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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 2 A 10800/07.OVG
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 19
BeamtVG § 19 Abs. 1
BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2
BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Die in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltene Vermutung, eine bis zum Tod des Beamten weniger als ein Jahr bestehende Ehe sei überwiegend zur Versorgung der Witwe geschlossen worden, ist nur dann widerlegt, wenn der in Unkenntnis einer lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist. Das gleiche gilt, wenn der Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums besondere Umstände objektiv entgegengestanden haben.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 10800/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Besoldung und Versorgung, Gewährung von Witwengeld

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2007, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Augenoptikermeister Gansauer ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

Die am 21. September 1957 geborene Klägerin, die seit 1988 eine Tanzschule betreibt, heiratete am 28. Januar 2006 den am 27. Dezember 1953 geborenen Polizeihauptkommissar W. Der Ehemann der Klägerin war als Beamter auf Lebenszeit zuletzt bei der Wasserschutzpolizei - ... - tätig. Er verstarb am 20. Februar 2006 an einem Bronchialkarzinom.

Mit Schreiben vom 20. März 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe ihren späteren Ehemann im Frühjahr 1996 kennen gelernt und seit September 1996 mit ihm zusammengelebt. Die Eheschließung sei am 28. Januar 2006 nicht aus Versorgungsgründen erfolgt. Vielmehr sei es ihr und ihres Ehemannes Wunsch gewesen, dass sie als seine Ehefrau und nicht als seine Lebensgefährtin an seinem Grab stehe und so ihre Zusammengehörigkeit auch über den Tod hinaus dokumentiere. Die schwerwiegende Erkrankung des Ehemanns sei ihnen zu diesem Zeitpunkt zwar bewusst gewesen, sie hätten jedoch nicht mit seinem baldigen Tod gerechnet. Die schon länger geplante Hochzeit sei aus verschiedenen Gründen in den letzten Jahren immer wieder verschoben worden: Ihr Mann habe sich 1999/2000 neun Monate und 2002/2003 zwölf Monate zur polizeidienstlichen Auslandsverwendung in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Nach dem zweiten Auslandsaufenthalt sei beabsichtigt gewesen, in L. ein Haus zu errichten. Dieses Vorhaben sei zurückgestellt worden, weil sich für sie im Februar 2005 die Möglichkeit ergeben habe, auf einem eigenen Grundstück ein neues Tanzschulgebäude zu errichten. Nach Fertigstellung der Tanzschule habe im Frühjahr 2006 endlich geheiratet und im Sommer eine Hochzeitsreise nach Kanada unternommen werden sollen. Im Übrigen sei sie wegen ihrer selbständigen Tätigkeit keineswegs auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen gewesen.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 wurde der Antrag abgelehnt. Bei der von der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann geschlossenen Ehe habe es sich um eine Versorgungsehe gehandelt, da sie weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, die die diesbezügliche gesetzliche Vermutung widerlegten, lägen nicht vor. Der Ehemann sei nicht aus unvorhersehbaren Gründen verstorben, sondern sein Tod sei im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen. Es liege auch keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Krankheit gefassten Heiratsentschlusses vor. Zwischen den Auslandsaufenthalten und danach sei die Eheschließung möglich gewesen. Der Bau der Tanzschule könne ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung führen wie der durch die eigene berufliche Tätigkeit der Klägerin gesicherte Lebensunterhalt.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe die Gewährung eines Witwengelds vor allen Dingen in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung und nur zu dem Zweck heirate, seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber hätten sie und ihr verstorbener Ehemann bereits seit 1996 zusammen gelebt und einen vor der Erkrankung gefassten Heiratsentschluss konsequent verwirklicht. Nach der Stellungnahme des Hausarztes sei mit einem Ableben des Ehemanns kurz- oder mittelfristig nicht zu rechnen gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 23. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwenversorgung nach ihrem am 20. Februar 2006 verstorbenen Ehemann W. zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar sei die Ehe in Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten geschlossen worden und habe weniger als ein Jahr bestanden. Jedoch sei die Versorgungsabsicht für die Heirat nicht prägend gewesen. Die Ehe sei nicht nach einer kurzfristigen und flüchtigen Beziehung ohne gefestigte Bindung, sondern nach zehnjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft geschlossen worden. Die Umstände, die zur Verschiebung der Heirat geführt hätten, sprächen in einer Gesamtschau gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Vielmehr sei die Eheschließung mindestens in gleicher Weise von anderen höchstpersönlichen und durchaus nachvollziehbaren Erwägungen bestimmt gewesen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und lebensnah die Entwicklung der Gemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann mit spürbarer innerer Anteilnahme und großer Ernsthaftigkeit geschildert. Die Absicht, erst ein Haus zu bauen, das nach der Heirat als Eheleute gemeinsam bezogen werden solle, sei auch heute noch vielen Menschen durchaus geläufig. In die gleiche Richtung habe die Vorstellung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns gezielt, zunächst die beruflichen Angelegenheiten zu regeln, um anschließend von einer geordneten und planbaren beruflichen und wirtschaftlich tragfähigen Basis aus ein neues, gemeinsames Leben zu beginnen.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Wegen der kurzen Dauer der Ehe sei nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu vermuten, die Eheschließung sei zu Versorgungszwecken erfolgt. Die Klägerin habe diese Vermutung nicht durch objektiv erkennbare Umstände widerlegen können. Eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung des Ehemannes gefassten Heiratsentschlusses sei nicht erkennbar. Der von der Klägerin angeführte Hausbau sowie der Neubau einer Tanzschule seien keine Hinderungsgründe für eine frühere Eheschließung gewesen. Die längerfristigen Auslandseinsätze des Ehemanns hätten im Übrigen eher dafür gesprochen, früher zu heiraten. Der Wunsch der Eheleute, die Klägerin habe als Ehefrau und nicht als Lebensgefährtin am Grabe ihres bisherigen Partners stehen sollen, sei ein rein subjektiver Beweggrund gewesen, der sich einer Bewertung durch andere Personen entziehe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus: Die Heirat in Kenntnis der schweren Erkrankung und geringen Lebenserwartung des Ehemannes sowie die kurze Dauer der Ehe rechtfertigten nicht automatisch die Annahme einer Versorgungsehe. Auch in einem solchen Fall könnten andere, wirklichkeitsnahe Beweggründe für die Eheschließung im Vordergrund gestanden haben. Solche Gründe habe sie vorgetragen. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Seit spätestens 2003 habe Heiratsabsicht bestanden, die von beiden Partnern auch nach außen hin deutlich gemacht worden sei. Außerdem hätten ihr Ehemann und sie beabsichtigt, in L. ein Haus zu errichten, das als Familiendomizil nach der Hochzeit habe bezogen werden sollen. Zwar sei die Krankheit ihres Mannes grundsätzlich unheilbar gewesen. Jedoch bestehe bei einem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom eine durchschnittliche Fünf-Jahres-Überlebensrate von knapp 10 % nach Übergang zur palliativen Behandlung. Ihr Mann sei am 30. Dezember 2005 bei gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Aus Sicht des behandelnden Arztes habe keine Veranlassung bestanden, von der für den Sommer 2006 geplanten dreiwöchigen Hochzeitsreise abzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Gewährung von Witwengeld abweisen müssen. Denn bei der von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann am 28. Januar 2006 geschlossenen Ehe handelt es sich um eine sogenannte Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -, die eine Bewilligung von Witwenversorgung ausschließt.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Der Gesetzgeber geht somit von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Damit hat er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbunden (vgl. BVerwGE 11, 350 [353]; 34, 149 [153]). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Fälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.0400 -, juris, Rn. 5). Sie besteht vor allem dann, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgt ist (vgl. HambOVG, NVwZ-RR 2006, 196).

Allerdings kann der hinterbliebene Ehepartner die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machen, widerlegen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 6). Danach scheidet eine Versorgungsehe aus, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist oder sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses erweist (HessVGH, LKRZ 2007, 228; BayVGH, IÖD 1999, 174).

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die am 28. Januar 2006 geschlossene Ehe der Klägerin als Versorgungsehe anzusehen. Sie dauerte lediglich 24 Tage und war damit deutlich kürzer als der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG festgelegte Zeitraum von einem Jahr. Weiterhin bestand zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann seit September 1996 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Nach der rechtskräftigen Scheidung des Ehemannes haben sie seit dem 29. Juni 1999 über Jahre bewusst von einer Eheschließung abgesehen und erst unter dem Eindruck der Erkrankung des Ehemanns geheiratet. Der Ehemann der Klägerin ist auch nicht überraschend verstorben. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie die späteren Eheleute und der betreuende Arzt den Verlauf der Krankheit subjektiv einschätzten. Entscheidend ist vielmehr das Bestehen einer objektiv lebensbedrohenden Krankheit. Um eine solche Erkrankung handelte es sich bei dem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom. Ihre Schwere war den Eheleuten auch bewusst. Denn die Eheschließung war eigenen Angaben zufolge maßgeblich von dem Wunsch beeinflusst, die Klägerin solle als Ehefrau am Grab des bisherigen Lebenspartners stehen. Außerdem erfolgte die Heirat bereits einen Tag nach der Anmeldung beim Standesamt.

Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für das Hinausschieben der Eheschließung sind nicht geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Eine konsequente Verwirklichung des schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses kann nicht festgestellt werden. Sie könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste und nach außen manifestierte Heiratsenttschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt wäre. Das gleiche würde gelten, wenn der Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums besondere Umstände objektiv entgegengestanden hätten. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Nach dem Vorbringen der Klägerin (vgl. Antrag vom 23. März 2006 auf Gewährung von Witwengeld) haben sie und ihr verstorbener Ehemann die schon länger geplante Heirat unter anderem wegen seiner Auslandsverwendungen in den Jahren 1999/2000 und 2002/2003 immer wieder verschoben. Somit bestand seit der rechtskräftigen Scheidung des Ehemanns, also seit Juni 1999, die Absicht, zu heiraten. Die Klägerin und ihr Ehemann haben diesen Heiratsentschluss ursprünglich vom Bau eines gemeinsamen Hauses abhängig gemacht. Obwohl die Errichtung des Eigenheims bis zum Tode des Ehemanns der Klägerin nicht erfolgte, sondern wegen des Neubaus der Tanzschule zunächst zurückgestellt wurde, haben die Eheleute am 28. Januar 2006 geheiratet. Demnach haben sie an der ursprünglich bedingten Heiratsabsicht nicht mehr festgehalten, sondern einen nunmehr unbedingten Heiratsentschluss gefasst und verwirklicht. Somit beruhte die Eheschließung nicht auf einem seit Juni 1999 im Wesentlichen unveränderten Heiratsentschluss, sondern auf einer "neuen" Entscheidung, die ganz überwiegend von der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes geprägt war. Bereits aus diesem Grund konnte die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen.

Außerdem lag zwischen dem Heiratsentschluss aus dem Jahre 1999 und der Eheschließung am 28. Januar 2006 ein unangemessen langer Zeitraum von mehreren Jahren. Auch deshalb kann nicht mehr von einer konsequenten Umsetzung des früheren Heiratsentschlusses ausgegangen werden. Etwas anderes folgt nicht aus den Gründen, die die Klägerin für das Hinausschieben der Eheschließung angeführt hat. Denn sie haben weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung objektiv einer Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fassung des Heiratsentschlusses im Juni 1999 entgegengestanden.

Durch die Auslandseinsätze des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vom 4. August 1999 bis 30. April 2000 und vom 20. April 2002 bis 2. Mai 2003 waren die späteren Eheleute nicht gehindert, zu heiraten. Vielmehr wäre es konsequent gewesen, den Heiratsentschluss unter anderem wegen der besonderen Risiken des Dienstes im Ausland jedenfalls vor dem zweiten Einsatz zu verwirklichen. Besondere Umstände standen dem in den nahezu zwei Jahren zwischen den beiden Auslandsaufenthalten nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für das vergebliche Bemühen des Ehemanns der Klägerin, ein im Jahr 2001 in E. entdecktes Fachwerkhaus in L. wieder aufzubauen. Auch die nach dem zweiten Auslandsaufenthalt des Ehemanns der Klägerin entfalteten Aktivitäten zum Erwerb eines Grundstücks in L. schlossen eine Heirat objektiv nicht aus. Sie beschränkten sich bis zum 15. September 2004 auf einen bloßen Schriftverkehr mit der Gemeinde. Konkrete Verkaufsverhandlungen, Planungen oder gar Baumaßnahmen fanden nach dem Vorbringen der Klägerin hingegen nicht statt.

Die Eheschließung am 28. Januar 2006 kann auch nicht wegen des Neubaus der Tanzschule der Klägerin als noch konsequente Verwirklichung des nach der Scheidung des verstorbenen Ehemannes gefassten Heiratsentschlusses angesehen werden. Zwar nahm dieses Vorhaben, dessen Realisierung sich nach dem ersten Gespräch mit dem Bürgermeister von R. vom 27. Februar 2004 über das gesamte Jahr 2005 bis zur Eröffnung im Januar 2006 erstreckte, die Zeit der Klägerin und ihres Ehemannes stark in Anspruch. Jedoch handelt es sich hierbei ebenso wie bei der von der Klägerin im Allgemeinen geltend gemachten starken beruflichen Belastung seit 1999 nicht um besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Vielmehr sind Personen, die als selbständige Unternehmer erfolgreich tätig sind, üblicherweise besonders stark beschäftigt, ohne deswegen über Jahre objektiv an einer Eheschließung gehindert zu sein.

Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.848,28 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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