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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 2 A 10241/08.OVG
Rechtsgebiete: LRKG


Vorschriften:

LRKG § 3
LRKG § 3 Abs. 1
LRKG § 4
LRKG § 4 Abs. 1
LRKG § 5
LRKG § 5 Abs. 4
Beginnt oder endet die Dienstreise eines Beamten statt an seinem Dienst- an seinem Wohnort, so sind bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die er für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle ohnehin hätte aufbringen müssen, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10241/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Reisekostenvergütung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. Juni 2008, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger begehrt für eine Dienstreise die Bewilligung einer höheren Wegstreckenentschädigung.

Er unternahm am Nachmittag des 4. Juni 2007 eine Dienstreise von seinem Dienstort in T. nach K. Von dort kehrte er unmittelbar zu seinem Wohnort in A. zurück. Den in der Reisekostenaufstellung des Klägers hierfür geltend gemachten 18 Kilometern zog der Beklagte in seinem Reisekostenbescheid vom 6. Juni 2007 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) zehn Kilometer - die einfache Entfernung zwischen dem Dienst- und dem Wohnort des Klägers - ab. Dessen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 zurück und führte zur Begründung aus, Reisekosten könnten nur für Aufwendungen erstattet werden, die nicht durch die allgemeine Lebensführung verursacht seien. Zu Letzteren zählten die Kosten der Heimfahrt.

In seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, durch die unmittelbare Rückkehr an seinen Wohnort habe sich die Kilometerzahl nicht gegenüber derjenigen erhöht, die im Falle einer Rückfahrt zum Dienstort angefallen wäre. Die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 1 LRKG finde nur Anwendung, wenn keine speziellere Vorschrift bestehe. Um eine solche handele es sich bei § 5 Abs. 4 LRKG, dem zufolge bei der Berechnung der Reisekostenerstattung allein zu berücksichtigen sei, ob der Wohn- oder der Dienstort näher am Geschäftsort liege; einen Abzug ersparter Aufwendungen sehe die Norm hingegen nicht vor.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Reisekostenabrechnung vom 6. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Wegstreckenentschädigung für zehn Kilometer Wegstrecke zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ergänzend zu seinen Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid dargelegt, § 5 Abs. 4 LRKG sei vorliegend nicht anwendbar. Im Reisekostenrecht würden nur Mehraufwendungen erstattet. Diese seien dem Kläger nur insoweit entstanden, als die zurückgelegte Strecke von T. über K. nach A. länger gewesen sei als die regelmäßige Strecke für die Heimfahrt von T. nach A.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung seien gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LRKG die Spezialregelungen der §§ 5 ff. LRKG maßgeblich. Dem in § 3 Abs. 1 LRKG enthaltenen Grundsatz der Sparsamkeit werde durch die Möglichkeit des Vorgesetzten Genüge getan, mit der Genehmigung der Dienstreise deren wirtschaftliche Durchführung zu bestimmen. Der Aufwand einer am Wohnort beendeten Dienstfahrt bleibe insgesamt dienstlich bedingt, weil die Dienstreise nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LRKG erst mit der Ankunft an der Wohnung ende. Der in § 3 Abs. 1 LRKG enthaltene Begriff des Mehraufwandes führe zu keiner anderen Wertung, weil er in den nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werde. Insoweit bestimme § 5 Abs. 4 LRKG, dass dem Erstattungsanspruch bei einer Rückkehr an den Wohnort die kürzere Wegstrecke zugrunde zu legen sei. Beschränkungen auf den Mehraufwand bestünden etwa bei der Anrechnung unentgeltlicher Verpflegung gemäß § 7 Abs. 4 LRKG. Bei Dienstreisen hingegen gebe es keine dahingehende Regelung. Für gemischte Reisen bestehe eine Spezialvorschrift lediglich in § 13 LRKG, die zudem zeige, dass auch ansonsten privater Aufwand nicht pauschal in Abzug gebracht werde.

In seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, der Sparsamkeitsgrundsatz sei in § 3 Abs. 1 LRKG verankert; eine weitere Konkretisierung sei nicht erforderlich und auch vom Gesetzgeber nicht als notwendig erachtet worden. § 5 Abs. 4 LRKG regele lediglich die Beschränkung des Erstattungsanspruchs.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Februar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, dem Kläger eine weitere Wegstreckenentschädigung in Höhe von 3,-- € für zehn Kilometer zu gewähren. Ihm steht kein derartiger Anspruch zu, weshalb dessen Ablehnung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG sind Dienstreisenden im Wege der Reisekostenvergütung dienstlich veranlasste Mehraufwendungen abzugelten. Die Dienstreise soll dem Beamten mithin keine wirtschaftlichen Nachteile, aber im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder auch keine besonderen Vorteile verschaffen. Eine Erstattung kommt deshalb nur in Betracht, wenn und soweit der Beamte Ausgaben hat, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Dies erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den durch die Dienstreise entstandenen Belastungen und den Kosten, die er auch ohne die dienstlich veranlasste Maßnahme hätte tragen müssen. Zu den demnach nicht erstattungsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung gehören insbesondere diejenigen der Fahrt zwischen Wohn- und Dienstort (vgl. BVerwGE 60, 56 [59 f.]; 67, 157 [160 f.]; OVG RP, NVwZ-RR 2001, 322). Diese träfen den Beamten auch dann, wenn er kein auswärtiges Dienstgeschäft wahrzunehmen hätte. Sie sind deshalb nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn seine Tätigkeit aufgrund der besonderen Gestaltung seiner dienstlichen Aufgaben nicht durch die tägliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle geprägt ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.2008 - 2 C 14.07 - Rn. 23). Dies zugrunde gelegt, beschränken sich die Mehraufwendungen des Klägers für die im Streit stehende Dienstfahrt auf den dienstlich veranlassten Umweg nach K., mithin auf die zwischen dem Abzweig von seinem Heimweg in R. und dem Geschäftsort liegende Strecke von insgesamt acht Kilometern.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 LRKG, die gemäß § 6 Abs. 7 LRKG auf die Berechnung der Wegstreckenentschädigung Anwendung findet, begründet keinen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch. Sie beschränkt lediglich den Umfang der Reisekostenvergütung dergestalt, dass ihr bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung nur die kürzere Wegstrecke zugrunde gelegt wird. Hierdurch soll der Dienstherr einerseits nicht damit belastet werden, dass der Beamte einen außerhalb des Dienstorts gelegenen Wohnort wählt, andererseits sollen diesem nur die tatsächlich entstandenen, dienstlich bedingten Aufwendungen erstattet werden. Hieraus folgt zugleich, dass fiktive Kosten, die der Dienstherr im Falle des Antritts oder der Beendigung der Dienstreise am Dienstort hätte tragen müssen, bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung unberücksichtigt bleiben. Der Beamte kann sich zur Erhöhung seines Erstattungsanspruchs mithin nicht auf Ersparnisse des Dienstherrn infolge der Rückkehr zum Wohn- statt zum Dienstort berufen. Folglich befreit § 5 Abs. 4 LRKG nicht von der Notwendigkeit eines Mehraufwandes gemäß § 3 Abs. 1 LRKG, sondern setzt diesen gerade voraus.

Schließlich folgt auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LRKG kein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Entschädigung. Die Vorschrift, der zufolge sich die Dauer der Dienstreise nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung richtet, ist lediglich für die Berechnung des Tagegelds gemäß § 7 Abs. 1 LRKG sowie für den Dienstunfallschutz (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz) von Bedeutung. Für die Frage, ob und inwiefern Aufwendungen dienstlich veranlasst sind, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse ziehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 219 Landesbeamtengesetz genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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