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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: 12 A 10302/03.OVG
Rechtsgebiete: BSHG, BGB


Vorschriften:

BSHG § 14
BSHG § 15
BSHG § 88
BSHG § 88 Abs. 1
BSHG § 88 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG § 88 Abs. 3
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 2
BGB § 649
Der Einsatz eines Guthabens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag stellt in der Regel keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Sozialhilfe (Aufwendungsersatz)

hier: Zulassung der Berufung

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 24. März 2003, an der teilgenommen haben

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2002 - 5 K 1109/02.KO - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Keiner der von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass das Urteil einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Derart erhebliche Gründe hat die Klägerin nicht dargetan.

1. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geforderten Vermögenseinsatz in der Gestalt der von ihr und ihrem pflegebedürftigen Ehemann aufgewendeten Geldbeträge für die mit dem Bestattungsinstitut M. abgeschlossene Bestattungsvorsorgeverträge zutreffend nicht als Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - angesehen und kommt rechtsfehlerfrei zu dem Schluss, dass die Klägerin in Höhe des das Schonvermögen für sie und ihren Ehemann übersteigenden Betrages zum Aufwendungsersatz auf der Grundlage der §§ 29 Satz 2, 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BSHG verpflichtet ist.

Die von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgewendeten Geldbeträge von zusammen 15.000,00 DM für die von ihnen am 13. Oktober 1998 abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträge sind verwertbares Vermögen i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG und wurden deshalb bei der Ermittlung der Höhe des Aufwendungsersatzes zu Recht berücksichtigt.

Verwertbares Vermögen i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG ist jeder Vermögensgegenstand, durch dessen tatsächliche Verwertung der Notlage des Hilfesuchenden ganz oder teilweise abgeholfen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. August 1996 - 8 A 3429/94 -, FEVS 47, 423). Vermögen ist dann als verwertbar anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist zur Befriedigung des Bedarfs des Hilfesuchenden eingesetzt werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 328). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Lebensversicherungen oder Bausparverträge in Höhe des Rückkaufwertes bzw. in Höhe des Kapitals verwertbares Vermögen darstellen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, BVerwGE 106, 105 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, 685 ff. m.w.N.).

Ausgehend von diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen stellen auch die Beträge, die von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgrund der abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträge an das Bestattungs-unternehmen gezahlt wurden, verwertbares Vermögen dar. Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - um einen dem Werkvertrag ähnlichen Vertragstyp mit der Folge, dass der Vertrag gemäß § 649 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bis zur Vollendung des Werkes (hier: der Ausrichtung der Feuerbestattung) gekündigt werden kann. Ein Werkvertrag ist gemäß § 649 BGB jederzeit kündbar. Mit der Kündigung wird ein fälliger Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die eingezahlten Leistungen vermittelt (vgl. zur Verwertbarkeit eines Guthabens aufgrund eines Grabpflegevertrages: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, NVwZ-RR 2002, 199 ff.), so dass die Klägerin und ihr Ehemann über verwertbares Vermögen i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG verfügen .

Dem von der Klägerin im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwand, dass sich nach Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge bei Abzug des entgangenen Gewinns der Auszahlungsbetrag um mindestens 1/3 kürzen würde, ist entgegenzuhalten, dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dieses Problem bereits im Widerspruchsbescheid vom 2. April 2002 gesehen und dazu ausgeführt hat, dass eventuell nicht der gesamte Betrag von 15.000,00 DM (= 7.669,38 €) wegen des Rechts des Bestattungsunternehmens, den Reinertrag der vereinbarten Vergütung (seinen Gewinn) zu verlangen, zur Rückzahlung an die Klägerin gelangt. Da im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht bekannt war, ob dies der Fall sein wird bzw. wie hoch der Reinertrag anzusetzen sei, hat das Landesamt im Widerspruchsbescheid deshalb die Möglichkeit einer Reduzierung der Aufwendungsersatzforderung im Rahmen eines Zweitbescheides aufgezeigt. Dem hat sich das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid angeschlossen. Dieser Auffassung ist die Klägerin nicht in zulassungserheblicher Weise entgegen getreten. Sie hat, obwohl ihr dies durch Rückfrage bei dem Bestattungsunternehmen hätte möglich sein müssen, hinsichtlich der Auszahlungshöhe bei der Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge nach wie vor keinerlei konkrete Angaben gemacht, so dass hier weiter von einer Vermögensposition in Höhe von 15.000,00 DM auszugehen war.

Der von der Klägerin verlangte Vermögenseinsatz stellt auch keine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG dar.

Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltspflichtigen Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG ist dies bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen - und eine solche wird dem in einer Pflegeeinrichtung lebenden Ehemann der Klägerin gewährt - vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine solche Härte hier nicht vorliegt. So steht dem Einsatz des Guthabens aus den Bestattungsvorsorgeverträgen im Rahmen des von der Klägerin geforderten Aufwendungsersatzes als Härte bereits der Wortlaut des § 88 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BSHG entgegen, der eindeutig von "Alterssicherung" spricht. Der Begriff der "Alterssicherung" stellt auf einen bestimmten Lebensabschnitt des Menschen, nämlich das Alter, ab. Der Tod ist aber kein Bestandteil des Alters. Deshalb sind Bestattungsvorsorgekosten nicht mehr von § 88 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BSHG erfasst.

Der Einsatz des Kapitals aus den Bestattungsvorsorgeverträgen bedeutet für die Klägerin auch keine Härte i.S.d. allgemeinen Vorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. So hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es die Systematik des Vermögensschutzes in § 88 BSHG verbiete, den unbestimmten Rechtsbegriff der Härte in der Weise auszulegen, dass dadurch in einer Vielzahl von Fällen generell die Pflicht zum Vermögenseinsatz weiter eingeschränkt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff.) kann der Begriff der Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen zutreffend erläutert werden. So führt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 158 f.) hierzu aus, dass die Vorschriften über das Schonvermögen gewährleisten sollen, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abgegangen; lediglich die abstrakte Umschreibung dessen, was Schonvermögen und was demzufolge dem Einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu erreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.

Die Ansparung von Vermögen zur Deckung von Bestattungskosten stellt keinen atypischen, sondern einen typischen Fall dar, der allerdings in § 88 Abs. 2 BSHG vom Gesetzgeber nicht als gesonderte Ausnahme von der Vermögenseinsatzpflicht geregelt worden ist und daher auch nicht regelmäßig dem Anwendungsbereich des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterstellt werden kann. Dem Interesse eines Hilfeempfängers, unerwarteten Ereignissen nicht mittellos gegenübertreten zu müssen, wird durch die Belassung eines der Höhe nach beschränkten Schonvermögens (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) Rechnung getragen. Im übrigen wird durch die Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG jedem mittellosen Hilfebedürftigen eine angemessene Bestattung gewährleistet.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ist der von ihr verlangte Kapitaleinsatz auch nicht im Hinblick auf § 14 BSHG als Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu werten. So spricht nämlich auch die Gesamtsystematik des Bundessozialhilfegesetzes gegen die Annahme einer Härte im vorliegenden Fall. Wie die Regelung des § 14 BSHG zeigt, hat der Gesetzgeber durchaus die Vorsorge für den Sterbefall gesehen. Nach dieser Vorschrift können als Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen (zu den Voraussetzungen hierfür: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - V C 43.01 -, ZfSH/SGB 2003, S. 155). Da der Gesetzgeber über § 14 BSHG hinaus keine weiteren Bestimmungen zur Berücksichtigung einer Vorsorge für den Sterbefall getroffen hat, verbietet es sich auch von daher, eine getroffene Bestattungsvorsorge in der Regel als besondere Härte nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu berücksichtigen.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall die Verwertung des Guthabens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag eine Härte darstellt. Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben letztlich wirtschaftlich Vorsorge zugunsten ihres Sohnes getroffen, der die Bestattungskosten zu tragen hätte. Ob hier im Fall des Todes der Klägerin oder ihres Ehemannes ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten besteht, ist derzeit noch völlig offen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestattungskosten nach § 15 BSHG später zu übernehmen seien, sodass sich der Rückzahlungsanspruch und der spätere Aufwand aufhöben.

Darüber hinaus ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Bestattungsvorsorgeverträge zu berücksichtigen. Die Alzheimer- und Parkinson'sche Krankheit des Ehemannes der Klägerin war damals bereits fortgeschritten. Der Ehemann der Klägerin ist schon seit 1995 pflegebedürftig. Die Bestattungsvorsorgeverträge wurden am 13. Oktober 1998 durch Zahlung von 15.000 DM für die Klägerin und ihren Ehemann an das Bestattungsinstitut abgeschlossen. Nur knapp 2 1/2 Monate später, am 22. Dezember 1998, erfolgte die Heimaufnahme. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war eine Heimunterbringung des schwerkranken Ehemannes der Klägerin auf Kosten des Beklagten absehbar.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 1998 - 6 B 20.95 - (FEVS 49, 118, 223) berufen. Die dort vertretene Auffassung, dass die Vorstellungen über Tod und Bestattung zum Kern der Persönlichkeit gehörten und für viele Menschen vor allem im Alter herausragende Bedeutung hätten, rechtfertigt es nicht, den Einsatz von Guthaben aus einem Bestattungsvorsorgevertrag regelmäßig als Härte anzusehen. Dem stehen - wie oben dargelegt - sowohl der Wortlaut des § 88 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BSHG als auch die Systematik des Bundessozialhilfegesetzes entgegen. Der vom OVG Berlin entschiedene Fall unterscheidet sich darüber hinaus auch aufgrund des Sachverhalts von dem hier vorliegenden Fall. Jener betraf eine ledige und kinderlose Diakonisse, die für ihr Begräbnis und die Grabpflege ein Sparkassenbuch hinterlegt hatte.

2. Schließlich unterliegen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil zur Wirksamkeit der Bekanntgabe des die erweiterte Hilfe für den Ehemann bewilligenden Bescheides des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 22. Februar 2000 sowie zum Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem in einem Heim lebenden pflegebedürftigen Ehemann keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Tatsachen berücksichtigt und rechtlich zutreffend bewertet. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht - was das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft i.S.d. §§ 28, 29 BSHG zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann angeht - zutreffend hervorgehoben, dass die Klägerin nach wie vor die Betreuerin ihres Ehemannes ist.

Aus den genannten Gründen weist die Frage der Einstandsgemeinschaft keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob eine Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und daher keiner allgemein verbindlichen Klärung zugänglich. Im Übrigen bedarf die Frage im vorliegenden Fall keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kann nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts gestützt werden. Darüber hinaus liegt dem Urteil des OVG Berlin vom 28. Mai 1998 - 6 B 20.95 - (a.a.O.) ein anderer Sachverhalt zugrunde. Schließlich wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht andere Rechtssätze aufgestellt hat als das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - (BVerwGE 106, 105 ff.) und vom 4. September 1997 - 5 C 8/97 - (BVerwGE 105, 199 ff.)

Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit der Behauptung der Klägerin, es fehle an der wirksamen Zustellung der Bescheide, wird kein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts vorgetragen. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einstandsgemeinschaft wird letztlich nur die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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