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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 12 A 10678/05.OVG
Rechtsgebiete: POG, LGebG, BesGebV


Vorschriften:

POG § 22
POG § 22 Nr. 2
POG § 25
POG § 25 Abs. 3
POG § 25 Abs. 3 S. 1
LGebG § 2
LGebG § 2 Abs. 1
LGebG § 9
LGebG § 9 Abs. 1
BesGebV Lfd. Nr. 14
BesGebV Lfd. Nr. 14.3
GG Art. 20
GG Art. 20 Abs. 3
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen.

Die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage, setzt aber eine rechtmäßige oder bestandskräftige Sicherstellung voraus.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

12 A 10678/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Polizeirechts

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg ehrenamtliche Richterin Dipl.-Psychologin Graff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. März 2005 - 1 K 720/04.MZ - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu Gebühren für einen Polizeieinsatz herangezogen wird.

Am 11. Oktober 2002 wurde die Polizei auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MYK-... aufmerksam gemacht, das vor dem Anwesen ... in M. stand. An dem ansonsten verschlossenen Wagen war die Scheibe der Beifahrertür vollständig heruntergelassen. Im Inneren des Fahrzeugs befanden sich neben verschiedenen Schreiben ein Radio mit Sicherheitscode, der Fahrzeugschein und ein Schlüsselbund. Der Pkw ließ sich von außen öffnen, allerdings konnte das offene Fenster nicht geschlossen werden. Da die eingesetzten Polizeibeamten weder den Halter noch den Kläger als Führer des Fahrzeuges erreichen konnten, ließen sie das Auto abschleppen. Hierfür wurden dem Vater des Klägers als Fahrzeughalter zunächst die Abschleppkosten sowie Gebühren für den Polizeieinsatz in Rechnung gestellt. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch hob der Beklagte diesen Bescheid auf.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 forderte der Beklagte von dem Kläger für den Polizeieinsatz Gebühren in Höhe von 61,00 € an. Der Gebührenberechnung wurden Personalkosten für jeweils eine Arbeitsstunde für zwei Beamte des mittleren Dienstes (2 x 30,00 €) sowie Fahrtkosten für 2 km zu je 5,00 € zugrunde gelegt.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, die mit den Gebühren erhobenen Personal- und Sachkosten seien ohnehin angefallen und vom Steuerzahler zu tragen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 zurück. Die Gebühren seien rechtmäßig. Der Kläger habe den Einsatz ausgelöst, weil er das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verschlossen habe. Die festgesetzte Höhe der Gebühren bewege sich im untersten Bereich des vorgesehenen Gebührenrahmens.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Gebührenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die geltend gemachten Gebühren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der von dem Beklagten herangezogene Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung sei nichtig. Dieser beruhe auf dem Landesgebührengesetz, das nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 nicht gelte, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes seien. Mit § 25 Abs. 3 POG, der den Kostenersatz unter anderem bei der Sicherstellung regele, bestehe aber eine solche besondere Regelung. Ihre Rechtsgrundlage könnten die Gebühren aber auch nicht unmittelbar in § 25 Abs. 3 POG finden. Kosten in diesem Sinne seien nur solche Aufwendungen, die ohne die Sicherstellung nicht angefallen wären, sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung sondern ließen und die die Polizei den Umständen nach jedenfalls für erforderlich halten dürfe. Dazu gehörten die allgemeinen Sach- und Personalkosten aber nicht. Diese seien vielmehr aus Steuermitteln aufzubringen und damit von der Allgemeinheit zu tragen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, § 25 Abs. 3 POG sei keine das Landesgebührenrecht verdrängende Sonderregelung. Vielmehr erweise sich die Bestimmung als lückenhaft. Diese Lücke habe der Verordnungsgeber unter anderem mit der lfd. Nr. 14.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses geschlossen. Dem stünden weder verfassungs- noch bundesrechtliche Bedenken entgegen. Die lfd. Nr. 14.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses knüpfe an die Pflicht der verantwortlichen Person zur Gefahrenbeseitigung an. In der Sache sei zu sehen, dass die Personal- und Sachkosten auch dann entstanden wären, wenn lediglich eine Sicherstellung der in dem Fahrzeug befindlichen Sachen vorgenommen worden wäre.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. März 2005 - 1 K 720/04.MZ - die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält § 25 Abs. 3 Satz 1 POG ebenfalls für nicht abschließend. Mit lfd. 14.3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses werde eine Lücke geschlossen. Dies diene letztlich auch der Gleichbehandlung. Eine Pflicht zur Kostenerstattung dürfe nicht davon abhängen, ob die Polizei sich für eine Maßnahme Dritter bediene - mit der Folge der Kostenerstattungspflicht des Betroffenen - oder die Maßnahme selbst ausführe.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Zwar beruht der angefochtene Gebührenbescheid vom 3. Februar 2004 auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Allerdings sind deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte der Beklagte die Gebühr von 61,00 € für die beiden eingesetzten Polizeibeamten und die Fahrt mit dem Streifenwagen zum Einsatzort geltend machen. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 38) und der lfd. Nr. 14.3 der Anlage hierzu. Insofern ist vorgesehen, dass für die Sicherstellung von Sachen nach § 22 POG bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten Gebühren von 25,00 € bis 1.275,00 € erhoben werden.

2. Der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis ist wirksam; er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Zwar gilt das Landesgebührengesetz - und damit auch auf ihm beruhende Rechtsverordnungen - nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 2 nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind. Eine solche besondere Regelung liegt hier aber nicht vor. § 25 Abs. 3 Satz 1 POG trifft keine abschließende Bestimmung über die Kostenerstattung bei einer Sicherstellung. Bereits nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für die Kosten der Sicherstellung als solcher. Damit erfasst sie lediglich solche Kosten, die ohne die Sicherstellung nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung sondern, also deutlich abgrenzen lassen (vgl. hierzu bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Januar 1989 - 7 A 40/88.OVG - zu § 6 Abs. 2 PVG). Um solche Kosten geht es hier jedoch nicht. Vielmehr macht der Beklagte Sach- und Personalkosten geltend, die als so genannte Sowieso-Kosten gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 Satz 1 POG erfasst werden. Er wird damit zugleich dem Gedanken einer Gleichbehandlung gerecht. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass eine Pflicht der verantwortlichen Person zur Kostenerstattung nur dann besteht, wenn die Polizei sich eines Dritten zur Ausführung einer Maßnahme bedient, während eine solche bei einem Tätigwerden der Polizei mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln ausgeschlossen wäre. Die insoweit bestehende Lücke im Polizeikostenrecht wird hier durch die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis geschlossen. Nach dem diesem Gebührentatbestand zugrunde liegenden Regelungszweck des Verordnungsgebers wird § 25 Abs. 3 Satz 1 POG für den Bereich der Personal- und Sachkosten mithin ergänzt. Die Tatbestandsmerkmale "Kosten der Sicherstellung" in § 25 Abs. 3 Satz 1 POG und der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis sind also nicht deckungsgleich.

Die Erhebung von Gebühren zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten, die bei einer Sicherstellung nach § 22 POG anfallen, ist mit allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Nach § 2 Abs. 1 LGebG sind Gebühren vorzusehen für Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind. Bei der Sicherstellung zur Eigentumssicherung nach § 22 Nr. 2 POG handelt es sich um eine Verwaltungsleistung, deren Inanspruchnahme eine Gebührenpflicht begründen kann. Gebühren werden dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 <226>). Dass die Leistung, die sich der Staat "entgelten" lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überhaupt allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden, stellt die Gebührenpflicht nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 <200 f.>). Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist aber, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (std. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 275 f., sowie Urteile des Senats vom 23. Oktober 2003 - 12 A 10918/03.OVG -, vom 15. Januar 2004 - 12 A 11556/03.OVG - sowie vom 8. März 2005 - 12 C 12098/04.OVG -, alle in ESOVGRP veröffentlicht). Diesen Grundsätzen wird die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis gerecht. Der Gebührentatbestand knüpft an die Sicherstellung nach § 22 POG an, die jedenfalls auch dem Pflichtenkreis des Gebührenschuldners zuzurechnen ist. Anstelle des polizeirechtlich Verantwortlichen wird die Polizei tätig und beseitigt die eingetretene Störung. Dies wird bei der hier vorliegenden Sicherstellung zur Eigentumssicherung besonders deutlich.

3. Die Berufung des Beklagten ist allerdings deswegen zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des wirksamen Gebührentatbestandes der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis hier dem Grunde nach nicht vorliegen. Es fehlt an einer rechtmäßigen oder bestandskräftigen Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG.

Der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis setzt eine rechtmäßige oder - dieser insofern gleichzusetzende - bestandskräftige Sicherstellung voraus. Dies folgt bereits aus allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen. Danach ist es selbstverständlich, dass eine Erstattung nur für solche Kosten in Betracht kommt, die der Polizei oder deren Beauftragten durch eine rechtmäßige Maßnahme entstanden sind. Dies findet seine Bestätigung in einer gebührenrechtlichen Betrachtungsweise. Die von § 2 Abs. 1 LGebG vorausgesetzte Verknüpfung zwischen der Amtshandlung und dem Sondervorteil für den Gebührenschuldner lässt sich nur dann begründen, wenn die Leistung der Verwaltung ihrerseits rechtmäßig ist und sich das Verwaltungshandeln somit im Rahmen der verfassungsrechtlich auferlegten Bindung an Gesetz und Recht bewegt (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die hier in Rede stehende Sicherstellung des Fahrzeugs nach § 22 Nr. 2 POG ist weder bestandskräftig noch rechtmäßig. Eine bestandskräftige Sicherstellung scheidet schon deshalb aus, weil sie sich durch die polizeiliche Freigabe und Abholung des Wagens durch den Kläger noch in der Nacht des 12. Oktober 2002 in tatsächlicher Hinsicht erledigt hat. Die Sicherstellung nach § 22 war aber auch nicht rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob die eingesetzten Polizeibeamten wirklich alles unternommen haben, um den Kläger telefonisch zu erreichen. Die Sicherstellung erweist sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist. Sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (§ 2 Abs. 1 POG). Wie der Beklagte in seinem gegenüber dem Vater des Klägers ergangenen Abhilfebescheid vom 28. November 2003 (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakte) selbst zutreffend ausgeführt hat, hätte es genügt, die im Inneren des Fahrzeugs befindlichen Gegenstände sicherzustellen. Insofern bestand ein milderes Mittel zur Eigentumssicherung. Anhaltspunkte, die gleichwohl ein Abschleppen des Fahrzeuges geboten hätten, sind demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtliche Pflicht, Kraftfahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StVO), eine polizeirechtliche Sicherstellung.

Gegenüber der damit rechtswidrigen Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG kann der Beklagte nicht einwenden, dass die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid geltend gemachten Kosten auch bei rechtmäßigem Verhalten (also lediglich der Sicherstellung der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände) angefallen wären. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die rechtliche Prüfung sich regelmäßig auf die konkret veranlasste Maßnahme zu erstrecken hat. Seinem eindeutigen Wortlaut nach greift der Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis nur dann, wenn eine Sicherstellung nach § 22 POG tatsächlich durchgeführt worden ist. Hinzu kommt, dass die hier einschlägige Gebührenregelung eine Gebührenerhebung für die Sicherstellung von Sachen nach § 22 POG nur bei einem Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten zulässt. Dies schließt es aus, der Gebührenerhebung eine nur gedachte Maßnahme zugrunde zu legen, deren zeitlicher Umfang im Übrigen nachträglich nicht mehr bestimmt werden kann.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

1. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten seitens des Klägers wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 61,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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