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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 2 A 10516/07.OVG
Rechtsgebiete: GG, BBesG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 5
BBesG § 14
BBesG § 14 Abs. 1
1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (im Anschluss an BVerwGE 117, 305).

2. Ob die Besoldung der Beamten im jeweiligen Kalenderjahr dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht, beurteilt sich nicht nach den Bruttobezügen, sondern ausschließlich nach dem in diesem Zeitraum erzielten Nettoeinkommen.

3. Durch die gegenüber dem Tarifbereich im öffentlichen Dienst um fünf Monate verschobene Erhöhung der Bezüge wurden Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Jahre 2000 nicht von der Teilhabe an der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abgekoppelt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10516/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen amtsangemessener Alimentation

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 10. August 2007, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Möller Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Henchel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage wird die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der nach Auffassung des Klägers im Jahre 2000 unterbliebenen Besoldungsanpassung begehrt.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 stellte er den Antrag, seine Bezüge entsprechend dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst ab dem 1. August 2000 um 1,8 % sowie für die Zeit von April bis Juli 2000 um jeweils monatlich 100,-- DM zu erhöhen. Die Anpassung seiner Besoldung an die Gehaltserhöhung des Tarifbereichs sei gerechtfertigt, weil er als Beamter nach § 14 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - Anspruch auf angemessene Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung habe.

Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2001 unter Hinweis auf die von ihm zu beachtende Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Besoldung ab.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er habe sowohl nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation wie auch einfachgesetzlich einen Anspruch auf Anpassung seiner Besoldung zumindest in Höhe der Inflation. Demgegenüber könne sich der Dienstherr nicht auf Sparzwänge berufen, zumal den öffentlichen Haushalten im Jahr 2000 genügend finanzielle Mittel für eine Besoldungsanpassung zur Verfügung gestanden hätten. Obwohl die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, auch durch Streikdrohungen, eine angemessene Lohnerhöhung durchgesetzt hätten, sei ihm sogar der Inflationsausgleich vorenthalten worden. Im Ergebnis würden Beamte, Richter und Soldaten zur Mitfinanzierung der Tariferhöhung im öffentlichen Dienst herangezogen. Dies sei ein unzulässiges Sonderopfer und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch werde das Prinzip der Gegenseitigkeit zwischen Dienstherrn und Beamten verletzt. Das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" in § 14 BBesG bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch eine Wiederholung in gleichen Zeitabständen. Gegen dieses Gebot habe der Besoldungsgesetzgeber im Jahre 2000 verstoßen. Ohnehin zeichne sich seit dem Jahre 1993 eine Entwicklung ab, die den Beamten die Teilnahme an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung verwehre.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Nichtanpassung seiner Besoldung im Jahr 2000 verfassungswidrig war.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die gegenüber den Tarifbeschäftigten zeitlich verzögerte Bezügeanpassung verstoße weder gegen Verfassungsrecht noch gegen § 14 BBesG. Der Besoldungsgesetzgeber sei nicht verpflichtet, Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst vollumfänglich auf Bezüge- und Versorgungsempfänger zu übertragen. Der Dienstherr habe in Besoldungsfragen einen weiten Gestaltungsspielraum, der lediglich bei evidenten Überschreitungen gerichtlicher Korrekturen bedürfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei eine allgemeine Erhöhung der Bezüge für das Jahr 2000 unterblieben. Das im Vorjahr ergangene Besoldungsanpassungsgesetz habe jedoch auch für das Jahr 2000 fortgewirkt, da dessen Regelungen den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 abdeckten. Die ab dem 1. Juni 1999 geltenden Besoldungserhöhungen dürften nicht jeweils isoliert für die Jahre 1999 und 2000 betrachtet werden. Erforderlich sei eine Gesamtschau, die eine Anpassung der Besoldung um 1,9 % über eine Laufzeit von insgesamt 19 Monaten aufzeige. Dass diese Erhöhung nicht der Preissteigerungsrate des Jahres 2000 entsprochen habe, mache die Anpassung nicht verfassungswidrig. Aufgrund seines Gestaltungsspielraums sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Besoldungsanpassungen exakt an Größen wie dem Wirtschaftswachstum oder der Preissteigerungsrate auszurichten. Auch der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst habe nicht unmittelbar und deckungsgleich für den Beamtenbereich übernommen werden müssen. Schließlich verstoße die unterbliebene Besoldungserhöhung nicht gegen das Gebot einer regelmäßigen Besoldungsanpassung. Die in § 14 BBesG enthaltene Formulierung "regelmäßig" zwinge nicht zu einer Anpassung im Einklang mit dem Kalenderjahr. Die Regelung wolle nur verhindern, dass Besoldungserhöhungen zeitlich zu weit auseinander fallen. Wo dabei die Grenze zu ziehen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls halte sich eine Besoldungserhöhung nach 1 1/2 Jahren noch innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.

Mit seiner hiergegen vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe die Besoldungsanpassung des Jahres 1999 nicht dem Folgejahr zugerechnet werden.

Eine derartige Auslegung stehe in Widerspruch zu den Ausführungen von Vertretern der Bundes- und einer Landesregierung, die im Gesetzgebungsverfahren von einer Verschiebung der Erhöhungszeitpunkte gegenüber dem Tarifbereich und einer realen Minusrunde gesprochen hätten. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass Wirtschaftswachstum und Inflation die maßgebenden Gradmesser für die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung seien. Diese Indikatoren würden anhand jährlich ermittelter Daten festgestellt. Da eine Teilhabe entsprechend dieser Entwicklung und nicht losgelöst von ihr erfolgen solle, dürften sich die regelmäßigen Besoldungsanpassungen auch nur an jährlich ermittelte Daten orientieren. Auch dies zwinge zu einer jährlichen Berücksichtigung von Besoldungsinteressen. Im Übrigen müsse die Beamtenbesoldung losgelöst von der Haushaltslage festgesetzt werden. Die Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn hänge insofern nicht allein von seiner Finanzkraft, sondern auch von seinen Fähigkeiten und Umverteilungsvorstellungen zur Mittelverwendung ab. Der Beamte sei wegen der strengen Gesetzesbindung seiner Besoldung und des bestehenden Streikverbots darauf angewiesen, dass der Dienstherr seine Bezüge regelmäßig erhöhe. Auf diesen Vertrauensschutz könne sich der Beamte auch berufen. Seine Alimentation sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach politischen Dringlichkeitsbewertungen bemessen lasse. Weil sein späteres Ruhegehalt auch von der Höhe seiner letzten Dienstbezüge abhänge, führe die unterlassene Besoldungsanpassung schließlich mittelbar zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 18. Juni 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

Der Senat hatte das Berufungsverfahren auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten bis zum 25. Mai 2007 zum Ruhen gebracht, um den Ausgang zweier Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsakten (1 Hefter), die sämtlich Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die nach Auffassung des Klägers im Jahre 2000 unterbliebene Besoldungsanpassung verfassungswidrig gewesen sei, zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung ergibt sich ausschließlich aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BBesG). Beamte können deshalb mittels verwaltungsgerichtlicher Klage nur geltend machen, ihre gesetzlich festgelegte Besoldungshöhe genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insoweit ist die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft. Eine solche Klage hat nicht eine abstrakte Rechtsfrage zum Gegenstand, sondern dient der Klärung im Streit befindlicher subjektiver Rechte im Rahmen des Beamtenrechtsverhältnisses. Um eine Verletzung dieser Rechte feststellen zu können, müssen Verwaltungsgerichte auch prüfen, ob das im jeweiligen Haushaltsjahr geltende Beamtenbesoldungsrecht hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibt. Ist dies der Fall, ist das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerwGE 117, 305 [306] m.w.N.).

Die danach zulässige Feststellungsklage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wurde im gesamten Kalenderjahr 2000 seinem Amte angemessen alimentiert. Seine diesem Befund widersprechenden - vornehmlich verfassungsrechtlich begründeten - Einwände greifen nicht durch.

Die Höhe der Besoldung des Klägers für das Kalenderjahr 2000 ergibt sich aus dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19. November 1999 - BBVAnpG 99 -, BGBl. I S. 2198). Durch Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wurden die in den Anlagen IV, V und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags sowie der Amts- und allgemeinen Stellenzulagen ab dem 1. Juni 1999 für alle Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen um 2,9 vom Hundert erhöht. Für das Kalenderjahr 2000 erfolgte eine Bezügeanpassung lediglich bei Beamten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 BBesO, denen für die Monate September bis Dezember 2000 Einmalzahlungen von jeweils 100,-- DM zugesprochen wurden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz vom 19. April 2001 - BBVAnpG 2000 -, BGBl. I S. 618). Da die durch Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 2000 erfolgte allgemeine ("lineare") Anpassung der Bruttobezüge in Höhe von 1,8 vom Hundert erst zum 1. Januar 2001 wirksam wurde, erhöhten sich die Bruttogehälter aller übrigen Bezügeempfänger im Kalenderjahr 2000 nicht. Deren Besoldung und Versorgung blieb auf dem in Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 festgelegten Niveau, das hierdurch für das Kalenderjahr 2000 gleichsam "fortgeschrieben" wurde.

In den - gegenüber dem Tarifabschluss für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 13. Juni 2000 niedrigeren - Steigerungssatz von 1,8 % ist die sog. Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 % eingerechnet (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31. Januar 2001, BT-Drs. 14/5198). Gegenstand der vorliegenden Klage ist allerdings nur die gegenüber dem Tarifbereich hinausgeschobene Anpassung der Bruttobezüge von Beamten im Kalenderjahr 2000. Die Versorgungsrücklage, die im Übrigen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwGE 117, 305 [307]; Senatsurteil vom 26. Oktober 2001 - 2 A 10167/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), wird vom Kläger dagegen nicht angefochten. In dem dergestalt beschränkten Prüfungsumfang (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO) ist die Klage unbegründet. Die um vier Monate verschobene Übernahme des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst für die Beamtenbesoldung zum 1. Januar 2001 ist sowohl mit Verfassungsrecht als auch mit einfachgesetzlichen Regelungen vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 2000 weder hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) noch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch wird das Gebot der regelmäßigen Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (§ 14 Abs. 1 BBesG) beachtet.

Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der im Jahre 2000 noch geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Hierzu gehört auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dieses Alimentationsprinzip zählt zum Kernbestand der Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstes, die der Gesetzgeber zu beachten hat, (vgl. BVerfGE 106, 225 [232]; BVerwGE 117, 305 [307]; Merten, ZBR 1996, 353 [355]).

Zwar ist die Besoldung auch der Höhe nach keine beliebig variable Größe. Andererseits besitzt der Gesetzgeber nach feststehender verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Besoldungsrecht eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 55, 372 [392]; 61, 43 [57]; 76, 256 [295]; BVerwGE 117, 305 [308]). Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und insgesamt dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfGE 44, 249 [264]).

Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet in diesem Sinne mehr als nur Unterhaltsgewährung in Zeiten, die für weite Kreise der Bevölkerung durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Das Alimentationsprinzip liefert vielmehr einen Maßstabsbegriff, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist. Neben dem Erfordernis von Besoldungsabständen zwischen unterschiedlichen Statusämtern (sog. Differenzierungsgebot) gehört hierzu auch die grundsätzliche Pflicht des Gesetzgebers zur Anpassung der Beamtenbesoldung bei veränderten Umständen (vgl. OVG R-P, NVwZ-RR 2002, 50 m.w.N.). Diese Pflicht hat ihren einfachgesetzlichen Niederschlag in § 14 Abs. 1 BBesG gefunden.

Diesen, durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vorgegebenen, verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen wird die vom Kläger beanstandete Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 2000 gerecht. Das Inkrafttreten der allgemeinen Besoldungserhöhung (erst) zum 1. Januar 2001 begegnet zunächst im Vergleich zum Abschluss der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die bereits ab dem 1. August 2000 höhere Gehälter erhielten, keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE, 117, 305) ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen. In der Begründung der zu dieser Frage ergangenen Entscheidung vom 19. Dezember 2002 führt das Bundesverwaltungsgericht aus (a.a.O., S. 309):

"Bei der Vielzahl der Faktoren, die der Gesetzgeber aus Anlass der ihm von der Verfassung abverlangten Entscheidung über die Anpassung der Beamtenbezüge zu berücksichtigen hat, kommt den Leistungsverpflichtungen gegenüber den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes besondere Bedeutung zu. Hinter deren materieller Ausstattung darf die Alimentation der Beamten, die unter denselben Voraussetzungen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Art. 33 Abs. 2 GG) und denen prinzipiell die Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorbehalten ist (Art. 33 Abs. 4 GG), nicht greifbar zurückbleiben. Allerdings besteht keine Verpflichtung, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistungen anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen."

Der Senat folgt diesen Ausführungen. Sie beziehen sich zwar auf die Verfassungsmäßigkeit der Bildung einer Versorgungsrücklage. Die Argumentation ist jedoch auf die zeitlich versetzte Übernahme des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst übertragbar. Die Auffassung des Klägers, die für Beamte, Richter und Soldaten erst zum 1. Januar 2001 wirksam gewordene Besoldungserhöhung verletzte diese schon wegen der sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 und 3 Abs. 1 GG, greift deshalb nicht durch.

Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Verletzung der Pflicht des Dienstherrn, die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ausreichend (Art. 33 Abs. 5 GG) und regelmäßig (§ 14 Abs. 1 BBesG) anzupassen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden Beamte durch das zeitlich versetzte Inkrafttreten der Besoldungserhöhung im Jahre 2000 nicht von der Teilhabe an der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abgekoppelt. Denn die Bezüge wurden auch im Jahre 2000 in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung in Deutschland angepasst.

Um festzustellen, ob die Besoldung in ihrer jeweiligen Höhe dem Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG entspricht, haben die Verwaltungsgerichte nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die jeweiligen Bruttobezüge und deren lineare Erhöhung abzustellen. Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen sind, beurteilt sich ausschließlich nach dem Nettoeinkommen (BVerfGE 44, 249 [266]; 81, 363 [376]; 99, 300 [315]; 114, 258 [287 f.]). Dem Gesetzgeber steht es von daher frei, die oben dargelegten verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben durch eine entsprechende Erhöhung der Bruttobezüge zu erreichen, den Beamten an einer allgemein gewährten Senkung der Lohn- und Einkommensbesteuerung teilhaben zu lassen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 99, 300 [315]). Hiervon ausgehend hat der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zustehenden Gestaltungsspielraumes in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob - erstens - die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und - zweitens - die Einkommen in der Privatwirtschaft Anhaltspunkte dafür liefern, die Beamtenbesoldung an die allgemeine Tarifentwicklung bzw. diejenige der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst anzugleichen (vgl. BVerwGE 117, 305 [309]). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Gesetzgeber diesem Auftrag auch im Jahre 2000 nachgekommen. Die für diese Feststellung erforderliche Überprüfung der Bezüge hat wegen der oben dargelegten "Fortschreibung" des in Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 festgelegten Besoldungsniveaus für das Jahr 2000 anhand einer Gesamtbetrachtung der Kalenderjahre 1998 bis 2000 zu erfolgen (vgl. OVG R-P, NVwZ-RR 2002, 50).

Für die Berechnung des Nettoeinkommens eines verheirateten Regierungsdirektors mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern sind zunächst die einem Beamten mit diesem Familienstand im jeweiligen Kalenderjahr zustehenden Bruttobezüge zu ermitteln. In Anlehnung an die zur Alimentation kinderreicher Beamter ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ist aus Gründen der Vereinheitlichung und besseren Vergleichbarkeit auf die Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 BBesO abzustellen (vgl. BVerfGE 99, 300 [315]). Individuelle Dienstaltersstufen können auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Besoldungsgesetzgeber den alimentationsrechtlichen Bedarf grundsätzlich pauschalierend und typisierend bestimmen darf. Die auf dieser Grundlage vom Senat durchgeführte Berechnung der Nettoeinkünfte eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, die in der diesem Urteil beigefügten tabellarischen Übersicht zusammengefasst ist, ergibt folgendes Ergebnis:

Im Jahre 1998 erhielt ein verheirateter Regierungsdirektor mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern ein Grundgehalt in Höhe von monatlich 8.549,92 DM (Besoldungsgruppe A 15 BBesO/Endstufe) sowie einen Familienzuschlag von 499,06 DM. Hieraus ergeben sich monatliche Bruttobezüge von 9.093,98 DM. Unter Berücksichtigung des Urlaubsgeldes (500,-- DM) und der Sonderzuwendung (8.501,93 DM) errechnen sich Jahresbruttobezüge in Höhe von insgesamt 118.129,69 DM. Nach Abzug der Jahreslohnsteuer in Steuerklasse III/2 (25.926,-- DM), des Solidaritätszuschlages (1.173,59 DM) und der - einheitlich auf 8 % festzulegenden (BVerfGE 99, 300 [321]) - Kirchensteuer von jährlich 1.707,04 DM standen diesem Beamten im Jahre 1998 somit Nettobezüge in Höhe von insgesamt 89.323,06 DM zu.

Aufgrund des zum 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 erhöhte sich im Verlauf des Jahres 1999 das monatliche Bruttogrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 15 BBesO/Endstufe auf 8.844,17 DM. Zusammen mit dem zugleich erhöhten Familienzuschlag (513,54 DM) machte dies monatlich einen Betrag in Höhe von 9.357,71 DM und - unter Einbeziehung des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung - Jahresbruttobezüge in Höhe von 120.276,16 DM aus. Unter Berücksichtigung der hiervon abzuführenden Lohnsteuer (26.482,-- DM), des Solidaritätszuschlages (1.197,57 DM) und der Kirchensteuer (1.741,92 DM) erhielten Beamte mit vorstehend beschriebenem Familienstand und Dienststellung im Jahre 1999 mithin Nettobezüge in Höhe von 90.854,67 DM. Dies entspricht einer Steigerungsrate gegenüber dem Vorjahr in Höhe von 1,71469 %.

Für das hier in Rede stehende Jahr 2000 erfolgte zwar keine lineare Besoldungserhöhung. Gleichwohl stiegen die Jahresbruttobezüge eines verheirateten Regierungsdirektors mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern in der Endstufe seiner Besoldungsgruppe auf insgesamt 121.294,81 DM an. Ursache für diese - vom Kläger offenbar nicht gesehene - Gehaltsentwicklung ist die im Jahre 2000 über das gesamte Kalenderjahr wirkende Besoldungserhöhung aus dem Jahre 1999. Während bis Ende Mai 1999 die monatlichen Bezüge lediglich in der durch das Besoldungsgesetz von 1998 festgesetzten Höhe (9.093,98 DM) gezahlt wurden, erhielten Beamte, Richter und Soldaten im Jahr 2000 ihr monatliches Bruttogehalt in der durch Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999 festgesetzten Höhe von 9.357,71 DM bereits ab dem 1. Januar überwiesen. Die hier zu untersuchenden Nettobezüge erhöhten sich nochmals, weil sich die Besteuerung trotz gestiegener Jahresbruttobezüge im Jahre 2000 durch steuerliche Entlastungsmaßnahmen verringerte. Waren im Vorjahr bei jährlichen Bruttobezügen in Höhe von 120.276,16 DM noch 26.482,-- DM an Lohn-/Einkommensteuer abzuführen, verringerte sich diese Steuerlast trotz gestiegener Bruttobezüge (121.294,81 DM) im Jahre 2000 auf nunmehr lediglich 26.088,-- DM. Gleiches gilt für den an den Lohnsteuersatz gekoppelten Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Zusammen mit der über den gesamten Jahreszeitraum wirkenden Besoldungserhöhung nach Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999 wurden somit insgesamt Jahresnettobezüge in Höhe von 92.333,40 DM erzielt. Dies entspricht gegenüber dem Vorjahreszeitraum (1999) einer Steigerungsrate von 1,62758 % und gegenüber dem Jahre 1998 in Höhe von 3,37017 %. Dieser Befund macht deutlich, dass in Bezug auf das Nettoeinkommen im Jahre 2000 von einer "Nullrunde" für Besoldungsempfänger nicht gesprochen werden kann.

Die danach festzustellende Erhöhung der Nettoeinkommen von Beamten, Richtern und Soldaten entsprach auch der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahren 1998 bis 2000 und damit dem in Art. 33 Abs. 5 GG, § 14 Abs. 1 BBesG enthaltenen Anpassungsgebot der Besoldung. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten lässt sich anhand der Indices bemessen, die vom Statistischen Bundesamt regelmäßig veröffentlicht werden. Danach war im Jahre 1999 gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung der Lebenshaltungskosten in Höhe von 0,7 % und im Jahre 2000 gegenüber dem Jahre 1999 in Höhe von 2,1 % festzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2002 - 2 A 11572/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP - m.w.N.). Hieraus ergibt sich eine Gesamterhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in dem hier betrachteten Zeitraum von insgesamt 2,8 %. Die Erhöhung der Nettobesoldung eines verheirateten Regierungsdirektors mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern um 3,37017 % steht aus diesen Gründen sowohl mit verfassungsrechtlichen als auch mit einfachgesetzlichen Vorgaben in Einklang.

Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass die Gehälter sowohl der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst als auch der Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1998 bis 2000 noch stärker anstiegen. In Bezug auf die erstgenannte Personengruppe ergibt sich dies (für das Jahr 2000) bereits aus dem zum 1. August 2000 wirksam gewordenen Tarifergebnis. Soweit Beschäftigte außerhalb des öffentlichen Dienstes zu betrachten sind, stiegen deren Gehälter in den Jahren 1998 bis 2000 um insgesamt 6 % (vgl. die Angaben des Statistischen Bundesamtes zu den durchschnittlichen Bruttoverdiensten der Angestellten im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe, veröffentlicht unter "www.destatis.de"). Die hinter dieser Gehaltssteigerung zurückgebliebene Besoldungserhöhung in den Jahren 1999 und 2000 hält sich jedoch, da sie jedenfalls die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten vollständig ausgeglichen hat, noch innerhalb des dem Besoldungsgesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Dies gilt umso mehr, als der Dienstherr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet ist, Gehaltssteigerungen, die aus wirtschaftlichen und sonstigen betrieblichen Gründen bei den nicht im öffentlichen Dienst stehenden Angehörigen der vorgenannten Berufsgruppen gerechtfertigt sein können, in gleicher Weise für die in einem besonders gesicherten Dienstverhältnis stehenden Beamten, Richter und Soldaten zu übernehmen.

Für das Jahr 2000 lässt sich nach alledem weder eine Verletzung der Alimentationspflicht noch des allgemeinen Gleichheitssatzes feststellen. Da sonstige Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 2000 nicht ersichtlich sind, kann eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus diesen Gründen nicht erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz).

ANLAGE:

Bezüge eines verheirateten Regierungsdirektors (Ehegatte nicht im öff. Dienst) mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern

 1998   
BezügeartZeitraum monatlich jährlich
Grundgehalt/Endstufe1.1.-31.12.8.594,92 DM 
Familienzuschlag1.1.-31.12.499,06 DM 
Monatsbrutto 9.093,98 DM109.127,76 DM
Urlaubsgeld  500,00 DM
Sonderzuwendung (92,39% + 100,- DM für 2 Kinder)  8.501,93 DM
Jahresbruttobezüge  118.129,69 DM
Lohnsteuer StKl. III/2  25.926,00 DM
Solidaritätszuschlag  1.173,59 DM
Kirchensteuer 8%  1.707,04 DM
Jahresnettobezüge  89.323,06 DM
    
1999   
BezügeartZeitraum monatlich jährlich
Grundgehalt/Endstufe1.1.-31.05.8.594,92 DM 
Familienzuschlag1.1.-31.05.499,06 DM 
Monatsbrutto1.1.-31.05.9.093,98 DM45.469,90 DM
Grundgehalt1.6.-31.12.8.844,17 DM 
Familienzuschlag1.6.-31.12.513,54 DM 
Monatsbrutto1.6.-31.12.9.357,71 DM65.503,97 DM
Urlaubsgeld  500,00 DM
Sonderzuwendung (89,79% + 100,- DM für 2 Kinder)  8.502,29 DM
Einmalzahlung  300,00 DM
Jahresbruttobezüge  120.276,16 DM
Lohnsteuer StKl. III/2  26.482,00 DM
Solidaritätszuschlag  1.197,57 DM
Kirchensteuer 8%  1.741,92 DM
Jahresnettobezüge  90.854,67 DM
Prozentuale Steigerung 1998 - 1999:  1,71469
    
2000   
BezügeartZeitraum monatlich jährlich
Grundgehalt/Endstufe1.1.-31.12.8.844,17 DM 
Familienzuschlag1.1.-31.12.513,54 DM 
Monatsbrutto 9.357,71 DM112.292,52 DM
Urlaubsgeld  500,00 DM
Sonderzuwendung (89,79% + 100,- DM für 2 Kinder)  8.502,29 DM
Jahresbruttobezüge  121.294,81 DM
Lohnsteuer StKl. III/2  26.088,00 DM
Solidaritätszuschlag  1.170,73 DM
Kirchensteuer 8%  1.702,68 DM
Jahresnettobezüge  92.333,40 DM
Prozentuale Steigerung 1999 - 2000:  1,62758
    
Prozentuale Steigerung 1998 - 2000:  3,37017



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