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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 10 B 10156/08.OVG
Rechtsgebiete: SUrlV


Vorschriften:

SUrlV § 13 Abs. 1
Zum Anspruch eines Beamten der Deutschen Telekom AG auf weiteren Sonderurlaub zur Fortsetzung seiner privatwirtschaftlichen Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 B 10156/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beamtenrechts

hier: einstweilige Anordnung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. Mai 2008, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Es ergeben sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass es nicht - wie dies eine Vorwegnahme der Hauptsache, um die es hier geht, voraussetzt - in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller auch in der Hauptsache obsiegen wird. In der Tat lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub - unter Wegfall der Besoldung - für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 höchstwahrscheinlich zusteht.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist allein § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -; § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) - für sich oder in Verbindung mit der vorgenannten Bestimmung -kommt nicht zur Anwendung, weil der als Beamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Antragsteller in der besagten Zeit nicht bei diesem Unternehmen oder der Deutschen Postbank AG bzw. der Deutschen Post AG, sondern bei der T-Systems Enterprise Services GmbH - im Folgenden nur: TS ES -, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, als Angestellter tätig sein möchte.

Nach dieser Vorschrift kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; ein über drei Monate hinausgehender Sonderurlaub ist dabei nur in "besonders begründeten Fällen" möglich. Entsprechend der - außerhalb des Anwendungsbereichs besonderer Rechtsvorschriften - generellen Verbindlichkeit der Norm für alle Fälle der Sonderbeurlaubung eines (Bundes-)Beamten aus wichtigem Grund gelten dabei für die Auslegung der Bestimmung unabhängig davon, ob es sich um "normale" oder aber um ehemalige Beamte der - zum Jahresanfang 1995 in Privatunternehmen überführten - Deutschen Bundespost handelt, einheitliche Grundsätze.

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß der Bestimmung, nämlich an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes - im Sinne eines besonders begründeten Falles - für die nachgesuchte Beurlaubung. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996, NVwZ 1997, 71 m.w.N.).

Hervorgehoben sei hierzu einleitend, dass der Antragsteller Beamter auf Lebenszeit ist und sich als solcher bis zu seiner Zurruhesetzung grundsätzlich mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen hat. Hieran besteht ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat er gegenüber seinem Dienstherrn - neben dem Anspruch auf seine Alimentierung - einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Kommt der Dienstherr diesem Anspruch nicht nach, kann er ihn gerichtlich geltend machen und so durchsetzen. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund entbindet den Beamten für den betreffenden Zeitraum von der grundsätzlichen Verpflichtung zur vollen Dienstleistung. Von daher kommen als wichtiger Grund nur bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange des Beamten in Betracht; je länger Sonderurlaub gewährt werden soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte berührt und um so höhere Anforderungen sind demzufolge an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996, a.a.O.). Auf ein unter Umständen vom Dienstherrn selbst gesehenes dienstliches Interesse an der Beurlaubung kann sich der Beamte mangels eigener Rechtsbetroffenheit insoweit nicht berufen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993, ZBR 1993, 333, sowie hier die vorliegend allerdings nicht einschlägige Vorschrift des § 4 Abs. 3 PostPersRG oder die mit dem Urlaubsantrag des Antragstellers vom 16. November 2007 verbundene Bitte um Anerkennung des dienstlichen Interesses bzw. die demselben Zweck dienenden Sonderurlaubsgewährungen vom 13. Januar 1999 - für die Jahre 1995 bis 2003 - und 1. Dezember 2003 - für die Jahre 2004 bis 2007 - unter Anerkennung, dass die Beurlaubung "im dienstlichen Interesse liegt bzw. öffentlichen Belangen dient").

Da es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden - öffentlich-rechtlichen - Sonderregelung geht, ist zwischen der - beamtenrechtlichen - Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen. Insofern gilt für die Gewährung weiteren befristeten Sonderurlaubs im Anschluss an einen ausgelaufenen Sonderurlaub mit Blick auf ein über das Ende des bisherigen Sonderurlaubs hinausgehendes Arbeitsverhältnis nichts anderes als für den Widerruf einer Urlaubsbewilligung zum Zwecke einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit trotz Fortbestands des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2005, ZBR 2006, 58; in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 11. August 2005 - 10 B 10860/05.OVG -). Aus einem - über die Urlaubsbefristung "hinausschießenden" - Arbeitsverhältnis folgt mit anderen Worten nicht per se ein Anspruch auf eine - erneute - Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV. Ihm kann vielmehr nur im vom Beamtenrecht vorgegebenen Rahmen nach Maßgabe der eingangs dargelegten Grundsätze Bedeutung beizumessen sein; insofern entfaltet es damit letztlich keine weitergehende Wirkung als eine tatsächlich vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit bei dem betreffenden bzw. einem privaten Unternehmen. Für einen Beamten hat mit anderen Worten das Arbeitsrecht dem Beamtenrecht zu folgen; wenn sich der Beamte deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt sieht, steht es ihm frei, auf seinen (Lebenszeit-)Beamtenstatus zu verzichten.

Mit seinem Antrag vom 16. November 2007 - der entgegen der Auffassung des Antragstellers von der Antragsgegnerin sehr wohl bereits beschieden, nämlich unter dem 27. November 2007 abgelehnt wurde - hat der Antragsteller um die Gewährung von Sonderurlaub für weitere drei Jahre im Anschluss an seine Beurlaubung aus demselben Grund für bereits neun Jahre nachgesucht; mit anderen Worten geht es in der Hauptsache um eine Sonderbeurlaubung zu demselben Zweck - einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit bei der TS ES bzw. deren Rechtsvorgängern - für das zehnte bis zwölfte Jahr. Nach Maßgabe der eingangs dargelegten Grundsätze kann sich ein wichtiger Grund für eine derart umfängliche Sonderbeurlaubung - aus eigenen Rechten des Beamten - nur aus einer "Ausnahmesituation, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt" ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993, a.a.O.). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

Hierzu kann sich der Antragsteller, wie aus seinem ebenfalls oben schon behandelten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung folgt, nicht darauf berufen, er könne bei der Deutschen Telekom AG nicht seinem Amt gemäß verwandt werden. Diese ist - wie gesagt - vielmehr verpflichtet, ihm ein Funktionsamt zu übertragen, dass in seiner Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne

- Technischer Fernmeldeoberamtsrat - entspricht; dass er dabei gegebenenfalls Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinzunehmen hat (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006, BVerwGE 126, 182), ist im hier behandelten Zusammenhang ohne Belang. Eine "Ausnahmesituation" im oben dargestellten Sinne lässt sich damit auch nicht etwa daraus herleiten, dass mit Rücksicht auf die Ausgliederung des IT-Bereichs aus der Deutschen Telekom AG zur TS ES bei Ersterer kein Dienstposten in diesem Segment, für das sich der Antragsteller qualifiziert hat, zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Umstand allein, dass der Antragsteller, wenn er als beurlaubter Beamter im Angestelltenverhältnis bei der TS ES tätig wird, finanziell besser gestellt ist, als wenn er als nach A 13 besoldeter Beamter seinen Dienst verrichtet, vermag eine solche "Ausnahmesituation" selbstverständlich ebenfalls nicht zu begründen.

Danach war die Antragsgegnerin - zumindest grundsätzlich - bereits ohne Rücksicht auf eine etwa bestehende weitere Beschäftigungsmöglichkeit des Antragstellers bei der TS ES über das Ende seiner insgesamt neunjährigen Sonderbeurlaubung zum Jahresende 2007 hinaus - und die jedenfalls bis Ende September 2008 sogar bestehende arbeitsvertragliche Bindung der TS ES an ihn - berechtigt, den Antrag auf weiteren Sonderurlaub aus wichtigem Grund abzulehnen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass durch die Umstrukturierungsmaßnahmen im Geschäftsbereich der TS ES zum 1. Juni 2007 auf alle Fälle der bis dahin vom Antragsteller bekleidete Posten des Teamleiters Remote Service Center in der Organisationseinheit Service Unit IT-Operations/Desktop Services and Solutions - nur diese Tätigkeit ist im Übrigen in dem Anstellungsvertrag zwischen der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der TS ES, der T-Systems International GmbH, und dem Antragsteller vom 22. Februar 2005 als Gegenstand des außertariflichen Anstellungsverhältnisses ausdrücklich benannt - entfallen war - mit der Folge, dass der Antragsteller seit dem 28. August 2007 von der Erbringung von Arbeitsleistung bei der TS ES freigestellt ist. Dass der Antragsteller nicht speziell für diese Aufgabe, sondern "für eine Tätigkeit" bei der TS ES bzw. deren Rechtsvorgängern beurlaubt war - allerdings eben nur befristet bis zum Jahresende 2007 -ist insofern ohne rechtliche Bedeutung.

Der Umstand, dass der Antragsteller arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum 30. September 2008 vorgeht, weil er für sich eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis dahin und darüber hinaus bei der TS ES sieht, vermag unter Beachtung der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem Sonderurlaubsrecht und Arbeitsrecht einen - aktuellen - wichtigen Grund i.S.v. § 13 Abs. 1 SUrlV für eine erneute Beurlaubung über weitere drei Jahre nicht zu begründen: Eine unter Umständen arbeitsgerichtlich erstreitbare weitere - tatsächliche - Beschäftigung ist - bei "Ausblendung" des Arbeitsrechts - nicht gleichzusetzen mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für Sonderurlaub wegen bestehender Beschäftigungsmöglichkeit in der Privatwirtschaft. Wie dazu nur am Rande bemerkt sein mag, setzt in Fallgestaltungen wie vorliegend eine derartige Möglichkeit als für einen Sonderurlaub in Betracht kommende Grundlage regelmäßig die gesicherte Übernahme der Zahlung des Versorgungszuschlags durch das Privatunternehmen voraus. Dass in Fällen der hier behandelten Art durch die Ablehnung weiteren Sonderurlaubs die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Ansprüche unmöglich gemacht wird, ist die zwangsläufige Folge des für Beamte geltenden Vorrangs des Beamtenrechts vor dem Arbeitsrecht.

Von Bedeutung in beamtenrechtlicher Hinsicht wäre allerdings, wenn sich das Vorgehen der Antragsgegnerin als rechtsmissbräuchlich erwiese oder wenn dem Antragsteller eine weitere Sonderbeurlaubung über das Jahresende 2007 hinaus verbindlich zugesagt worden wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall.

Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, dass die Umorganisation im Geschäftsbereich der TS ES mit der Folge des Entfallens der zuvor seitens des Antragstellers wahrgenommenen Aufgaben aus anderen als rein betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgte; dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Umstrukturierung stand dabei selbstverständlich auch nicht entgegen, dass bei der TS ES sonderbeurlaubte Beamte als außertarifliche Angestellte tätig waren, bei denen sich gegebenenfalls die Frage ihrer weiteren Sonderbeurlaubung stellen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Einbindung in das neu aufgestellte Unternehmen aus willkürlichen Gründen versagt wurde. Jedenfalls liegt es bei solchen tiefgreifenden Organisationsmaßnahmen grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, ob die sich neu ergebenden Leitungsfunktionen ohne Rücksicht auf die Stellenbesetzungen im "alten System" vergeben werden oder ob solche Berücksichtigung finden (so auch z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005, a.a.O.).

Schließlich fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Telekom AG ihre Ermächtigung zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Antragsgegnerin als Dienstherrn des Antragstellers diesem gegenüber nur im wirtschaftlichen Interesse ihres Tochterunternehmens TS ES - zur Umgehung des Kündigungsschutzes bzw. zu seiner problemlosen "Entsorgung" aus dem Unternehmen im Rahmen der umstrukturierungsbedingt notwendigen personellen Umbesetzungen - unter bloßer Vorschützung einer Befolgung der beamtenrechtlichen Vorgaben ausgeübt hat. Nicht feststellen lässt sich so namentlich, dass sie zwischen der Umorganisation der TS ES auf der einen und der Beurlaubung von ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost auf der anderen Seite nicht deutlich getrennt hat. Dass allein aus der Verhinderung eines Erfolgs im Kündigungsschutzverfahren des Antragstellers infolge der Versagung einer weiteren Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV noch kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen folgt, erschließt sich ohne weiteres bereits aus der oben schon mehrfach herausgestellten Priorität des Beamtenrechts.

Auch die vom Antragsteller in Bezug genommene "Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsbedingungen für außertarifliche Angestellte" (KBV AT) des Konzerns Deutsche Telekom AG, die zum Bestandteil seines Anstellungsvertrags gemacht wurde, und die in der von ihm vorgelegten und von der TS ES im September 2007 herausgegebenen Broschüre "Arbeitsrecht und Praxis" angesprochene "Festlegung des Konzernführungskreises Personal vom 2. Oktober 2003" sind der arbeitsrechtlichen Ebene zuzuordnen; eine nur dem Dienstherrn bzw. der zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten ermächtigten Deutschen Telekom AG mögliche verbindliche Zusage auf Folgebeurlaubungen enthalten sie nicht; dass eine solche Zusage gemäß § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form - i.S.d. § 37 Abs. 3 VwVfG - bedürfte, sei dabei hier nur am Rande bemerkt.

Das Vorgehen der Antragsgegnerin erweist sich nun indes auch nicht etwa aus Gründen eben dieser "Rechtsquellen" als missbräuchlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit Konzernbetriebsvereinbarungen bzw. Festlegungen des Konzernführungskreises Personal der Deutschen Telekom AG als alleiniger Ermächtigter zur Wahrnehmung der Dienstherrenrechte und -pflichten zuzuordnen sind.

Die Versagung einer weiteren Sonderbeurlaubung - auf mehrere Jahre - im Anschluss an die nach insgesamt neun Jahren ausgelaufene bisherige Beurlaubung steht nämlich ersichtlich nicht im Widerspruch "zum Geist" der genannten arbeitsrechtlichen Grundlagen.

Mit der KBV AT wurden nach der Darstellung des Antragstellers - in § 11 Abs. 2 -die gesetzlichen Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der individuellen Kündigungsfristen für anwendbar erklärt. Entgegen seiner Auffassung wurde damit jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Grundlage für eine Sonderbeurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV ausgegangen werde. Es wurde vielmehr nur vor dem Hintergrund des Dualismus, was die Rechtsstellung der unter Aufrechterhaltung ihres Beamtenstatus im Rahmen einer Sonderbeurlaubung als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft tätigen Beamten angeht, nicht mehr und nicht weniger als eine Regelung zur arbeitsrechtlichen Stellung getroffen. Dabei mag sich aus ihr für das Beamtenrecht ergeben, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei weiterer Beschäftigung des betreffenden Beamten in dem Betrieb ein Widerruf der Urlaubsbewilligung unzulässig ist bzw. dass bis dahin bei weiterer Beschäftigungsmöglichkeit in dem betreffenden Unternehmen eine zwischenzeitlich ausgelaufene Urlaubsbewilligung zu "verlängern" ist. In keinem Fall lässt sich der Vereinbarung aber der Wille entnehmen, dass bei Fehlen einer weiteren Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Kündigungsfristende eine solche Möglichkeit - mit Wirkung für das Sonderurlaubsrecht - zu unterstellen sein soll.

Was die vom Antragsteller des Weiteren erwähnte "Festlegung des Konzernführungskreises Personal vom 2. Oktober 2003" angeht, erschließt sich aus den Ausführungen in der Broschüre "Arbeitsrecht und Praxis" unter III, innerhalb derer auf die "Festlegung" verwiesen wird, schon nicht klar, was genau vom Konzernführungskreis seinerzeit "festgelegt" wurde. Soweit dort unter Anführung der "Festlegung" eine "Ablehnung der Verlängerung der Beurlaubung durch die T-Systems ES" nur unter bestimmten Voraussetzungen - "wenn eine Sozialauswahl nach den jeweiligen kollektivrechtlichen Regelungen ... erfolgte und der betreffende Mitarbeiter entsprechend für eine betriebsbedingte Kündigung ... (unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfrist) ... ausgewählt wurde" - für möglich erklärt wird, ist zunächst festzustellen, dass - was in der Broschüre an anderer Stelle durchaus gesehen wird (vgl. die Ausführungen unter I.) - über eine Beurlaubungsverlängerung nicht die TS ES, sondern ausschließlich die Deutsche Telekom AG entscheidet. Von daher könnte es bei der angesprochenen "Ablehnung der Verlängerung der Beurlaubung" der Sache nach nur um die Nichtanforderung des betreffenden Beamten durch die TS ES für eine weitere Tätigkeit bei ihr im Rahmen einer Sonderbeurlaubung gehen. Abgesehen davon lässt sich aber auch dieser "Festlegung", so wie sie in der Broschüre Ausdruck gefunden hat, keinesfalls die Vorstellung entnehmen, dass gegebenenfalls auch eine Weiterbeurlaubung zum Zwecke des "Nichtstuns" bei dem Unternehmen auszusprechen ist. Zudem ließe sich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass Aussagen zur Weiterbeurlaubung auch für die Ausnahmesituation einer grundlegenden Umorganisation des privaten Arbeitgebers in Ausübung des ihm hierbei zustehenden oben bereits angesprochenen weiten Organisationsermessens hinsichtlich der Vergabe neuer Leitungsfunktionen uneingeschränkt Geltung beanspruchen können sollten.

Eine anderweitige rechtsverbindliche Zusage einer Anschlussbeurlaubung unter den hier gegebenen Umständen zugunsten des Antragstellers lässt sich nicht ausmachen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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