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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: 12 A 10797/04.OVG
Rechtsgebiete: LBlindenGG, LPflGG, BSHG, VVG, GG


Vorschriften:

LBlindenGG § 1
LBlindenGG § 1 Abs. 1
LBlindenGG § 4
LBlindenGG § 4 Abs. 1
LPflGG § 6
LPflGG § 6 Abs. 1
BSHG § 67
BSHG § 67 Abs. 1
BSHG § 67 Abs. 1 S. 1
VVG § 179
VVG § 180
GG Art. 3 Abs.1
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 10797/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Landesblindengeldes

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. August 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Verwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 5 K 1200/03.KO - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG).

Der am .... geborene Kläger erlitt am 22. Februar 1999 bei einem als Arbeitsunfall anerkannten Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma, als dessen Folge er das Sehvermögen auf beiden Augen nahezu vollständig verloren hat. Zum Ausgleich der Unfallfolgen wurden ihm aus von seinem früheren Arbeitgeber für ihn bei der Provinzial-Versicherung abgeschlossenen Kfz-Insassen- und Gruppenunfallversicherungen insgesamt 425.000,-- DM (217.299,05 €) ausbezahlt.

Am 10. August 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Blindengeld nach dem LBlindenGG.

Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Provinzial-Versicherung mit Schreiben vom 29. April 2002 mit, sie habe in Anbetracht der umfangreichen Unfallverletzungen auf eine detaillierte Invaliditätsfeststellung verzichtet und ihre Leistung in voller Höhe erbracht, da festgestanden habe, dass der unfallbedingte Gesamtinvaliditätsgrad nicht unter 100 % liegen werde. Allein für die unfallbedingte Sehbehinderung beidseits sei ein Invaliditätsgrad von ca. 84 % zzgl. eines Brillenbonus von 3 % anzunehmen.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Anspruch auf Blindengeld sei gemäß § 4 Abs. 1 LBlindenGG ausgeschlossen, weil es sich bei der Versicherungsleistung i. H. v. 425.000,-- DM, die der Kläger hauptsächlich für seine unfallbedingte Sehbehinderung erhalten habe, um eine Leistung nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Blindengeld handele.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Leistungen der Provinzial-Versicherung seien auf das Blindengeld anzurechnen, weil es sonst zu der vom Gesetzgeber nicht gewollten Überkompensation des blindheitsbedingten Mehraufwands käme. Von den ausgezahlten 425.000,-- DM seien 87 %, also 369.750,-- DM als auf den blindheitsbedingten Mehraufwand geleisteter Betrag anzurechnen. Da der Kläger im Unfalljahr 1999 50 Jahre alt gewesen sei und nach der Sterbetafel 1997/99 noch eine Lebenserwartung von 27,22 Jahren gehabt habe, errechne sich eine Versicherungsleistung von 13.583,76 DM pro Jahr und von 1131,98 DM bzw. 578,77 € pro Monat. Die monatlichen Versicherungsleistungen seien damit höher als der Anspruch auf Blindengeld i.H.v. monatlich 529,50 €, so dass der Anspruch ganz entfalle.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, bei Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages handele es sich nicht um Leistungen "nach anderen Rechtsvorschriften" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG. Im Übrigen würde durch die Anrechnung derartiger privater Versicherungsleistungen private Vorsorge geradezu bestraft, während Landesblindengeld ansonsten grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt werde.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt: Bei der von der Versicherung gezahlten Abfindungssumme handele es sich um eine anrechnungsfähige Leistung i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG. Die Anrechnung sei nicht auf Leistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften beschränkt, sondern beziehe auch Ansprüche aus Versicherungsverträgen ein.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen: Wegen der grundlegenden Differenzierung zwischen Ansprüchen aus Vertrag und Ansprüchen aus Gesetz sei es unzulässig, unter "Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG auch Leistungen zu verstehen, die allein auf dem Abschluss privater Versicherungsverträge beruhten. Im Falle einer Anrechnung solcher vertraglichen Ansprüche sei es nicht zu rechtfertigen, weshalb sonstiges Vermögen beim Blindengeld nicht angerechnet werde. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Anspruchsteller (selbst oder über seinen Arbeitgeber) monatlich Beträge in eine Versicherung einzahle oder ob er sie zurücklege und daraus ein Vermögen anspare. Die Leistung aus der privaten Unfallversicherung werde auch nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG "für den gleichen Zweck wie das Blindengeld" gewährt. Während das Blindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gezahlt werde, knüpfe die private Invaliditätsversicherung ausweislich § 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ausschließlich an die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit an. Ansatzpunkt sei also die Einschränkung der Möglichkeit, Einnahmen zu erzielen, nicht der Ausgleich eines Mehraufwands.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Januar 2004 - 5 K 1200/03.KO - den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Landesblindengeld zu gewähren.

Der Beklagte tritt der Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil entgegen und beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz vom 28. März 1995 (GVBl. S. 55) - LBlindenGG - aufgrund der Anrechnung von Leistungen aus privaten Kfz-Insassen- und Gruppenunfallversicherungen gemäß § 4 Abs. 1 LBlindenGG ausgeschlossen ist.

Bei der dem Kläger ausbezahlten Kapitalabfindung aus privaten Versicherungsverträgen handelt es sich um "Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" i.S.d. § 4 Abs. 1 LBlindenGG (1.), die er auch "für den gleichen Zweck wie das Blindengeld erhalten" hat (2.); dieses Auslegungsergebnis steht mit höherrangigem Recht im Einklang (3.); die Anrechnung führt zum völligen Ausschluss des Anspruchs (4.).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der an ihn in zwei Teilbeträgen ausbezahlten Kapitalabfindung in Höhe von 425.000,-- DM (217.299,05 €) um eine "Leistung nach anderen Rechtsvorschriften".

Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass unter den Begriff der "Leistung" i.S.d. § 4 Abs. 1 LBlindenGG nicht nur laufende, insbesondere in gleichen monatlichen Raten ausgezahlte Leistungen in Rentenform, sondern auch in einer Summe oder mehreren Teilraten ausgezahlte Kapitalabfindungen fallen. Dies hat der damalige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bereits zu dem gleichen Begriff in der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 LBlindenGG, dem § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte (Landespflegegeldgesetz - LPflGG -) vom 31. Oktober 1974 (GVBl. 1974, S. 466) entschieden (vgl. das Urteil vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 -, AS 17, 246, 248); dem schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift an.

Bei den Kapitalabfindungen aus privaten Unfall- und Invaliditätsversicherungen handelt es sich aber auch um Leistungen, die i.S.d. § 4 Abs. 1 LBlindenGG "nach anderen Rechtsvorschriften" erbracht werden. Eine Einbeziehung solcher Leistungen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 LBlindenGG ist vom möglichen Wortsinn der Vorschrift gedeckt (a.); sie wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt (b.) und ist auch mit Blick auf § 67 Abs. 1 Satz 1 BSHG geboten (c.); sie entspricht schließlich insbesondere dem Sinn und Zweck der Regelung (d.).

a. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht § 4 Abs. 1 LBlindenGG die Anrechnung von Leistungen, die der Blinde anderweitig erhalten hat, nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, ob die Leistung im Zivilrecht oder im öffentlichen Recht wurzelt. Bereits zu dem gleich lautenden Begriff in der Vorgängervorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1 LPflGG war obergerichtlich geklärt, dass der Begriff jedenfalls gesetzliche Anspruchsnormen des Zivilrechts, etwa Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB oder § 3 Pflichtversicherungsgesetz, umfasst. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Rechtsstreit entschieden, in dem es um die Anrechnung einer von der Haftpflichtversicherung des nach §§ 823 ff. BGB haftenden Unfallgegners ausgezahlten Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB ging (vgl. Urteil vom 19. März 1982, a.a.O.). Der Begriff "Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" lässt nach seinem möglichen Wortsinn aber auch die Auslegung zu, dass darunter Leistungen fallen, die ihre Grundlage unmittelbar in einem privaten Versicherungsvertrag und nur mittelbar in den diesen Vertragstyp regelnden gesetzlichen Vorschriften des Zivilrechts haben. Nach Creifelds (Rechtswörterbuch, 17. Auflage, S. 1116) ist "Rechtsvorschriften" ein "Zusammenfassender Ausdruck für alle Arten von Rechtsnormen, also für alle Formen von Gesetz im materiellen Sinne (Verfassung, förmliche Gesetze, Rechtsverordnung, Satzung). Der Begriff Rechtsvorschriften wird häufig verwendet, um den Gegensatz zu kennzeichnen a) gegenüber Verwaltungsvorschriften, b) gegenüber sonstigen gesellschaftlichen Verhaltensregulativen wie Sitte, Ethik, Moral." Diese Definition mag in ihrem ersten Satz zunächst eine Beschränkung des Begriffs "Rechtsvorschriften" auf einseitig erlassene, hoheitliche Rechtsnormen nahe legen; entscheidend ist aber die im zweiten Satz hervorgehobene Abgrenzung gegenüber - zum einen - Regelungen des Binnenrechts der Verwaltung ohne unmittelbare Rechtsbindung nach außen und - zum anderen - rein gesellschaftlichen, rechtlich nicht bindenden Verhaltensregeln. Demgegenüber sind vertragliche Regelungen, die Ansprüche - wie hier das Leistungsbezugsrechts eines Versicherten - begründen, kraft gesetzlicher Anerkennung rechtlich bindend und gerichtlich durchsetzbar. Für den vorliegenden Vertragstyp folgt dies aus den Regelungen der privaten Unfallversicherung in den §§ 179 ff. VVG, insbesondere aus den die Bezugsberechtigung des Versicherten in der Kapitalunfallversicherung regelnden Vorschriften des § 180 i.V.m. §§ 166 bis 168 VVG. Es ist deshalb im Zivilrecht üblich, unter dem Oberbegriff der Anspruchsnorm oder anspruchsbegründenden Norm sowohl gesetzliche als auch vertragliche Anspruchsnormen zu verstehen (vgl. insbesondere Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Auflage, § 1, Rnrn. 8 bis 11; s.a. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 8. Auflage, § 18 Rnrn. 1 bis 43; Münchener Kommentar/Kramer, BGB, 4. Auflage, Einleitung Schuldrecht, Rn. 52 und § 241, Rn. 28). Von daher liegt es nahe, unter den Begriff "Rechtsvorschriften" i.S.d. § 4 Abs. 1 LBlindenGG alle Rechtsnormen, die Ansprüche - z.B. Leistungsbezugsrechte - begründen können, zu fassen, also auch vertragliche Anspruchsnormen zusammen mit dem jeweils auf sie anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften des Zivilrechts.

b. Die danach vom möglichen Wortsinn des Begriffs "andere Rechtsvorschriften" gedeckte Einbeziehung von Leistungen aufgrund privater Versicherungsverträge wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 6 Abs. 1 Satz 1 LPflGG, die Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 LBlindenGG, enthielt folgende nahezu gleich lautende Formulierung: "Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Pflegegeld angerechnet." Zugleich sah § 6 Abs. 1 Satz 2 LPflGG folgende Einschränkung vor: "Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen." In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde zu § 6 ausgeführt: "Die Vorschrift will verhindern, dass der Schwerbehinderte für den gleichen Bedarf doppelte Leistungen erhält. Deshalb sind gleichartige Leistungen, auch privat-rechtlichen Charakters (z.B. Entschädigungsleistungen, soweit sie für die Pflege bestimmt sind), auf das Pflegegeld anzurechnen." (vgl. LT-Drs. 7/2727 vom 15. März 1974, S. 11). Hieran anknüpfend hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausdrücklich auch Leistungen aufgrund privat-rechtlicher Anspruchsgrundlagen (mit Ausnahme der gesetzlich ausgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche) einbezogen und dazu ausgeführt: "Ausgenommen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LPflGG vielmehr nur Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, so dass sich daraus ... die Anrechenbarkeit sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche neben öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ergibt, was im Übrigen auch aus der angeführten Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 hervorgeht" (vgl. Urteil vom 19. März 1982 - 8 A 46/80 -, AS 17, 251, 255). Im konkreten Fall ging es um eine Leistung einer Versicherungsgesellschaft, ohne dass das Oberverwaltungsgericht weiter danach differenzierte, ob der Leistungsanspruch unmittelbar auf Gesetz oder auf Vertrag beruhte. Der Begriff "Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" in § 6 Abs. 1 Satz 1 LPflGG wurde vielmehr sehr weit dahin ausgelegt, dass darunter auch (alle) Leistungen zu verstehen seien, "die der Behinderte zum Ausgleich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs von dritter Seite erhält." Der Gesetzgeber des Landesblindengeldgesetzes hat in Kenntnis dieser gefestigten Rechtsprechung bei dem Erlass des § 4 Abs. 1 LBlindenGG an der Wortwahl "Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" festgehalten, auf einen einschränkenden oder klarstellenden Zusatz verzichtet und sogar die Anrechenbarkeit von zivilrechtlichen Leistungen erweitert, indem er den bisherigen Ausschluss "bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche" nicht mehr vorgesehen hat. Dies legt den Schluss nahe, dass mit dem Begriff "Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" in § 4 Abs. 1 LBlindenGG alle zivilrechtlich begründeten Leistungen erfasst werden sollen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar auf Vertrag oder Gesetz beruhen.

c. Eine andere Auslegung ist auch nicht mit Blick auf die Regelung des Blindengeldes nach § 67 Abs. 1 BSHG geboten. Zwar hat der Bundesgerichtshof zu der dem § 4 Abs. 1 LBlindenGG Rheinland-Pfalz entsprechenden Regelung in § 3 des Niedersächsischen Landesblindengeldgesetzes die Auffassung vertreten, anrechenbar seien nur "öffentlich-rechtliche Leistungen", und insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" in § 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 -, NJW 1988, S. 819, 821). Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit ausgeführt, § 67 Abs. 1 BSHG diene "der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger", insoweit stelle das Gesetz auf die "Gleichartigkeit der Leistungen" ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69, BVerwGE 34, 80, 82). Abgesehen davon, dass in der Kommentarliteratur zu § 67 Abs. 1 Satz 1 BSHG inzwischen die Auffassung vertreten wird, dass unter "gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" i.S.d. Vorschrift auch auf Vertrag beruhende Leistungen fallen können (so Mergler/Zink, BSHG, § 67, Rn. 34), enthält § 4 Abs. 1 LBlindenGG einen möglicherweise einschränkend zu verstehenden Zusatz "gleichartige" gerade nicht. Vor allem verdeutlicht die dargestellte Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 LBlindenGG, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber nicht auf eine Gleichartigkeit der Rechtsform, sondern nur auf die Gleichheit des Zwecks der Leistung nach anderen Rechtsvorschriften abgestellt und dabei bewusst sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich begründete Leistungen einbezogen hat.

d. Die Auslegung, nach der Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG grundsätzlich auch solche aus einer privaten Unfallversicherung sind, entspricht auch allein dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift, "sicherzustellen, dass Blinde nicht mehrfache Leistungen für den gleich Zweck erhalten sollen (Kumulationsproblematik), und dass blindheitsbedingter Mehrbedarf zwar ausgeglichen, aber nicht überkompensiert wird" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 2, § 4 des Landesgesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, LT-Drs. 12/6089, S. 25). Dies entspricht dem gleichen Verständnis von Sinn und Zweck der Vorgängervorschrift § 6 Abs. 1 Satz 1 LPflGG in den beiden genannten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 1982, die sich ebenfalls auf entsprechende Ausführungen in der damaligen Begründung des Gesetzentwurfs stützen konnte. Die somit seit jeher im Vordergrund stehende Kumulations- und Überkompensationsfrage stellt sich aber ohne weiteres auch bei Leistungen an den Blinden aus einer privaten Unfall- bzw. Invaliditätsversicherung, soweit diese dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen. Das gesetzgeberische Ziel, eine Überkompensation des blindheitsbedingten Mehrbedarfs zu vermeiden, lässt sich ohne Einbeziehung derartiger Versicherungsleistungen nicht vollständig verwirklichen.

2. Die dem Kläger ausbezahlte Kapitalabfindung aus privaten Unfall- bzw. Invaliditätsversicherungen ist jedenfalls in dem im Widerspruchsbescheid bezeichneten Umfang eine Leistung "für den gleichen Zweck wie das Blindengeld" i.S.v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG.

Der Zweck des Blindengeldes ergibt sich ohne weiteres aus § 1 Abs. 1 LBlindenGG: Danach dient das Blindengeld "zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen". Der Zweck einer Kapitalabfindung aus einer privaten Unfallversicherung ist, soweit sie zum Ausgleich einer unfallbedingten Beeinträchtigung des Sehvermögens gezahlt wird, letztlich kein anderer. Gemäß § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) besteht ein Anspruch auf die Kapitalleistung dann, wenn der Unfall "zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten" geführt hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage Anhang Q, § 7 AUB 88). Zweck der Invaliditätsleistung ist es daher, die wirtschaftlichen Folgen und Belastungen, die für den Behinderten infolge der unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit eintreten, auszugleichen oder zumindest zu mildern. Folge einer dauernden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ist vor allem ein stärkeres Angewiesensein auf Hilfen anderer Personen und auf technische Hilfsmittel bei gleichzeitiger Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten, was einen behinderungsbedingten (finanziellen) Mehrbedarf auslöst, den die Versicherungsleistung - ebenso wie das Blindengeld - abdecken soll.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Auskunft der Provinzialversicherung vom 29. April 2002, dass die an den Kläger gezahlte Versicherungsleistung zu insgesamt 87 % dem Ausgleich der "unfallbedingten Sehbehinderung beidseits" einschließlich eines besonderen Brillenbedarfs diente. Es besteht somit in Höhe von 87 % der Versicherungsleistung Zweckgleichheit mit dem Blindengeld.

3. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 LBlindenGG dahin, dass auch Leistungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen im Umfang der Zweckgleichheit der Versicherungsleistung mit dem Blindengeld auf dieses anzurechnen sind, steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, im Einklang.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Leistungen aufgrund von privaten Versicherungsverträgen deshalb von der Anrechenbarkeit auf das Blindengeld auszunehmen, weil sie auf privater Vorsorge (hier: des Arbeitgebers für seine Beschäftigten) beruhen, während andere Vermögensanlagen, die ebenfalls der privaten Vorsorge dienen (können), anrechnungsfrei bleiben. Es liegen bereits keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor, deren Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten wäre. Wie dargelegt, sind die hier in Rede stehenden Versicherungsleistungen ebenso zweckgebunden wie das Blindengeld: Sie dienen zu einem wesentlichen Teil gerade auch zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Der Versicherungsvertrag wurde typischerweise deshalb abgeschlossen, um einen im Falle einer unfallbedingten Behinderung entstehenden finanziellen Mehrbedarf abzudecken. Demgegenüber ist das sonstige, im Zeitpunkt des Eintritts der Blindheit vorhandene Vermögen typischerweise zweckfrei. Schon dies rechtfertigt es, die Sachverhalte verschieden zu behandeln; denn dem Gesetzgeber kommt es entscheidend darauf an, Leistungen an den Blinden, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, zur Vermeidung einer Überkompensation des blindheitsbedingten Mehrbedarfs anzurechnen.

4. Die Anrechnung der an den Kläger geflossenen Kapitalabfindung in dem Umfang, in dem Zweckgleichheit mit dem Blindengeld besteht, hat zur Folge, dass der Anspruch auf das Blindengeld gänzlich ausgeschlossen ist.

Unter Bezugnahme auf die zutreffende Berechnung im Widerspruchsbescheid ist dabei zunächst von 87 % der ausgezahlten Abfindungssumme, also von einem Betrag in Höhe von 369.750,-- DM bzw. 189.050,17 € auszugehen. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung des Versicherten im Unfallzeitpunkt auf das einzelne Jahr und sodann auf den einzelnen Monat umzurechnen, da das Blindengeld monatlich ausbezahlt wird (vgl. § 2 LBlindenGG). Bei einer statistischen Lebenserwartung des im Unfalljahr 1999 50 Jahr alten Klägers nach der einschlägigen Sterbetafel von 27,22 Jahren errechnet sich eine jährliche Versicherungsleistung von 13.583,76 DM bzw. 6.948,33 €, was einer monatlichen Versicherungsleistung in Höhe von 1.131,98 DM bzw. 578,77 € entspricht. Damit übersteigt die auf den einzelnen Monat entfallende Versicherungsleistung das monatliche Blindengeld, dessen Höhe gemäß § 2 Satz 1 LBlindenGG für den Kläger 529,50 € betragen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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