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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 10 B 11104/07.OVG
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 21 e Abs. 3
Der Richter kann sich gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nicht darauf berufen, die in § 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip (Stetigkeitsgrundsatz) lägen nicht vor.

Dagegen kann er geltend machen, die Änderung verletze ihn in seinen persönlichen Rechten. Insoweit kommen insbesondere eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit oder sachfremde Erwägungen in Betracht (hier verneint).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

10 B 11104/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Richterrechts

hier: einstweilige Anordnung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 3. Dezember 2007, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist richtigerweise gegen das Präsidium des Landgerichts Mainz, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts, gerichtet worden. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der durch das Präsidium getroffenen Geschäftsverteilung, durch die er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Antragsteller damit gegen einen von diesem Kollegialorgan in richterlicher Unabhängigkeit erlassenen Organisationsakt der gerichtlichen Selbstverwaltung wendet, ist richtiger Antragsgegner das Präsidium - als Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO -. Das Präsidium handelt bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung nicht etwa als Behörde des Landes im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO. Der Senat schließt sich insofern der insbesondere vom Hessischen VGH (vgl. z.B. DRiZ 1984, 62) und Gummer (in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 56 a zu § 21 e GVG) vertretenen Auffassung an (so wohl auch z.B. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, Rdnr. 7 zu § 61; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 11 zu § 61; anderer Meinung z.B. OVG Hamburg, NJW 1987, 1215; OVG Münster, DÖD 1981, 46; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., Rdnr. 10 zu § 21 e; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Rdnr. 31 zu § 21 e GVG).

Der Beschwerde ist jedoch der Erfolg zu versagen, weil sich aus den Beschwerdegründen keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers fehlt es für den von ihm begehrten vorläufigen Rechtsschutz an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Er hat nach wie vor nicht glaubhaft machen können, durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Mainz für das Jahr 2007 in seinen Rechten verletzt zu sein.

Einleitend ist hervorzuheben, dass sich ein Richter, der gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, nicht darauf berufen kann, die in § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem für die Verteilung der richterlichen Geschäfte grundsätzlich geltenden Jährlichkeitsprinzip bzw. Stetigkeitsgrundsatz hätten nicht vorgelegen. Die in § 21 e Abs. 3 GVG normierten Beschränkungen für die Umsetzung eines Richters während des Geschäftsjahres dienen allein der Verwirklichung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -). Diesen Anspruch garantiert Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - ausschließlich - den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens; den Richtern ist durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht das subjektive Recht auf Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu ihrer Zuständigkeit gehörenden bestimmten Prozesses verfassungsrechtlich garantiert. Nur die Prozessbeteiligten können so durch Entziehung des gesetzlichen Richters in eigenen Rechten verletzt sein. Die Richter sind zwar verpflichtet, im Rahmen ihrer richterlichen Zuständigkeit alle verfassungsrechtlichen Normen, auch die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten; sie können aber diese Beachtung durch andere Organe oder Behörden nicht im Rechtswege durchsetzen. Sind damit die von § 21 e Abs. 3 GVG gezogenen engen Grenzen für die Umsetzung eines Richters im Laufe des Geschäftsjahres nicht zu dessen Gunsten normiert, so kann der von einer solchen Maßnahme betroffene Richter auch nicht einen Rechtsbehelf gegen die Geschäftsverteilung auf die Verletzung des § 21 e Abs. 3 GVG stützen (vgl. zum Vorstehenden z.B. BVerfGE 15, 298; OVG Hamburg, a.a.O.; Zöller, a.a.O., Rdnr. 55). Dem Antragsteller ist es demnach verwehrt, sich - mit Blick auf § 21 e Abs. 3 GVG - darauf zu berufen, dass es eine Überlastung der 3. Zivilkammer und der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer), wie sie von den betreffenden Vorsitzenden angezeigt wurde, nicht gegeben haben könne. Ebenso wenig kann er geltend machen, dass nichts für eine Überlastung - im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG - der beiden Beisitzer "seiner" 2. Zivilkammer spreche, wie sie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, es aber jedenfalls nicht im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG "nötig" gewesen sei, ihn von der 2. Zivilkammer zur 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) umzusetzen.

Allerdings können diese Gesichtspunkte unter Umständen als Indiz für eine eigene Rechtsverletzung des Antragstellers in Betracht kommen. Es entspricht nämlich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1975 (BVerwGE 50, 11) der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts durch die Zuteilung oder Entziehung von Dienstgeschäften sehr wohl auch Rechte des Richters verletzen kann. Dabei macht es, was diese Rechte angeht, mit Rücksicht darauf, dass die besonderen Sicherungen gegen die Änderung einer Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres (§ 21 e Abs. 3 GVG) nicht dem Interesse der Richter dienen, keinen Unterschied, ob insofern eine Jahresgeschäftsverteilung - unter Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung - gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG oder aber eine Geschäftsverteilungsänderung im Laufe des Geschäftsjahres (§ 21 e Abs. 3 GVG) in Rede steht.

Als durch die Ermessensentscheidung des Präsidiums im Rahmen der Geschäftsverteilung verletzte Individualrechte des Richters kommen insbesondere die grundgesetzlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG, ferner §§ 25 ff. des Deutschen Richergesetzes - DRiG -) und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. z.B. OVG Hamburg, a.a.O.; BayVGH, NJW 1994, 2308, und Beschluss vom 20. Januar 2000 - 20 ZB 99.3394 -, Juris; Zöller, a.a.O., Rdnr. 55).

Einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. In die richterliche Unabhängigkeit wird nicht schon allein dadurch eingegriffen, dass ein Richter mit anderen richterlichen Geschäften betraut, also umgesetzt wird. Dass die Umsetzung als solche die persönliche Unabhängigkeit nicht berührt, folgt unmittelbar aus Art. 97 Abs. 2 GG und §§ 25 ff. DRiG, die sich nicht zur Umsetzung verhalten. Vielmehr ergibt sich aus § 21 e GVG die grundsätzliche Zulässigkeit einer Umsetzung von Richtern, setzt diese Norm doch gerade die Umsetzbarkeit der Richter voraus, wenn sie dem Präsidium die jährliche Zuteilung der Richter an die einzelnen Spruchkörper überantwortet. Wie sich bereits aus dem eingangs Ausgeführten erschließt, verletzt insbesondere auch eine von § 21 e Abs. 3 GVG nicht gedeckte Umsetzung im Laufe des Geschäftsjahres nicht schon wegen dieses Verstoßes die richterliche Unabhängigkeit. Allein aus diesem Grund kann eine Umsetzung auch nicht etwa deshalb die richterliche Unabhängigkeit verletzen, weil die innere Unabhängigkeit eines Richters auch von seiner persönlichen Gewissheit bestimmt ist, dass er als zuständiges Organ der Rechtspflege handelt (so aber offenbar BayVGH, NJW 1994, 2308). Die Zuweisung von Geschäften durch den Geschäftsverteilungsplan hat der Richter nämlich solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung rechtskräftig festgestellt oder die Zuteilung anderweitig aufgehoben worden ist. Bis dahin ist die ihn betreffende Anordnung des Geschäftsverteilungsplans ihm gegenüber wirksam (vgl. BVerwGE 50, 11; Zöller, a.a.O., Rdnr. 55).

Allerdings kann eine Umsetzung unter bestimmten Umständen, namentlich wegen des mit ihr verfolgten Zwecks, im Einzelfall die richterliche Unabhängigkeit verletzen. Hierzu gehören insbesondere die vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung angeführten - die sachliche Unabhängigkeit berührenden - Fälle, dass der Richter für eine unerwünschte Entscheidung in einer Sache diszipliniert bzw. an der Fortsetzung einer zu einem bestimmten Problemkreis eingeleiteten Rechtsprechung gehindert werden soll (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, a.a.O.). Eine Umsetzung kann des Weiteren dann die - persönliche - richterliche Unabhängigkeit verletzen, wenn sie dazu führt, dass die Mitwirkung des Richters an der Rechtsprechung des Gerichts so gering ist, dass praktisch von einer rechtsprechenden Tätigkeit seinerseits nicht mehr die Rede sein kann, wenn die Umsetzung also wie eine förmliche Amtsenthebung wirkt (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 17, 252). Ein Sachverhalt der vorgenannten Art ist hier jedoch nicht gegeben. Von einer "Umsetzung zur Untätigkeit" im letzteren Sinne kann auch mit Rücksicht darauf nicht gesprochen werden, dass der Antragsteller mit seiner ganzen Arbeitskraft als Vorsitzender der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) an die Stelle des dort nur mit einem Fünftel seiner Arbeitskraft tätig gewesenen Vorsitzenden Richters am Landgericht K.... getreten ist, sind doch mit der 5. Änderung des Geschäftsverteilungsplans der bis dahin ebenfalls in der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) mit einem Fünftel seiner Arbeitskraft als stellvertretender Kammervorsitzender tätig gewesene Vorsitzende Richter am Landgericht E.... ausgeschieden und der Arbeitskraftanteil des dort eingesetzten Richters am Amtsgericht W.... von 0,5 auf 0,2 reduziert worden. Dass damit der Arbeitskraftanteil in dieser Kammer von 1,7 auf 2,0 erhöht wurde - was der Antragsteller übersieht, wenn er geltend macht, so wie der Geschäftsverteilungsplan geändert worden sei, könne die genannte Kammer nicht unterbesetzt gewesen sein -, ist eben der nach der ...-Berechnung zuvor bestehenden Unterbesetzung der Kammer mit einem Arbeitskraftanteil von 0,74 geschuldet. Außerdem übersieht der Antragsteller, dass im Übrigen auch die 3. Zivilkammer, deren Vorsitzender ja gleichfalls eine Überlastung angezeigt hatte, mit der 5. Änderung des Geschäftsverteilungsplans um einen Arbeitskraftanteil von 0,3 aufgestockt worden ist, indem der Arbeitskraftanteil des dort zuvor nur zu einem Arbeitskraftanteil von 0,3 tätigen Richters am Amtsgericht W.... auf 0,6 angehoben wurde.

Schließlich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sich das Präsidium bei seiner Beschlussfassung vom 26. September 2007 von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Gründe für die ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung nur vorgeschoben worden sind, um die in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, die Änderung der Geschäftsverteilung sei allein zu seiner Disziplinierung wegen der von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 gemachten Äußerungen bzw. deshalb erfolgt, um der Öffentlichkeit zu zeigen, dass darauf seitens des Präsidiums angemessen reagiert werde, ist dafür nichts ersichtlich.

Hierzu ist hervorzuheben, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für ein solches willkürliches Handeln des Präsidiums nicht aus Mutmaßungen in der von der Umsetzung des Antragstellers Kenntnis nehmenden Öffentlichkeit herleiten lassen; aus den zugrunde liegenden Verlautbarungen gegenüber der Presse ergab sich jedenfalls kein Ansatz für diese Spekulation. Klargestellt sei darüber hinaus auch, dass ein Vorgehen des Präsidiums, wie vom Antragsteller geltend gemacht, letztlich ein kollusives Zusammenwirken der beiden seinerzeit in seiner Kammer tätigen Beisitzer, der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer und der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) und jedenfalls der Mehrheit (vgl. § 23 e Abs. 7 GVG) der an der Präsidiumssitzung vom 26. September 2007 teilnehmenden 6 Richter voraussetzte.

Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist, wie sich der Niederschrift über die Präsidiumssitzung vom 26. September 2007, dem dort als "Vorspann" zur Beschlussfassung Protokollierten, in Verbindung mit dem zur Präsidiumssitzung gefertigten Aktenvermerk vom selben Tage entnehmen lässt, auf die Überlastung der 3. Zivilkammer sowie 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) und auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beisitzer der Kammer des Antragstellers sowie die dauerhafte Unmöglichkeit einer sachgemäßen Zusammenarbeit zwischen diesen und dem Antragsteller gestützt. Ob damit dem Erfordernis der Angabe des Grundes für die Änderung eines Geschäftsverteilungsplanes während des Geschäftsjahres (vgl. dazu neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Fundstelle auch z.B. Kissel/Mayer, a.a.O., Rdnr. 115; OVG Hamburg, a.a.O.) genügt wurde, kann im hier behandelten Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil diese Dokumentationspflicht allein der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Entscheidung des Präsidiums daraufhin dient, ob die Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr vorlagen. Der Richter kann sich jedoch, wie oben ausgeführt, gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres gerade nicht darauf berufen, dass die in § 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip bzw. Stetigkeitsgrundsatz nicht gegeben waren.

Dafür, dass diese Gründe nur vorgeschützt wurden, die Änderung der Geschäftsverteilung in Wirklichkeit jedoch zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Zweck erfolgte, fehlt es an einem greifbaren Ansatzpunkt.

So wurden, wie oben bereits ausgeführt, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sowohl die 3. Zivilkammer als auch die 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) mit der 5. Änderung des Geschäftsverteilungsplans tatsächlich entlastet: In beiden Kammern wurde der Arbeitskraftanteil um 0,3 erhöht.

Zudem kann den von den Beisitzern der 2. Zivilkammer vorgelegten ärztlichen Attesten nicht von vornherein als "Gefälligkeitsbescheinigungen" jeglicher Beweiswert für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Ursachen abgesprochen werden. Insofern ist auch zu sehen, dass sich nach dem vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners die beiden Beisitzer zuvor bereits wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen an den örtlichen Richterrat gewandt hatten, der dann am 14. September 2007 den Präsidenten des Landgerichts hiervon in Kenntnis setzte. Im Übrigen hat das Präsidium seine Einschätzung zum Handlungsbedarf mit Rücksicht auf die Gesundheitsbeschwerden der Beisitzer der 2. Zivilkammer auch nicht allein auf die Atteste gestützt; es hat vielmehr, wie sich der Sitzungsniederschrift über die Präsidiumssitzung vom 26. September 2007 und dem Aktenvermerk zu dieser Sitzung vom selben Tage entnehmen lässt, neben dem Antragsteller auch nochmals die beiden Beisitzer persönlich angehört. Nach der ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragsgegners erstreckten sich diese Anhörungen über jeweils etwa eine Stunde. Dass sie gleichwohl nur einvernehmlich zum Schein geführt worden sein sollten, wie dies das Vorbringen des Antragstellers zum Ausdruck bringt, liegt so fern, dass Derartiges nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Zwar ist in den Aktenvermerk zur Präsidiumssitzung nicht aufgenommen, wie sich die beiden Beisitzer bei der Anhörung äußerten. Er enthält jedoch die - von allen anwesenden Präsidiumsmitgliedern eigenhändig unterschriebene - Feststellung, das Präsidium sei aufgrund dieser Anhörung zu der Überzeugung gelangt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden Beisitzer der 2. Zivilkammer ein erhebliches Ausmaß angenommen hätten und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssten, die eine Wiederherstellung ihrer Gesundheit ermöglichten, und dass eine hinreichende sachgemäße Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den beiden Beisitzern dauerhaft nicht mehr möglich erscheine.

Vor allem aber lässt sich auch ein Ereignis finden, das als Ursache für die gesundheitsbeeinträchtigende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die beiden Beisitzer in der 2. Zivilkammer durchaus in Betracht kommt. Es ist nachvollziehbar, dass sich die beiden Richter auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gesehen haben, mit dem Antragsteller als ihrem Vorsitzenden vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, nachdem dieser in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 eine ihrer Auffassung nach nicht hinnehmbare Äußerung gemacht hatte, mit der sie sich nicht identifizieren wollten, und er sich ihnen gegenüber in der gemeinsamen Aussprache vom 12. Juli 2007 nicht in der Lage gesehen hatte, von dieser Äußerung abzurücken. Hinzu kommt, dass die beiden Richter dem Präsidenten deswegen den Vorfall anzeigten und hierauf das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurde.

Ist danach aber davon auszugehen, dass die Gründe für die Geschäftsverteilungsänderung vom Präsidium zutreffend herausgestellt wurden, so beruht die getroffene Entscheidung in keinem Fall auf sachfremden Erwägungen. Vielmehr galt es, den Antragsteller und die beiden Beisitzer der 2. Zivilkammer im Interesse einer reibungslosen Rechtsprechung voneinander zu trennen. Dass dafür auch die Umsetzung der beiden Beisitzer anstelle des Antragstellers in Betracht gekommen wäre, macht dessen Umsetzung nicht willkürlich. Ob dem Verwaltungsgericht insoweit allerdings darin gefolgt werden kann, dass die Umsetzung der Beisitzer zu einem größeren Einschnitt in die Aufgabenerledigung des Landgerichts geführt hätte, als dies mit der Umsetzung des Antragstellers geschehen ist, erscheint fraglich. Seine Umsetzung - in Kombination mit dem zugleich verfolgten Zweck der Entlastung der 3. Zivilkammer und der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) - hat nämlich ebenfalls zu erheblichen Weiterungen in der Geschäftsverteilung geführt. Die Entscheidung des Präsidiums erweist sich jedoch in jedem Falle deshalb als durchaus sachangemessen, weil mit ihr in erster Linie derjenige Richter in Anspruch genommen worden ist, der durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hatte, dass in seinem Spruchkörper eine reibungslose Zusammenarbeit nicht mehr möglich erschien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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