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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 2 A 10317/03.OVG
Rechtsgebiete: GG, BVO, GOÄ, GOZ


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
BVO § 3
BVO § 3 Abs. 1
BVO § 3 Abs. 1 Satz 1
BVO § 3 Abs. 2
BVO § 3 Abs. 2 Satz 1
GOÄ § 5 b
GOZ § 5 a
Zur Wirksamkeit der Anknüpfung der Beihilfenregelung an den Gebührenrahmen der im Standardtarif privat versicherten Beamten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10317/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Gewährung von Beihilfe

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 13. Juni 2003, an der teilgenommen haben

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Cloeren ehrenamtlicher Richter Schneidermeister Braun ehrenamtlicher Richter Kraftfahrer Denkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erhöhung von Beihilfeleistungen, die ihm unter Hinweis auf die Rechtsverhältnisse der nach dem sogenannten Standardtarif privat krankenversicherten Beamten verweigert worden sind.

Er steht als Steueroberamtsrat im Dienst des Beklagten. Nachdem er lange Jahre mit seiner Ehefrau und den drei Kindern freiwilliges Mitglied der Krankenkasse - ... - und dort seit 1987 in der sogenannten Teilkostenklasse versichert war (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 9. Juni 1995 - 2 A 13363/94.OVG -), ist er seit 1. März 2001 im sogenannten Standardtarif privat krankenversichert.

Er hat damit von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 geschaffen worden war. Hierüber war er durch ein Merkblatt des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom September 2000 unterrichtet worden. Danach boten die privaten Versicherungsunternehmen einen brancheneinheitlichen Standardtarif auch denjenigen Personen an, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Beihilfeanspruch haben, jedoch aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden konnten. Die Höhe der Versicherungsprämien im Standardtarif ist auf den durchschnittlichen Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt und für Beihilfeberechtigte beihilfekonform reduziert. Die Leistungen des Standardtarifs sind denjenigen der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar; einzelne Leistungen (wie z.B. Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt, Behandlungen durch einen Heilpraktiker) sind im Standardtarif nicht versichert. Diese auf der Regelung über den Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag in § 257 Abs. 2 a SGB V beruhende Versicherungsmöglichkeit ging einher mit der Begrenzung des Gebührenrahmens für ärztliche Leistungen. Nach § 5 b Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und § 5 a Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dürfen Ärzte und Zahnärzte Personen, die im Standardtarif versichert sind, Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes berechnen.

Im Juli 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe unter anderem für eine kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter M. in Höhe von 356,67 DM und für die medizinische Versorgung seiner Tochter E. in Höhe von 6,16 DM. Mit Bescheid vom 13. September 2001 setzte die Oberfinanzdirektion Koblenz für die Behandlung von M. einen Betrag von 281,43 DM und für die Behandlung von E. einen Betrag von 5,81 DM als beihilfefähig fest und begründete dies damit, dass nach der Beihilfenverordnung Aufwendungen von Beamten, die im Standardtarif versichert sind, nur bis zum Faktor 1,7 beihilfefähig seien. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, dass der Standardtarif grundsätzlich beachtet worden sei, wie aus den beigefügten Belegen ersichtlich. In den davon abweichenden Fällen seien die Ärzte nicht bereit gewesen, gegen geringere als die berechneten Gebühren tätig zu werden. Insbesondere bezüglich der kieferorthopädischen Behandlung von M. halte der Arzt am Kostenplan aus dem Jahr 1999 fest. Da ein Beamter nicht verpflichtet sei, sich überhaupt zu versichern, müsse es ihm auch freistehen, sich der Beihilfestelle gegenüber auf den Standardtarif zu berufen oder nicht. Anderenfalls läge eine Schlechterstellung gegenüber den "normal" privatversicherten Beamten und damit ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitssatz vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2001 wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Widerspruch mit der Begründung zurück, Aufwendungen seien nur insoweit beihilfefähig, als sie angemessen seien. Nach § 3 Abs. 2 der Beihilfenverordnung - BVO - bestimme sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Eine abweichende Vereinbarung der Gebührenhöhe sei zwar grundsätzlich zulässig, die über dem 1,7fachen Satz liegenden Gebühren könnten jedoch nicht erstattet werden. Hierauf habe das Ministerium der Finanzen in seinem Merkblatt "Standardtarif und Öffnungsaktion" hingewiesen. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für die geltend gemachten Aufwendungen verstoße weder gegen die Fürsorgepflicht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, den Beklagten zur Zahlung einer weiteren Beihilfe von 28,92 € zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2002 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Behörde vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit bezüglich der im Streit stehenden Arztrechnungen auf den 1,7fachen Gebührensatz entspreche der Regelung in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BVO. Diese Regelung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger werde gegenüber der Gruppe der "normal" Privatversicherten nicht gleichheitswidrig behandelt. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass der Arzt bei dieser Personengruppe für die gleichen Arbeiten einen höheren Gebührensatz verlangen dürfe. Der im Standardtarif versicherte Beamte habe einen Anspruch auf die gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif versicherter Beamter. Die Regelung verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die medizinisch notwendige Versorgung auch des im Standardtarif versicherten Beamten sei gewährleistet. Eine Deckungslücke entstehe nur dann, wenn der Beamte abweichend von dem gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen eine höhere Vergütung vereinbare. Hierüber sei er durch das Merkblatt des Ministeriums umfassend informiert worden. Der Wechsel in den Standardtarif sei freiwillig erfolgt. Eine Pflicht des Dienstherrn, die durch eingesparte Aufwendungen entstandene "Versorgungslücke" im Wege der Beihilfe auszugleichen, bestehe nicht.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die von dem Beklagten und auch von dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspreche schon nicht der einfachgesetzlichen Rechtslage. Die Beihilfenverordnung enthalte keine Sonderregelung für Standardtarif-Versicherte. Aufwendungen seien auch dann angemessen, wenn sie auf einer Gebührenvereinbarung beruhten. Eine solche Vereinbarung sei auch für die im Standardtarif Versicherten nicht ausgeschlossen. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit in § 5 a GOZ bzw. § 5 b GOÄ beziehe sich nur auf den Gebührenrahmen nach § 5 GOZ/GOÄ, berühre aber die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils und damit auch die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen nach § 2 GOZ/GOÄ nicht. Die sodann von den Ärzten berechnete "normale" Gebühr sei nicht deshalb unangemessen, weil ein Beamter auf seinen Anspruch nach § 5 a GOZ/§ 5 b GOÄ verzichtet habe. Es sei ungerecht, dieselben Leistungen beim Normalversicherten als angemessen, beim Standardtarif-Versicherten hingegen als unangemessen zu beurteilen. Dies gelte in jedem Einzelfall, unabhängig davon, ob eine Mehrzahl der Ärzte Behandlungen zum Standardtarif ablehne. Anderenfalls wären die Betroffenen in ihrer freien Arztwahl erheblich beeinträchtigt. Im Übrigen sei die vom Verwaltungsgericht vertretene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Insbesondere sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Gruppe der Standardtarif-Versicherten durch die Begrenzung der Beihilfe auf den 1,7fachen Gebührensatz schlechter zu behandeln als die "normal" versicherten Beamten. Auch sei es verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht den einzigen Unterschied in dem abweichenden Abrechnungsmodus der Ärzte sehe. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass der im Standardtarif versicherte Beamte einen Anspruch auf die gleiche medizinische Betreuung wie ein normal versicherter Beamter habe. Dieser theoretische Anspruch entspreche aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Gericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob Ärzte, insbesondere Zahnärzte, überhaupt bereit seien, ihre Leistungen für den 1,7fachen Gebührensatz anzubieten. Abgesehen von Notfällen treffe die Ärzte nämlich keine Pflicht zur Behandlung. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2002 - RN 3 K 01.2269 - sei der Verweis auf den Gebührenrahmen für Standardtarif-Versicherte dann unzumutbar, wenn im Einzugsbereich des Beamten nicht mehr als die Hälfte der niedergelassenen Ärzte zur Behandlung nach den Bedingungen des Standardtarifs bereit seien. Insbesondere die Berufsverbände der Zahnärzte äußerten sich kritisch zu der Beschränkung des Steigerungssatzes in § 5 a GOZ/§ 5 b GOÄ und stellten ihren Mitgliedern anheim, ob sie, abgesehen von Notfall- und Schmerztherapien, eine Behandlung zum 1,7fachen Gebührensatz übernehmen wollten. Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde dürfte Veranlassung gehabt haben, an der Bereitschaft der Ärzte, insbesondere der Zahnärzte, zur Behandlung zum Standardtarifsatz zu zweifeln. Sie sei deshalb gehalten gewesen, auf diesen Umstand in ihrem Merkblatt hinzuweisen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Bescheids der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 13. September 2001 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2001 den Beklagten zu verurteilen, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 28,92 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und führt ergänzend aus: Das Vorbringen des Klägers gebe keinen Aufschluss darüber, ob und wie viele Zahnärzte sich nicht mit einer Abrechnung nach § 5 a GOZ einverstanden erklärten. Hierauf komme es letztlich aber nicht an. Die sich bei fehlender Behandlungsbereitschaft ergebende Deckungslücke beruhe nämlich beim Kläger nicht auf Unzulänglichkeiten des Beihilferechts, sondern darauf, dass er über viele Jahre eine nach dem Urteil des Senats vom 9. Juni 1995 - 2 A 13363/94.OVG - "systemfremde" Krankheitsabsicherung gewählt habe mit der Folge, dass ein Wechsel in den Normaltarif der privaten Krankenversicherung nur gegen sehr hohe Beiträge möglich gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden durfte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe im Urteil vom 4. Dezember 2002 kann verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird ergänzend ausgeführt:

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass im vorliegenden Fall beihilfefähig nur Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind, die nach dem 1,7fachen des Gebührensatzes berechnet worden sind. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO sind beihilfefähig nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Damit verweist das Beihilferecht eindeutig auf die Regelungen über den Liquidationsumfang in den jeweiligen Gebührenordnungen, und zwar nicht nur auf die grundlegende Bestimmung in § 5 GOÄ/§ 5 GOZ, sondern ebenso auf die daran anschließenden Sonderregelungen, einschließlich der Sonderregelungen für die Versicherten des Standardtarifs der privaten Krankenversicherung (§ 5 b GOÄ/§ 5 a GOZ). Durch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ/GOZ eröffnete Möglichkeit einer Sondervereinbarung wird eine Abweichung von dem festgelegten Gebührenrahmen zugelassen. Diese Möglichkeit berührt indessen die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht, da § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BVO für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen "ausschließlich" auf den festgelegten Gebührenrahmen abstellt (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften - Kommentar -, § 5 Anm. 5 [8]; zum Gebührenrahmen bei Standardtarif-Versicherten auch: Brück, GOÄ-Kommentar, § 5 b Rn. 3.1; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, § 5 b GOÄ Anm. 1 und 4). Auf die von dem Kläger geltend gemachten - mündlich bzw. konkludent abgeschlossenen - Sondervereinbarungen kommt es daher vorliegend nicht an, so dass dahingestellt bleiben kann, ob diese Vereinbarungen überhaupt wirksam sind, insbesondere den Formerfordernissen des § 2 Abs. 2 GOÄ/GOZ entsprechen.

Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschränkung der Beihilfe entsprechend dem Gebührenrahmen für Standardtarif-Versicherte nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

(1) Diese Regelung ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, die Grundlage für die Gewährung von Beihilfen ist (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]). Danach muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (BVerfG, a.a.O., S. 100). Hat sich der Dienstherr dafür entschieden, seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr muss deshalb bei der Ausgestaltung des Beihilferechts beachten, ob und inwieweit sich der Beamte unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Beihilfen zu zumutbaren Bedingungen angemessen für Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfälle versichern kann. Er darf somit die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 [101 f.]; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - [Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung], S. 12 d.U.).

Dem Anknüpfen der Beihilferegelung an den Gebührenrahmen der Standardtarif-Versicherten in § 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BVO liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass für die Gruppe derjenigen, die nach den allgemeinen Aufnahmeregeln der privaten Krankenversicherungsunternehmen aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, in Form des Standardtarifs eine zumutbare Versicherungsmöglichkeit besteht. Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Annahme in Frage zu stellen. Zunächst bleibt festzustellen, dass der im Standardtarif privat versicherte Beamte einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privatversicherter Beamter hat. Unterschiede bestehen lediglich bei der Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Für die im Standardtarif versicherten Leistungen darf der Arzt nur einen geringeren Gebührenansatz berechnen. Soweit Leistungen im Standardtarif nicht versichert sind, gilt diese Einschränkung nicht und die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach dem normalen Gebührenrahmen des § 5 GOÄ/GOZ.

Die Beihilferegelung würde allerdings die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten nur unvollkommen berücksichtigen, wenn lediglich auf die theoretische Möglichkeit zum Abschluss einer Standardtarif-Versicherung abgestellt würde ohne zu bedenken, ob diese Versicherung auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Insofern hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass er in der Wahl des Arztes eingeschränkt sein kann, sofern er auf einer Behandlung zum Standardtarif besteht. Denn ein Arzt unterliegt - abgesehen von Notfällen - keinem Kontrahierungszwang. Lediglich dann, wenn er sich zur Behandlung einer sich als standardtarifversichert ausweisenden Person bereit erklärt, ist er an den Gebührenrahmen des § 5 b GOÄ/ § 5 a GOZ gebunden. Von daher ist es nicht zwingend, dass der im Standardtarif versicherte Beamte die von ihm gewünschte Leistung zu diesem Tarif gerade bei dem Arzt seiner Wahl erlangen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bereits deshalb gewisse Einschränkungen im Zusammenhang mit seiner Standardtarif-Versicherung zuzumuten sind, weil sie die Folgen einer langjährigen Mitgliedschaft in der "systemfremden" gesetzlichen Krankenversicherung sind, wie der Beklagte vorträgt. Immerhin beruhen die ungünstigen Konditionen bei einem späten Eintritt in die private Krankenversicherung auch auf dem Fehlen von Altersrückstellungen, die bei einem frühen Eintritt "angespart" werden und worauf der Kläger aufgrund freier Entscheidung verzichtet hat. Diesen Fragen braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden.

Denn die oben beschriebene mittelbare Einschränkung der freien Arztwahl, verbunden mit der möglichen Last zum Abschluss von Sondervereinbarungen, macht das Anknüpfen der Beihilfeleistungen an den Gebührenrahmen für Standardtarif-Versicherte nicht fürsorgepflichtwidrig. Der Dienstherr hat bei der Ausgestaltung des Beihilferechts von Verfassungs wegen nämlich nur zu beachten, ob und inwieweit dem Beamten eine Eigenvorsorge zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Insbesondere besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht des Dienstherrn, die Beihilfebestimmungen den Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Vielmehr muss der Beamte gewisse Friktionen im Zusammenhang zwischen Beihilfe und Krankversicherungsleistungen hinnehmen, sofern sie für ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das Anknüpfen der Beihilfeleistungen an den Gebührenrahmen für Standardtarif-Versicherte könnte unter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann unzumutbar und fürsorgepflichtwidrig sein, wenn der Beamte aus tatsächlichen Gründen keinerlei Möglichkeit hätte, in zumutbarer Entfernung einen Arzt zu finden, der zur Abrechnung nach dem Standardtarif bereit wäre, und die sich aus dem faktischen Zwang zum Abschluss von Sondervereinbarungen ergebende Deckungslücke ein erhebliches, den amtsangemessenen Lebensunterhalt gefährdendes Ausmaß erreichte (vgl. i.d.S. das von dem Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. November 2002 - RN 3 K 01.02269 -). Der Senat hat aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keinen Anlass anzunehmen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen.

Der Kläger äußert insofern lediglich allgemeine Vermutungen. Auch die vorgelegte Empfehlung von Berufsverbänden der Zahnärzte enthält lediglich Hinweise auf die bestehende Vertragsfreiheit der Ärzte, ohne dass sich daraus schon Anhaltspunkte für deren tatsächliche Vertragspraxis entnehmen ließen. Die ergänzende Anfrage des Senats hat ebenfalls keinen Hinweis darauf erbracht, dass Ärzte und Zahnärzte im näheren Einzugsgebiet des Klägers überwiegend nicht bereit sind, zum Standardtarif zu behandeln. So teilt der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Mai 2003 ausdrücklich mit, eine Fortsetzung der kieferorthopädischen Behandlung seiner Tochter M. durch andere Ärzte nicht erwogen und deshalb auch keine dahingehenden Ermittlungen angestellt zu haben. Dasselbe gilt hinsichtlich der zweiten hier streitgegenständlichen Rechnung des Hausarztes für die Behandlung der Tochter E. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die begonnene kieferorthopädische Behandlung zwingend nur von dem ursprünglich beauftragten Arzt fortgesetzt werden konnte, was bejahendenfalls aber im Übrigen eher für einen Kontrahierungszwang mit der Folge der Anwendung des Gebührenrahmens für Standardtarif-Versicherte und nicht für ein Defizit der Beihilferegelung sprechen dürfte. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, die Frage der Behandlungsbereitschaft von Ärzten zum Standardtarif und die sich daraus ergebenden Konsequenzen gleichsam "ins Blaue hinein" näher aufzuklären. Unabhängig davon ist der Beklagte gehalten, die aufgezeigte Problematik zu beobachten und die Beihilferegelung erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Die Anknüpfung der Beihilfeleistungen an den Gebührenrahmen für Standardtarif-Versicherte ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die mit dieser Regelung verfolgten Ziele sind verfassungsrechtlich unbedenklich und die mit ihr einhergehenden Differenzierungen sachlich gerechtfertigt. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl hierzu bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund nicht besteht (vgl. BVerfGE, 76, 256 [329]; 83, 89, auch: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O., S. 23 d. U.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere wird die Gruppe der im Standardtarif versicherten Beamten bei der Gewährung der Beihilfe nicht ungerechtfertigt anders behandelt als die Gruppe der "normal" privat versicherten Beamten oder die Gruppe der überhaupt nicht versicherten Beamten.

Sachlicher Grund dafür, dass die Beihilfefähigkeit von einheitlich nach dem "normalen" Gebührenrahmen des § 5 GOÄ/GOZ berechneten ärztlichen Leistungen für die erste Gruppe nach Maßgabe des § 5 b GOÄ/§ 5 a GOZ beschränkt ist, für die beiden anderen Gruppen hingegen nicht, ist der Umstand, dass nur die erste Gruppe die Möglichkeit hat, die Vergütung des Arztes auf den Gebührenrahmen gemäß § 5 b GOÄ/§ 5 a GOZ zu begrenzen. Insofern wirkt sich aus, dass die Möglichkeit zur Versicherung im Standardtarif gekoppelt worden ist mit der Absenkung des Gebührenrahmens für Ärzte. Während die im Normaltarif versicherten und die nicht versicherten Beamten dem Gebührenrahmen des § 5 GOÄ/GOZ unterliegen, was im Regelfall zu einer Abrechnung zum 2,3fachen Gebührensatz führt, ohne dass die Auftraggeber (Patienten) hierauf Einfluss nehmen könnten, haben es die im Standardtarif versicherten Beamten in der Hand, die Berechnung der ärztlichen Leistungen auf den Gebührenrahmen des § 5 b GOÄ/§ 5 a GOZ zu beschränken. Dass der im Standardtarif versicherte Beamte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, das heißt sein Versicherungsverhältnis dem Arzt gegenüber anzeigt und auf einer korrekten Abrechnung besteht, ist zumutbar. Der Beamte ist hierzu aufgrund seiner allgemeinen Treupflicht gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet, um so die auf die Beihilfehaushalte zukommenden zusätzlichen finanziellen Belastungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne auch: VG Regenburg, a.a.O., S. 26 f. d. U.). Sollte sich indes ergeben, dass die Möglichkeit zum Abschluss eines Behandlungsvertrages zu den Bedingungen des Standardtarifs aus tatsächlichen Gründen - wegen der fehlenden Bereitschaft der Ärzte - in zumutbarer Weise nicht besteht, so würde der aufgezeigte Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beihilfefähigkeit ärztlicher Leistungen allerdings entfallen. Hierfür fehlt es bislang jedoch - wie oben dargelegt - an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 28,92 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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