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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 10 B 10570/07.OVG
Rechtsgebiete: BLV


Vorschriften:

BLV § 11
BLV § 12
Der Bewerberverfahrensanspruch erlischt, wenn das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlichen Grund abgebrochen wird. Ein solcher liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eines Mitbewerbers um den höher bewerteten Dienstposten dem Dienstherrn aus nicht ohne weiteres zu entkräftenden Gründen aufgibt, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen und dieser die Stelle daraufhin einem Versetzungsbewerber überträgt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 B 10570/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Übertragung eines Dienstpostens hier: einstweilige Anordnung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 3. August 2007, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.811,27 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat, weil der Rechtsmittelführer, der Beigeladene, seinen Rechtsbehelf ausdrücklich mit dem ursprünglichen Antrag aufrechterhalten hat, ist unzulässig und kann schon deshalb keinen Erfolg haben.

Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsbehelfs und damit auch einer Beschwerde ist das Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein solches fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsbehelf für den Rechtsbehelfsführer offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. Vorb § 40 Rdnr. 38 m.w.N.). So liegt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss aufgegeben, den in Rede stehenden Dienstposten "Leiterin/Leiter der Gruppe System-Zentrum GeoInfo-Technik" beim Amt für Geoinformationswesen nicht zum Zwecke der Bewährungsfeststellung zu besetzen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beigeladene eine Korrektur dieser Entscheidung und zwar dahingehend, dass die Antragsgegnerin den Dienstposten sehr wohl "zum Zwecke der Bewährungsfeststellung", und zwar mit ihm, besetzen kann. Indessen hat die Antragsgegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den hier bei der Entscheidung über die Beschwerde abzustellen ist, ihre ursprüngliche Absicht, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ernsthaft und endgültig aufgegeben. Sie hat sich nunmehr ausweislich des Schreibens vom 29. Juni 2007 an den Beigeladenen dafür entschieden, die Ausschreibung des Dienstpostens aus dienstlichen Gründen aufzuheben und den Dienstposten im Wege der besoldungsgleichen Umsetzung, und zwar durch die Umsetzung des Leitenden Regierungsdirektors Dipl.-Met. W...., nach zu besetzen. Damit hat sich bei erster Betrachtungsweise das Begehren des Beigeladenen erledigt. Die Antragsgegnerin will den Dienstposten nämlich nicht mehr mit dem Beigeladenen besetzen, so dass es jedenfalls auf den ersten Blick nutzlos erscheint, eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts zu erstreiten, die der Antragsgegnerin gerade das Gegenteil ermöglicht.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ergibt sich für ihn auch nichts anderes aus der Erwägung heraus, dass nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auch weiterhin ein Bewerberverfahrensanspruch bestehen kann und ein solcher durch eine im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren ihm günstige Entscheidung zu sichern sei. Denn jedenfalls besteht ein solcher Bewerberverfahrensanspruch zurzeit nicht mehr. Ein solcher ist mit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Dienstposten im Wege der Umsetzung mit dem Leitenden Regierungsdirektor W.... zu besetzen, untergegangen. Anders als nämlich im Fall des vom Beigeladenen herangezogenen Verfahren vor dem OVG Bremen (Beschluss vom 16. März 2007 - 2 B 286/06 -, zit. nach juris) hat vorliegend die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund abgebrochen.

Dieser ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung entscheidend auf die Ergebnisse der mit dem Antragsteller, dem Beigeladenen und einem dritten Bewerber geführten Vorstellungsgespräche abgestellt und das Verwaltungsgericht diese Vorgehensweise zwar gebilligt, in dem angefochtenen Beschluss indessen festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin in dem gesamten Verfahren die sich daraus ergebende Bewertung nicht ausreichend plausibilisiert hat.

Damit befand sich die Antragsgegnerin in einer verfahrensrechtlich ungünstigen Situation. Denn dadurch war es ihr unmöglich, den zum 1. Oktober 2006 freien Dienstposten zeitnah zu besetzen. Vielmehr musste sie nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon ausgehen, dass sich das Stellenbesetzungsverfahren noch weiter in die Länge ziehen wird. Verzögernd - aus der Sicht der Antragsgegnerin - wirkte sich dabei nicht nur das vorliegende Beschwerdeverfahren aus. Vielmehr war gar nicht sicher, ob die von ihr geplante Personalmaßnahme in absehbarer Zeit oder überhaupt realisiert werden konnte. Denn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hing entscheidend davon ab, ob ihr eine solche, von dem Verwaltungsgericht verneinte Plausibilisierung gelingen werde. Dies erschien aber durchaus zweifelhaft, haben doch der Antragsteller und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren ihre unterschiedlichen Standpunkte hinsichtlich der Plausibilisierung aufrechterhalten. Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Beigeladene werde mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Erfolg haben. Das galt umso mehr, als es bei der Plausibilisierung auch um Einzelheiten im Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller ging und der Beigeladene diesem naturgemäß nicht beigewohnt hatte. Erschwerend kam noch hinzu, dass nicht nur der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sondern noch ein weiterer, ebenfalls im Stellenbesetzungsverfahren übergangener Bewerber vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen und letztlich aus den gleichen Gründen wie der Antragsteller beim Verwaltungsgericht obsiegt hat (vgl. dazu das Verfahren 10 B 10558/07.OVG // 1 L 343/07.TR).

Damit war aber nicht nur nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde des Beigeladenen in Kürze zur Besetzung der Stelle mit ihm führen werde. Es stand sogar auch zu befürchten, dass der Antragsgegnerin eine Plausibilisierung selbst in dem inzwischen vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren zur Hauptsache (1 K 317/07.TR) sowie auch in dem des weiteren Mitkonkurrenten (1 K 342/07.TR) nicht gelingen werde. Damit drohte die beabsichtigte Personalmaßnahme nicht nur verzögert zu werden, sondern sogar endgültig zu scheitern. Dass die Antragsgegnerin dieses Risiko nicht eingehen wollte, erscheint dem beschließenden Senat nachvollziehbar. Es war demnach nicht sachwidrig, wenn sie sich dieses Risikos nicht (weiter) ausgesetzt und stattdessen das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und den Dienstposten mit dem Leitenden Regierungsdirektor W.... besetzt hat (vgl. in einem ähnlichen Fall bereits den Beschluss des Senats vom 6. November 1997 - 10 B 12387/97.OVG) Damit haben der Bewerberverfahrensanspruch des Beigeladenen und auch das vorliegende Beschwerdeverfahren seine Erledigung gefunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 1, 52 Abs. 1, 5 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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