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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 2 A 11252/06.OVG
Rechtsgebiete: LBG, BBesG, LDG, VwGO


Vorschriften:

LBG § 81
LBG § 81 Abs. 1
LBG § 81 Abs. 1 Satz 1
LBG § 81 Abs. 2
LBG § 81 Abs. 2 Satz 1
BBesG § 9
BBesG § 9 Satz 1
BBesG § 9 Satz 3
LDG § 21
VwGO § 121
VwGO § 121 Nr. 1
1. Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, in Rechtskraft.

2. Wird ein Beamter wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rechtskräftig aus dem Dienst entfernt, steht somit auch für ein sich anschließendes Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge verbindlich fest, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 A 11252/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Verlustes von Dienstbezügen

hier: Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 15. März 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen der damit geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegen.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sich aufgrund des Zulassungsvorbringens keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür abzeichnet, dass der Kläger in einem Berufungsverfahren mit seinem Begehren durchdringen könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zutreffend der Klage gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - i.V.m. § 9 Satz 1 und 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - für den 4. November 1998 sowie die Zeit vom 25. November 1998 bis einschließlich 24. August 1999 den Erfolg versagt. Das vorinstanzliche Entscheidungsergebnis wird durch die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung, er sei in der fraglichen Zeit schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, nicht in Frage gestellt.

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Bezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 1 LBG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Ein Anspruchsverlust scheidet aus, wenn der Beamte dem Dienst mit Genehmigung oder aufgrund eines anderen Rechtfertigungsgrundes fernbleibt, insbesondere mangels Dienstfähigkeit zur Dienstleistung nicht verpflichtet ist. Daran fehlt es hier. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger unerlaubt und schuldhaft den Dienst versäumt hat, obwohl er zur Dienstleistung verpflichtet war. Dies ergibt sich bereits aus der Würdigung des klägerischen Verhaltens als Dienstvergehen durch das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 16. September 2005 - 3 A 10815/05.OVG -.

Nach § 21 Landesdisziplinargesetz i.V.m. § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Klagegrund bestimmt. Dementsprechend ergibt sich der Umfang der Rechtskraft disziplinarrechtlicher Urteile aus dem Tenor unter Einbeziehung des geschichtlichen Lebensvorgangs, auf dem der disziplinarische Vorwurf gründet. Der Rückgriff auf den zur Überprüfung gestellten Sachverhalt ist geboten, weil sich ohne ihn die Reichweite des Entscheidungsausspruchs, der nach § 69 Abs. 3 LDG nur auf eine Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstellung lauten kann, nicht hinreichend klar festlegen und abgrenzen lässt. Vor diesem Hintergrund erwächst neben dem Tenor (zumindest) auch die Würdigung, dass der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht erfüllt, in Rechtskraft (vgl. zur Bindungswirkung disziplinarrechtlicher Entscheidungen nach § 130 Bundesdisziplinarordnung: BVerwG, DVBl. 1990, 642).

In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze kann die durch das rechtskräftige disziplinarrechtliche Urteil vom 16. September 2005 getroffene Feststellung, dass sich der Kläger seit dem 7. September 1998 des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst schuldig gemacht hat, auch in dem hier zur Entscheidung stehenden, nachfolgend eingeleiteten Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge grundsätzlich nicht erneut in Frage gestellt werden. Vielmehr ist ohne erneute formelle und materielle Prüfung auch in dem vorliegenden Entscheidungszusammenhang davon auszugehen, dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist. Dies gilt umso mehr, als die Tatbestandsvoraussetzungen des Dienstvergehens nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG und der Feststellung über den Verlust der Dienstbezüge nach § 9 Satz 1 BBesG inhaltsgleich sind. Sie knüpfen beide an ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst an (vgl. für den umgekehrten Fall des Wiederaufgreifens des Verfahrens über den Verlust der Dienstbezüge bei Einstellung des nachfolgenden Disziplinarverfahrens wegen erwiesener Dienstunfähigkeit: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - BVerwG 1 DB 3.06 - Jurisdokument m.w.N.). Gründe, die ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft des genannten disziplinarrechtlichen Urteils rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Sie lassen sich insbesondere nicht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bescheinigung des Dr. med. E. vom 20. Juni 2006 oder dem übrigen Vorbringen des Klägers entnehmen.

Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf die Ablehnung der gestellten Beweisanträge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Darin liegt weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Angesichts der materiellen Rechtskraftwirkung des disziplinarrechtlichen Urteils vom 16. September 2005 wäre eine Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren unzulässig. Der Beklagte sowie das Verwaltungsgericht haben der Beurteilung des Sachverhalts als Dienstvergehen aufgrund der Rechtskraft zu folgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

Ende der Entscheidung

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