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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 2 A 11005/06.OVG
Rechtsgebiete: LRKG, LVO zu § 6 LRKG


Vorschriften:

LRKG § 2
LRKG § 2 Abs. 4
LRKG § 2 Abs. 4 Satz 1
LRKG § 2 Abs. 4 Satz 3
LRKG § 2 Abs. 4 Satz 4
LRKG § 3
LRKG § 3 Abs. 1
LRKG § 3 Abs. 1 Satz 1
LRKG § 5
LRKG § 5 Abs. 3
LRKG § 5 Abs. 3 Satz 2
LRKG § 6
LRKG § 6 Abs. 1
LRKG § 6 Abs. 1 Satz 1
LRKG § 6 Abs. 3
LRKG § 6 Abs. 3 Nr. 1
LRKG § 6 Abs. 7
LRKG § 17
LRKG § 17 Abs. 4
LRKG § 17 Abs. 4 Satz 1
LVO zu § 6 LRKG § 1
LVO zu § 6 LRKG § 1 Abs. 1
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11005/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Reisekosten

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 24. November 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 3. Juli 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 6 K 647/06.NW - die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für mehrere Dienstreisen sowie eine Reise zur dienstlichen Fortbildung die Bewilligung einer höheren Wegstreckenentschädigung.

Der Kläger wohnt in Kr. Seine Planstelle als Polizeibeamter hat er beim Polizeipräsidium in K. Dort ist er als Beauftragter für Arbeitssicherheit eingesetzt. In dieser Funktion nimmt er seine Dienstgeschäfte teilweise im Außendienst mit seinem anerkannten privateigenen Kraftfahrzeug wahr. Mit Individualvereinbarung zur alternierenden Telearbeit vom 5./11. Juni 2002 wurde dem Kläger Telearbeit genehmigt, wobei Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag als Heimarbeitstage festgelegt wurden.

Unter dem 9. Juni 2005 beantragte der Kläger eine Wegstreckentschädigung für eine Reise zur dienstlichen Fortbildung nach A. am Mittwoch, den 8. Juni 2005, welche ihm unter dem 1. April 2005 unter Benutzung seines anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuges genehmigt worden war. Des Weiteren beantragte der Kläger in einer Sammelabrechnung vom 21. Juli 2005 die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung für im Einzelnen aufgelistete eintätige Dienstreisen im Zeitraum vom 30. März bis 20. Juli 2005, die mit Ausnahme einer Fahrt am Donnerstag, den 16. Juni 2005 alle an Heimarbeitstagen stattfanden. Der Kläger stellte sowohl hinsichtlich der Reise zur dienstlichen Fortbildung als auch der Dienstreisen jeweils auf die tatsächlich von und zu seiner Wohnung zurückgelegte Wegstrecke ab.

Mit Bescheiden jeweils vom 10. Mai 2006 (Reisenummer 05003 und 05004) setzte der Beklagte die Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 7 i.V.m. 5 Abs. 4 Landesreisekostengesetz - LRKG - fest. Danach gewährte er für zwei zur Abrechnung gestellte Fahrten zwischen dem Wohn- und Dienstort keine Entschädigung. Bei sechs weiteren Dienstreisen sowie der Reise zur dienstlichen Fortbildung zahlte er lediglich eine Entschädigung für die Wegstrecke, die (fiktiv) bei Abreise und Ankunft an der Dienststätte des Klägers, dem Polizeipräsidium, zurückgelegt worden wäre. Für jeden Kilometer veranschlagte er 0,30 €.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Dienststätte im Sinne des Landesreisekostengesetzes sei die Stelle, bei der er regelmäßig seinen Dienst zu versehen habe. Aufgrund der vereinbarten vier Telearbeitstage pro Woche sei dies der häusliche Arbeitsplatz. Das Abstellen auf die tatsächlich von und zum Wohnort zurückgelegte Wegstrecke entspreche auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Danach diene die Reisekostenvergütung der Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Mit Ausnahme der Kosten für die wöchentliche Fahrt von seinem Wohnort nach K. am vereinbarten Präsenztag handele es sich bei allen Fahrten an den Heimarbeitstagen um derartige Mehraufwendungen. Schließlich sei die Wegstreckenentschädigung für Fahrten an den Heimarbeitstagen als Ausgleich dafür geboten, dass er sein häusliches Arbeitszimmer unentgeltlich zur Verfügung stelle. Dadurch unterscheide er sich auch von den Kollegen, die keine Telearbeit verrichteten und daher täglich auf ihre Kosten von ihrem Wohnort zum Polizeipräsidium fahren müssten.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die vorliegende Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 10. Mai 2006 (Reisenummer 05003 und 05004) sowie Aufhebung des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 zu verpflichten, ihm eine weitere Reisekostenvergütung in Höhe von 43,50 € zu erstatten bzw. über die Erstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er ausgeführt, bei der Reise zur dienstlichen Fortbildung am 8. Juni 2005 handele es sich nicht um eine Dienstreise, sondern eine Reise aus besonderem Anlass. Insoweit gelte die Sonderregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Danach könne eine geringere Wegstreckenentschädigung als bei einer Dienstreise gewährt werden. Für Reisen, die am Wohnort angetreten und beendet würden, sei daher die (fiktive) Entfernung vom Dienstort zum Ort, an dem die Fortbildungsveranstaltung stattfinde, sowie lediglich ein Erstattungsbetrag von 0,22 €/Kilometer zugrunde zu legen. Mithin seien dem Kläger irrtümlich sogar 18,00 € zuviel gezahlt worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Gesetz lege nicht fest, wo eine Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten und zu beenden sei. Dies lasse sich nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilen und entziehe sich einer generellen Regelung. Soweit der Beamte hierzu mangels einer konkreten oder generellen Weisung seines Dienstherrn den Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise selbst zu bestimmen habe, müsse er die Belange und Erfordernisse des Dienstes beachten, insbesondere das Gebot, die mit der Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Gemessen hieran habe der Kläger die streitgegenständlichen Dienstreisen an den Tagen, an denen er nach der Individualvereinbarung zur alternierenden Telearbeit nicht an der Dienststelle in K. habe anwesend sein müssen, von seinem häuslichen Arbeitsplatz aus antreten dürfen. Eine anders lautende Anweisung des Dienstherrn habe es weder allgemein noch im Einzelfall gegeben. Auch habe keine dienstliche Notwendigkeit bestanden, vor Beginn und nach Beendigung der Dienstreise die Dienststelle in K. aufzusuchen, nur um dort reisekostensrechtlich die Dienstreise beginnen und enden zu lassen. Eine derartige Verpflichtung lasse sich auch nicht aus dem das Reisekostenrecht beherrschenden Sparsamkeitsgebot herleiten. Denn die im Interesse der Einsparung von Reisekosten entstehenden persönlichen Belastungen würden in keinem angemessenen Verhältnis zur Kostenersparnis stehen. Eine Kürzung der Wegstreckenentschädigung gemäß §§ 6 Abs. 7 i.V.m. 5 Abs. 4 LRKG komme nicht in Betracht. Bei Telearbeit sei auch der häusliche Arbeitsplatz als Dienststätte im Sinne des Gesetzes anzusehen. Denn der Kläger habe aufgrund der zwischen ihm und dem Dienstherrn getroffenen Vereinbarung seinen Dienst an bestimmten Tagen der Woche regelmäßig zu Hause zu verrichten. Die Dienstleistung am Telearbeitsplatz an den Heimarbeitstagen sei keine Ausnahme, sondern für den Kläger die Regel. Andernfalls hätte es auch keiner ausdrücklichen Regelung über den Dienstort bei Telearbeit bedurft. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 LRKG sei Dienstort die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte befinde. Sei die Dienststätte im Falle der Telearbeit ausschließlich bei der Dienststelle anzusiedeln, wäre die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 LRKG überflüssig, wonach bei Telearbeit der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort gelte. Der Kläger werde auch nicht gleichheitswidrig bevorzugt. Er unterscheide sich aufgrund der genehmigten Telearbeit gerade von den Beamten ohne Telearbeitsplatz, welche die tägliche Fahrt zwischen Wohn- und Dienstort auf eigene Kosten ausführen müssten. Die beantragte Wegstreckenentschädigung sei dem Kläger auch für die Reise zur dienstlichen Fortbildung zu gewähren. Denn gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 LRKG seien insoweit die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Beträge zu erstatten.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhält.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Juli 2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakte (1 Heftung) sowie die Gerichtsakte 6 K 1460/05.NW verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die angefochtenen Bescheide vom 10. Mai 2006 (Reisenummer 05003 und 05004) sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 sind rechtmäßig. Der Kläger kann keine höhere als die dort festgesetzte Wegstreckenentschädigung verlangen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen findet seine Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 und 3 Nr. 1 LRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVO zu § 6 LRKG. Danach wird bei Dienstreisen mit einem anerkannten privateigenen Kraftfahrzeug eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer gewährt. Gemäß §§ 6 Abs. 7 i.V.m. 5 Abs. 4 LRKG ist die Wegstreckenentschädigung enntsprechend dem das Reisekostenrecht beherrschenden Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln der Höhe nach auf den Reiseweg beschränkt, der den geringsten Kostenaufwand verursacht. Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, wird demzufolge höchstens eine Entschädigung für die Strecke gewährt, die bei (fiktiver) Abreise und Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre.

Dienststätte ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Gemeint ist die Örtlichkeit, die abstrakt-generell als Erfüllungsort der beamtenrechtlichen Dienstpflicht (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG -) festgelegt ist. Das ist im Regelfall der dienstliche Arbeitsplatz am Sitz der zuständigen Dienststelle, da es sich bei der Dienstpflicht um eine sog. Bringschuld handelt. An der abstrakten Verpflichtung der Beamten, ihren Dienst grundsätzlich in der dienstlichen Einrichtung zu leisten, ändert sich auch nichts, wenn diese im Einzelfall von der Möglichkeit (alternierender) Telearbeit Gebrauch machen. Bei dieser Form des Personaleinsatzes werden sie aufgrund individueller Absprachen mit dem Dienstherrn von der täglichen Anwesenheitspflicht in der Dienststelle suspendiert. Ihnen wird ausnahmsweise gestattet, ihre Dienstleistung ausschließlich oder zumindest zeitweise von zu Hause aus zu erbringen. Der konkrete Umfang der häuslichen Dienstleistung bestimmt aber die Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG, an der der Beamte regelmäßig seinen Dienst zu versehen hat. Als Dienststätte ist auch in diesem Fall allein der Teil der zuständigen Dienststelle anzusehen, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugewiesen und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist. Der externe häusliche Arbeitsplatz bleibt dagegen dem privaten Bereich zugeordnet. Dafür spricht vor allem auch die Tatsache, dass der häusliche Arbeitsplatz gerade auch gegenüber dem Dienstherrn den verfassungsrechtlichen Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 7 Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 13 Grundgesetz) genießt. Der Dienstherr hat zu diesem - anders als zu den Diensträumen seiner Verwaltungsgebäude - keinen ungehinderten Zutritt, sondern bedarf im Einzelfall der Gestattung durch die Beamten. Die Modalitäten des Zugangsrechts werden daher in der Regel und so auch im vorliegenden Fall (vgl. Ziffer 9 der Dienstvereinbarung vom 6. Oktober 2000 und Ziffer 7 der Individualvereinbarung vom 5./11. Juni 2002) einzelvertraglich vereinbart. Vor diesem Hintergrund ist der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 LRKG zur Bestimmung des Dienstortes bei Tele- oder Wohnraumarbeit lediglich eine klarstellende Funktion beizumessen.

Dieses Normverständnis führt auch nicht zu einer materiellen Benachteiligung der an der (alternierenden) Telearbeit teilnehmenden Beamten. Auch die übrigen Beamten, die keinen Telearbeitsplatz innehaben, haben nur einen Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 7 i.V.m. 5 Abs. 4 LRKG. Die an der (alternierenden) Telearbeit teilnehmenden Beamten stehen sich also kostenmäßig nicht schlechter als jene. Dies gilt umso mehr, als sie deutlich weniger Fahrten auf eigene Kosten zwischen Wohn- und Dienstort auszuführen haben (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Dienstvereinbarung vom 6. Oktober 2000) und ihnen durch die Telearbeit auch ansonsten keine weiteren wesentlichen finanziellen Belastungen entstehen. Denn die erforderlichen Arbeitsmittel werden vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt, der insbesondere auch die dienstlich veranlassten Telefonkosten trägt (vgl. Ziffer 5 der Dienstvereinbarung vom 6. Oktober 2000 und Ziffer 3 der Individualvereinbarung vom 5./11. Juni 2002).

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist Dienststätte des Klägers die für Arbeitssicherheit zuständige Verwaltungseinheit beim Polizeipräsidium in K. Zwar ist der Kläger deswegen nicht verpflichtet, an den Heimarbeitstagen, an denen für ihn keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle besteht und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat, diese vor Beginn und nach Ende der Dienstreise tatsächlich aufzusuchen. Er darf die Dienstreisen vielmehr zulässigerweise von zu Hause aus antreten und auch dort beenden. Jedoch kann er nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 7 i.V.m. 5 Abs. 4 LRKG höchstens für die Wegstrecke eine Entschädigung beanspruchen, die unter Zugrundelegung der Entfernung K. zum jeweiligen Geschäftsort angefallen wäre.

Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für eine Reise zur dienstlichen Fortbildung findet seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Danach können bei derartigen Reisen entstandene notwendige Fahrtkosten bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Beträge erstattet werden. Die Reisekostenvergütung steht insoweit im Ermessen des Dienstherrn. Dieser hat sein Ermessen vorliegend dahingehend ausgeübt, eine Wegstreckenentschädigung in gleichem Umfang wie für die zur Abrechnung gestellten Dienstreisen zu zahlen, also unter Zugrundelegung der Entfernung K. zum Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie der für ein anerkanntes privateigenes Kraftfahrzeug anzusetzenden Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 €. Ermessensfehler sind insoweit, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 219 LBG liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 43,50 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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