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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 12 A 11009/05.OVG
Rechtsgebiete: AbwAG, VwVfG


Vorschriften:

AbwAG § 10
AbwAG § 10 Abs. 3
AbwAG § 10 Abs. 4
VwVfG § 48
VwVfG § 48 Abs. 2
Eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit Abwasserabgaben nach § 10 Abs. 4 AbwAG ist auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

12 A 11009/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abwasserabgabe

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 8. Dezember 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Geis ehrenamtliche Richterin Sekretärin Schüler ehrenamtlicher Richter Abteilungsleiter Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Bescheides, mit dem der Beklagte die Verrechnung von Investitionskosten mit der von der Klägerin zu zahlenden Abwasserabgabe anerkannt hatte.

Die Klägerin betrieb bis zum 21. September 2004 die Kläranlage Otterbach-Sambach. Sie diente der Abwasserentsorgung für die Ortsgemeinde Otterbach mit ihren Ortsteilen Otterbach und Sambach sowie der Annexe Stockborn. Da die Kläranlage veraltet war, beschloss die Klägerin, diese stillzulegen und das Abwasser der Kläranlage der Stadt Kaiserslautern zuzuleiten. Hierzu wurde zunächst am 9. August 2001 ein Verbindungssammler für das Abwasser aus dem Ortsteil Otterbach in Betrieb genommen. Die Jahresschmutzwassermenge der Kläranlage Otterbach-Sambach konnte damit von rund 330.000 m³ auf etwa 50.000 m³ reduziert werden. Seit dem 21. September 2004 wird auch das Abwasser des Ortsteils Sambach und der Annexe Stockborn zur Kläranlage Kaiserslautern geleitet. Die Kläranlage Otterbach-Sambach ist seitdem aufgegeben.

Bereits unter dem 17. Oktober 2002 erkannte der Beklagte auf entsprechende Erklärungen der Klägerin die Verrechnung von Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für die Jahre 1998 bis 2000 an und erstattete einen Betrag in Höhe von 167.358,10 €. Diesen Bescheid nahm der Beklagte unter dem 8. September 2003 zurück, weil die Kläranlage Otterbach-Sambach nach dem 9. August 2001 weiter betrieben worden sei. Insofern setze eine Verrechnung die vollständige Aufgabe der bisherigen Einleitung voraus. Der Erstattungsbetrag wurde zurück gefordert.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der zurückgenommene Bescheid vom 17. Oktober 2002 sei rechtmäßig. § 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - lasse sich nicht entnehmen, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden müsse. Da die Vorschrift den Anreiz geben wolle, Maßnahmen zur Gewässerentlastung zu schaffen, berechtigten auch so genannte Teilumschlüsse zur Verrechnung.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen schon deshalb nicht vor, weil der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 rechtmäßig sei. Eine Verrechnung von Investitionen für Sammlungs- und Fortleitungssysteme gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG setze nicht voraus, dass durch die Kanalbaumaßnahme eine vorhandene Einleitung vollständig aufgegeben werde. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschrift. Eine vollständige Aufgabe einer vorhandenen Einleitung könne sogar zu einer vom Gesetzgeber unerwünschten Verhinderung wasserwirtschaftlich dringlicher Kanalbaumaßnahmen führen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG spreche dafür, dass der Gesetzgeber die Verrechnungsmöglichkeit von der Aufgabe einer bestehenden Einleitung habe abhängig machen wollen. Zudem bestehe ein erheblicher Anreiz für den Abgabepflichtigen, den Umschluss vorzunehmen, auch bei einer vollständigen Aufgabe der Einleitung. Insofern habe der Gesetzgeber eine entsprechende - zulässige - Typisierung vorgenommen, nach der nur die vollständige Aufgabe einer Abwassereinleitung der Lenkungsfunktion des § 10 Abs. 4 AbwAG ausreichend Rechnung trage. Ferner sei die Verrechnung von Maßnahmen unverhältnismäßig, die nur die Zuleitung eines geringen Teils der betroffenen Einleitung mit hohen Kanalbaumaßnahmen ermöglichten. Schließlich habe der Gesetzgeber im Interesse der Einfachheit des Steuer- und Abgabenrechts eine weitere Differenzierung durch Einbeziehung von "Teilumschlüssen" in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht gewollt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2005 die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen und betont die Lenkungsfunktion der Abwasserabgabe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz i.V.m. § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG - liegen schon deshalb nicht vor, weil der (Verrechnungs-) Bescheid vom 17. Oktober 2002 rechtmäßig ist. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370).

Nach § 10 Abs. 4 AbwAG, der mit dem 4. Abwasserabgabenänderungsgesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) in das Abwasserabgabengesetz eingefügt wurde, gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ermöglicht seinerseits unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Verrechnung der bei der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abwasserabgabe.

Die auf dieser Grundlage von dem Beklagten mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 anerkannte Verrechnung ist rechtmäßig. § 10 Abs. 4 AbwAG, dessen Voraussetzungen im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig sind, setzt keine vollständige Aufgabe einer Einleitung voraus. Er findet auch in Fällen eines - wie hier - nur teilweisen Umschlusses Anwendung.

1. Der Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG steht dem nicht entgegen. Der Formulierung "das Abwasser" lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Einleitung vollständig aufgegeben werden müsste. Anhaltspunkte hierfür lassen sich nicht finden. Vielmehr sprach der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 6. November 1992 (Drucksache 565/92) ganz allgemein von Abwasseranlagen - also auch von Sammlungs- und Fortleitungssystemen -, die einer Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind. Die Aufwendungen hierfür wollte man aus umweltpolitischen Zielsetzungen verrechnungsfähig wissen. Die jetzige Formulierung des § 10 Abs. 4 AbwAG geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 30. November 1993 (BT-Drs. 12/6281, S. 9) zurück. Danach greift die Neufassung des Absatzes 4 die von Bundesrat und Bundesregierung mit ihren Entwürfen verfolgte Zielsetzung ausdrücklich auf; nur von den Textvorschlägen wird abgewichen. Diese Abweichungen beziehen sich jedoch nicht auf die Frage des Erfordernisses eines vollständigen Umschlusses als Voraussetzung einer Verrechnung.

2. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei nur teilweisem Umschluss vorhandener Einleitungen ist aus teleologischen und historischen Auslegungsgesichtspunkten geboten.

Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ist es, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Der Einführung des § 10 Abs. 4 AbwAG lag der Umstand zu Grunde, dass oftmals der Bau oder die Erweiterung von Kanalsystemen ökologisch und ökonomisch den Vorzug vor einer aufwendigen und relativ geringfügigen Steigerung des Wirkungsgrades einer Kläranlage verdienen. Deshalb wollte der Bundesrat die Möglichkeit eröffnen, solche Aufwendungen mit der geschuldeten Abwasserabgabe zu verrechnen, die für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen entstehen, die einer bestehenden, nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind. Maßnahmen wie die Errichtung von Sammelkanalisationen sollten vor dem Hintergrund, dass sie für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Abwasserbeseitigung ebenso unerlässlich sind wie der Bau von Kläranlagen, in die Anreizwirkung einbezogen werden (vgl. hierzu BR-Drs. 565/92, S. 1 und 7; BT-Drs. 12/6281, S. 6). Die damit beabsichtigte Anreizwirkung im Rahmen der Lenkungsfunktion des Abwasserabgabengesetzes wurde im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich beibehalten (vgl. BT-Drs. 12/6281, S. 9 zu Nr. 3) Die Lenkungsfunktion, Anreize für die Investition in Kanalbaumaßnahmen zu schaffen, kann bei Maßnahmen, die nur einen teilweisen Umschluss von Einleitungen zum Gegenstand haben, gleichermaßen wirken wie bei einem Vollumschluss. Auf die Anreizwirkung des § 10 Abs. 4 AbwAG weist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - (BVerwGE 120, 27 [30 ff.]) hin. Anlass zu einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG besteht danach unter keinem Gesichtspunkt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Gerade im vorliegenden Fall wird die Anreizwirkung besonders deutlich. Die mit dem Umschluss eines erheblichen Teilstroms, nämlich des Abwassers aus dem Ortsteil Otterbach, verbundene Maßnahme hat zu einem ökologisch sinnvollen Ergebnis geführt. Von der rund 330.000 m³ betragenden Jahresschmutzwassermenge aus der veralteten Kläranlage Otterbach-Sambach sind etwa 280.000 m³ von der Klägerin der ordnungsgemäßen Abwasserbehandlungsanlage der Stadt Kaiserslautern zugeführt worden. Dass dadurch im Vergleich zu der Situation vor diesem Teilumschluss erheblich geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangten, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Dem aus Sinn und Zweck der Regelung gewonnenen Auslegungsergebnis kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegen setzen, dass gegebenenfalls die Zuleitung nur eines geringen Teils der betroffenen Einleitung mit hohen Kanalbaumaßnahmen verrechenbar wäre. Diese "Gefahr" ist vor dem Hintergrund des den Kommunen obliegenden Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie deren bekannt angespannter Haushaltslage nur theoretischer Natur. Etwaige Missbrauchsfälle liegen schon deshalb fern; ihnen kann im Übrigen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begegnet werden.

3. Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik für eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen bei Teilumschlüssen. § 10 Abs. 4 AbwAG ordnet dem Grunde nach eine entsprechende Anwendung des Absatzes 3 an. Dort ist eine Verrechnung bereits bei einer bloßen Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vorgesehen. Das kann dem Fall einer teilweisen Zuführung von Einleitungen im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG gleich gestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Revisionsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich die hier in Rede stehende Rechtsfrage - wie gezeigt - durch Auslegung der Verrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG beantworten; eines Revisionsverfahrens bedarf es dafür nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 167.358,10 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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