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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 10 A 11656/04.OVG
Rechtsgebiete: BLV


Vorschriften:

BLV § 40
BLV § 41
Zur Frage, ob ein Erstbeurteiler für seine Beurteilung über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt und ob ggf. die bei ihm fehlenden Erkenntnisse durch das Wissen des nächsthöheren Vorgesetzten ersetzt werden können (hier verneint).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11656/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts (dienstlicher Beurteilung)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2005, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig ehrenamtliche Richterin Versicherungskauffrau Hoffmann ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Kraft

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 18. März 2003 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 9. September 2003 wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten steht und beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) beschäftigt ist, wendet sich gegen seine unter dem Datum des 28. Mai 2002 für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erstellte Regelbeurteilung.

Anfang der 80er Jahre trat der Kläger in den Dienst der Bundeswehrverwaltung. Zunächst war er Technischer Angestellter. Seine erste dienstliche Beurteilung, eine Regelbeurteilung, datierte aus dem Jahr 1984 und lautete auf die Note "über Durchschnitt". 1987 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Regierungsrat ernannt. Als solcher wurde er wieder mit der Note "über Durchschnitt" dienstlich beurteilt. Die nächste dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) stammte aus dem Jahr 1997 und bezog sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1996. Inzwischen war der Kläger zum Oberregierungsrat befördert. Die Leistungsbeurteilung lautete auf "B" (= "übertrifft die Leistungserwartungen erheblich") und die dienstliche Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil "Übertrifft die Anforderungen deutlich" (die zweitbeste von insgesamt sechs Notenstufen). Zur Begründung hieß es: "Herr B.... leistet ausgezeichnete Arbeit und ist sowohl was Qualität und Umfang der Arbeiten als auch Terminprobleme anbetrifft in höchstem Maße belastbar. Er arbeitet völlig eigenständig mit hohem Verantwortungsgefühl und führt die in seinem Bereich arbeitenden Kollegen effizient, aber unaufdringlich." Der Eignungs- und Verwendungsvorschlag lautete dahin, dass der Kläger aufgrund seiner fachlichen Leistungen und seines Persönlichkeitsbildes geeignet sei, die Leitung eines Referats im BWB zu übernehmen.

Die Beurteilung, die der hier streitbefangenen vorausging, war wiederum eine Regelbeurteilung. Sie betraf den Zeitraum vom 24. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 1999. Während dieser Zeit war der Kläger als "Referent und Vorhabenmanager" tätig und wurde zwischenzeitlich zum Regierungsdirektor befördert. Die Leistungsbeurteilung bewegte sich in den Bewertungen "B" ("deutlich über Durchschnitt") und "C" ("über Durchschnitt"). Die Gesamtbewertung lautet auf "C". Begründet wurde dies damit, dass die "Mehrzahl der Wertungen der Einzelmerkmale in der Kategorie 'C' liege. Die Gesamtleistung wird daher mit 'C' beurteilt". Die Befähigungsbeurteilung enthielt Wertungen von A, B und C. Im Eignungs- und Verwendungsvorschlag hieß es: "Erfahren und bewährt als Referent und Vorhabenmanager in einem anspruchsvollen Projekt sowie als Koordinator in einem technisch und organisatorisch komplexen Aufgabengebiet". In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten hieß es: "Herr B.... ist ein zuverlässiger und einsatzfreudiger Mitarbeiter, der über Steigerungspotential verfügt." Das Gesamturteil lautete auf: "Übertrifft die Anforderungen" (drittbeste von insgesamt sechs Notenstufen).

In der Folgezeit war der Kläger weiterhin Referent und Vorhabenmanager sowie stellvertretender Referatsleiter. Nachdem der bisherige Referatsleiter, Leitender Baudirektor S...., mit Ablauf des Monats September 2000 in den Ruhestand versetzt worden war, leitete der Kläger selbst das Referat von Oktober 2000 bis zum 22. Juli 2001. Mit Wirkung vom 23. Juli 2001 wurde Baudirektor C..., der zuvor Attaché in Washington war, Referatsleiter und damit Vorgesetzter des Klägers.

Baudirektor C.... hat als Erstbeurteiler die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung, erneut eine Regelbeurteilung, erstellt. Deren Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001.

Die Leistungsbeurteilung vergibt wieder Merkmale der Kategorie "B" und "C" - und lautet bei der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung auf "C" (= "übertrifft die Anforderungen"). Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger führe seine Arbeit mit großer Zuverlässigkeit aus. Die Ergebnisse seien stets uneingeschränkt brauchbar. Den ihm eingeräumten gestalterischen Freiraum nutze er für ein zielgerichtetes Arbeiten. Er beziehe seine Mitarbeiter im Referat sowie seine Partner beim Bedarfsträger erfolgreich in den Arbeitsablauf mit ein. Die Ziele der Vorhabenführung würden auch gegenüber der Industrie mit Nachdruck und mit Erfolg durchgesetzt. Die Leistungserwartungen würden übertroffen; in einigen wichtigen Bereichen übertreffe der Kläger die Leistungserwartungen erheblich. In der Befähigungsbeurteilung wird 3 x "B" und 1 x "A" vergeben. Das Gesamturteil lautet auf "übertrifft die Anforderungen" ("C"). Als Eignungs- und Verwendungsvorschlag heißt es: "Herr B.... hat die Fähigkeit zur Durchführung eines anspruchsvollen Programms nachgewiesen. Er zeigte Umsicht und Durchsetzungsvermögen, auch bei seiner Aufgabe als stellvertretender Referatsleiter. Ihm kann die Führung eines sehr komplexen Programms oder die Führung einer Organisationseinheit anvertraut werden. Außerdem ist er für den Einsatz in der Vorhabenaufsicht geeignet."

In diese dienstliche Beurteilung sind zwei Beurteilungsbeiträge eingeflossen, und zwar ein solcher des früheren Referatsleiters, des Leitenden Baudirektors S...., vom 14. Dezember 2000 für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 30. September 2000 sowie ein Beurteilungsbeitrag des zuständigen Unterabteilungsleiters, des damaligen DirBWB F..., für die Zeit vom 6. November 2000 bis zum 22. Juli 2001. Dieser Beitrag wurde unter dem Datum des 22. Januar 2002 erstellt. Die Beurteilung des Erstbeurteilers C.... selbst datiert vom 31. Januar 2002. DirBWB F.... hat sich als nächsthöherer Vorgesetzter mit dieser Beurteilung ebenso einverstanden erklärt wie der abschließende Beurteiler, der Präsident des BWB.

Nach Eröffnung und Erörterung der dienstlichen Beurteilung durch einen anderen Vorgesetzten - der Erstbeurteiler C.... hatte inzwischen das BWB verlassen - erhob der Kläger Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung und machte insbesondere geltend:

Die hier in Rede stehende dienstliche Beurteilung vom 28. Mai 2002 entspreche im Wesentlichen der Vorbeurteilung vom 14. April 1997. Das sei sehr befremdlich, da nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der aktuelle Beurteiler von der früheren Beurteilung keine Kenntnis haben dürfe. Zudem sei der Erstbeurteiler, Baudirektor C...., erst ab dem 23. Juli 2001 und dann auch nur recht kurze Zeit Referatsleiter gewesen. Dieser ohnehin sehr geringe Zeitraum werde noch dadurch reduziert, dass Herr C.... während der verbleibenden Zeit 33 Tage wegen Urlaubs und wegen eines Lehrgangs abwesend gewesen sei. Außerdem habe der Erstbeurteiler die beiden Beurteilungsbeiträge für den weitaus längeren Zeitraum der Beurteilung nicht angemessen berücksichtigt. Das ergebe sich aus Ungereimtheiten und Widersprüchen. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, in der Leistungsbeurteilung das fachliche Wissen und Können mit "C" zu bewerten, andererseits ihm aber in den Einzelmerkmalen ein "tiefes Fachwissen" und eine "fachliche Kompetenz" zu bescheinigen. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er ein sehr komplexes und anspruchsvolles Vorhaben leite und die sich aus den Beurteilungsbeiträgen ergebenden Leistungsbeschreibungen eine bessere Notenstufe rechtfertigten. Weiterhin sei es nicht sachgerecht, den ihm durch die Vertretung des Referatsleiters entstandenen erheblich höheren Arbeitsumfang nur mit "C" zu bewerten. Widersprüchlich sei es, in der Leistungsbeurteilung die Bereitschaft zur Teamarbeit nur mir "C" zu bewertet, während ihm alle Beurteiler sehr gute Teamarbeit bescheinigten und in der Befähigungsbeurteilung das Einzelmerkmal "Befähigung zur Kommunikation und zur Zusammenarbeit" mit der besten Stufe "besonders stark ausgeprägt" ("A") bewertet worden sei.

Der Antrag des Klägers auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung wurde mit Bescheid des BWB vom 18. März 2003 zurückgewiesen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor: Es sei schon verfahrensfehlerhaft gewesen, Baudirektor C.... mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu betrauen. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt der Beurteilung das gleiche Statusamt wie er, der Kläger, inne gehabt. Eine solche Situation lasse jedoch Interessenkonflikte befürchten. Sehr befremdlich sei auch, dass als nächsthöherer Vorgesetzter der Unterabteilungsleiter F.... am Beurteilungsverfahren beteiligt worden sei und dieser sich dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteiler angeschlossen habe, obwohl sein für die Zeit vom 6. November 2000 bis zum 22. Juli 2001 abgegebener Beurteilungsbeitrag ihm deutlich bessere Leistungen bescheinigt habe. Aber auch aus materiellen Gründen sei die Regelbeurteilung fehlerhaft. Der Erstbeurteiler C.... habe sich nämlich nicht den gebotenen verlässlichen eigenen Eindruck von seinen Leistungen und Fähigkeiten gemacht. Das habe maßgeblich an dem nur sehr kurzen Unterstellungsverhältnis gelegen und auch daran, dass sich der Baudirektor C.... nicht durch die Vorlage von schriftlichen Arbeiten und Berichten über seine Tätigkeit informiert habe. Es komme hinzu, dass der Erstbeurteiler nicht die Beurteilungsbeiträge der beiden anderen Vorgesetzten für die Zeit zuvor angemessen berücksichtigt habe. Gehe man von den dort enthaltenen Leistungs- und Eignungsbeschreibungen aus, so ergäben sich mehrfach bessere Einzelbewertungen und dann auch eine bessere Gesamtbewertung. Aber selbst auf der Grundlage der tatsächlichen bewerteten Einzelmerkmale und deren Gewichtung für den Dienstposten sei die Gesamtbewertung "C" nicht schlüssig, vielmehr müsse sie auf "B" lauten.

Diesen Widerspruch wies das BWB mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt:

Der Erstbeurteiler C.... sei zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung ungeachtet dessen zuständig gewesen, dass er das gleiche Statusamt wie der Kläger inne gehabt habe. Ihm sei nämlich zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung des Klägers ein höher bewerteter Dienstposten übertragen und im Hinblick darauf einvernehmlich auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für ihn zum selben Beurteilungsstichtag verzichtet worden. Unter diesen Umständen habe er sehr wohl die Beurteilung erstellen können. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beurteilungsbeiträge nicht angemessen in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien. Diese seien im Fließtext gehalten und von der Wortwahl her keiner ganz bestimmten Notenstufe zuzuordnen. Für die angemessene Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge - und nicht gegen sie - spräche im Übrigen, dass der Unterabteilungsleiter F...., der einen eigenen Beitrag geliefert habe, sich im Beurteilungsverfahren als nächsthöherer Vorgesetzter mit dem Entwurf des Erstbeurteilers ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Schließlich sei auch die Gesamtnote nicht zu beanstanden. Es sei nämlich allgemein anerkannt, dass sich das Gesamturteil nicht rechnerisch aus der Summe der Bewertungen der Einzelmerkmale ergeben müsse, vielmehr sei dessen Bildung ein Akt wertender Erkenntnis, der vorliegend zu keinen Bedenken Anlass gebe.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere eine Stellungnahme des Erstbeurteilers C.... vom 27. November 2003 (Bl. 38 GA) vorgelegt. Darin heißt es u.a.:

"Bei Antritt meines Dienstes habe ich mir ausführlich von jedem Mitarbeiter seinen Arbeitsbereich vortragen lassen. In der Folgezeit habe ich regelmäßig, zeitweise mehrmals in der Woche, Referatsbesprechungen abgehalten. In diesen Besprechungen wurden alle Programme ausführlich erörtert. Zusätzlich wurde jeder Geschäftsvorgang mit dem Bearbeiter besprochen. RDir B.... war natürlich in die Vorgehensweise eingeschlossen. Von ihm entworfene Briefe und Berichte habe ich mit ihm besprochen. Ich kann nicht mehr rekonstruieren, wie viele Vorgänge ich aus seiner Feder gesehen habe. In den 6 Monaten, die ich dieses Referat geleitet habe, waren es jedenfalls alle, die er produziert hat. Sollte er jetzt behaupten, ich hätte keinen Bericht gesehen, hieße das, er hätte keine verfasst. Dies würde seinen Anspruch auf gute Beurteilung nicht gerade untermauern."

Dieser Darstellung ist der Kläger entgegengetreten und hat Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben angeboten durch Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen. Außerdem hat er einen Vermerk über ein Mitarbeitergespräch zwischen dem Unterabteilungsleiter DirBWB F.... und ihm vom 2. Juli 2001 vorgelegt. Darin bescheinigt ihm dieser, die gestellten Arbeitsziele alle erreicht und zusätzlich mit Erfolg die kommissarische Leitung des Referats übernommen und dabei die notwendigen Führungsqualitäten gezeigt zu haben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. April 2004 abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen dem von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt angeschlossen und ergänzend ausgeführt:

Die dienstliche Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei erstellt worden. Insbesondere sei der Erstbeurteiler hierfür zuständig gewesen. Er habe nämlich einen höher bewerteten Dienstposten inne gehabt und sei deshalb in der in Rede stehenden Kampagne nicht zu beurteilen gewesen. Zudem greife der Einwand der Befangenheit nicht durch. Bei der Beurteilung habe Herrn C.... auch eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bewertung zur Verfügung gestanden. Zum einen habe er sich auf die Beurteilungsbeiträge der früheren Vorgesetzten des Klägers stützen können. Außerdem habe sich der Erstbeurteiler - wie dieser in der schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2003 näher dargelegt habe - ein persönliches Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers gemacht. Dem sei der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Im Übrigen sei keineswegs auszuschließen, dass sich der Erstbeurteiler den vom Kläger gefertigten Schriftverkehr ohne dessen Wissen habe vorlegen lassen und berücksichtigt habe. Weiterhin greife der Einwand nicht durch, der Erstbeurteiler habe die Vorbeurteilung lediglich abgeschrieben. Dagegen spreche schon, dass die streitbefangene Beurteilung in einigen Punkten von der Vorbeurteilung abweiche. Auch inhaltlich sei die dienstliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Das zusammenfassende Werturteil sei aus den Einzelmerkmalen plausibel abgeleitet. Die Beurteilungsbeiträge seien ebenfalls in die Beurteilung eingeflossen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass diese keine Notenvorgabe enthielten und deshalb das Gegenteil nur schwer feststellbar sei. Zudem seien die Bewertungen für die Merkmale "fachliches Wissen und Können", "Arbeitsumfang" sowie "Bereitschaft zur Teamarbeit" plausibel. Denn dafür habe der Kläger immerhin die Notenstufe "C" erhalten. Auch sonst seien die Einzelbewertungen nachvollziehbar und stünden untereinander nicht in Widerspruch. Letztlich sei das Gesamturteil plausibel. Die Einzelmerkmale stünden nämlich im Grundsatz gleichwertig nebeneinander, so dass eine Gewichtung, die zu einer anderen Würdigung Anlass geben könnte, nicht feststellbar sei.

Daraufhin hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er verweist insbesondere nochmals darauf, dass sich der Erstbeurteiler wegen der Kürze des Unterstellungsverhältnisses und der Komplexität des von ihm betreuten Aufgabengebiets allenfalls ein recht eingeschränktes Bild über seine Leistungen und Fähigkeiten habe machen können. Zudem treffe es nicht zu, dass dieser ständig einen regen fachlichen Kontakt mit ihm und seiner Arbeit gehabt habe. Angesichts dessen hätte der Erstbeurteiler die beiden Beurteilungsbeiträge stärker berücksichtigen müssen. Dabei ergäben sich aus deren Formulierungen auch sehr wohl Vorgaben für ein bestimmtes Notenbild. Sie enthielten nämlich verschlüsselte Leistungsbewertungen, die Signalwörter für eine bestimmte Leistungseinschätzung darstellten. Solche einverständlichen Handhabungen seien im Beurteilungswesen der Beklagten durchaus gang und gäbe und indizierten eine bessere Note als die vom Erstbeurteiler vergebene.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 18. März 2003 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 9. September 2003 die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Hinweis auf zwei neuerliche schriftliche Stellungnahmen des Erstbeurteilers C.... vom 21. November 2004 und vom 20. Februar 2005 macht sie ergänzend geltend, dass der Erstbeurteiler gerade auch mit dem nächsthöherern Vorgesetzten des Klägers, dem damaligen Unterabteilungsleiter DirBWB F...., die Einstufung des Klägers in die Notenstufen "B" oder "C" besprochen habe. Soweit der Kläger darauf abhebe, dass in den für ihn erstellten Beurteilungsbeiträgen Signalwörter verwendet worden seien, die eine bessere Beurteilung indizierten, übersehe er, dass die Gewichtung der Beurteilungsbeiträge allein in den Beurteilungsspielraum des Erstbeurteilers falle. Im Übrigen sei die Verteilung von Listen mit Signalbegriffen und die damit einhergehende Verpflichtung der Erstbeurteiler zur Verwendung solcher Signalbegriffe eine von der Personalabteilung der Beklagten nicht geduldete Verfahrensweise.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2005 hat der Senat über Art und Umfang der Besprechungen des früheren Referatsleiters C.... mit dem Kläger in der Zeit von Ende Juli bis Ende Dezember 2001 zum Vorhaben X.... u.a. und über die Abwicklung des Schriftverkehrs des Klägers in dieser Zeit Beweis erhoben durch Vernehmung des Technischen Regierungsamtsrates R.... und des Technischen Regierungsamtmannes O.... sowie Beweis erhoben über das Zustandekommen der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Klägers durch Vernehmung des Ersten Direktor beim BWB F.... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke sowie auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft Verwaltungsakten und 1 Heft dienstliche Beurteilungen) Bezug genommen. Diese Akten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Abänderungsantrag.

Allerdings sind Abänderungsanträge gegenüber dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 60, 245 und BVerwG, Beschluss vom 17. März 1993, IÖD 1993, S. 182; OVG Rh-Pf, Urteile vom 28. Juni 1996 - 10 A 13209/95.OVG - und zuletzt vom 3. Dezember 2004 - 10 11191/04.OVG und 10 11192/04.OVG -) von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (hier: §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung [BLV]) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle allein darauf zu beziehen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der in §§ 40 und 41 BLV getroffenen Bestimmungen Richtlinien, so hat er nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten durchzusetzen (vgl. dazu u.a.: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2004, § 41 BLV, Rdnr. 32 a). Das Gericht muss dabei nicht nur die Einhaltung der Richtlinien, sondern auch deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht prüfen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, ZBR 1994, S. 54).

Einer solchen gerichtlichen Nachprüfung hält die Ablehnung der Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2002 nicht stand.

Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht erkannt, dass die dienstliche Beurteilung in verfahrensrechtlicher und formeller Hinsicht von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Vor allem war der damalige Leiter des Referats ...., Baudirektor C..., zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zuständig. Dies ergibt sich - wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - aus Ziffer 13 Abs. 1 der hier maßgeblichen Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen) - Neufassung - vom 15. August 1996 (VMBl S. 338) i.V.m. mit Nr. 16 Ziffer 2 1. Spiegelstrich der Durchführungshinweise zu den Bestimmungen über die dienstIiche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen) - Neufassung (VMBl. S. 352) und Nr. 4 Ziffer 2 der genannten Durchführungshinweise. Danach war es unschädlich, dass Baudirektor C.... derselben Besoldungsgruppe angehört hat wie der Kläger, denn jener war - was seine Tätigkeit als Erstbeurteiler ausgeschlossen hätte - nicht für denselben Zeitraum wie der Kläger zu beurteilen. Letzteres ergibt sich aus Ziffer 4 Abs. 2 3. letzter Spiegelstrich der Beurteilungsbestimmungen, waren Baudirektor C.... zum Beurteilungsstichtag doch mit der Übertragung des Dienstpostens eines Referatsleiters die Dienstgeschäfte eines nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens übertragen worden. Auch lässt das Vorbringen des Klägers nicht die Schlussfolgerung zu, Baudirektor C.... sei ihm gegenüber befangen gewesen. Auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt.

Jedoch leidet die dienstliche Beurteilung an einem materiellen, inhaltlichen Fehler. Sie beruht nämlich nicht auf Erkenntnisquellen des Erstbeurteilers C...., die eine ausreichende Tatsachenbasis für die Leistungsbewertung bilden.

Die Regelbeurteilung erfasst sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraums erbracht hat (vgl. Ziffer 2 der Beurteilungsbestimmungen). Sie gründet sich auf die dauernde Beobachtung der Arbeitsergebnisse und Verhaltensweisen des Beamten während des vorgegebenen Beurteilungszeitraums, die sich zum Gesamtbild der Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters runden. Die Tatsachenbasis wird so geprägt von einer Fülle von Einzeleindrücken und -ereignissen, bei der die über längere Zeit bestehende Arbeitssituation die wesentliche Rolle spielen muss (vgl. Schröder/Lemhöfer/Kraft: Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Loseblattkommentar [Stand: Oktober 2004], § 41 Rdnr. 5). Wünschenswert für ein solches umfassendes Bild ist deshalb der unmittelbare Kontakt des Beurteilers mit dem Beurteilten. Daneben, ggf. auch stattdessen, kann sich der Beurteiler auf zusätzliche Berichte von dritter Seite, auf Auskünfte der Vorgesetzten oder auf schriftliche Arbeitsergebnisse des Beurteilten stützen. Aber auch in diesen Fällen muss sich die Beurteilung als eine vom zuständigen Beurteiler in allen Teilen selbst verantwortete eigene wertende Aussage über den beurteilten Beamten darstellen (vgl. Schröder/Lemhöfer/Kraft: Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, a.a.O., Rdnr. 7 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenbasis, die der Erstbeurteiler C.... der hier streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrunde gelegt hat, nicht.

Ausgangspunkt für diese Würdigung sind dabei die eigenen Angaben des Erstbeurteilers, wie er sie in seinen verschiedenen, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen, insbesondere in der Stellungnahme vom 21. November 2004 (Bl. 162 f GA), gemacht hat. Danach hat sich Baudirektor C.... zur Erlangung der Kenntnisse über den Kläger die Vorhabenakte nicht angesehen, sondern vielmehr ausschließlich auf die Vorgänge im Referat abgestellt ("Es trifft zu, dass ich mir die Vorhabenakte nicht angeschaut hatte. Dies hätte ich nur im Zweifelsfall gemacht. Für mich bestand jedoch kein Zweifel, dass ich auch ohne Akteneinsicht auf Grund der Vorgänge im Referat ein für die Beurteilung ausreichendes Leistungsbild von ihm hatte."). Aus diesen "Vorgängen im Referat" konnte sich der Erstbeurteiler C.... indessen kein umfassendes Bild über die Leistungen und die Befähigung des Klägers verschaffen.

Nach der Darstellung des Erstbeurteilers hat sich dieses Bild für ihn einerseits aus den Referatsbesprechungen ergeben, die regelmäßig morgens und nach der Mittagspause im Zimmer des Referatsleiters stattfanden, sowie andererseits aus persönlichen Besprechungen über das vom Kläger betreute Vorhaben X.... und die Vorbereitung anstehender Entscheidungen. Jedoch hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass solche Besprechungen entweder gar nicht stattgefunden haben oder aber bei weitem nicht die Tiefe und Details zum Gegenstand hatten, die eine sachgerechte Bewertung der Leistungen des Klägers ermöglicht hätten.

Die beiden vom Senat als Zeugen vernommenen Mitarbeiter des Klägers, Technischer Regierungsamtsrat R.... und Technischer Regierungsamtmann O...., haben übereinstimmend bekundet, dass die vom Erstbeurteiler erwähnten Besprechungen im Referat einen eher geselligen Charakter hatten. Es waren nach der Darstellung des Zeugen R.... "Kaffeerunden", mit mehr privaten als dienstlichen Inhalten. In ihnen wurde etwa über Dienstreisen gesprochen, nicht aber - so der Zeuge ausdrücklich - über bestimmte Vorhaben im Detail; einzelne Vorgänge seien nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Auf entsprechende Frage des Gerichts hat der Zeuge ausdrücklich verneint, dass gezielte projektbezogene Referatsbesprechungen stattgefunden hätten. Den sich daraus ergebenden Eindruck hat der Zeuge O.... bestätigt. Auch er bezeichnete diese Referatsgespräche "mehr als Kaffeerunden" und bekundete, dass konkrete Vorhaben, an denen etwa er oder andere Mitarbeiter gearbeitet hätten, in diesen Zusammenkünften nicht gezielt erörtert worden sein; stattdessen habe der Referatsleiter C.... dabei beispielsweise über die Gespräche der Referatsleiter in der Unterabteilungsleiter-Runde berichtet.

Nach der Darstellung der beiden vom Senat vernommenen Zeugen hat sich der Erstbeurteiler C.... auch nicht anhand des eingehenden und ausgehenden Schriftverkehrs ein Bild von den Leistungen und Befähigungen des Klägers gemacht. Denn wie der Zeuge R.... bekundet hat, sind die ausgehenden Briefe und Berichte unmittelbar von dem Referatsteam, dessen Leiter der Kläger war, hinausgegangen. Das schließt in sich, dass dieser Schriftverkehr - wie der Zeuge weiter angegeben hat - auch keine Korrektur durch den Referatsleiter C.... erfahren hat. Dies unterblieb nicht etwa, weil dieser die Berichte und Briefe selbst durchdrungen hatte und sie in Form und Inhalt vollständig gebilligt hat, sondern vielmehr deshalb, weil dieser sich mit den Vorgängen tatsächlich überhaupt nicht befasst hatte. Dem entspricht es auch, dass der Zeuge R.... angegeben hat, mit ihm habe der Referatsleiter C.... solche Vorgänge nie besprochen und er könne sich auch nicht erinnern, dass solche Besprechungen des Referatsleiters mit dem Kläger stattgefunden hätten. Dabei wertet der Senat diese Aussage dahin, dass solche Besprechungen mit dem Kläger auch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Das folgt schon aus der zuvor wiedergegebenen Aussage des Zeugen, dass die ausgehenden Briefe und Berichte unmittelbar vom Team aus hinausgegangen seien. Von daher hat der Erstbeurteiler C.... - auch gegenüber dem Kläger - gar nicht eingreifen und tätig werden können.

Im Übrigen wären solche Besprechungen mit dem Kläger dessen Mitarbeitern mit Sicherheit nicht verborgen geblieben. Denn erfahrungsgemäß zieht man zu solchen förmlichen und größeren Besprechungen die für den jeweiligen Vorgang unmittelbar verantwortlichen Mitarbeiter hinzu. Jedenfalls aber verursachen solche Besprechungen so viel Resonanz in einem kleinen Team wie hier, dass man sich ihrer im Allgemeinen erinnert, zumal sie häufig auch zu Lob und/oder Tadel führen, die dann den Mitarbeitern des Teams kaum verborgen bleiben. Dem widerspricht auch nicht der Umstand, dass der Zeuge R.... in einem Fall eines "Phasenpapiers" davon berichtet hat, dass Herr C.... es sich vor der Unterschriftsleistung von dem Zeugen hat erklären lassen. Denn abgesehen davon, dass dieser Vorgang nicht die Arbeit des Klägers, sondern die des Zeugen R.... betraf, hat der Zeuge weiter bekundet, der Referatsleiter habe das Papier sofort unterschrieben, nachdem er vom Zeugen gehört habe, dass die Vorhabenaufsicht in Bonn damit einverstanden gewesen sei. Dies schließt also eine nähere Beschäftigung des Referatsleiters mit dem Vorgang aus - und zeigt exemplarisch dessen fehlendes Interesse an der Arbeit des Referates insgesamt.

Diese Einschätzung hat der ebenfalls vernommene Zeuge O.... bestätigt. Er hat ausgeschlossen, jemals mit dem Erstbeurteiler C.... über ein konkretes Vorhaben - sei es in Gegenwart des Klägers oder ohne ihn - gesprochen zu haben. Dass dies für den Zeugen - auch im Nachhinein - selbstverständlich war, belegt seine dem Gericht gegenüber gegebene Darstellung, schließlich sei der Kläger Vorhabenmanager gewesen und als solcher für das Vorhaben verantwortlich, demgegenüber sei der Erstbeurteiler C.... in den Arbeitsprozess nicht eingebunden gewesen. Nach Angaben des Zeugen habe er, der Zeuge, von einer Kontrolle durch den Referatsleiter nichts gemerkt.

Nichts anderes wussten die Zeugen über die eingehende Post und deren Verteilung im Referat zu berichten. Nach den Angaben des Zeugen R.... wurde die Post in aller Regel direkt verteilt, also ohne dass der Referatsleiter C.... hiervon Kenntnis nahm und sich in den Bearbeitungsprozess einschaltete.

Diese Darstellung der Zeugen R.... und O...., aus der sich in einer Gesamtschau ergibt, dass sich der Erstbeurteiler C.... weder aufgrund der Referatsbesprechungen ("Kaffeerunden") noch aufgrund von Einzelbesprechungen mit dem Kläger oder der Kontrolle der aus- und eingehenden Post ein eingehendes und umfassendes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers gemacht hat, hält der Senat für glaubhaft. Die Zeugen haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie haben spontan und in sich widerspruchsfrei - und zwar sowohl in sich als auch in Bezug auf die Aussage des anderen Zeugen - sowie plausibel und detailliert über Vorgänge berichtet, die sie aus ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit selbst erlebt haben oder hätten mitbekommen müssen. So war für den Senat ebenso eindrucksvoll wie erhellend die spontane Bemerkung des Zeugen O..., er könne sich heute (nach drei Jahren) kaum mehr erinnern, wie der Referatsleiter C.... überhaupt ausgesehen habe.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugen sowohl gegenüber dem Kläger, der ihr Vorhabenmanager war und ist, als auch gegenüber der Beklagten, die ihre Dienstherrin ist, durchaus in einem gewissen Näheverhältnis stehen, jedoch waren sie sich dessen - wie auch der Senat - durchaus bewusst und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen auch nur ansatzweise beeinflusst haben könnte.

Im Gegenteil stehen die Zeugenaussagen in nicht unwesentlichen Punkten sogar in Einklang mit der Darstellung des Erstbeurteilers C.... . Wie er nämlich in seiner zweiten Stellungnahme - vom 21. November 2004 - selbst einräumt, hatten die "Kaffeerunden" vornehmlich privaten Charakter, heißt es darin doch, "diese Treffen (hätten) meistens auch einen dienstlichen Teil" (Unterstreichung durch den Senat) gehabt, wobei er als solchen "dienstlichen", hier aber unerheblichen Teil, ausdrücklich nur seine Berichte über die Besprechungen des Abteilungs- und Unterabteilungsleiters erwähnt. Zudem räumt der Erstbeurteiler C.... in der Stellungnahme vom 21. November 2005 ausdrücklich ein, mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen F...., über die Beurteilung des Klägers Gespräche geführt und dabei insbesondere auch über die Einstufung des Klägers in die Notenstufe "B" oder "C" gesprochen zu haben. Dies spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ebenfalls eher für einen Informations- und Klärungsbedarf beim Erstbeurteiler C.... und damit nicht unbedingt für seine eigene Sachkunde, den Kläger gerecht beurteilen zu können. Im Übrigen ist es unbestritten, dass der Erstbeurteiler C.... erst zum 23. Juli 2001 Referatsleiter wurde und ihm bis zum Ende des Beurteilungszeitraums am 31. Dezember 2001 lediglich fünf Monate und eine Woche verblieben, um sich ein umfassendes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers (und von zwei oder drei weiteren, ebenfalls von ihm zu beurteilenden Beamten des höheren Dienstes aus seinem Referat) zu machen. Nimmt man hinzu, dass - was ebenfalls unbestritten ist - der Referatsleiter C.... während dieser Zeit seinen Jahresurlaub angetreten und wegen einer Fortbildungsmaßnahme längere Zeit keinen Dienst verrichtet hat, so bleibt als relevante Beobachtungszeit ein kaum größerer Zeitraum als der von drei Monaten. Das sich schon aus dieser kurzen Zeitspanne ergebende Erkenntnisdefizit wiegt umso schwerer, als der Erstbeurteiler C.... Ende Juli 2001 von einer Auslandsverwendung in den USA nach Deutschland zurückkehrte, dann zum ersten Mal beim BWB eingesetzt war - zudem gleich in der Funktion als Referatsleiter - und er bereits nach einem halben Jahr wiederum im Ausland verwendet wurde.

All dies legt in der Tat die Annahme nahe, dass - wie die Zeugen in einer Gesamtschau bekundet haben - der Erstbeurteiler C.... wenig Zeit hatte und sich auch wenig Zeit genommen hat, um sich über den Kläger ein umfassendes Bild zu machen. Dabei ist auch der Hinweis der Beklagten, Referatsleiter C.... habe das Vorhaben X.... aus einer Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung bereits gekannt, unbehelflich. Das ändert nämlich nichts daran, dass er die konkrete Arbeit des Klägers und dessen Fähigkeiten nicht im Detail zur Kenntnis genommen und dann bewertet hat. Solche Vorkenntnisse des Erstbeurteilers hätten nur seine Einarbeitung in das Projekt und die Kontrolle der Arbeit des Klägers und dessen Team erleichtert, sie konnten diese tatsächlich fehlenden Kenntnisse aber nicht ersetzen.

Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Erstbeurteiler C.... hinsichtlich des Beweiswertes von Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen widersprüchlich geäußert hat. Hatte er nämlich in seiner Stellungnahme vom 21. November 2004 zum Beweis dafür, dass er mit dem Kläger das Vorhaben besprochen und eventuell anstehende Entscheidungen vorbereitet hat, noch selbst angeregt, "die anderen Herren im Referat hierzu (zu) befrag(en)", spricht er in seiner jüngsten Stellungnahme vom 20. Februar 2005 den engsten Mitarbeitern des Klägers die Fähigkeit ab, eine sachkundige Aussage zu machen ("Die vom Kläger angeführten Zeugen, die halbtags anwesende Sekretärin Frau M.... und die Mitarbeiter des Herrn B...., die Herren R.... und O...., waren naturgemäß nicht bei allen Gesprächen anwesend und können daher nicht beurteilen, wie eingehend ich mich mit diesem Vorhaben befasst habe").

Die sich aus diesen beiden Zeugenaussagen ergebende Überzeugung des Gerichts, dass dem Erstbeurteiler C.... für seine Beurteilung keine ausreichende Tatsachenbasis zur Verfügung stand, wird auch nicht durch die Vernehmung des weiteren, vom Senat vernommenen Zeugen, des damaligen Unterabteilungsleiters und heutigen Abteilungsleiters EDirBWB F...., in Frage gestellt. Gegenstand seiner Vernehmung war nämlich ein anderer Fragenkomplex, so dass er hierzu keine, und auch keine anderen Angaben machen konnte.

Nach alledem steht fest, dass der Erstbeurteiler C.... keine hinreichende Erkenntnisgrundlage hatte. Daraus folgt zugleich die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung. Dieser Fehler ist auch nicht etwa - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - durch das weitere Beurteilungsverfahren "geheilt" worden. Vielmehr hat sich der Mangel zwangsläufig auch darauf und damit auf die Beurteilung in ihrer endgültigen Fassung ausgewirkt.

Auszugehen ist insoweit von dem dreigliedrigen Beurteilungssystem, wie es sich die Beklagte in ihren Berteilungsbestimmungen selbst geschaffen hat und sie es entsprechend handhabt. Erstellt wird hiernach die dienstliche Beurteilung vom Erstbeurteiler (vgl. Ziffer 13 der Beurteilungsbestimmungen). Zu dieser Beurteilung nimmt dann der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung (Ziffer 14 der Beurteilungsbestimmungen) und schließlich wird die Beurteilung schlussgezeichnet vom abschließenden Beurteiler (Ziffer 15 der Beurteilungsbestimmungen). Danach ist es Aufgabe des Erstbeurteilers, eine umfassende Beurteilung aufgrund eingehender Beobachtung des Beurteilten zu erstellen, während die weiteren Vorgesetzten lediglich Stellungnahmen zu der bereits vorliegenden Beurteilung des Erstbeurteilers abgeben.

Auf diese (umfassende) Beurteilung des Erstbeurteilers wird man aber von vornherein nicht verzichten und sie womöglich durch eine Stellungnahme eines nächsthöheren Vorgesetzten als "ersetzt" und "geheilt" ansehen können. Denn dadurch würde das vorgegebene dreigliedrige System entscheidend verändert. Es entfielen nämlich der Erstbeurteiler und dessen umfassende Beurteilung. Stattdessen müssten der weitere Vorgesetzte an die Stelle des Erstbeurteilers und seine Stellungnahme an die Stelle der Beurteilung des Erstbeurteilers treten. Dass ein solches "Ersetzungs- oder Selbsteintrittsrecht" dem "Programm" der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten widerspricht, ergibt sich zudem aus Ziffer 4 Abs. 4 der Beurteilungsbestimmungen. Denn diese Regelung, die für kurzzeitige Unterstellungen gilt, sieht nicht etwa die Erstellung der dienstlichen Beurteilung durch den nächsthöheren Vorgesetzten vor, sondern regelt diesen Problemfall dahin, dass der Beurteilungsstichtag im Einzelfall verschoben wird, bis der Erstbeurteiler aufgrund eigener Sachkenntnis die dienstliche Beurteilung selbst erstellen kann.

Aber selbst dann, wenn man annähme, dass ein solcher Fehler überhaupt heilbar ist, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Denn eine Heilung setzt eine Nachholung des entsprechenden Verwaltungshandelns voraus (vgl. dazu etwa: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 45 Rdnr. 12 m.w.N.). Indessen kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Senat als Zeuge vernommene damalige Unterabteilungsleiter F.... die hier in Rede stehende dienstliche Beurteilung allein oder im Zusammenwirken mit dem Erstbeurteiler C.... erstellt hat.

Schließlich ist dieser Fehler auch nicht etwa unbeachtlich. Sofern man den Mangel einer umfassenden Beurteilung durch den Erstbeurteiler als unbeachtlich überhaupt erwägt, setzt dies voraus, dass der nächsthöhere Vorgesetzte in voller Kenntnis und bei Meidung dieses Fehlers zum selben Ergebnis wie der Erstbeurteiler gekommen ist. Auch dies hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, dass der damalige Unterabteilungsleiter F.... jedenfalls in der hier fraglichen Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 2001 nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war und sich schon deshalb aufgrund fehlender dauernder eigener Beobachtung kein aktuelles, umfassendes Bild von Leistung und Befähigung des Klägers machen konnte. Ein solches konnte er im Übrigen - was nur am Rande zu erwähnen ist - auch nicht durch Schilderungen des Erstbeurteilers C.... oder anderer Referatsleiter etwa in der von ihm erwähnten "informellen" Gremiumsbesprechung erlangen. Denn wenn schon der Erstbeurteiler C.... keine hinreichende Tatsachenbasis für die Erstellung der eigenen Beurteilung hatte, dann konnte er diese dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem als Zeugen vernommenen Unterabteilungsleiter F...., auch nicht vermitteln. Nicht anders war es mit den anderen Referatsleitern. Sie mögen - wie auch der Zeuge F.... - ein gewisses Bild vom Kläger gehabt haben, es war jedoch nicht so umfassend, detailgenau und aktuell wie es für eine hinreichende Tatsachenbasis erforderlich wäre.

Leidet nach alledem die dienstliche Beurteilung des Klägers daran, dass sie vom Erstbeurteiler C.... auf keiner umfassenden Tatsachenbasis erstellt wurde, so hätte die Beklagte schon deshalb dem Abänderungsbegehren des Klägers entsprechen müssen. Von daher bedurfte keiner Vertiefung die Frage, ob die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht noch aus den weiteren, von ihm geltend gemachten Gründen rechtsfehlerhaft ist und hätte abgeändert werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG i.V.m. § 172 BBG bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000.- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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