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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 2 A 10254/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, LBG
Vorschriften:
GG Art. 2 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
LBG § 65 | |
LBG § 65 Satz 2 | |
LBG § 84 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 A 10254/05.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2005, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Perscheid ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Justizvollzugsbeamter. Er wendet sich gegen die Anordnung der Leiterin der Vollzugsanstalt, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass seine Unterarmtätowierungen nicht sichtbar sind.
Er steht seit April 1997 im Dienst des beklagten Landes. Seit Ende April 1999 ist er in der Justizvollzugsanstalt K. eingesetzt, zunächst als Wohnbereichsbeamter in der Vollzugsabteilung C. Seit Januar 2004 ist er auf seinen Wunsch hin in der Dienstplangruppe Sicherheit tätig und dort überwiegend im Fahr- und Vorführdienst eingesetzt.
Die Tätowierungen waren bereits bei seiner Einstellung vorhanden. Im Einzelnen handelt es sich auf dem rechten Unterarm um einen Dolch mit Schlange (14 x 4,5 cm), ein Herz mit Pfeil (8 x 8 cm), einen Namen (6 x 1 cm) und ein Datum (5,5 x 1 cm), auf dem linken Unterarm findet sich ein Name (8 x 1,5 cm) sowie ein Schiff mit Deutschlandflagge (12 x 6 cm); letztere Tätowierung ist als einzige farbig ausgestaltet; sie stammt laut Auskunft des Klägers aus der Zeit seiner Tätigkeit als Matrose. Nachdem der Kläger bereits zuvor mehrfach mündlich aufgefordert worden war, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass die vorhandenen Tätowierungen nicht sichtbar seien, bat er im Mai 2004 um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Zuvor hatte die Beihilfestelle im Juli 2001 die Beihilfefähigkeit der Kosten für die Entfernung der Tätowierungen verneint.
Den gegen die schriftliche Anordnung vom 26. Mai 2004 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Justizvollzugsbeamte nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Ministerium zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet seien. Hierzu gehöre grundsätzlich das Tragen einer Dienstjacke, wovon die Behördenleitung jedoch im Innendienst sowie an heißen Tagen Ausnahmen gestatten könne, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstünden. Diese Ausnahme sei in der Justizvollzugsanstalt K. generell gestattet worden, nur im Falle des Klägers sei wegen Art und Größe seiner Armtätowierungen eine abweichende Entscheidung geboten. Durch die Tätowierungen gehe beim Tragen eines kurzärmeligen Diensthemdes das mit dem Uniformzwang bezweckte einheitliche Erscheinungsbild der Vollzugsbeamten verloren. Bei Vorführungen trete der Kläger als Repräsentant des Justizvollzugsdienstes in der Öffentlichkeit in Erscheinung. Tätowierungen der Art, wie sie von dem Kläger getragen würden, fänden beim überwiegenden Teil der Bevölkerung nach wie vor keine Akzeptanz. Sichtbar getragene Tätowierungen eines Vollzugsbediensteten seien auch geeignet, bei den Inhaftierten den Eindruck zu erwecken, dass bei dem Beamten die erforderliche Distanz zu den Gefangenen fehle. Da den Gefangenen untersagt sei, sich während der Inhaftierung zu tätowieren, würde das Offenbaren seiner Tätowierungen zudem die Durchsetzung des Verbots erschweren.
Der Kläger hat zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage geltend gemacht, dass er seit Anfang Juni 2004 bis zur Anordnung des Sofortvollzugs kurzärmelige Hemden getragen habe, ohne dass dies seiner Akzeptanz bei Kollegen und Häftlingen oder seiner Autorität geschadet habe. Die Verbreitung von Tätowierungen in der Gesellschaft und deren Akzeptanz gegenüber Tätowierten habe in den letzten Jahren stetig zugenommen. Eine Gefährdung der Anstaltssicherheit durch den Anblick tätowierter Arme sei nicht ersichtlich.
Der Beklagte ist der Klage unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens entgegengetreten. Im Eilrechtsschutzverfahren wurde die sofortige Vollziehung der dienstlichen Anordnung bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2005 abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der einschlägigen Dienstkleidungsbestimmungen des Beamtenrechts gerechtfertigt sei. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sei die Kammer davon überzeugt, dass die dienstliche Anordnung jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden gerechtfertigt sei. Der Kläger verfüge nämlich über besonders auffällige, großflächige, grobschlächtige und in dieser Art und Ausgestaltung auch in der heutigen Zeit durchaus ungewöhnliche Tätowierungen, die keinesfalls mit kleineren, in der Regel kunstvoll ausgestalteten Tätowierungen verglichen werden könnten, wie sie in den letzten Jahren verstärkt wahrzunehmen seien. Die Aufforderung, seine Unterarmtätowierungen während des Dienstes zu verbergen, möge zur wärmeren Jahreszeit unangenehm sein. Gravierende körperliche Beeinträchtigungen seien damit in aller Regel jedoch nicht verbunden. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger der - in der Vergangenheit mündlich getroffenen - Anordnung jahrelang Folge geleistet habe, ohne dass er unzumutbare Beeinträchtigungen geltend gemacht hätte. Dass der Kläger die Tätowierungen bereits bei seiner Einstellung aufgewiesen habe, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn die Tätowierungen stellten die Eignung des Klägers nicht in Frage, solange den Anforderungen eines geordneten Dienstbetriebs durch ergänzende Anordnungen - wie hier - Rechnung getragen werden könne.
Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er führt insbesondere aus, dass ihm zu Beginn seiner Tätigkeit das Tragen kurzärmeliger Hemden nicht untersagt worden sei. Die Anordnung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG. Auf die Beurteilung von Tätowierungen aus Sicht der Bevölkerung komme es wegen der Ausgestaltung seines Dienstes nicht an. Innerhalb der Anstalt sei seine Autorität oder sein Ansehen nie in Frage gestellt worden. Tätowierungen hätten in der Gesellschaft in den letzten Jahren uneingeschränkte Akzeptanz gefunden. Die Abgrenzung zu dezenten und deshalb tolerablen Tätowierungen sei kaum möglich. Solche Entscheidungen sollten nicht von dem subjektiven Empfinden eines Vorgesetzten oder Richters abhängen. Das mit dem Uniformzwang bezweckte einheitliche Erscheinungsbild der Justizvollzugsbeamten sei wegen des unterschiedlichen Aussehens ohnehin nicht in vollem Umfang erreichbar (etwa bei Glatzenträgern). Die Anordnung führe zu schwerwiegenden Einschränkungen der Persönlichkeitsentfaltung. Insbesondere im Zusammenhang mit Vorführungen müsse er sich oft in überhitzten Autos und Räumen aufhalten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Januar 2005 den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu ergänzt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere unterstreicht er seinen Standpunkt, dass Tätowierungen wie im Falle des Klägers einen Autoritäts-, Akzeptanz- und Distanzverlust gegenüber den Gefangenen befürchten ließen. Im Übrigen sei die Anordnung für den Kläger zumutbar. Den früheren mündlichen Anordnungen habe er jahrelang Folge geleistet, ohne körperliche Beeinträchtigungen geltend zu machen. Die Fahrzeuge, der Pfortenwachraum sowie der Kontrollturm, die derzeit den überwiegenden Einsatzbereich des Klägers darstellten, seien sämtlich klimatisiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe in dessen Urteil vom 27. Januar 2005 sowie auf den bereits ausführlich begründeten Beschluss des Senats vom 15. September 2004 - 2 B 11579/04.OVG - (veröffentlicht in ESOVGRP) verwiesen werden. Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren führt der Senat ergänzend aus:
Rechtsgrundlage für die dienstliche Anordnung ist die Weisungsgebundenheit des Beamten gemäß § 65 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in Verbindung mit den einschlägigen Dienstkleidungsbestimmungen nach § 84 LBG und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 23. Februar 2001 "Dienstkleidung im Bereich der Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz" - DienstkleidungsVV -. Nach Nr. 1 dieser Verwaltungsvorschrift sind die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Die Uniformpflicht ist Ausdruck dessen, wie sich der Staat im Bereich des Vollzugsdienstes repräsentiert sehen will; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 84, 287; OVG Rh-Pf, NJW 2003, 3793). Der Uniformzwang dient der wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Vollzugsdienstes. Die Person des Beamten soll hinter die staatliche Funktion zurücktreten. Deshalb schließt der Zwang zum Tragen einer Uniform die Pflicht des Beamten ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch individuelle Gestaltungen etwa von Haar- oder Barttracht, das Tragen persönlicher Accessoires oder auffälliger Tätowierungen in Frage zu stellen (vgl. OVG Rh-Pf, a.a.O.).
Nach Nr. 2.1 DienstkleidungsVV erfordert die ordnungsgemäße Dienstkleidung grundsätzlich das Tragen einer Dienstjacke. Die Behördenleitung kann allerdings nach Nr. 2.1 Satz 4 DienstkleidungsVV im Innendienst sowie an heißen Tagen das Tragen der Dienstkleidung ohne Dienstjacke gestatten, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Letzteres ist hier der Fall. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt durfte die Unterarmtätowierungen des Klägers zum Anlass nehmen, Einschränkungen gegenüber der generellen Gestattung nach Nr. 2.1 Satz 4 DienstkleidungsVV vorzunehmen.
Die dem Kläger erteilte Anordnung, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass seine Unterarmtätowierungen nicht sichtbar sind, ist auch von Grundrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Anordnung schränkt den Beamten zwar in der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen ist der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit von vornherein durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes begrenzt. Er unterliegt somit einer besonderen Pflichtenbindung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1477; OVG Rh-Pf, a.a.O.).
Die dienstliche Anordnung vom 26. Mai 2004 verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten sowie - auch und gerade nach außen - ein einheitliches und neutrales Auftreten der uniformierten Vollzugsbeamten zu erreichen. Letzteres kommt gerade bei Vorführungen der Strafgefangenen bei Gericht, Ärzten o.ä. zum Tragen, wie sie von dem Kläger derzeit durchgeführt werden. In diesen Fällen hat der Beklagte ein gesteigertes Interesse, darüber zu befinden, wie er sich im Bereich des Vollzugsdienstes repräsentiert sehen will. Dabei steht nicht das Erzwingen eines in jeder Hinsicht einheitlichen Erscheinungsbildes im Vordergrund. Dieses Ziel lässt sich wegen des unterschiedlichen Aussehens der Menschen ohnehin nicht in vollem Umfang erreichen. Es geht vielmehr darum, dass mit dem Uniformzwang ein neutrales und die Autorität des Staates dokumentierendes Erscheinungsbild erreicht wird. Mit diesem Zweck sind die großflächigen und deshalb besonders auffälligen Tätowierungen des Klägers nicht vereinbar. Wie der Senat sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, ähneln die Tätowierungen des Klägers nach Art und Größe denjenigen, die bei Seeleuten, aber auch im Milieu von Strafgefangenen verbreitet sind. Von daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Erscheinungsbild seiner Justizvollzugsbeamten nach außen eine Unterscheidbarkeit gewahrt sehen will.
Aber auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt ist die dienstliche Anordnung gerechtfertigt. Gerade wegen der den Strafgefangenen erteilten Anordnung, sich während der Haft nicht zu tätowieren, leuchtet es ein, dass der Beklagte Probleme für die Durchsetzung dieser Regelung befürchtet, wenn ein Justizvollzugsbeamter seinerseits auffällig tätowiert ist. Ferner hält der Senat es für berechtigt, wenn der Beklagte beim Offenbaren von Tätowierungen wie im Falle des Klägers die Möglichkeit eines Distanzverlustes zu den Strafgefangenen und damit eine Schwächung der Autorität und Akzeptanz des Beamten befürchtet. Dass der Kläger während der Wochen, in denen er kurzärmelig Dienst verrichtete, einen solchen Autoritäts- und Akzeptanzverlust nicht festgestellt hat, ändert nichts an der berechtigten Besorgnis des Beklagten, dass hierunter die Disziplin innerhalb der Anstalt leiden könnte.
Gegenüber diesen gewichtigen dienstlichen Interessen an der Dienstkleidungsregelung wiegen die dem Kläger dadurch zugemuteten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung weniger schwer. Denn die Maßnahme trifft ihn nur innerhalb des Dienstes für die Zeit des Tragens seiner Dienstkleidung. Auf seine Persönlichkeitsentfaltung im außerdienstlichen Bereich hat die Anordnung keine Auswirkungen. Die Aufforderung, Unterarmtätowierungen während des Dienstes - etwa durch das Tragen langärmeliger Hemden - zu verbergen, mag zur wärmeren Jahreszeit unangenehm sein, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat. Gravierende körperliche Beeinträchtigungen sind hierdurch allerdings nicht zu befürchten. Dies umso mehr, als die Räume, in denen sich der Kläger überwiegend aufhält, sämtlich klimatisiert sind. Angesichts dessen erweist sich die dienstliche Anordnung nicht als unverhältnismäßig.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Einstellung der Bevölkerung zu Tätowierungen in den vergangenen Jahren gewandelt hat. Diese Art von Körperschmuck findet sich nicht mehr nur bei Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen, vielmehr ist sie verbreitet, insbesondere bei jüngeren Personen. Allerdings hält der Senat auch nach nochmaliger Erörterung dieser Frage an der Auffassung fest, dass man hierbei nach Art, Größe und näherer Ausgestaltung der Tätowierungen unterscheiden muss. Ferner ist zu bedenken, dass im Berufsleben das Zeigen von Tätowierungen nicht in gleichem Umfang akzeptiert ist wie etwa bei Freizeitaktivitäten. Der Senat ist nach seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass Tätowierungen wie diejenigen des Klägers nicht allgemein akzeptiert sind und deren Offenbaren bei einem uniformierten Justizvollzugsbeamten auf Befremden stößt.
Auch der Umstand, dass der Kläger trotz des Vorhandenseins der Tätowierungen eingestellt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei der Einstellung stand lediglich die Frage der Eignung des Klägers im Raum (vgl. hierzu den Beschluss des VG Frankfurt vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, Juris, das sich auch lediglich mit dieser Frage befasst). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann hieraus keine Zusage der Beklagten hergeleitet werden, während der Dienstausübung des Klägers auf jedwede Anordnung hinsichtlich der Tätowierungen zu verzichten.
Schließlich ist die dienstliche Anordnung auch mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu seinen Kollegen besteht in der großflächigen und auffälligen Tätowierung seiner Unterarme, die - wie oben dargelegt -beim Tragen kurzärmeliger Hemden mit dem zu fordernden äußeren Erscheinungsbild eines Justizvollzugsbeamten nicht vereinbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).
Ende der Entscheidung
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