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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 2 A 10264/07.OVG
Rechtsgebiete: GG, BRRG, BBG, BeamtVG, LBG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
BRRG § 42
BRRG § 42 Abs. 1
BRRG § 42 Abs. 1 Satz 3
BRRG § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
BBG § 66
BeamtVG § 53
BeamtVG § 53 Abs. 1
BeamtVG § 53 Abs. 2
BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG § 53 Abs. 7
BeamtVG § 53 Abs. 7 Satz 1
BeamtVG § 53 Abs. 7 Satz 2
LBG § 74
LBG § 74 Abs. 1
LBG § 74 Abs. 1 Nr. 3
LBG § 208
Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10264/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Ruhensregelung im Hinblick auf Nebeneinkünfte

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Möller Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Henchel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen eines Teils seiner Versorgungsbezüge.

Der am 21. September 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Januar 1996 als Erster Kriminalhauptkommissar im Dienst des Beklagten. Seit seiner Zurruhesetzung ist er als selbstständiger Fremdenführer für das C. Fremdenverkehrsamt tätig. In Ausübung dieser Beschäftigung führte er im Jahre 2005 insgesamt 127 Stadt- und Burgführungen durch. Daneben hielt er 11 Vorträge und trat in 18 Fällen im Rahmen der von der Burg C. durchgeführten sog. Gastereyen, bei denen geladenen Gästen in der Burgschänke ein mittelalterliches Abendessen serviert wird, als Unterhalter auf.

Der im Jahre 2005 vom Kläger im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Nettogewinn in Höhe von rund 7.500,-- € wurde vom Beklagten wegen des Bestehens einer gesetzlichen Übergangsregelung nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet. Für das Jahr 2006 erging von der Oberfinanzdirektion Koblenz dagegen am 31. März 2006 eine Änderungsmitteilung, mit der die Behörde unter Zugrundelegung von zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkünften in Höhe von 625,-- € die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. April 2006 in Höhe eines Betrages von monatlich 300,-- € zum Ruhen brachte. Nach der seit 1. Januar 2006 auch in seinem Fall anwendbaren Vorschrift des § 53 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - seien die den Grenzbetrag von 325,-- € übersteigenden Einkünfte auf seine Versorgung anzurechnen. Hiervon dürfe auch nicht wegen der nebentätigkeitsrechtlichen Privilegierung von künstlerischen bzw. Vortragstätigkeiten, auf die § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG verweise, eine Ausnahme gemacht werden. Zwar könnten seine Stadt- und Burgführungen als Vortragstätigkeit zu werten sein. Sie stellten sich jedoch als Zweitberuf dar, so dass sie - stünde er noch im aktiven Dienst - nicht genehmigt werden dürfte.

Den gegen diese Änderungsmitteilung vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion Koblenz durch Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der durch seine Nebentätigkeit erzielten Einkünfte auf seine Versorgungsbezüge. Das Beamtenversorgungsrecht nehme künstlerische bzw. Vortragstätigkeiten von der gesetzlichen Ruhensregelung in § 53 BeamtVG ausdrücklich aus. Seine Nebentätigkeit sei auch genehmigungsfähig, weil diese im Jahre 2005 lediglich zu einer durchschnittlichen zeitlichen Belastung von 3,7 Std. pro Woche geführt habe. Die Argumentation, er übe einen Zweitberuf aus, sei deshalb nicht haltbar. Stünde er noch im aktiven Dienst, wäre seine Tätigkeit vielmehr genehmigungsfrei.

Im Verlauf des Klageverfahrens teilte der Kläger mit, er werde im Jahre 2006 nicht mehr als 325,-- € monatlich hinzuverdienen. Daraufhin erließ der Beklagte am 20. Juli 2006 eine weitere Änderungsmitteilung, mit der er das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge rückwirkend zum 1. April 2006 aufhob. Der Kläger hat daraufhin seinen ursprünglichen im Rahmen der Anfechtungsklage angekündigten Klageantrag umgestellt und zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 26. Mai 2006 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und an seinem bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt festgehalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Nebentätigkeit des Klägers sei nicht als Vortragstätigkeit zu werten, da dieser nach dem Gesamtbild der Betätigung in unterschiedlicher Form an touristischen Veranstaltungen teilnehme. Er informiere unterhaltend über die Sehenswürdigkeiten und die Geschichte der Stadt C. sowie über damit verbundene Themengebiete wie beispielsweise den Weinbau oder das Leben im Mittelalter. Dies sei wegen des Umfangs und der häufigen Wiederholung nicht als Vortragstätigkeit anzusehen. Die Ruhensregelungen seien eng auszulegen, da der wirtschaftlichen Attraktivität von Frühpensionierungen entgegengewirkt werden solle. Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde konterkariert, wenn sie durch eine unbegrenzte Nebentätigkeit des Ruhestandsbeamten ausgeglichen werden könne. Die Privilegierung einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder einer Vortragstätigkeit des Ruhestandsbeamten sei in ihrem wesentlichen Umfang geschichtlich geprägt. Im Hinblick auf die hier allein in Betracht kommende Vortragstätigkeit beruhe die Privilegierung auf der Überlegung, der Beamte solle die Möglichkeit haben, seine im Beruf gesammelten Fachkenntnisse und Erfahrungen in einer für die Allgemeinheit und die Berufsgenossen nutzbringenden Weise verwerten und hierdurch auch die Motivation der anderen Beamten steigern zu können. Hiervon werde allenfalls eine gelegentliche, nicht jedoch die dauerhafte Vortragstätigkeit erfasst. Insofern komme dem Tatbestandsmerkmal nicht allein eine beschreibende, sondern auch eine ausgrenzende Funktion zu. Dies zugrunde gelegt gehe die Tätigkeit des Klägers bereits über einzelne Vorträge hinaus. Sie lasse sich zudem nicht an künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten messen. Es handele sich vielmehr um wiederkehrende Versatzstücke eines gleich bleibenden Manuskripts, das von vornherein auf eine ständige Wiederholung gerichtet sei. Die Tätigkeit des Klägers unterfalle auch nicht dem Schutzbereich der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, weil sie nicht durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sei. Schließlich entsprächen die Aktivitäten des Klägers auch in ihrem Umfang nicht einer Nebentätigkeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, weil sie, stünde er noch im aktiven Dienst, zu untersagen wäre. Sie nähmen seine Arbeitskraft so stark in Anspruch, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert würde. So habe er im Juli 2005 insgesamt 27 Führungen, zwei Gastereyen, einen Vortrag und eine Reiseleitung übernommen. Im September 2005 habe er sogar 31 Führungen durchgeführt, an vier Gastereyen teilgenommen und drei Vorträge gehalten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die von der Vorinstanz vorgenommene enge Auslegung von Vortragstätigkeiten erschließe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Er könne sich auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen, weil seine Vorträge ungeachtet des hierfür erhaltenen Entgelts künstlerisch geprägt seien. Dem stehe nicht entgegen, dass er bei einzelnen seiner Aktivitäten dem Fremdenverkehrsamt gegenüber weisungsgebunden sei. Zur Argumentation der Vorinstanz, es handele sich um gleichgelagerte Vorträge bzw. um wiederkehrende Versatzstücke eines gleichbleibenden Manuskripts, fehlten Tatsachenfeststellungen. Er "spule" nicht nur historische Fakten und Daten ab, sondern verknüpfe verschiedene Aspekte, die sich bei Dritten in dieser Form nicht nachlesen ließen und gebe sie selbständig weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihm auch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit zur Seite, da die abgehaltenen Vorträge seine persönliche Einschätzung wiedergeben und um Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens ergänzten. Schließlich sei seine Nebentätigkeit auch nach ihrem Umfang genehmigungsfähig. Zwar gebe es saisonale Schwankungen der Nachfrage. Dies sei aber auch bei anderen Tätigkeiten, z.B. bei der eines Taxifahrers, gleichfalls möglich. Die Ausführungen der Vorinstanz stünden in Widerspruch zu der von ihm vorgelegten Auflistung, aus der sich tatsächlich lediglich eine Durchschnittsbelastung von 3,72 Wochenstunden ergebe.

Der Kläger beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 21. März 2006 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 26. Mai 2006 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (1 Band, 1 Heftung), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist, nachdem sich die Bescheide des Beklagten vom 21. März und 26. Mai 2006 im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hatten, zwar gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil der Kläger im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung seiner Nebentätigkeit ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage einer Anrechnung seiner Nebeneinkünfte hat. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg, weil weder die Änderungsmitteilung noch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz rechtswidrig waren.

Würde der Kläger künftig seine Tätigkeit für das C. Fremdenverkehrsamt in einem Umfang wie im Jahre 2005 ausüben, müssten seine Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, zum Ruhen gebracht werden, sobald die aus der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte den Grenzbetrag des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigen. Denn er ist Ruhestandsbeamter im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG und bei den durch seine Stadt- und Burgführungen sowie seine Teilnahme an den sog. Gastereyen erzielten Einkünften handelt es sich um Erwerbseinkommen (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG). Die in Satz 2 dieser Regelung vorgesehene Ausnahme für Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entsprechen, greift im Falle des Klägers nicht, weil seine Beschäftigung im Rahmen des Fremdenverkehrs seiner Heimatgemeinde weder - was hier allein in Betracht zu ziehen wäre - künstlerische noch Vortragstätigkeiten darstellen.

Art und Umfang der - als solche unstreitigen - Nebentätigkeit des Klägers ergeben sich aus seiner im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auflistung der im Jahre 2005 von ihm durchgeführten Veranstaltungen, den Angaben auf seiner Internet-Homepage sowie seinen Ausführungen gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007. Danach wird der Kläger vom C. Fremdenverkehrsamt überwiegend als freiberuflicher Stadt- und/oder Burgführer damit beauftragt, angereisten Touristen ("vom Kind bis zum gebildeten Erwachsenen") bei ca. einstündigen "informativen und unterhaltsamen" Rundgängen durch den Ort oder als Begleiter von Reisegruppen während Fahrten mit den auf der Mosel eingesetzten Kreuzfahrtschiffen die Stadt- und Regionalgeschichte seiner Heimatgemeinde näher zu bringen. In einem erheblich geringeren Umfang (im Jahr 2005 ca. einmal monatlich) tritt er für die Burg C. bei den dort durchgeführten Gastereyen in der Art eines Conférenciers auf, indem er - wie er dem Senat erläuterte - "als Kurfürst verkleidet" die Veranstaltung unterhaltend begleitet und neben der Ansage der Speisenfolge verschiedene Anekdoten über Stadt und Burg C. erzählt. Allenfalls vereinzelt finden sich in seiner Auflistung auch reine Vorträge über "Politik und Gesellschaft". Selbst wenn bei diesen wenigen Vorträgen von einer "Vortragstätigkeit" im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG auszugehen sein sollte, so fällt der weitaus größte Teil seiner Aktivitäten nicht unter diese Ausnahmevorschriften.

Weder bei den Stadt- und Burgführungen noch bei den Auftritten im Rahmen der Gastereyen handelt es sich um eine Vortragstätigkeit. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Vortrag die Vermittlung von Informationen durch eine - in der Regel nicht unterbrochene und thematisch abgeschlossene - Rede zu verstehen, die sich an eine oder mehrere Personen richtet, die grundsätzlich lediglich zuhören und sich nicht, wie etwa bei einer Debatte, einer Diskussion oder einem Gespräch, aktiv an der Kommunikation beteiligen. Hiervon ausgehend lassen sich die vom Kläger unternommenen Stadt- oder Burgführungen mit den dabei gegenüber mehreren Personen vermittelten Informationen zwar unter Umständen als Vorträge im Wortsinn auffassen. Hiermit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. Einer derart offenen Bestimmung des Begriffs der Vortragstätigkeit ausschließlich nach dem reinen Wortsinn stehen nämlich sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 53 BeamtVG entgegen.

Die Ausnahmetatbestände des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sind eng auszulegen. Alleiniger Gesetzeszweck der durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführten Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG ist die Durchbrechung der Tendenz zur Frühpensionierung. Die ab dem 1. Januar 1999 erstmals vorgeschriebene Anrechnung von Erwerbseinkommen jeder Art (und nicht nur, wie zuvor, von im öffentlichen Dienst erzielten Einkünften des Versorgungsempfängers) erfolgte in Umsetzung des Ersten Berichtes der Bundesregierung über die im Kalenderjahr 1993 erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst sowie über die Entwicklung der Versorgungsausgaben in den nächsten 15 Jahren - sog. Versorgungsbericht - vom 17. Oktober 1996 (BT-Drucksache 13/5840). Danach war im Jahre 1993 ein auffallend hoher Anteil (fast 40 %) wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamten festzustellen. Weil aber die Höhe der Versorgungskosten maßgeblich auch durch die Bezugsdauer der Versorgungsleistungen bestimmt wird, waren ausweislich der Begründung zum Versorgungsreformgesetz gesetzgeberische Maßnahmen geboten, um die festzustellende Tendenz zur Frühpensionierung zu durchbrechen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998, BT-Drucksache 13/9527 S. 28). Dementsprechend heißt es in der Einzelbegründung zu § 53 BeamtVG (a.a.O., S. 40):

"Die geltenden Vorschriften zur Anrechnung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit der Versorgungsempfänger sind unzureichend. Sie sind geeignet, Frühpensionierungen zu begünstigen. (...) (Deshalb) sind auch Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, d.h. selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (...) anzurechnen. Eine Ausnahme bilden Aufwandsentschädigungen, soweit sie steuerfrei sind, sowie Einkünfte aus wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten eines Versorgungsempfängers, die nach Art und Umfang einer zulässigen Nebentätigkeit eines aktiven Beamten entsprechen.

Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze führt zu einer geringeren Attraktivität der Frühpensionierung. Die Begrenzung ist gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel haben, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen."

Der hier dokumentierte Wille des Gesetzgebers macht zunächst deutlich, dass ab Inkrafttreten des Versorgungsreformgesetzes die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen die Regel bilden und lediglich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie Einkünfte "aus wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten" eines Versorgungsempfängers nur ausnahmsweise anrechnungsfrei bleiben sollen. Auch wenn durch die gesetzliche Verweisung auf § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG eine Vortragstätigkeit grundsätzlich zu den Befreiungstatbeständen zählt, werden Einkünfte aus vom Versorgungsempfänger gehaltenen Vorträgen in der Einzelbegründung zu Nr. 23 des Gesetzentwurfs (§ 53 BeamtVG) nicht ausdrücklich genannt. Schon dies spricht dafür, sie als privilegierte Tätigkeit lediglich in dem in der Gesetzesbegründung genannten Kontext von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten zu sehen. In einem solchen Zusammenhang kann aber nicht jeder Vortrag unabhängig von seinem Inhalt und den äußeren Rahmenbedingungen als Tatbestand angesehen werden, der eine Anrechnung auf die Versorgung des Beamten ausschließt. So müssen etwa Vorträge bei rein gewerblichen Verkaufsveranstaltungen wie betrieblichen "Hausmessen" von Unternehmen oder auch Auftritte als Conférencier einer Modenschau trotz des nach dem Wortsinn gegebenen Tatbestandes in gesetzessystematischer Hinsicht unberücksichtigt bleiben. Eine derart eingeschränkte Auslegung ist vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG (auf den § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG verweist) geboten.

Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entspricht in ihrem wesentlichen Aussagegehalt der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 Deutsches Beamtengesetz - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl. 1937 I S. 39). Mit diesem Gesetz wurden erstmals schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten von Beamten als genehmigungsfreie Nebentätigkeit eingestuft. Bereits in den ersten Kommentierungen zu dieser Vorschrift wurde vertreten, regelmäßige (z.B. Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten) bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge von der Genehmigungsfreiheit auszunehmen (vgl. etwa Nadler/Wittland/Ruppert, DBG, 1. Teilband 1938, S. 323; Brand, DBG, 4. Auflage 1942, S. 186 f.; Fischbach, DBG, 1. Teilband 1951, S. 270).

Die im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 DBG seinerzeit wohl als herrschend anzusehende Auffassung entspricht im Wesentlichen auch der nach Inkrafttreten des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG bzw. den inhaltsgleichen Vorschriften in § 66 Bundesbeamtengesetz - BBG - und § 74 Landesbeamtengesetz - LBG - überwiegend vertretenen Ansicht in der Rechtslehre. Danach ist eine genehmigungsfreie Vortragstätigkeit zwar nicht auf wissenschaftliche Vorträge beschränkt (so Battis, BBG, 3. Auflage 2004, § 66 Rn. 9; Geis in: Fürst, GKÖD, Loseblattsammlung, Stand April 2005, § 66 BBG Rn. 73). Werden vom Beamten dagegen Vorträge regelmäßig gehalten, z. B. bei einer nach einem festen Plan veranstalteten Lehr- oder Unterrichtstätigkeit, bedarf er hierfür der Genehmigung seines Dienstherrn (vgl. Battis, a.a.O.; Geis, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, Loseblattsammlung, Stand Juni 2007, § 66 BBG Rn. 18; Ule, Beamtenrecht, 1. Auflage 1970, § 42 BRRG Rn. 3; Grabendorff/Arend, LBG R-P, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2006, § 74 Anm. 1.c; Schmiemann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 69 LBG NW Rn. 15; Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Länder, Loseblattsammlung, Stand November 1988, S. 92; Günther, Nebentätigkeitsrecht in der Praxis, ZBR 1989, S. 164 [167]). In Anbetracht der Regelmäßigkeit, mit der der Kläger für das C. Fremdenverkehrsamt bzw. für die Burg die in Rede stehenden Führungen unternimmt, kann von einer lediglich anzeigepflichtigen Nebentätigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG bzw. § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBG deshalb nicht mehr ausgegangen werden. Stünde der Kläger noch im aktiven Dienstverhältnis, müsste er für seine Nebentätigkeit vielmehr die Genehmigung seines Dienstherrn beantragen; auf die Privilegierung einer Vortragstätigkeit kann er sich deshalb auch nicht erfolgreich im Hinblick auf die Ruhensregelung in § 53 Abs. 1 BeamtVG berufen.

Gleiches gilt hinsichtlich der Genehmigungs- bzw. Anrechnungsfreiheit von künstlerischen Nebentätigkeiten, auf die sich der Kläger vor allem im Berufungsverfahren bezieht. Weder die Stadt- und Burgführungen noch seine Auftritte bei den Gastereyen sind als künstlerische Tätigkeiten im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die unter dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz - GG - fallende künstlerische Tätigkeit als freie, schöpferische Gestaltung definiert, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Das künstlerische Schaffen ist so primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (vgl. BVerfGE 30, 173 [189]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]). Ausgehend von diesem "offenen" Kunstbegriff ließen sich - bei Vorliegen der vorgenannten Elemente - Auftritte oder Vorträge als Schriftsteller, Rezitator, (Laien)Schauspieler o.ä. zwar grundsätzlich als genehmigungsfreie Beschäftigungen auffassen. Nach einer hierzu in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht käme es insofern auch nicht darauf an, ob der Beamte für seine Auftritte ein Entgelt erhält (vgl. Battis, a.a.O., Rn. 8; Ule, a. a. O., Rn. 3; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O. § 53 BeamtVG Rn. 44c). Dem folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht.

Wie bereits beim Begriff der Vortragstätigkeit muss auch bei der rechtlichen Bestimmung von künstlerischer Tätigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG der relativ weite Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG im Wege einer "praktischen Konkordanz" ausgelegt werden. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften gehen - ebenso wie § 53 Abs. 7 BeamtVG - sämtlich vom Grundsatz der Genehmigungs- bzw. Anrechnungspflichtigkeit einer entgeltlich ausgeübten Nebentätigkeit aus. Von daher muss der für eine effektive Gewährung künstlerischer Freiheit notwendigerweise weite Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG im Nebentätigkeits- und Versorgungsrecht dessen Regelungszweck entsprechend ausgelegt und damit zugleich abgegrenzt werden. Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter, bei denen ein Beamter oder Versorgungsempfänger gegen Entgelt z.B. als Musiker auftritt oder die Ausübung von Kunstgewerbe sowie das gewerbsmäßige Absetzen derartiger Erzeugnisse sind in diesem Sinne keine künstlerischen Tätigkeiten. Eine solche Abgrenzung entspricht der in der Rechtslehre wohl überwiegend vertretenen Auffassung, nach der eine künstlerische Betätigung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn beim Beamten die Absicht der regelmäßigen Gewinnerzielung im Vordergrund steht oder die Tätigkeit schlicht unterhaltenden Charakter hat (vgl. Geis, a.a.O., Rn. 72; Grabendorff/Arend, a.a.O., Anm. 1.c; Schmiemann, a.a.O., Rn. 14; Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O.; Günther, a.a.O. S. 166; Sembdner, Die künstlerische Nebentätigkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, PersV 1981, 305 [307]).

Ausgehend von dieser Auslegung werden die dem Kläger gezahlten Entgelte nicht durch künstlerische Tätigkeiten im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG erzielt. Bei den von ihm angebotenen Stadt- und Burgführungen für Touristengruppen jeglichen Alters und verschiedenster Herkunft handelt es sich um vornehmlich unterhaltende Veranstaltungen, mögen sie zugleich auch informative und kreative Elemente enthalten. Die Tätigkeit des Klägers stellt sich in diesem Sinne als Dienstleistung im Bereich des Fremdenverkehrs dar, die nicht - wie der materielle Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG es erfordert - Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit ist, sondern im Grunde von jedem anderen Fremdenführer in gleicher Weise erbracht werden kann. Das touristische Gepräge seiner Dienstleistungen steht auch bei den "Gastereyen" im Vordergrund, bei denen er nach seinen eigenen Angaben in der Art eines Conférenciers die einzelnen Gänge des mittelalterlichen Menus ankündigt und als Moderator durch den Abend führt. Auch wenn er hierbei begleitend Geschichten und Anekdoten über Stadt und Burg C. erzählt, tritt er dennoch nur unterhaltend im Bereich des Fremdenverkehrs und nicht künstlerisch in einem Umfang auf, der - stünde er noch im aktiven Dienst - zu einer Befreiung von der Genehmigungspflichtigkeit derartiger Nebentätigkeit führte. Auch hier steht - was nicht zuletzt die von ihm unmittelbar nach Erhalt der Änderungsmitteilung vorgenommene Reduzierung seiner Tätigkeiten bis zur Anrechnungsgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG deutlich macht - die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund.

Gleiches gilt in Bezug auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf das sich der Kläger ergänzend beruft. Insofern ist - wie das Verwaltungsgericht mit Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eingehend dargelegt hat - bereits der Schutzbereich nicht betroffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, die er sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO).

Liegen nach alledem weder eine Vortragstätigkeit noch eine künstlerische Tätigkeit des Klägers vor, kommt es auf den zeitlichen Umfang der ausgeübten Beschäftigung und der insofern vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob sich die Nebentätigkeit in dieser Hinsicht als Zweitberuf darstelle, ebenso wenig an wie die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände.

Keinen Bedenken unterliegt schließlich die gesetzlich bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (d.h. auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) beschränkte Anrechnungspflicht von Erwerbseinkommen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die für ihn als Beamter des gehobenen Polizeidienstes geltende besondere Altersgrenze des § 208 LBG berufen. Dem stehen sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck von § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG entgegen. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vor.

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 [329]; 83, 89 [107 f.]; 103, 310 [318]). Soweit ein gesetzlicher Gestaltungsspielraum anzuerkennen ist, muss nicht stets die "gerechteste", zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfGE 51, 295 [300]; 65, 141 [148] und 71, 39 [52 f.]; BVerwGE 124, 178 [184]). Aufgrund der dem Gesetzgeber nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zuerkannten weiten Gestaltungsfreiheit im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. BVerfGE 55, 372 [392]; 61, 43 [57]; 76, 256 [295]; BVerwGE 117, 305 [309]) ist dieser von daher nicht verpflichtet, von der typisierenden Grundregel der allgemeinen Altersgrenze bei Beamten des gehobenen Polizeidienstes wegen der bei diesem Personenkreis bestehenden besonderen Regelaltersgrenze eine Ausnahme zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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