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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 2 A 10372/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, LBG, LaufbahnVO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LBG § 10 Abs. 1
LaufbahnVO § 10 Abs. 2
Zu den rechtlichen Anforderungen an ein Auswahlsystem, bei dem ein Teil der landesweit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen durch die Leiter von nachgeordneten Verwaltungseinheiten vergeben werden (hier: 80 % der Beförderungsstellen für Studienräte im Vergabeverfahren zum 18. Mai 2004).
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10372/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Beförderung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 10. Mai 2004 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 12. Juli 2004 verpflichtet, den Kläger zum Oberstudienrat zu befördern.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der als Studienrat im Dienst des Beklagten steht und an der Berufsbildenden Schule "A" in T. als Fachlehrer eingesetzt wird, wendet sich mit seiner Klage gegen seine Nichtberücksichtigung für eine Beförderung zum Oberstudienrat im Beförderungstermin zum 18. Mai 2004.

Die in diesem Jahr für Studienräte vorgesehenen 300 Beförderungsstellen verteilte der Beklagte wie folgt: Zunächst wurden die Planstellen den jeweiligen Schularten (Gymnasien, Berufsbildende Schulen und Integrierte Gesamtschulen) entsprechend dem Verhältnis der dort eingesetzten, die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen (mindestens vierjährige Tätigkeit nach der Einstellung und mindestens einjährige Wartezeit seit der Lebenszeiternennung) erfüllenden Lehrkräfte zugewiesen. Aufgrund des für die Berufsbildenden Schulen errechneten prozentualen Anteils in Höhe von 32,7 % wurden diesen Schulen insgesamt 99 Beförderungsstellen zugeteilt. Innerhalb dieses Kontingentes wurden 6 Beförderungsstellen für Lehrkräfte gesondert ausgewiesen, die wegen langfristiger Beurlaubung, Abordnung oder Tätigkeit im Ausland aktuell nicht an der Schule präsent waren. Dies entspricht dem prozentualen Anteil der nicht anwesenden Lehrkräfte in Bezug auf die beförderungsgeeigneten Studienräte insgesamt (6,26 %).

Die danach verbleibenden 93 Beförderungsstellen entfielen nach der Beförderungskonzeption des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend zunächst zu 80 % unmittelbar auf die Schulen (sog. Sektor 1). Für die Vergabe dieser Stellen sollten die Schulleiter auf der Grundlage von zuvor erstellten dienstlichen Beurteilungen Vorschläge machen, an die die Schulaufsichtbehörde gebunden sei, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstünden (Nr. 5.1 und 9. der Beförderungskonzeption). Über die verbleibenden 20 % der Beförderungsstellen entschied die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion landesweit (sog. Sektor 2). Zur Vorbereitung der Beförderungsentscheidungen im "Sektor 2" sollten die Schulleiter unter Beifügung von dienstlichen Beurteilungen jeweils eine beförderungsgeeignete Lehrkraft ihrer Schule vorschlagen. Für die anschließend durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfolgte Erstellung der Beförderungsreihung wurden die Gesamtergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung als gleichwertig angesehen und sodann weitere leistungsbezogene Kriterien (zunächst vorletzte dienstliche Beurteilung und sodann Note des zweiten Staatsexamens, Nr. 5.2 und 10. der Beförderungskonzeption) herangezogen.

Bezogen auf die Gesamtzahl der Beförderungsstellen waren nach der Beförderungskonzeption im "Sektor 1" (abgerundet) 74 Stellen und im "Sektor 2" (aufgerundet) 19 Stellen vorgesehen. Tatsächlich wurde aufgrund einer rechnerischen Reduzierung im "Sektor 2" aber lediglich 15 Stellen vergeben. In diesem Sektor wurden von den Schulleitern insgesamt 54 Lehrkräfte vorgeschlagen.

Im "Sektor 1" erhielt die A-Schule - wie 30 % der insgesamt 70 Berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz auch - keine Beförderungsmöglichkeit zugeteilt. Grund hierfür war zum einen, dass nach der Beförderungskonzeption des Ministeriums einer Schule überhaupt erst dann eine Beförderungsstelle zugewiesen wurde, wenn dort mindestens zehn beförderungsgeeignete Lehrkräfte eingesetzt waren. An der A-Schule unterrichteten zum Beförderungsstichtag aber lediglich sieben Studienräte. Die des Weiteren vorgesehene Zuweisung einer (zusätzlichen) Stelle hing nach der Beförderungskonzeption davon ab, ob an der jeweiligen Schule das Verhältnis zwischen Studienräten und Oberstudienräten schlechter als der landesweite Durchschnitt in dieser Schulart war; dies war an der A-Schule aber nicht der Fall, so dass für die Schule auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beförderungsmöglichkeit im "Sektor 1" eröffnet wurde.

Im "Sektor 2" wurde der Kläger gleichfalls nicht berücksichtigt, weil sein Schulleiter auf der Grundlage von zuvor erstellten dienstlichen Beurteilungen einen anderen Studienrat für eine Einbeziehung in die Verteilung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorschlug. Dieser Kollege hatte zwar - ebenso wie der Kläger - in der letzten dienstlichen Beurteilung das Gesamtergebnis "Übertrifft erheblich die Anforderungen" (Stufe A) erzielt, wurde jedoch mit 296 "Rohpunkten" geringfügig besser als der Kläger (mit 295 "Rohpunkten") beurteilt.

Im Verlauf des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens schlug der Schulleiter der A-Schule den Kläger zwar nachträglich für den "Sektor 2" vor. Dieser Vorschlag wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion jedoch nicht berücksichtigt, weil - so die Behörde in ihrem Bescheid vom 10. Mai 2004 - das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren bereits abgeschlossen sei. Dass die dienstliche Beurteilung des Klägers lediglich um einen Rohpunkt schlechter als das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung des vom Schulleiter an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers sei, rechtfertige einen weiteren Vorschlag für den "Sektor 2" nicht.

Nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben, weil er nach seiner Auffassung zu Unrecht in dem Beförderungsverfahren unberücksichtigt geblieben sei. Der Leistungsvergleich habe nicht nur mit den an seiner Schule eingesetzten Kollegen, sondern landesweit unter allen in Betracht kommenden Lehrkräften erfolgen müssen. Die Einschränkung des Leistungsvergleichs auf die jeweils an einer Schule eingesetzten Studienräte im "Sektor 2" habe dazu geführt, dass Bewerber von anderen Schulen trotz schlechterer Beurteilungen befördert worden seien. Jedenfalls hätte seine nachträgliche Meldung berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004 zu verpflichten, ihn - den Kläger - in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Oberstudienrat) zu befördern,

hilfsweise,

festzustellen, das seine Nichtbeförderung rechtswidrig war.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat seine Beförderungskonzeption als mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar verteidigt. Sowohl die Stellenverteilung auf die Schularten als auch die Bildung eines Pools hielten sich im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Organisationsermessens. Gleiches gelte für die Zuweisung der verbleibenden Beförderungsstellen auf die jeweiligen Schulen. Soweit einzelne Schulen in diesem Sektor keine Beförderungsmöglichkeiten erhielten, hätten die dort eingesetzten Beamten grundsätzlich die Möglichkeit, im "Sektor 2" zum Zuge zu kommen. Die Beschränkung des Vorschlagsrechts des Schulleiters in diesem Sektor auf nur eine Lehrkraft sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte Verpflichtung zur Beförderung abgewiesen, dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag aber entsprochen. Das Beförderungskonzept des Beklagten sei mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar. Grundsätzlich sei ein Beamter, der die für ein Beförderungsamt geforderten Voraussetzungen laufbahnrechtlicher Art erfülle, in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Mit diesem Erfordernis stehe die Beschränkung des Bewerbervergleichs auf die an einer bestimmten Schule unterrichtenden Lehrkräfte mit der Folge der Abschottung gegenüber Außenbewerbern nicht in Einklang. Soweit ein landesweiter Vergleich wegen divergierender Beurteilungsmaßstäbe der Beurteiler praktische Schwierigkeiten bereite, müsse der einheitliche Beurteilungsmaßstab durch geeignete Überwachungsmechanismen gewährleistet werden. Allerdings könne der Kläger wegen der Rechtswidrigkeit der Beförderungskonzeption nicht seine Beförderung verlangen, da ihm auch bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs drei Studienrätinnen vorgingen, die aufgrund ihres besseren zweiten Staatsexamens in der Beförderungsreihung noch vor ihm einzuordnen wären.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassenen und vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Berufungen eingelegt. Dabei rügt der Kläger unter anderem, dass die vom Verwaltungsgericht ins Feld geführten Beamtinnen weder im Verwaltungsvorgang noch im gerichtlichen Verfahren benannt worden seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Januar 2005 sowie unter Aufhebung des Bescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 12. Juli 2004 den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - zum Oberstudienrat zu befördern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

sowie

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Januar 2005 die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seine Beförderungskonzeption, mit der unter anderem eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen in Rheinland-Pfalz erreicht werden solle, als mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht gerügte Beschränkung der Auswahl auf die an einer bestimmten Schule eingesetzten Lehrkräfte sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich. Es sei der Schulaufsicht weder zeitlich noch personell möglich, die gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe durch Überbeurteilungen zu überwachen. Gleiches gelte für die Bildung von Quoten für Spitzennoten, die schon an der Vielzahl kleinerer Schulen mit nur wenigen Lehrkräften scheitere. Die unmittelbare Bewerberauswahl im "Sektor 1" trage der Sachnähe der Schulleiter Rechnung. Eine zentrale Steuerung sei aufgrund der Erfahrungen mit einer landesweiten Vergabe der Beförderungsstellen mit vertretbarem Arbeitsaufwand nicht möglich.

Der Kläger, der im Hinblick hierauf beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hält Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität bei einer Beförderungsauswahl aus rechtlichen Gründen für unzulässig.

Die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (4 Hefter), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte seiner Klage schon im Hauptantrag stattgeben müssen, da er einen Anspruch darauf hat, zum Oberstudienrat befördert zu werden. Dementsprechend ist zugleich die vom Beklagten eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Vergabe der 300 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen für Studienräte im Beförderungstermin zum 18. Mai 2004 nicht in vollem Umfang mit dem vom Dienstherrn zwingend zu beachtenden Leistungsgrundsatz in Einklang steht (1). Dem sich hiernach ergebenden Beförderungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass ihm bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs drei Studienrätinnen vorgehen würden (2).

(1) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, der den Zugang zu einem öffentlichen Amt ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers abhängig macht. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch den berechtigten Interessen der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er für diese ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, IÖD 2005, 74).

In den vom Dienstherrn anzustellenden Leistungsvergleich sind grundsätzlich alle Beamten einzubeziehen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das erstrebte Beförderungsamt erfüllen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 1997, IÖD 1997, 260). Im Hinblick hierauf sind zunächst die - vom Kläger im Übrigen auch nicht ausdrücklich angegriffenen - Steh- und Wartezeiten zulässig. Denn diese stehen mit den in den beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften geregelten den Mindestanforderungen in Einklang (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Laufbahnverordnung).

Auch die Verteilung der haushaltsmäßig zur Verfügung gestellten 300 Beförderungsstellen auf die einzelnen Schularten verkürzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht in einer dem Leistungsgrundsatz widersprechenden Weise. Es handelt sich vielmehr um eine funktionsspezifische Differenzierung, die insgesamt von der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst ist, da sie von sachlichen Gründen getragen ist und eine willkürliche Ausgestaltung der maßgeblichen organisationsrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Juni 2002, AS 30, 74). Wie sich aus dem insoweit maßgeblichen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 5. Februar 2004 ergibt, ist die Aufteilung der Planstellen auf die Schularten von dem Bestreben getragen, die knappen Haushaltsmittel möglichst gerecht auf die beförderungsgeeigneten Lehrkräfte in den jeweiligen Schulen zu verteilen. Dabei richtet sich die anteilsmäßige Aufteilung nach dem vom Beklagten zuvor objektiv und erkennbar willkürfrei festgestellten "Bedarf" innerhalb der jeweiligen Schulart. Hierfür wurde die Anzahl der in der jeweiligen Schulart vorhandenen beförderungsgeeigneten Studienräte und vergleichbaren Angestellten ermittelt und anschließend zur Gesamtzahl der Lehrkräfte ins Verhältnis gesetzt. Gegen die sich daraus ergebende Verteilung von 180 Stellen für Gymnasien, 99 Stellen für Berufsbildende Schulen und 21 Stellen für Integrierte Gesamtschulen ist aus Rechtsgründen somit nichts zu erinnern.

Gleiches gilt für die Reduzierung der danach auf die Berufsbildenden Schulen entfallenden 99 Beförderungsstellen um weitere 6 Stellen für an den Schulen der jeweiligen Schulart wegen langfristiger Abordnung, Elternzeit oder aus sonstigen Gründen dauerhaft nicht anwesende Lehrkräfte. Diese "Pool-Lösung", die der Sache nach eine gesonderte Vergabe von Beförderungsstellen darstellt, wird von der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn solange noch gedeckt, als der Verteilungsschlüssel für die an der Schule nicht anwesenden Lehrkräfte der gleiche ist wie der für "anwesende" Lehrkräfte. Das ist hier der Fall, da bei 808 "anwesenden" und 54 "nicht anwesenden" Lehrkräften das prozentuale Verhältnis der 93 auf die "Sektoren 1 und 2" entfallenden Stellen fast genau dem prozentualen Anteil und der zuvor für den "Pool" abgezogenen 6 Stellen entspricht (gerundet jeweils 11,5 %). Diese Reduzierung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen mindert deshalb jedenfalls im Ergebnis nicht die Beförderungschancen für die an einer Schule "anwesenden" Lehrkräfte.

Bei der Verteilung der danach verbleibenden 93 Beförderungsstellen durch Zuweisung von 80 % der Beförderungsmöglichkeiten auf die Schulleiter im "Sektor 1" sowie anschließende landesweite Vergabe von 20 % der Stellen durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion steht zwar die damit verbundene und gewollte Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulleiter mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang (a). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass grundsätzlich jeder beförderungsgeeignete Bewerber die reale und nicht bloß hypothetische Chance auf eine Berücksichtigung der von ihm gezeigten Leistungen hat, welche in der aus Anlass seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung dokumentiert werden (b). Mit diesen rechtlichen Vorgaben steht das im Beförderungstermin zum 18. Mai 2004 konkret angewandte und im Ergebnis zu Lasten des Klägers wirkende Vergabeverfahren nicht in Einklang (c).

(a) Auch das von dem Beklagten erstmals in Bezug auf das Beförderungsgeschehen 2004 praktizierte Verfahren verfolgt das Ziel, die vorhandenen Beförderungsstellen gerecht und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes unter den dafür in Betracht kommenden Studienräten zu verteilen. Lediglich in der Methode, wie dieses Ziel erreicht werden kann, weist das Verfahren Neuerungen gegenüber dem bisherigen Beförderungssystem auf. Während bei der bislang üblichen landesweit durchgeführten Vergabe von Beförderungsstellen grundsätzlich alle Bewerber in eine einheitliche Beförderungsauswahl einzubeziehen waren, sieht die neue Beförderungsrichtlinie ein abgeschichtetes Verfahren vor. In einem ersten Schritt sollen 80 % der landesweit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf die jeweiligen Schulen verteilt werden, und zwar entsprechend dem Verhältnis der an der einzelnen Schule vorhandenen Zahl beförderungsfähiger Studienräte. Diese Verfahrensweise ist deshalb mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar, weil die damit aufgegebene einheitliche landesweite Auswahl ebenfalls nicht geringerwertige Defizite hinsichtlich einer leistungsgerechten Stellenvergabe aufweist.

Wie dem Senat aus zahlreichen früheren Beurteilungs- und Beförderungsstreitverfahren bekannt ist, bestehen gerade bei den Beförderungen zum Oberstudienrat große Schwierigkeiten bei der Sicherstellung gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Da die dienstlichen Beurteilungen der Studienräte ausschließlich durch die Schulleiter erstellt werden, kommt es immer wieder zu Sachlagen, in denen eine Beförderungsentscheidung sachgerecht nur noch durch sog. Hilfskriterien getroffen werden kann. Denn während in einzelnen Schulen nahezu sämtliche der in Frage kommenden Bewerber mit einer Spitzenbeurteilung aufwarten können, sind einzelne Schulleiter durchaus bereit, bei den ihnen unterstellten Studienräten einen sachgerechten und hinreichend differenzierten Beurteilungsmaßstab anzulegen. Dies hat dann jedoch zur Folge, dass gerade diese Lehrkräfte bei Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht zum Zuge kommen. Die Unbrauchbarkeit der so zustande gekommenen dienstlichen Beurteilungen für eine landesweite Vergabe der Beförderungsämter liegt auf der Hand.

Anders als die Vorinstanz ist der Senat der Auffassung, dass bei dieser gegenüber anderen Verwaltungen atypischen Sachlage derzeit kein praktikableres - und gegenüber dem angewandten Verfahren eine größere Einzelfallgerechtigkeit ermöglichendes - Beförderungssystem zur Verfügung steht. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten an sich auf der Beurteilungsebene und nicht im Wege einer Verlagerung der Auswahlentscheidung auf die Schulen zu lösen wären. Das setzt jedoch voraus, dass eine solche rechtliche Vorgabe mit den vorhandenen Haushaltsmitteln, wozu insbesondere die personelle Ausstattung der Schulaufsicht zählt, auch praktisch umsetzbar ist. Insofern hat der Vertreter des Ministeriums in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2005 aber nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die mit der Einführung von Richtwerten oder einer Zweit- bzw. Überbeurteilungskompetenz der Schulaufsicht verbundenen zeitlichen, personellen und finanziellen Belastungen derzeit praktisch nicht bewältigt werden können. Die Überzeugungskraft dieser Erwägungen kann angesichts der ansonsten nicht oder nur in einem erheblich geringerem Maße zu vereinbarenden Zielvorgaben nicht in Abrede gestellt werden.

Hinzu kommt, dass bei einem ausdifferenzierten Beurteilungssystem der beschriebenen Art (mit Richtwerten und Zweitbeurteilungskompetenz der Schulaufsicht) die zeitliche Inanspruchnahme aller Beteiligten bei den regelmäßig jährlich stattfindenden Beförderungsrunden eine ganz erhebliche Belastung des Schulbetriebs zur Folge haben würde. Eine strikte Beförderung auf der Grundlage von landesweit erstellten aktuellen Anlassbeurteilungen aller beförderungsgeeigneten Lehrkräfte bietet bei dieser Sachlage keine hinreichende Gewährleistung des Leistungsgrundsatzes mehr. Es stünde vielmehr zu erwarten, dass wegen der vorstehend beschriebenen Risiken eine dem Einzelfall gerecht werdende Bewertung der Leistungen der jeweiligen Beamten erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht würde. Bei dieser Konstellation kann die vom Beklagten mit seiner Beförderungskonzeption verbundene Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schule im "Sektor 1" schon wegen der regelmäßig gegebenen Nähe des Schulleiters zu den ihm unterstellten Lehrkräften als taugliches und rechtlich zulässiges Instrument der Personalsteuerung anerkannt werden.

(b) Ist es somit wegen der aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Sicherstellung gleicher Beurteilungsmaßstäbe im Land im Grundsatz durchaus zulässig, einen Teil des Auswahlverfahrens auf die einzelnen Schulen zu übertragen, so muss jedoch zur Wahrung der Chancengleichheit sichergestellt sein, dass die schulbezogene Zuteilung von Beförderungsmöglichkeiten sich nur an der Zahl der jeweils vorhandenen beförderungsgeeigneten Lehrkräfte orientiert. Dem trägt das Verteilungsverfahren nach Nr. 6.1 der Richtlinie hinreichend Rechnung. Mit der Verfolgung darüber hinausgehender organisatorischer Nebenzwecke, wie z.B. die Veränderung des Verhältnisses der Studienräte zu den Oberstudienräten an den einzelnen Schulen, entfernt sich das Verfahren hingegen von dem Ziel einer landesweit gerechten Verteilung der vorhandenen Beförderungsstellen nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes. Deshalb erscheint das unter Nr. 6.2 der Richtlinie vorgesehene Vergabeverfahren unter dem Gesichtspunkt einer leistungs- und chancengerechten Bewerberauswahl rechtlich bedenklich. Der Senat braucht dies hier jedoch nicht abschließend zu bewerten.

Denn auch wenn die schulbezogene Vergabe der Beförderungsmöglichkeiten unter den aufgezeigten Voraussetzungen im Grundsatz mit dem Leistungsprinzip vereinbar ist, so muss doch zur Wahrung der Chancengerechtigkeit in einem zweiten Schritt gewährleistet sein, das jede beförderungsgeeignete Lehrkaft, die bei der schulbezogenen Vergabe nicht zum Zuge gekommen ist, bei landesweiter Betrachtung aber durchaus zum Kreis der besten Bewerber zählt, eine realistische Chance auf Teilhabe an der Bewerberauswahl erhält. Dies setzt voraus, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Beförderungsstellen - wie bisher - in einem landesweiten Auswahlverfahren vergeben wird. Der von dem Beklagten unter Nr. 5.2 der Richtlinie festgelegte Anteil von 20 % markiert insofern sicherlich eine Grenze, die nicht weiter unterschritten werden darf. Darüber hinaus darf der Zugang zu diesem zweiten Auswahlschritt nicht in einer den Grundsatz der Chancengerechtigkeit verletzenden Weise beschränkt werden. Jeder, bei landesweiter Betrachtung zum Kreis der besten Bewerber zählenden Lehrkraft muss der Zugang zu diesem zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens eröffnet werden. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich auf dieser zweiten Verfahrensstufe das gesamte Feld der Bewerber wiederfindet. Denn dieses landesweite Auswahlverfahren betrifft nur noch einen Teil (20 %) der insgesamt zu vergebenden Beförderungsstellen. In jedem Fall müssen aber diejenigen Studienräte, die bei realistischer Betrachtung zum Kreis der für die Vergabe dieser (wenigen) Stellen bestgeeigneten Bewerber gehören, Zugang zum Auswahlverfahren erhalten.

c) Nach diesen Vorgaben verletzt das bei der Beförderung zum 18. Mai 2004 angewandte Verfahren den Kläger in seinem Anspruch auf eine leistungs- und chancengerechte Auswahl, weil die Anzahl der im zweiten Verfahrensschritt ("Sektor 2") zu vergebenden Beförderungsstellen ohne rechtfertigenden Grund die selbst gesetzte Vorgabe von 20 % deutlich unterschreitet und ihm darüber hinaus der Zugang zum Auswahlverfahren in diesem Sektor rechtswidrig verweigert wurde. Dabei ist die vom Beklagten als Ergebnis einer Ungenauigkeit in der Berechnungstabelle erklärte Reduzierung der landesweit zu vergebenden Stellen im "Sektor 2" von an sich 19 Stellen (entspricht in etwa dem Anteil von 20 %) auf lediglich 15 Stellen (entspricht nur noch einem Anteil von ca. 15 %) weder mathematisch nachzuvollziehen noch sachlich gerechtfertigt. Allein hierdurch gehen für die in diesem Sektor von den Schulleitern vorgeschlagenen 54 Studienräte im Ergebnis 4 Stellen verloren. Eine dieser Planstellen kann der Kläger auch beanspruchen, weil er - obschon von seinem Schulleiter nachträglich gemeldet - zu Unrecht aus einer Verteilung in diesem Sektor ausgeschlossen worden ist.

Die diesem Ausschluss zugrunde liegende "Soll-Regelung" in Nr. 10 der Richtlinie schränkt das Bewerberfeld durch einen Filter von vornherein auf nur einen einzigen Vorschlag pro Schule ein. Das ist mit der oben dargestellten Forderung nach Teilhabe an der Bewerberauswahl nicht vereinbar. Nachdem die A-Schule im "Sektor 1" keine Beförderungsmöglichkeit erhalten hat, finden zur Vorbereitung des Vorschlags hier zwar - erstmals - ein Leistungsvergleich und eine Auswahl nach Leistungs- und Befähigungsgesichtpunkten statt. Die hierbei vom Schulleiter betrachtete Bewerbergruppe (3 Studienräte) ist jedoch viel zu klein, um eine derart weit reichende Entscheidung zu rechtfertigen, die zusammen mit den anderen, die Leistungen des Klägers gänzlich unbeachtet lassenden, Abgrenzungsmerkmalen im "Sektor 1" dazu führt, dass der Kläger damit letztendlich aus dem weiteren Beförderungsgeschehen ausscheidet. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sowohl die rechnerische Reduzierung der verbleibenden 19 Stellen um weitere 4 Stellen mit der Folge, dass lediglich 15 Planstellen im "Sektor 2" zur Verteilung zur Verfügung standen als auch die Beschränkung des Vorschlagsrechts des Schulleiters in diesem Sektor auf nur 1 Lehrkraft mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht in Einklang steht.

(3) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten lässt sich dem Beförderungsanspruch des Klägers nicht erfolgreich entgegen halten, dass ihm bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs drei namentlich benannte Studienrätinnen vorgehen würden. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass diese Bewerberinnen nach der vorgelegten Beförderungsreihung nicht von ihren Schulleitern für den "Sektor 2" gemeldet worden sind. Da diese Beamtinnen ihre negativen Bescheide nicht angefochten haben, ist insofern bestandskräftig festgestellt, dass sie im "Sektor 2" nicht in die Auswahl einzubeziehen sind. Hieran sind sowohl der Beklagte als auch der Senat gebunden. Bei einem Vergleich der danach im "Sektor 2" zu betrachtenden 54 Beamten würde der Kläger jedoch noch vor dem siebten dort beförderten Kandidaten einzureihen sein. Dies ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilung, dem Ergebnis der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung sowie der Note des zweiten Staatsexamens. Unabhängig hiervon hätte der Kläger - wie oben dargelegt - jedenfalls Anspruch auf eine der 4 zu Unrecht in den "Sektor 2" nicht einbezogenen Stellen, dem sich schließlich haushaltsrechtliche Gründe schon deshalb nicht entgegen halten lassen, weil für den Kläger zur Vermeidung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens eine Haushaltsplanstelle freigehalten worden ist.

Die Kostenentscheidung für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Berufungen des Klägers und des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz bzw. § 219 Abs. 1 LBG vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 28.252,58 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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