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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 12 A 11833/04.OVG
Rechtsgebiete: LGebG, BesGebV


Vorschriften:

LGebG § 2 F: 2003
LGebG § 2 Abs. 1 F: 2003
LGebG § 3 F: 2003
LGebG § 4 F: 2003
LGebG § 9 F: 2003
LGebG § 9 Abs. 1 F: 2003
BesGebV § 1 F: 2001
BesGebV § 1 Abs. 1 F: 2001
BesGebV § 1 Abs. 2 F: 2001
Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz nach der Höhe des zu errichtenden Mastes verstößt gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 A 11833/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gebühren

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Geis Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2004 - 7 K 887/03.MZ - wird für wirkungslos erklärt, soweit mit dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli 2003 Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.

Im Übrigen wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2004 - 7 K 887/03.MZ - der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufgehoben, soweit mehr als die Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Baugenehmigungsgebühr. Die Klägerin betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Unter dem 14. Januar 2002 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. GmbH, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück Nr. ..., in der Gemarkung B. Hierbei handelt es sich um einen 22,05 m hohen Gittermast mit Betonfundament und Betriebsgebäude. Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 15. April 2002 die beantragte Baugenehmigung und setzte mit Bescheid gleichen Datums Gebühren (1.949,30 €) und Auslagen (203,78 €) in Höhe von insgesamt 2.153,08 € fest. Die Gebührenbemessung berücksichtigte in Anwendung des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 29. Mai 1998 die Höhe des Mastes. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 zurück.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der angegriffene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Rahmengebühr der Nummer 1.1.3. der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses unzureichend ausgeübt habe. Die Beklagte habe entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der Gebühr außer Acht gelassen. Sie habe sich bei der Berechnung der Gebühr ausschließlich an den in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen enthaltenen Maßstäben orientiert. Die Anknüpfung an die Höhe der Funkmasten sei kein Kriterium, welches mit dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung im Zusammenhang stehe. Die festgesetzte Gebühr stehe daher in einem Missverhältnis sowohl zu dem bei der Beklagten erzeugten Verwaltungsaufwand als auch zu dem Wert für den Bauherrn.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Konkretisierung des Gebührenrahmens in Nummer 1.1.3 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses durch die Regelungen im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Mai 1998 sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Gebührenbemessung seien die in § 9 Abs. 1 LGebG genannten Grundsätze, insbesondere die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Davon ausgehend stelle die Höhe des Funkmastes im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner durchaus ein sachgerechtes Kriterium zur Ausfüllung der Rahmengebühr dar. Der wirtschaftliche Nutzen der baurechtlichen Genehmigung eines einzelnen Mobilfunkmastes bestimme sich nicht aus dem Verhältnis zu den tatsächlich entstehenden Baukosten der einzelnen Funkmastanlage, sondern vielmehr daraus, dass der Mobilfunkbetreiber sein gesamtes Mobilfunknetz damit erweitere, verstärke und verbessere, so dass eine insgesamt möglichst lückenlose, flächendeckende und störungsfreie Nutzung des Mobilfunknetzes ermöglicht werde. In diesem Zusammenhang stelle die Höhe des Mastes ein maßgebliches Kriterium dar, denn es leuchte ein, dass mit zunehmender Höhe des einzelnen Funkmastes eine größere Reichweite erzielt werde.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrages weiter. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im GSM-Netz (Global System for Mobile Communication) die Höhe des Mobilfunkmastes keine Auswirkungen auf die maximal mögliche hinausgehende Reichweite des Mobilfunksenders habe, da die Größe der zu versorgenden Funkzelle hierdurch nicht beeinflusst werde. Die Errichtung eines Funkmastes in einer bestimmten Höhe diene allein dem Ausgleich topographischer Besonderheiten. Daraus folge zugleich, dass ein höherer Sendemast keinen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen bringe und der Maßstab "Höhe des Funkmastes" bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung nicht aussagekräftig sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit mit dem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2004 - 7 K 887/03.MZ - den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufzuheben, soweit mehr als die Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Nachdem die Klägerin ihre Klage bezüglich der Festsetzung von Auslagen in Höhe von 203,78 € durch den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 S .1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

II.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung in Höhe von 1.949,30 € stattgeben müssen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die in dem Bescheid festgesetzte Gebühr beruht auf einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Gebührenhöhe.

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 2 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz - LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. September 2001 (GVBl. S. 237). Danach werden für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Gebühren erhoben, deren Höhe sich gemäß § 1 Abs. 2 Besonderes Gebührenverzeichnis nach dem Rohbauwert, den Herstellungskosten oder nach dem Zeitaufwand bemisst, soweit keine Rahmensätze vorgesehen sind. Nummer 1.1.3 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses, auf welche § 1 Abs. 1 Besonderes Gebührenverzeichnis verweist, sieht insoweit für die Baugenehmigung zur Errichtung oder Änderung von sonstigen baulichen Anlagen einen Gebührenrahmen von 30,68 bis 2556,46 € vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die festzusetzende Gebühr von der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach Ermessen unter Auswahl und Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte zu bestimmen. Dieses Ermessen hat die Beklagte vorliegend fehlerhaft ausgeübt. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beklagte in der Ausübung ihres Ermessens durch die Maßstäbe zur Ausfüllung der Rahmensätze zur Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Mai 1998 gebunden gesehen hat. Derartige ermessenslenkende Vorschriften sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. März 2004 - 12 A 10173/04.OVG - m.w.N.). Bindet die Verwaltungsvorschrift das Ermessen aber in einer Weise, die der gesetzlichen Ermächtigung widerspricht, so ist die einzelne Ermessensentscheidung fehlerhaft und als rechtswidrig aufzuheben. So verhält es sich hier.

Die Maßstäbe zur Ausfüllung der Rahmensätze zu Nummer 1.1.3 der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses sehen für die Errichtung von Funkmasten von weniger als 30 m Höhe eine Gebühr von 3.500,00 DM bis 4.000,00 DM vor. Für die Errichtung von Funkmasten von mehr als 30 m Höhe ist eine solche von 4.000,00 DM bis 5.000,00 DM bestimmt. Die Gebühren-bemessung stellt daher maßgeblich auf die Höhe des zu errichtenden Funkmastes ab. Hierbei handelt es sich aber, soweit es Mobilfunkmasten im GSM-Netz betroffen sind, nicht um ein durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedecktes Bemessungskriterium. Vorrangiger Maßstab für die rechtliche Beurteilung der Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren sind die in § 3 LGebG festgelegten Gebührengrundsätze. Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Der Gesetzgeber hat damit die Höhe der Gebühr nicht nur von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig gemacht (Kostendeckungsprinzip), sondern die in § 3 LGebG vorgesehene Regelung stellt sich in erster Linie als eine Ausformung des dem Wesen der Gebühr immanenten Äquivalenzprinzips dar, welches besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf. Daraus folgt, dass bei der Überprüfung der Gebührenhöhe die Leistung der Behörde, die sie im Zusammenhang mit der die Gebührenpflicht begründenden Amtshandlung erbracht hat, dem mit der Amtshandlung verbundenen Nutzen des Gebührenschuldners gegenüberzustellen ist. Dieser bemisst sich bei der Baugenehmigungsgebühr entscheidend nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 12 A 10600/98.OVG -).

Diese in § 3 LGebG angesprochenen Gebührengrundsätze sind vorliegend nicht gewahrt. Die Höhe des zu errichtenden Funkmastes im GSM-Netz steht mit dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht im Zusammenhang. Der wirtschaftliche Nutzen eines solchen Funkmastes vergrößert sich nämlich nicht mit zunehmender Höhe. Bei dem GSM-Netz handelt es sich um ein großflächiges Zellularnetz, das seit 1993 im Regelbetrieb ist und in das einzelne Funkzellen integriert sind. Die Tele- und Datenkommunikation geschieht über Basisstationen mit Sendern und Empfängern, wobei die Versorgungsgebiete, das heißt die Reichweite der jeweiligen Basissender, die Größe einer Funkzelle ausmachen. Um gegenseitige Störungen auszuschließen, müssen alle Sender der Nachbarzellen auf anderen Frequenzen senden. Daher sind die aneinandergrenzenden Versorgungsbereiche der Basisstationen in einem Wabenplan verknüpft und werden mit unterschiedlichen Frequenzen betrieben. Die Größe der Funkzelle hängt dabei von dem regionalen Gebiet oder von der Verkehrskapazität der Mobilfunkteilnehmer ab. Sie kann durch einen höheren Sendemast nicht beeinflusst werden. Vielmehr verfügt jeder Sender über eine begrenzte Reichweite. Die Grundhöhe für die Anbringung einer GSM-Sendeanlage beträgt dabei von vornherein etwa 10 m über der Höhe der mittleren Bebauung. Soweit die Mobilfunkanlage auf einer Höhe darüber angebracht wird, erfolgt dies allein zum Ausgleich der Topographie, auf welche die Klägerin keinen Einfluss hat. Wird ein Mobilfunksender, ohne dass dies dem Ausgleich der Topographie dient, über der Grundhöhe angebracht, produziert er im zellularen Netz Störungen, weil er in andere Waben hineinfunkt, und verliert dadurch an Nutzen. Maßgeblich für die flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk ist daher, insbesondere in Ballungsräumen, die Anzahl der Mobilfunkmasten, da die Reichweite des Senders mit zunehmender Zahl der Nutzer geringer wird. Die Höhe des einzelnen Mastes ist dagegen hierfür unerheblich. Die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass mit zunehmender Höhe des einzelnen Funkmastes eine größere Reichweite erzielt wird, ist nach alledem für Funkmasten im GSM-Netz unzutreffend. Der bloße Ausgleich der Topographie bringt für die Klägerin keinen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.153,08 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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