericht als inhaltlich dem Art. 1 Abschnitt C (5) 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) entsprechend ausgelegt. Dieser sieht vor, dass der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat aus Gründen der Rechtssicherheit bereits in seinen Urteilen vom 19. Mai 2006 (10 A 10795/05.OVG u.a. [rechtskräftig]) sowie weiteren Urteilen vom 11. August 2006 (10 A 11042/05.OVG u.a. [nicht rechtskräftig]) angeschlossen und an der er auch hier festhält, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 1 AufenthG) nicht vor. Es haben sich nämlich seit dem Erlass des Bescheides vom 6. Oktober 1997 die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich nicht so erheblich verändert, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nunmehr vor einer Verfolgung wegen seines Yezide-Sein hinreichend sicher wäre. Erforderlich ist für diese Beurteilung ein Vergleich der Situation, wie sie für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Anerkennung als politischer Flüchtling im Oktober 1997 bestand und wie sie sich nunmehr zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) im Juni 2007 darstellt.

Dabei teilt das Gericht nicht den vom Bundesamt und ihm folgend auch vom Verwaltungsgericht der Prüfung zugrunde gelegten Ausgangspunkt, maßgeblich für die nachträgliche erhebliche Änderung der Verhältnisse sei das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei. Diesen Ansatz, der allerdings von der dem Senat bekannten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geteilt wird (vgl. dazu insbesondere: VG Osnabrück, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 5 A 311/06 -, weniger deutlich: VG Freiburg, Urteil vom 25. Juli 2006 - A 6 K 11023/05, AuAS 2006, S. 224 = AuAS 2007, S. 70 sowie VG Darmstadt, Urteil vom 19. April 2007 - 7 E 2413/05.A -, Asylmagazin 2007, Heft 6, S. 23), hält der Senat für unzutreffend. Diese Rechtsmeinung beruft sich nicht nur zu Unrecht auf die beiden Entscheidungen des OVG Schleswig vom 29. September 2005 (1 LB 41/04, aufgehoben durch Beschluss des BVerwG vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 130.05) und des OVG NRW vom 14. Februar 2006 (15 A 2119/02.A), in denen - anders als im vorliegenden Verfahren - erstmals um die Anerkennung als politischer Flüchtling gestritten wurde und nicht um den Widerruf einer seinerzeit ausgesprochenen Anerkennung, sondern ist nach Auffassung des Senats auch aus zwei Gründen abzulehnen.

Zum einen gibt es hiergegen einen methodologischen Einwand. Dieser ergibt sich aus der Größe der in Rede stehenden Gruppe und der zu fordernden Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse. Aus der früheren Rechtsprechungspraxis des Senats wie auch aus einschlägigen Gutachten (vgl. etwa die Auflistung yezidischer Dörfer in Türkisch-Kurdistan, in: Schneider [Hg.]: Die kurdischen Yezidi. Ein Volk auf dem Weg in den Untergang, 1984, S. 100 sowie: Sternberg-Spohr: Bestandaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen Ezidi [Yezidi, Jesiden] & und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost-Türkei [Kurdistan-Türkei] im März 1993 [Teil I - Ezidi], März 1993 [update Sommer 1993]) ist von drei bis vier - früheren - Siedlungsgebieten der Yeziden in der Südost-Türkei auszugehen: Vom Tur'Abdin-Gebiet in der Provinz Mardin, vom Besiri/Kurtalan-Gebiet in der Provinz Siirt (sowie in der erst vor einigen Jahren geschaffenen Provinz Batman) und vom Viransehir-Gebiet in der Provinz Urfa sowie von dem kleineren Gebiet bei Diyarbakir/Bismil in der Provinz Diyarbakir. In diesen drei bzw. vier Gebieten leben zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich kaum mehr als ca. 500 Yeziden. Die Zahl ergibt sich aus einer sehr ins Detail gehenden Zählung des Yezidischen Forums von Ende März 2006 (vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006, S. 11). Diese Größenordnung ist hier auch zugrunde zu legen. Zwar geht das Auswärtige Amt aufgrund von Angaben von Yeziden aus dem Viransehir-Gebiet von ca. 2.000 Yeziden aus (vgl. dazu die Auskunft vom 20. Januar 2006, den "Lagebericht" vom 11. Januar 2007 [Stand: Dezember 2006], S. 26 sowie die Auskunft vom 26. Januar 2007), jedoch ist diese Zahl - trotz ihrer Wiederholung - nicht näher spezifiziert und nachvollziehbar gemacht. Im Übrigen nennt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. Januar 2007 (S. 7) selbst eine Zahl von 500 verbliebenen Yeziden, die das türkische Kultus- und Tourismusministerium für das Jahr 2000 ermittelt hat.

Ist danach aber von einer Population von gegenwärtig nur 500 bis 600 Yeziden in der gesamten Südost-Türkei auszugehen und berücksichtigt man noch, dass sich diese auf drei bis vier (frühere) Siedlungsgebiete verteilen, so kann man nach Auffassung des Senats schwerlich noch von einer wirklichen "Gruppe" sprechen, die Opfer einer Gruppenverfolgung sein kann. Erinnert sei dabei an die Bemerkung des seinerzeitigen und inzwischen verstorbenen Sachverständigen Prof. Wießner, der schon in seinem Gutachten vom 15. Juli 1996 an den HessVGH feststellte: "Auch wenn eine genaue Bestandsaufnahme der yezidischen Restbevölkerung nur durch eine neue Feldforschung vor Ort behoben werden könnte, ist davon auszugehen, dass die Größe der Restbevölkerung irrelevant ist. Es handelt sich nach meinen Feststellungen nur noch um Restgruppen, in der Regel ältere Menschen, deren Familienangehörige schon in Europa leben und die auf eine Möglichkeit warten, ihren Angehörigen folgen zu können. Das Yezidentum in der Osttürkei ist praktisch tot." Diese Einschätzung erhält noch größere Bedeutung, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Situation von drei bis vier früheren Siedlungsgebieten in Rede stehen und sich deren sozialen, stammesmäßigen, wirtschaftlichen und religiösen durchaus unterschiedlichen darstellen können und es damit an einer gewissen Homogenität der Lebensverhältnisse fehlen kann, um für alle Gebiete eine Gruppenverfolgung zu prüfen und einheitlich zu entscheiden.

Zum anderen steht bei dem hier in Rede stehenden Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers inmitten die Frage, ob es gerade dem Kläger wegen der nachträglichen Änderung der Verhältnisse zumutbar ist, in die Türkei zurückzukehren. Geboten ist daher keine generalisierende Betrachtungsweise und Erörterung einer Gruppenverfolgung, sondern es ist stattdessen zu fragen, ob der als politisch Verfolgter anerkannte Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr wie bei seiner Flucht aus seinem Heimatland einer politischen Verfolgung ausgesetzt, sondern vielmehr hiervor hinreichend sicher ist. Diese Frage kann nur konkret für die Person des Klägers und für seine Lebensverhältnisse beantwortet werden. Dabei spielen naturgemäß auch Referenzfälle eine Rolle. Sie sind aber hier nur insoweit relevant, als sie für die auf den Kläger bezogene Prognose der künftigen Verfolgungsgefahr bedeutsam sind.

Um beurteilen zu können, was den Kläger bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt erwartet, ist es zunächst geboten, sich zu vergegenwärtigen, in welcher Situation er seinerzeit im Sommer 1994 seinen Heimatort und sein Heimatland verlassen hat. Hierbei ist vom damaligen Vorbringen des Klägers auszugehen. Danach und nach gutachterlichen Stellungnahmen, die der Senat in das Verfahren eingeführt hat, stellte sich die Situation für den Kläger wie folgt dar:

Der Kläger stammt aus dem Dorf D.... . Das Dorf liegt ca. sieben Kilometer südöstlich von der Kreisstadt Midyat in der Provinz Mardin und gehört damit zum Tur'Abdin, so die christliche Bezeichnung dieses Gebietes. D.... war bis in die 1980/90er Jahre von Kurden und von (syrisch-orthodoxen) Christen bewohnt. Die Bewohner waren mehrheitlich Kurden, und zwar solche muslimischen Glaubens. Das Dorf galt als wohlhabend. Entscheidenden Einfluss hatte eine kurdische Großgrundbesitzerfamilie, die häufig Abgeordnete und auch Bürgermeister stellte. Um 1980 "erkauften" sich im wahrsten Sinne des Wortes die Christen des Ortes ein mehr oder minder auskömmliches Verhältnis, indem sie der Agha-Familie freiwillig Tribut leisteten (vgl. dazu: Helga Anschütz: Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 93). Diese kurdische Großfamilie war die Familie C...., die aus dem D.... stammt. Sie ist die einflussreichste Familie innerhalb des Deskurti-Stammes (eines von zwei in Midyat und Umgebung maßgeblichen Stammes (vgl. dazu und zum Folgenden das Sachverständigengutachten von Aydin, Übersetzung vom 13. April 1999, an das VG Berlin, Abschrift S. 8 f). Schon immer pflegte der Deskurti-Stamm und insbesondere auch die Familie C.... sehr gute Beziehungen zur türkischen Regierung und unterstützte die türkischen Sicherheitskräfte in ihrem bewaffneten Kampf gegen die kurdische Guerilla. Dabei war es gerade die Familie C...., die sich in den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK seit Sommer 1984 hervortat und in großem Umfang der Regierung Dorfschützer zur Verfügung stellte, die dann zusammen mit den türkischen Sicherheitskräften gegen die bewaffnete PKK kämpften. Das Engagement der von der Familie C.... gestellten Dorfschützer war so groß, dass sie einen besonders schlechten Ruf genossen und bekannt waren für die meisten schwerwiegenden Straftaten wie Usurpation, Raub, Vergewaltigung, Körperverletzungen und Mord. Von staatlichen Stellen wurden weder die Dorfschützer noch die Familie C.... für diese Verbrechen zur Verantwortung gezogen. Sie waren dem türkischen Staat im seinem Kampf gegen die PKK nützlich und deshalb ließ man sie schalten und walten. Die vom Staat gebilligte Dorfschützerarmee - sie soll aus bis zu 3.000 wehrfähigen Männern bestanden haben - war naturgemäß auch ein Machtfaktor in der Region Midyat und hat den Einfluss und die Macht der Familie C.... noch weiter gesteigert. Wie der Gutacher Aydin 1999 feststellte (a.a.O., S. 9) besaß die Familie C.... in der Region Midyat die uneingeschränkte Überlegenheit und unterdrückte die Bevölkerung durch ihre bewaffneten Kräfte, die Dorfschützer.

Bestätigt wird diese Einschätzung durch einen Hinweis des Sachverständigen Sternberg-Spohr in dem Gutachten zur Situation der Yezidi in der Türkei für die Gesellschaft für bedrohte Völker (o.J., S. 77). Darin wird ein S.... C.... erwähnt, dem 23 Dörfer gehörten, darunter das Dorf M.... D...., und hervorgehoben, dass dieser S.... C.... den Yeziden des Dorfes deren Land auf besonders rabiate Weise abgenommen hat.

Vor diesem Hintergrund, der bei der Anerkennung des Klägers als politischer Flüchtling im Jahre 1997 im Einzelnen nicht bekannt war, die allein aus dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei erfolgte, ist das seinerzeit vom Kläger geschilderte eigene Schicksal und das seiner Familie gut nachvollziehbar. Es ist sehr plausibel, dass sein Vater als Yezide und zudem prokurdischer Aktivist und sogar Funktionär der prokurdischen HEP in das Fadenkreuz der aus dem Dorf stammenden und weiterhin dort sehr einflussreichen Familie C.... und ihrer Dorfschützer geraten war und von diesen und den türkischen Sicherheitskräften in einem rechtsfreien Raum immer wieder drangsaliert wurde. Dabei konnten die türkischen Sicherheitskräften ihn auch immer wieder - ggf. nach Folterungen - frei lassen. Denn als Bauer vor Ort konnte er nicht ohne weiteres seine Existenzgrundlage aufgeben bzw. wenn er gleichwohl auf Dauer das Dorf verließ und flüchtete, konnte sich die Familie C.... seines Besitzes ohne weiteres bemächtigen und auf diese Weise ihr Ziel erreichen. Nachvollziehbar ist für den Senat weiter, dass der Vater des Klägers in diesem ungesetzlichen Zustand nach verschiedenen Festnahmen im Jahre 1991 oder 1992 nicht mehr zu seiner Familie zurückgekehrt, sondern wahrscheinlich zu Tode gekommen ist und dass daraufhin die übrige Familie des Klägers weiter drangsaliert wurde. Denn wenn es der Familie C.... darum ging, sich den Grundbesitz der Familie des Klägers anzueignen, dann musste es ihr daran gelegen sein, die Familie insgesamt zu vertreiben. Deshalb ist auch die damalige Schilderung des Klägers plausibel, man habe zunächst seinen ältesten Bruder E.... und seine Mutter drangsaliert. Denn nach der "Rangordnung" innerhalb der Familie waren diese beiden sowohl nach außen, als auch innerhalb der Familie die beiden wichtigsten Mitglieder. All dies und die schließlich in Etappen erfolgte Flucht der Familie, wobei der älteste Sohn mit den nächst jüngeren Geschwistern den Anfang machte, dann der Kläger folgte und schließlich die Mutter als letzte das Heimatdorf verließ, sind für den Senat vor dem Hintergrund seiner langjährigen Beschäftigung mit solchen Schicksalen typisch und runden das Bild der Verfolgung und Vertreibung einer yezidischen Familie aus dem Tur'Abdin ab.

Mit Blick auf den von der Beklagten verfügten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nun zu fragen, ob sich diese Verhältnisse in dem Dorf D.... im Kreis Midyat nachträglich inzwischen erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass der Kläger vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist zu verneinen.

Ein Anhaltspunkt bildet für den Senat schon das bereits erwähnte Gutachten des Sachverständigen Aydin aus dem Jahr 1999. Denn darin heißt es, die Familie C.... werde durch den Staat sowohl in der gesamten Türkei als auch in der Region Midyat besonders geschützt und unterstützt und der Einfluss der Familie C.... werde - auch durch die Bedeutung der Dorfschützer - noch lange andauern. Nach Auffassung des Senats bedürfte es, um diesen Einfluss entscheidend zurückzudrängen, eines grundlegenden und nachhaltigen Wandels der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen vor Ort. Dafür hat aber die Beklagte nichts vorgetragen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich schon aus den allgemeinen Verhältnissen in der Südosttürkei schlussfolgern, dass die alten, traditionellen und letztlich die Flucht des Klägers und seiner Familie auslösenden Strukturen und Machtverhältnisse bestehen geblieben sind.

Denn eine wirkliche Befriedung des kurdischen Südostens durch die Anerkennung der kulturellen und politischen Rechte der kurdischen Bevölkerung hat nicht stattgefunden. Nach einer kurzen Phase der Ruhe und Erschöpfung ist in den letzten Jahren der bewaffnete Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitskräfte in der Südosttürkei sogar wieder aufgeflammt (vgl. den "Lagebericht" des AA vom 11. Januar 2007, S. 20 f.). Damit blieben und bleiben die traditionellen Machtzentren vor Ort, die Großgrundbesitzer, für den türkischen Staat weiterhin wichtig und sie erfahren grundsätzlich eine Anerkennung und Unterstützung wie bisher. Dementsprechend sind beispielsweise die Dorfschützerwehren, die nie vollständig entwaffnet wurden, inzwischen wieder erstarkt und nehmen ihre Funktion als paramilitärische regierungstreue Schutztruppe wahr (vgl. IMK -Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 15/2007 vom 22. bis 7. Februar 2007 S. 1). Damit sind sie aber auch für die Großgrundbesitzer wiederum der regionale Machtfaktor, mit deren Hilfe sie ihre Macht erhalten und sogar ausbauen können.

Die Richtigkeit dieser aus allgemeinen aktuellen Nachrichten abgeleiteten Einschätzung der aktuellen Lage im Südosten und gerade im Tur'Abdin und einer möglichen Rückkehr von Yeziden in den Tur'Abdin ergibt sich zudem aus den Einzelfällen, die in Auskünften, Gutachten und Stellungnahmen zur allgemeinen Frage einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei vorliegen. Dabei illustrieren für den Senat in anschaulicher Weise fünf Vorfälle aus den letzten Jahren die Situation yezidischer Rückkehrer in den Tur'Abdin:

Der 1. Fall betrifft den yezidischen Scheikh Sancar aus dem yezidischen Dorf Mizix. Er wurde am 12. März 2002 zusammen mit seiner Ehefrau verschleppt und anschließend in der Nähe von Midyat ermordet. Grund dafür war die geplante Rückkehr in das enteignete Dorf. Seit 2005 sind die Täter und Komplizen bekannt, eine strafrechtliche Verfolgung findet aber nicht statt (vgl. dazu: Gutachten Baris vom 17. April 2006, Anlage S. 5, bestätigt wird dieser Vorfall durch die Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006, Fall "11"; vgl. dazu auch die Auskunft des AA vom 26. Januar 2007, S. 6 unten /7 oben).

Nicht ganz so spektakulär war der Fall eines in Deutschland lebenden Yeziden namens O. aus dem Dorf M. im Kreis Nusaybin. Als dieser im Juli 2002 in sein Heimatdorf fuhr und sich bemühte, seinen Landbesitz registrieren zu lassen sowie zu erproben, ob er in seinem Heimatdorf leben und sein Land bewirtschaften könne, erregte er die Aufmerksamkeit des Großgrundbesitzers C aus Midyat In der dem Senat vorliegenden anonymisierten Fassung handelt es sich dabei um den Enkel von S.C. (Ohne dass es darauf entscheidend ankommt, spricht sehr viel dafür, dass es sich hierbei um ein Mitglied der Familie C.... aus Midyat handelt.) Der Großgrundbesitzer C. forderte daraufhin O. auf, die Türkei zu verlassen. Für den Fall, dass O. nochmals in die Türkei zurückkehren werde, drohte er ihm, er werde das Land nicht mehr lebend verlassen. O. konnte nochmals nach Deutschland ausreisen und ist seitdem nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt (vgl. Fall 10 in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006).

Im 3. Fall ging es um Yeziden aus dem Dorf Bacin/Görenköy im Kreis Midyat. Als sie in ihr Heimatdorf zurückkehrten, um zu erkunden, ob für sie eine Rückkehrmöglichkeit bestand, wurden sie vehement bedrängt und regelrecht aus dem Bezirk hinausgejagt (vgl. dazu das Gutachten Baris vom 17. April 2006, Anlage S. 5).

Der 4. Fall betrifft den in Deutschland lebenden Yeziden K. Er reiste Anfang 2005 nach Midyat in der Absicht, sein leer stehendes Heimatdorf wieder aufzubauen, und hatte auch schon die ersten Schritte unternommen. Bei seinen Bemühungen wurde er von Moslems beobachtet und daraufhin massiv bedroht. Ihm wurde sinngemäß erklärt, er solle von seinen Plänen Abstand nehmen, andernfalls werde er den Ort nicht lebend verlassen. So eingeschüchtert kehrte O. umgehend nach Deutschland zurück. Seine Pläne für eine Rückkehr hat er aufgegeben (vgl. den Fall 6 in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006).

Der 5. Fall schließlich betrifft wiederum einen in Deutschland lebenden Yeziden (vgl. den Fall 9 in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006). Als dieser Ende Mai 2004 von seinem Grundbesitz mehr als 100 Tonnen seiner Ernte einbringen (lassen) wollte, haben ihm der in Midyat lebende Moslem und Großgrundbesitzer S.C. (in der dem Senat vorliegenden Stellungnahme ist der Name anonymisiert, sehr wahrscheinlich handelt es sich um den bereits mehrfach erwähnten S.... C....) und dessen Enkel C. zusammen mit fünf weiteren Personen über die Hälfte der Ernte (insgesamt 57 Tonnen) mit Gewalt abgenommen. Dann ließen ihm die beiden Anführer der Dorfschützer durch Dritte ausrichten, wenn er nicht sofort die Türkei verlasse, "werde seine Mutter weinen". Als der Yezide dann noch merkte, dass ihm zwei Männer folgten und ihn beobachteten, ist er sofort ausgereist.

Um diese und zahlreiche andere von Yeziden geschilderte "Rückkehrfälle" ist inzwischen ein heftiger Streit entbrannt. So wurden solche Fälle zunächst von dem Gutachter Baris in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung des VG Hannover vom 30. April 2003 genannt und diesen dann in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2004 und in einer weiteren vom 20. Januar 2006 widersprochen. Dies war sodann Anlass für das Yezidische Forum zur "Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei" vom 5. Februar 2006. Auch äußerte sich der Sachverständige Baris in einer schriftlichen Stellungnahme vom 17. April 2006. Es folgte dann außer dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 dessen Auskunft vom 26. Januar 2007. Dies nahm das Yezidische Forum schließlich zum Anlass für seine "Anmerkungen zu der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes" vom 20. März 2007. Letztlich hat sich das Auswärtige Amt noch in einer Stellungnahme vom 3. Mai 2007 - dem Senat von der Beklagten vorgelegt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Sache - zu der Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 20. März 2007 geäußert.

Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hat der Senat keinen Anlass, in diesem "Gutachterstreit" abschließend Stellung zu beziehen. Gleichwohl hält es das Gericht mit Blick auf die solche Dimensionen annehmende Kontroverse doch für geboten, auf folgendes hinzuweisen:

Alle in diesen fünf Fällen erwähnten Yeziden, die ersichtlich vor politischer, religiöser Verfolgung in ihrem Heimatland seinerzeit in Deutschland Zuflucht gefunden hatten, bemühten sich um ihren früheren, ihnen abgenommenen oder streitig gemachten Grundbesitz und versuchten, in ihrer alten Heimat wieder Fuß zu fassen. Sie taten damit das, was man idealer Weise von einem politischen Flüchtling erwartet, der nicht in seinem Zufluchtsland bleiben will: Ein solcher bemüht sich um seine Rückkehr und/oder sichert seinen Besitz im Heimatland. Von daher muss er jedenfalls grundsätzlich den Respekt und die Anerkennung des Aufnahmelandes erfahren. Damit verträgt es sich nur schwer, wenn man dem Rückkehrwilligen im Nachhinein auch nur inzidenter vorwirft, gelogen oder übertrieben oder die wirklichen Verhältnisse falsch eingeschätzt zu haben. Denn schließlich war er vor Ort, er kennt die Verhältnisse dort. Es geht doch um sein Heimatdorf bzw. seine Heimatregion und hat er sich doch aller Voraussicht nach den Schritt, eine Rückkehr in das Land seiner Verfolgung zu wagen, gut überlegt und geplant. Zudem ging es bei dieser Rückkehr - wie der Fall des Scheikh Sancar und seiner Ehefrau von März 2002 zeigt, um das nackte Überleben einer Rückkehr nach Midyat bzw. dessen Umgebung. Deshalb fällt es dem Senat sehr schwer, solche von Yeziden mitgeteilten Fälle als letztlich "harmlos" oder als "Missverständnis" zu werten, zumal die Gegeninformationen von Personen (wie den Großgrundbesitzern der Familie C.) und Institutionen (wie türkischen Gerichten und Staatsanwaltschaften) stammen, die seinerzeit Urheber der Verfolgung waren bzw. nicht willens oder in der Lage waren, den Verfolgten staatlichen Schutz zu gewähren.

Dabei sei nur am Rande noch darauf hingewiesen, dass nicht nur Yeziden in Tur'Abdin sondern sogar auch syrisch-orthodoxe Christen bei einer von ihnen erwogenen freiwilligen Rückkehr in den Tur'Abdin schweren Repressalien ausgesetzt sind. So berichtete der Menschenrechtsinformationsdienst von einem Bombenanschlag am 6. Juni 2005 auf eine dreiköpfige Delegation syrischorthodoxer Christen, die sich im Tur'Abdin aufhielt, um dort das Projekt "Freiwillige Rückkehr der assyrischen Volksgruppe" umzusetzen. Nur durch einen Zufall blieb die Delegation unverletzt (vgl. IMK - Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 242 - 243 vom 28. Mai 2005, S. 2). Der Menschenrechtsinformationsdienst kommentiert den Vorfall dahingehend, dass die von kurdischen Stämmen rekrutierten staatstreuen Dorfschützer nach der Vertreibung der Yeziden und syrischorthodoxen Christen deren Dörfer und Siedlungen mit Einverständnis der Gouverneure, Landräte und Militärkommandanten des türkischen Staates besetzt hätten. Diese hätten im Einklang mit den staatstreuen kurdischen Stammesführern und Großgrundbesitzern kein Interesse an einer Rückkehr der Yeziden und Christen und damit an einer Wiederinbesitznahme der landwirtschaftlichen Flächen durch die Rückkehrer.

All dies wie auch der Umstand, dass das Auswärtige Amt in seinen Auskünften manchen Fällen (wie in den genannten Fällen 3 und 4) nicht widersprochen hat bzw. der nicht bestreitbaren Ermordung des yezidischen Scheikh und seiner Frau (Fall 1) "nur" noch neben dem religiösen Motiv ein weiteres mögliches Tatmotiv (Raubmord) hinzugefügt hat (vgl. die Auskunft vom 26. Januar 2007) ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits letztlich unerheblich. Denn wenn dem Kläger, wie in dem angefochtenen Widerrufsbescheid des Bundesamtes geschehen, zugemutet wird, in seinen Heimatort, aus dem er vor Verfolgung geflohen ist, zurückzukehren, dann muss der Senat davon überzeugt sein, dass er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Es muss für ihn angesichts der Verhältnisse vor Ort eine Rückkehr in "Sicherheit und Würde" möglich sein - die auch durch positive Beispiele einer gelungenen Rückkehr und Reintegration belegbar ist.

Davon kann hier aber keine Rede sein. In allen dem Senat vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen gibt es keinen einzigen Fall eines Yeziden, dem eine Reintegration in das Dorf D.... oder auch nur in ein anderes Dorf im Tur'Abdin gelungen wäre - geschweige denn auf eine längere Sicht. Vielmehr sind alle Versuche von Yeziden - ohne den Gründen nachgehen zu wollen - voll und ganz gescheitert. Unter diesen Umständen kann dem Kläger - zumal allein und ohne Rückhalt durch seine Familie, von Freunden und früheren Nachbarn - nicht zugemutet werden, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Der Kläger ist nicht nur nicht, was Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist, vor erneuter politischer, religiöser Verfolgung hinreichend sicher, sondern im Gegenteil droht ihm nach allen dem Senat bekannten Umständen ein Scheitern.

Schließlich hat der Senat noch erwogen, den Widerrufsbescheid des Bundesamtes deshalb zu bestätigen, weil dem Kläger eine Rückkehr - wenn auch nicht in sein Heimatdorf - so doch in eine Kreisstadt seiner Heimatregion zumutbar ist. Jedoch auch dies ist - wobei bezeichnenderweise die Beklagte selbst eine solche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat - nicht möglich. Eine Rückkehr etwa in der Kreisstadt Midyat, dessen Verhältnisse der Kläger noch am ehesten kennt, scheitert ersichtlich daran, dass die Großgrundbesitzerfamilie C.... auch dort entscheidenden Einfluss hat. Das belegen zumindest die zuvor mitgeteilten Fälle 2 und 5. Von daher ist dem Kläger als Yeziden ein Fußfassen auch in der Kreisstadt Midyat ebenfalls nicht möglich. Dabei ist in der Tat bezeichnend, dass es selbst nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in der Stadt Midyat überhaupt nur fünf Yeziden gibt, die sich ständig dort aufhalten (vgl. die Auskunft vom 26. Januar 2007, S. 2 Mitte).

Letztlich bleibt zu prüfen, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Wohnsitznahme in der Westtürkei zuzumuten ist. Aber auch eine solche kommt jedenfalls schon vom Tatsächlichen her nicht in Betracht. Diese Möglichkeit, die ebenfalls schon die Beklagte nicht erwogen hat, verbietet sich wohl deshalb, weil selbst das Auswärtige Amt eine solche Alternative in seinen Auskünften nicht in Betracht gezogen und der Sachverständige Baris in seinem Gutachten vom 17. April 2006 (S. 2) für den Senat überzeugend ausgeführt hat, dass Yeziden dort wegen ihrer Religion, Herkunft und Kultur nicht überleben können und sich dort weniger als ein Dutzend Yeziden aufhalten. Dass dem Kläger, der vor religiöser und politischer Verfolgung geflohen ist, nunmehr eine Rückkehr mit anschließender Verleugnung seiner Religion, Herkunft und Kultur, letztlich also einer Selbstaufgabe, nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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