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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 10 A 11717/03.OVG
Rechtsgebiete: AuslG, GG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 7 Abs. 2
AuslG § 30 Abs. 3
AuslG § 31 Abs. 1
AuslG § 34 Abs. 2
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 55 Abs. 2
GG Art. 2
GG Art. 6
EMRK Art. 8
Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 11717/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Aufenthaltsbefugnis (Irak)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2004, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller ehrenamtliche Richterin Hausfrau Fasel ehrenamtliche Richterin Kontoristin Hoffmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 26. September 2003 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin, die als Zweitfrau in einer mehrehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem abschiebungsschutzberechtigten Ehegatten im Bundesgebiet lebt.

Die im Jahr 1963 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie hat am 15. März 1990 im Irak einen seit 1977 in erster Ehe verheirateten Landsmann geheiratet, dessen Erstfrau ebenfalls Irakerin ist. Der im Jahr 1996 in die Bundesrepublik eingereiste Ehemann ist hier als Konventionsflüchtling anerkannt und als solcher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG. Im Juni 1999 folgte die Klägerin gemeinsam mit der Erstfrau dem Ehemann ins Bundesgebiet nach, wo beide ein erfolgloses Asylverfahren betrieben, welches im Fall der Klägerin im Februar 2000 seinen Abschluss fand. Von einer seinerzeit beabsichtigten Abschiebung der Klägerin nahm die Beklagte Abstand, da diese nur in behördlicher Begleitung über Jordanien und alsdann auf dem Landweg bis zur irakischen Grenze möglich gewesen wäre. Seitdem wird ihr Aufenthalt geduldet; die Duldungen haben jeweils eine Geltungsdauer von drei Monaten und sind mit dem Zusatz versehen, dass sie ungültig würden, sobald Heimreisedokumente vorlägen, sowie dass die Abschiebung angekündigt werde. Nachfolgende Bemühungen der Klägerin um Ausstellung eines Reisepasses blieben ohne Erfolg. Mit Beschluss des Amtsgerichts F.... vom 7. Juni 2001 wurden beide Ehen als rechtsgültig anerkannt. Daraufhin erhielt die Erstfrau unter dem 6. September 2001 in Anschluss an die Aufenthaltsbefugnis des Ehemannes nach Maßgabe des § 31 AuslG ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis.

Unter dem 11. Oktober/14. November 2001 beantragte auch die Klägerin die Erteilung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltsbefugnis, die die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2002 versagte. Zur Begründung führte sie aus: Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis sei weder nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG noch nach Maßgabe des § 31 AuslG möglich. § 30 Abs. 3 AuslG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin jederzeit die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise in den Irak habe; § 30 Abs. 4 AuslG sei nicht anwendbar, weil der Lebensunterhalt der Klägerin im Bundesgebiet nicht ohne die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gesichert sei und somit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG Platz greife. Ebenso könne die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis aber auch auf der Grundlage des § 31 AuslG nicht beansprucht werden. Zum einen stehe auch hier der angeführte Regelversagungsgrund entgegen. Zum anderen sei in diesem Zusammenhang zu sehen, dass es sich bei der Klägerin lediglich um die Zweitfrau handele. Insofern gebiete es weder die Schutzpflicht des Art. 6 GG noch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, ihr den Nachzug in gleicher Weise wie der Erstfrau zu ermöglichen. Des ungeachtet sei ihr das weitere Zusammenleben mit dem Ehemann auch auf der Grundlage der erteilten Duldungen möglich, zumal eine etwaige Aufenthaltsbeendigung nicht zu besorgen stehe. Die darüber hinaus von der Klägerin erstrebte Verfestigung ihres Aufenthaltes durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis widerspreche zudem den in der Bundesrepublik vorherrschenden Wertvorstellungen; sie liefe vor dem Hintergrund der bestehenden Integrationsprobleme auch dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils im Bundesgebiet zuwider.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 30. September 2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte: Die Ermöglichung ihres weiteren Verbleibs bei dem Ehemann lediglich auf der Grundlage von Duldungen sei unzulässig, da diese anerkanntermaßen nicht zur Sicherung eines längerfristigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik gedacht seien. Da der Ehemann Flüchtling sei, könne ihr im Rahmen des § 31 AuslG entsprechend den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Sozialhilfebezug nicht entgegen gehalten werden. Dem gemäß sei auch der Erstfrau eine solche Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, obgleich diese ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei; insofern habe die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

Diesen Widerspruch wies der Stadtrechtsauschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Zur Begründung wiederholte er hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. In Sonderheit verwies er darauf, dass die Klägerin derzeit für sich allein Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich rund 200.-- € beziehe, zu denen noch anteilig Wohnungskosten hinzuzurechnen seien. Dies wiege umso schwerer, als die Klägerin schon immer im Sozialhilfebezug stehe und auch der Ehemann und die Erstfrau seit vielen Jahren zumindest ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt benötigten, ohne dass Gründe, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden, ersichtlich seien. Daneben greife aber auch § 31 i. V. m. § 30 Abs. 1 AuslG als Anspruchsgrundlage nicht durch. Insofern seien schon keine dringenden humanitären Gründe für die Erteilung der dort vorgesehenen Aufenthaltsbefugnis erkennbar. Zudem ergebe sich selbst dann keine der Klägerin günstigere Betrachtungsweise, wenn der Tatbestand dieser Norm als erfüllt angesehen würde, da die hiernach im Rahmen des zustehenden Ermessens getroffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Diesbezüglich werde auf das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1985 - 1 C 22.81 - Bezug genommen, wonach die dem europäischen Kulturkreis fremde polygame Ehe grundsätzlich weniger schutzwürdig sei, weswegen dem öffentlichen Interesse an der Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils in Anbetracht der gerade auch für eine solche Ehe bestehenden Integrationsschwierigkeiten ein erhebliches Gewicht beigemessen werden dürfe.

Daraufhin hat die Klägerin unter dem 26. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen noch geltend gemacht, dass im bisherigen Verfahren unberücksichtigt geblieben sei, dass vom Amtsgericht F.... beide Ehen als rechtsgültig bestätigt worden seien und es im Übrigen nicht um ihren Nachzug ins Bundesgebiet gehe, sondern nur noch um die konkrete ausländerrechtliche Absicherung ihres nunmehr bereits viele Jahre währenden Aufenthaltes bei dem hier lebenden Ehemann.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2002 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, hilfsweise, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, und sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass die drei Ehepartner derzeit Sozialhilfe in Höhe von 746.-- € bezögen, wobei zu besorgen sei, dass sich dieser Betrag nach dem Auslaufen der vom Ehemann bezogenen Arbeitslosenhilfe noch erhöhen werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. In Sonderheit stehe der Klägerin nach Maßgabe des § 31 AuslG kein aus der Aufenthaltsbefugnis ihres Ehemannes abzuleitender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltbefugnis zur Herstellung bzw. Weiterführung der Lebensgemeinschaft mit diesem zu. Insofern habe der Gesetzgeber bewusst von einem Nachzugsrecht für Mehrehepartner Abstand genommen und die Ehegattenzusammenführung, sei es im Rahmen der §§ 17 ff AuslG, sei es im Rahmen des § 31 AuslG auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip der Einehe beschränkt. Der so verstandene Ehegattenbegriff unterliege weder mit Blick auf den dem Ehemann zuerkannten Abschiebungsschutz noch mit Blick auf das grundrechtliche Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bei einer rechtsgültig hinzunehmenden Mehrehe einer erweiternden Auslegung, zumal damit für die Ehepartner keine unzumutbare Härte verbunden sei. Besitze in derartigen Fällen ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, könne im Rahmen der §§ 15, 7 und 22 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch an die hinzu geheiratete Zweitfrau im Ermessenswege in Betracht gezogen werden. Ähnliches gelte für den Fall, dass sich ein Ausländer gemäß § 70 AslyVfG in Besitze einer Aufenthaltsbefugnis befinde, könnte doch hier die Mehrehe im Einzelfall ihre Wirksamkeit im Sinne einer dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art 8 EMRK angenäherten Rechtsposition als dringender humanitärer Grund im Rahmen der §§ 30 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 AuslG bzw. des § 55 Abs. 3 AuslG entfalten und so zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. einer Duldung führen.

Gemessen an diesen Vorgaben könne die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch nicht nach § 30 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 AuslG beanspruchen. Einer solchen Erteilung stehe der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, nachdem die Klägerin ihren Aufenthalt durch - zumindest ergänzende - Inanspruchnahme von Sozialhilfe fortwährend bestreite und die von dem Ehemann zuletzt bezogene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 381.- € zur sozialhilfeunabhängigen Finanzierung des Lebensbedarfs und zur Erfüllung der gegenüber beiden Ehefrauen bestehenden Unterhaltspflichten nicht ausreiche. In diesem Zusammenhang liege zudem kein atypischer Sachverhalt vor, der alsdann im Ermessenswege ein Absehen von diesem Sozialhilfebezug erlaube. Denn auch wenn das Zusammenleben in einer Mehrehe nach dem ordre public in der Bundesrepublik nicht schlechthin untragbar sein möge, könne ein Nachzug der Zweitfrau bei Vorliegen entgegenstehender besonderer öffentlicher Belange gleichwohl ausgeschlossen sein. Einen derartigen Belang stelle aber vorliegend das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Zuzugs sozialhilfebedürftiger Personen dar. Dies gelte umso mehr, als selbst unter der Geltung der Einehe die Ehegattenzusammenführung gemäß den §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 3, 24 Abs. 2 sowie 25 Abs. 2 und 3 AuslG grundsätzlich nur bei der Sicherung des Lebensunterhaltes betrieben werde dürfe. So gesehen sei es Sache der Klägerin, als Zweitfrau entweder ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann durchzusetzen oder aber durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Da es insbesondere in ihre Sphäre falle, diesen Versagungsgrund auszuräumen, sei auch ein Verstoß gegen das Verbot von Kettenduldungen nicht zu erkennen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 13. Oktober 2003 rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Entgegen der Auffassung der Kammer erfasse § 31 AuslG jeden Ehegatten, der in rechtsgültiger Ehe verbunden sei. Ungeachtet dessen liege aber auch eine atypische Situation vor, da die Ehe in Anbetracht der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes nicht im Irak geführt werden könne und die Beklagte auch der Erstfrau trotz deren gleichfalls gegebener Sozialhilfebedürftigkeit die Aufenthaltsbefugnis erteilt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihren Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt ihrer Bescheide sowie die Gründe des erstinstanzlichen Urteils; im Übrigen tritt sie der Klägerin mit ergänzenden Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in den Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst den das Asylverfahren der Klägerin betreffenden Gerichtsakten verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen; denn die Klägerin kann von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verlangen.

Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von Abs. 5 AuslG zusteht, nachdem der dort verwandte Begriff des Ehegatten nicht eine in Mehrehe geheiratete weitere Ehefrau erfasst. Dies erschließt sich zweifelsfrei mit Blick auf den im Übrigen Ausländergesetz verwandten Begriff des Ehegatten, in Sonderheit also mit Blick auf den Ehegattenbegriff der in erster Linie den Ehegattennachzug regelnden Bestimmungen der §§ 17 ff AuslG und hier wiederum namentlich des die Grundprinzipien dieses Nachzugs enthaltenden § 17 Abs. 1 AuslG. Nach dessen ausdrücklichem Wortlaut soll der Nachzug eben nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 17 AuslG (vgl. BT-Drs. 11/ 6321 S. 60) zufolge hat dieser Hinweis auf Art. 6 GG eine begrenzende Funktion, so dass Familienangehörige aus einer Mehrehe nicht nachzugsberechtigt sein sollen. Obgleich es nach internationalem Privatrecht möglich ist, auch eine Mehrehe eines Ausländers als gültig anzuerkennen, soll ausländischen Ehegatten ein privilegiertes Zugangsrecht in das Bundesgebiet hiernach nur im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung des Schutzes der Ehe nach Art. 6 GG gewährt werden. Maßgebend dafür ist aber die Institution der Ehe, wie sie sich im abendländischen Rechts- und Kulturkreis herausgebildet hat. Danach gehört das Prinzip der Einehe zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik und damit zu den auch den ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen Wertsetzungen (vgl. dazu BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71. S. 228, OVG Lüneburg InfAuslR 1992, S. 364, GK-AuslR, § 18 AuslG, Rdnr. 69).

Dass dieser so dem Ausländergesetz zu Grunde gelegte Begriff des Ehegatten gerade in § 31 AuslG ausnahmsweise im Hinblick auf in einer Mehrehe verbundene Ehepartner eine Erweiterung erfahren hätte oder zumindest diesbezüglich einer erweiternden Auslegung zugänglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere drängt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb eine andere Betrachtungsweise auf, weil es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen politischen Flüchtling handelt und damit die Führung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland ausscheidet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach den damit einhergehenden Härten bzw. berücksichtigungsbedürftigen humanitären Gesichtspunkten je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles entweder mittels einer unmittelbar nach Maßgabe des § 30 AuslG zu erteilenden Aufenthaltsbefugnis oder aber auch nur mittels einer Duldung nach § 55 AuslG Rechnung getragen werden kann. Lediglich am Rande sei in diesem Zusammenhang klarstellend erwähnt, dass sich die Klägerin auch nicht deshalb auf § 31 Abs. 1 AuslG zu berufen vermag, weil sie als Zweitfrau jedenfalls als Lebenspartnerin ihres Ehemannes anzusehen ist, knüpft doch dieser neuerdings in das Ausländergesetz aufgenommene Begriff des Lebenspartners, wie ein Blick auf den die Ehegattennachzugsbestimmungen der §§ 17 ff AuslG insoweit ergänzenden § 27 a AuslG zeigt, an die Begrifflichkeiten des Lebenspartnerschaftsgesetzes an, das indes nur insoweit der (Ein-)Ehe gleichgestellte gleichgeschlechtliche Partnerschaften betrifft (vgl. dazu auch BT-Drs. 14/ 3751, S. 55 ).

Ungeachtet dessen, dass mithin das Ehegattenprivileg des § 31 Abs. 1 AuslG mit seiner Verweisung auf § 30 AuslG nicht zu Gunsten der Klägerin Platz greift, vermag diese sich für die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis jedoch unmittelbar auf § 30 AuslG zu berufen, ohne dass - wie des weiteren aufzuzeigen sein wird - der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis Versagungsgründe entgegenstehen oder diese im Rahmen der somit vorzunehmenden Ermessensentscheidung versagt werden kann. Dabei kommen in Anbetracht der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages der Klägerin (vgl. Beschluss des 7. Senates des erkennenden Gerichts vom 28. Januar 2000 - 7 A 10158/00.OVG -) gemäß Abs. 5 der Bestimmung als Grundlage für diese Aufenthaltsbefugnis nur die Absätze 3 und 4 der Regelung in Betracht. Von daher bedarf es keiner Vertiefung, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 AuslG, sei es im Rahmen einer Verweisung gemäß § 31 Abs. 1 AuslG, sei es in unmittelbarer Anwendung auch deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht erst ihre Einreise erstrebt, sondern sich bereits im Bundesgebiet aufhält, bzw. weil ihr Aufenthalt derzeit lediglich geduldet und damit nicht rechtmäßig ist (vgl. dazu GK-AuslR, § 30 AuslG, Rdnr. 10 m. w. N. bzw. Rdnr. 40).

Zunächst kann es im Rahmen der Anwendung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen insoweit erfüllt, als sie auf Grund des gegen sie ergangenen abschlägigen Asylbescheides vom 6. August 1999 und des hiergegen erfolglos angestrengten Asylrechtsrechtstreits unanfechtbar ausreisepflichtig ist, so dass ihr grundsätzlich in Abweichung von dem besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG - also trotz ihrer früheren illegalen Einreise ins Bundesgebiet als Asylbewerberin wie auch ihrer Passlosigkeit - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann.

Darüber hinaus sieht der Senat die Anforderungen dieser Bestimmung auch insoweit als gegeben an, als bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil ihrer freiwilligen Ausreise bzw. ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat. Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Dabei kann dahin stehen, inwieweit einer Ausreise oder Abschiebung der Klägerin etwa Hindernisse tatsächlicher Art in der Vergangenheit entgegenstanden haben bzw. auch gegenwärtig entgegenstehen, weil ein nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens im Mai 2000 ins Auge gefasste Abschiebung nur über Jordanien und alsdann auf dem Landwege in behördlicher Begleitung bis zur irakischen Grenze möglich gewesen wäre bzw. weil es die irakische Botschaft unter dem 1. Oktober 2001 abgelehnt hat, der Klägerin auf ihren Antrag hin einen Reisepass auszustellen. Denn jedenfalls steht der Abschiebung der Klägerin wie auch ihrer freiwilligen Ausreise bezogen auf den heutigen Zeitpunkt, auf den es im Rahmen ihres Verpflichtungsbegehrens für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ankommt, rechtliche Hindernisse im Sinne des § 30 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 AuslG entgegen, ohne dass sie diese zu vertreten hat.

Insofern entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Abschiebung stets dann rechtlich unmöglich ist, wenn sie nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, also namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Dabei liegt ein derartiges zwingendes Abschiebungshindernis insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine hier bestehenden familiären oder sonst schützenswerten persönlichen Beziehungen durch seine Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt alsdann zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 479 und BVerwGE 106, S. 13).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus heutiger Sicht erfüllt, weil es der Klägerin nicht mehr zugemutet werden kann, die mit ihrem Ehemann mit der Heirat im Jahr 1977 im Irak begründete, nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1999 wieder aufgenommene und seitdem in der Bundesrepublik fortgeführte Lebensgemeinschaft aufzugeben, zumal ihre Ehe zwischenzeitlich auch hier als in gleicher Weise rechtsgültig wie die Erstehe ihres Ehemannes anerkannt worden ist und der Ehemann wegen seiner Flüchtlingseigenschaft im Falle der Rückkehr der Klägerin in den Irak nicht etwa auf eine Nachreise zur Weiterführung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland verwiesen werden kann. Dabei mag dahinstehen, inwieweit sich die Klägerin für diese Unzumutbarkeit ihrer freiwilligen Ausreise ungeachtet ihres Zusammenlebens mit ihrem Ehemann lediglich in einer mehrehelichen Lebensgemeinschaft nicht mittelbar doch auf Wirkungen des Schutzgedankens des Art. 6 berufen kann (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., Art. 2, Rdnr. 2, BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228 sowie Zimmermann, DÖV 1991, S. 401); denn die solchermaßen in Übereinstimmung mit dem Recht ihrer Heimat wirksam begründete und seit vielen Jahren zunächst im Irak gelebte bzw. nunmehr im Bundesgebiet fortgeführte und zwischenzeitlich auch hier als rechtswirksam anerkannte Mehrehe unterfällt jedenfalls dem Schutzbereich des Art 2 GG und stellt auch über § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis dar, wonach jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass naturgemäß auch in die hiernach geschützten Rechte eingegriffen werden kann, wenn dies aus gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Denn solche liegen nur dann vor, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse stehen, wovon indes vorliegend aus heutiger Sicht in Anbetracht der besonderen Situation der Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Beklagte selbst unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens von der seinerzeit ins Auge gefassten und damals im Grundsatz auch möglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Klägerin Abstand genommen hatte und damit für sie die sich aus ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebenden Möglichkeiten zur Fortführung und Festigung ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann (wie auch dessen Erstfrau) unter den hiesigen Bedingungen mit ermöglicht hatte. Ebenso ist zu sehen, dass es der Klägerin gerade vor dem Hintergrund des hier so über Jahre hinweg gewachsenen Zusammenlebens in dieser Mehrehe nun nicht mehr zugemutet werden kann, ihre Ehe künftig nur noch durch gelegentliche Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rdnr. 27 f), wogegen ihrem Ehemann wie auch der mit ihr gemeinsam eingereisten Erstfrau die Fortführung deren Ehegemeinschaft in der Bundesrepublik weiterhin gestattet ist.

Diese Betrachtungsweise wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Beklagte eine solche Aufenthaltsverfestigung der Klägerin in der Bundesrepublik dadurch zu verhindern versucht hat, dass sie die jeweils auf nur drei Monate befristeten Duldungen mit dem zusätzlichen Hinweis versehen hat, dass die Klägerin nur bis zur Erlangung von Heimreisedokumenten geduldet werde, und dass die Beklagte dabei der Klägerin außerdem ihre Abschiebung angekündigt hat. Denn diese Befristungen und Hinweise vermochten nichts daran zu ändern, dass die Klägerin ungeachtet ihres rechtlich ungesicherten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Laufe der Jahre in die hier gelebte Lebensgemeinschaft mehr und mehr hineingewachsen ist, so dass ihre Herauslösung jedenfalls heute unverhältnismäßig im Sinne der aufgezeigten Rechtsgrundsätze wäre.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat des Weiteren der Auffassung, dass die hiernach gemäß § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, der Klägerin im Ermessenswege die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, nicht von vornherein dennoch ausscheidet, weil einer solchen Erteilung wegen deren Sozialhilfebedürftigkeit der auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich anzuwendende Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht. Denn wenn es auch zutrifft, dass hiernach Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslG, zu denen gemäß Ziff. 4 die Aufenthaltsbefugnis zählt, in der Regel zu versagen sind, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bzw. zumindest aus Unterhaltsleistungen seiner Familienangehörigen bestreiten kann, so greift diese Bestimmung doch dann nicht ein, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, weil besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des diesem Regelversagungsgrund zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein solcher Ausnahmefall namentlich dann vor, wenn der Versagung eines Aufenthaltsrechts höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist, wobei sich entsprechende Rechtspositionen wiederum nicht nur aus Art. 6 GG, sondern in gleicher Weise auch aus Art. 2 GG bzw. Art 8 EMRK ergeben können. Dabei ist des Weiteren auf Grund einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu entscheiden, ob wegen solchermaßen dem jeweiligen Ausländer zu Gute zu bringender Rechtspositionen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund geboten ist (BVerwG, NVwZ-RR 1999, S. 610).

Hiernach ist es mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt, der Klägerin die erstrebte Aufenthaltsbefugnis wegen ihres Sozialhilfebezuges in Höhe von monatlich 200.-- € einschließlich des etwa zusätzlich auf sie entfallenden Anteils an den Wohnungskosten nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 AuslG auch weiterhin vorzuenthalten. Dies gilt ungeachtet der von der Beklagten wie hernach namentlich auch vom Verwaltungsgericht dagegen angeführten Erwägungen. Diese verkennen bereits, dass gerade im Rahmen der Aufenthaltsbefugniserteilung nach § 30 AuslG wegen der vom Gesetzgeber mit diesem Aufenthaltstitel verfolgten humanitären Zielsetzung den Regelversagungsgründen des § 7 Abs. 2 AuslG von vornherein ein geringeres Gewicht zukommt, als dies bei den übrigen Aufenthaltsgenehmigungen, also etwa gerade auch bei der in den §§ 17 ff AuslG geregelten Aufenthaltserlaubnis der Fall ist (vgl. dazu Heinhold, ZAR 2004, 27 sowie BT-Drs. 11/6321, 66 ff). Sie berücksichtigen zudem nicht im gebotenen Umfang, dass es vorliegend nicht um den Nachzug der Klägerin ins Bundesgebiet, sondern lediglich um die rechtliche Absicherung ihres nunmehr schon seit Sommer 1999 währenden und seit Frühjahr 2000 von der Beklagten hingenommenen Aufenthaltes im Bundesgebiet an der Seite ihres Ehemannes geht. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bezüglich der auf diese Weise in den hiesigen Verhältnissen verfestigten mehrehelichen Lebensgemeinschaft nicht ersichtlich ist, dass sich an deren Grundlagen in absehbarer Zeit etwas ändern könnte bzw. gar eine Aufenthaltsbeendigung in Betracht gezogen werden müsste. Dem steht auch der allgemeine Hinweis der Beklagten nicht entgegen, dass nach ihrer Kenntnis mittlerweile das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bezüglich irakischer Flüchtlinge prüfe, inwieweit eine diesen zuerkannte Asyl- bzw. Abschiebungsschutzberechtigung auch heute noch Bestand habe, nachdem sie gleichzeitig einräumen musste, dass ihr von einer derartigen Überprüfung jedenfalls bezogen auf die Person des Ehemannes nichts bekannt sei. Vor diesem Hintergrund kommt hinzu, dass gerade mit Blick auf den öffentlichen Belang der Sozialhilfebedürftigkeit auch sonst anerkannt ist, dass dieser durchaus zurücktreten kann, wenn es lediglich um die Verlängerung eines hier bereits bestehenden Aufenthaltrechts geht (vgl. dazu etwa §§ 18 Abs. 4 oder 29 Abs. 3 Satz 2 AuslG) oder wenn - wie hier in Anbetracht des nach den obigen Ausführungen mittlerweile bestehenden Duldungsanspruchs der Klägerin - offenkundig ist, dass der Aufenthalt des betreffenden sozialhilfebedürftigen Ausländers auch ohne die erstrebte rechtliche Absicherung weiterhin zu dulden ist, sodass die Sozialhilfeleistungen in jedem Fall auch künftig für ihn zu erbringen sein werden (vgl. VGH Mannheim InfAuslR 1999, S. 191, 2000, S. 491 sowie ferner auch AuslG-VwV 30.3.7). Dass es im Rahmen der Aufenthaltsbefugniserteilung im Übrigen doch eine maßgebliche Rolle spielt, ob der Ehegatte im Bundesgebiet als Asylberechtigter bzw. politischer Flüchtling lebt und den Eheleuten daher nicht angesonnen werden kann, die Ehe im gemeinsamen Herkunftsland fortzuführen, und dem Ehepartner deshalb trotz Sozialhilfebedürftigkeit eine Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis erteilt werden kann, ergibt sich schließlich mit Blick auf in Einehe lebende Ehepartner aus § 18 Abs. 2 i. V. m. dessen Abs.1 Nr. 2 AuslG bzw. aus § 31 AuslG i. V. m. mit AuslG-VwV 31.1.4.1. Auch wenn diese Regelungen vorliegend auf die Klägerin als Zweitfrau nicht unmittelbar angewandt werden können, so enthalten sie dennoch humanitäre Erwägungen prinzipieller Art, die in Anbetracht der aufgezeigten besonderen persönlichen Situation der Klägerin auch für diese Beachtung beanspruchen.

Muss es nach alledem dabei bleiben, dass der von der Klägerin begehrten Aufenthaltsbefugniserteilung nicht der Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht und mithin über ihren Antrag im Ermessenswege zu befinden ist, so zeigt sich schließlich, dass diese Entscheidung ebenfalls bezogen auf den heutigen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei nur noch dahin getroffen werden kann, dass der Klägerin diese Befugnis erteilt wird. Dies folgt zum einen erneut daraus, dass sich die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Ehegemeinschaft bereits seit 1999 in der Bundesrepublik in einer Weise verfestigt hat, dass die Klägerin nach nunmehrigem fünfjährigen Aufenthalt an der Seite ihres Ehegatten ähnlich schutzwürdig erscheint wie wenn sie hier eine herkömmliche eineheliche Lebensgemeinschaft geführt hätte. Dies folgt zum anderen in gleicher Weise aber auch daraus, dass neben dem individuellen Interesse der Klägerin an der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. an der Verbesserung ihrer persönlichen Lebensumstände durch den mit dieser Legalisierung verbundenen Wegfall der ihrer bisherigen Duldung anhaftenden Beschränkungen, zusätzlich auch die gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen ist, wonach ein längerfristiger Aufenthalt grundsätzlich nicht durch Duldungen, sondern durch die Erteilung entsprechender Aufenthaltsgenehmigungen zu regeln ist (vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, S. 355). Wenn diese Präferenz naturgemäß auch nicht von vornherein den gegen die Legalisierung des Aufenthaltes der Klägerin sprechenden öffentlichen Belang, wie er sich aus deren langjährigen Sozialhilfebezug ergibt, zu verdrängen vermag, so kann diesem heute dennoch keine rechtlich erhebliche Bedeutung mehr beigemessen werden. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu sehen, dass die Beklagte bereits im Rahmen ihres Bescheides vom 25. September 2002 auf das Anliegen der Klägerin, auch weiterhin in mehrehelicher Lebensgemeinschaft bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet leben zu können, mit der Erwägung eingegangen ist, dass deren Abschiebung ohnehin bis auf weiteres nicht möglich sein werde und aus diesem Grund deren Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin geduldet werde, zumal auch in naher Zukunft nicht absehbar sei, wann dieses schon in tatsächlicher Hinsicht vorliegende Abschiebungshindernis wegfallen werde. Inzwischen sind weitere 18 Monate vergangen. Während dieser Zeit hat sich einerseits der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet zwangsläufig weiter verfestigt und haben sich andererseits keine greifbaren Veränderungen mit Blick auf eine sich demnächst etwa abzeichnende Aufenthaltsbeendigung der Klägerin allein oder aber gemeinsam mit ihrem Ehemann ergeben. Damit verbietet es sich jedenfalls heute, die Klägerin auch weiterhin auf die Möglichkeit ihrer Duldung zu verweisen, nachdem dieser von Gesetzes wegen keinesfalls die Funktion eines auf Dauer angelegten ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zukommt. Die bloße Duldung wird aber auch mit ihren gesetzlichen und behördlicherseits angeordneten Beschränkungen der derzeitigen Rechtsstellung der Klägerin nicht mehr gerecht. Entsprechend verhält es sich mit den weiteren Erwägungen der Beklagten, der Klägerin die Aufenthaltsbefugnis auch deshalb vorenthalten zu dürfen, weil die angemessene Integration der zahlreichen an einem Zuzug nach Deutschland interessierten Ausländer generell erhebliche Schwierigkeiten bereite und derartige Probleme von daher erst recht hinsichtlich der in einer Mehrehe lebenden Klägerin zu besorgen stünden, weil eine solche Ehe nicht nur dem europäischen Kulturkreis fremd sei, sondern auch der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspreche. Diese Überlegungen liegen zwar grundsätzlich durchaus nahe, lassen aber (erneut) die bereits mehrfach aufgezeigten Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Betracht. Wegen des nach den obigen Ausführungen derzeit ohnehin hinzunehmenden weiteren Verbleibs der Klägerin im Bundesgebiet darf deren zumindest einstweilige Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse nicht zusätzlich dadurch noch erschwert werden, dass sie auch künftig wie bislang lediglich geduldet wird. Dies gilt um so mehr, als durch die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis keine weiterführende Bleiberechtsverfestigung zu erwarten steht, da im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann sei es durch Trennung oder dessen Rückkehr in den Irak die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 34 Abs. 2 AuslG schon von Gesetzes wegen nicht mehr verlängert werden dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

Die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruht auf § 132 VwGO.

Ende der Entscheidung

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