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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 2 A 11288/07.OVG
Rechtsgebiete: GG, LBG, SchulG, LHO


Vorschriften:

GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 5
LBG § 87
SchulG § 74
SchulG § 74 Abs. 1
SchulG § 75
SchulG § 75 Abs. 2
SchulG § 75 Abs. 2 Nr. 4
LHO § 34
LHO § 34 Abs. 2
LHO § 34 Abs. 2 Satz 1
1. Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, einem als Lehrkraft eingesetzten Beamten die zur sachgerechten Durchführung seines Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen.

2. Soweit dem Dienstherrn für die Bereitstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln für das an den Schulen eingesetzte pädagogische Personal Aufwendungen entstehen, ist der kommunale Schulträger zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

3. Schafft der Beamte Lehr- und Unterrichtsmittel auf eigene Kosten an, ist der Dienstherr zu ihrer Erstattung grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn er den Beamten zuvor zum Erwerb ermächtigt hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 11288/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Kostenerstattung von Schulbüchern für Lehrer

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann Henchel ehrenamtlicher Richter Buchhändler Hoffstadt

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für ein von ihm gekauftes Lehrbuch.

Er ist Oberstudienrat im Dienst des Beklagten und an der Berufsbildenden Schule Wirtschaft in B. eingesetzt. Aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Fachkonferenz vom 25. Februar 2003 wurde das Lehrbuch "Geschichte und Geschehen für berufliche Gymnasien" offiziell zum Schuljahr 2003/2004 an der Berufsbildenden Schule eingeführt und in die Schulbuchliste aufgenommen. Sein Ankauf für die schuleigene Bibliothek unterblieb hingegen. Daraufhin erwarb der Kläger das von ihm für den Unterricht benötigte Buch auf eigene Kosten.

In der Folgezeit begehrte der Kläger sowohl vom Beklagten als auch vom Beigeladenen als Schulträger der Berufsbildenden Schule Wirtschaft die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 18,32 €. Beide Beteiligte lehnten dieses Begehren ab, da eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch nicht ersichtlich sei.

Seine daraufhin erhobene Klage hat der Kläger wie folgt begründet: Er sei nicht verpflichtet, aus seiner Besoldung das von ihm für seinen Unterricht benötigte Lehrbuch zu bezahlen. Es handele sich um notwendige Kosten, da der Schulunterricht den Gebrauch aktueller Lehrbücher erfordere. Die von ihm verauslagten Aufwendungen seien ihm auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Im Übrigen habe er im Vorfeld vergeblich versucht, die Schulleitung zur Anschaffung des Buches für die Schulbibliothek zu bewegen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm die geltend gemachten Aufwendungen für das Schulbuch in Höhe von 18,32 € zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und daran festgehalten, ein Anspruch gegenüber dem Dienstherrn könne vom Kläger nicht geltend gemacht werden. Zum einen sei das beklagte Land nicht passivlegitimiert. Zum zweiten habe man den Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Lehrbuch auf eigene Kosten anzuschaffen. Selbst wenn dies notwendig gewesen sei, würden die Anschaffungskosten die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten. Ein eventueller Anspruch auf Ersatz von Aufwendungskosten könne sich allenfalls gegen den zuständigen kommunalen Schulträger richten. Dieser habe nach den Vorschriften des Schulgesetzes unter anderem die Kosten für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Bücherei zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 18. September 2007 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe sowohl aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als auch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für das in Rede stehende Lehrbuch zu. Der Beklagte habe dem Kläger die für den Unterricht benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Übernahme der Kosten sei dem Kläger nicht zuzumuten, da die beamtenrechtliche Alimentation nicht der Finanzierung der für den Unterricht erforderlichen Lehrbücher diene. Der Beschluss der Fachkonferenz der Berufsbildenden Schule Wirtschaft B. sei dem Beklagten zuzurechnen. Darüber hinaus habe der Schulleiter eine Bereitstellung des Lehrbuches in der schuleigenen Bibliothek abgelehnt.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Für den vom Kläger begehrten Aufwendungsersatz bestehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse sich eine entsprechende Verpflichtung seinerseits nicht herleiten. Seine Zuständigkeiten seien im Schulgesetz abschließend geregelt. Zudem bleibe es dem Dienstherrn überlassen, wie er die Fürsorgepflicht konkretisiere. Weitergehende individuelle Ansprüche könnten hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Für den Fall der Anschaffung von Lehrbüchern für die Durchführung und Vor- und Nachbereitung des Unterrichts werde die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten. Im Übrigen sei der kommunale Schulträger nach der Landesverfassung und den einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen zur Beschaffung der Lehrmittel verpflichtet. Zwar wirkten er - das Land - und der beigeladene Landkreis bei der Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen zusammen. Jedoch stehe er lediglich in der Pflicht, die im Schulgesetz ausdrücklich benannten Aufwendungen zu tragen. Alle weiteren Kosten habe der kommunale Schulträger zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. September 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, dessen Gründe er für zutreffend hält.

Der Beigeladene schließt sich gleichfalls der Auffassung des Verwaltungsgerichts an und führt ergänzend aus: Die Vorschriften des Schulgesetzes stellten lediglich eine Kostenverteilungsregelung dar. Sie begründeten keine Anspruchsgrundlage des Lehrers gegenüber dem Schulträger, da zwischen Lehrkräften und Schulträger kein dienstliches Rechtsverhältnis bestehe. Im Übrigen seien lediglich die Kosten für solche Sachmittel von ihm zu tragen, die im Schulgebäude und in den Schulanlagen verblieben, da deren Ausstattung und Unterhaltung der Schule insgesamt zugute komme. Ein von einem Lehrer genutztes Schulbuch müsse jedoch sinnvollerweise in seinem Besitz bleiben, damit er mit Hilfe dieses Exemplars den Unterricht vor- und nachbereiten könne. Diese Form der Benutzung gehe weit über das Maß seines im Schulgesetz geregelten Beschaffungsauftrages hinaus.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält den Beklagten nicht für passivlegitimiert. Einem Anspruch aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn stünden die im Schulgesetz materiell geregelten Zuständigkeiten entgegen, die ihrerseits Ausdruck der bereits in der Landesverfassung dem Beklagten wie dem Beigeladenen zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragenen Verantwortung seien.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten (1 Hefter), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für das von ihm angeschaffte Lehrbuch "Geschichte und Geschehen für berufliche Gymnasien". Er kann zwar grundsätzlich verlangen, dass ihm die zur Durchführung des Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel, wozu das in Rede stehende Lehrbuch gehört, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dieser Bereitstellungsanspruch ist in aller Regel vom Beklagten als Dienstherrn der Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz und nicht vom Beigeladenen zu erfüllen (1). Die dem Beklagten hierfür entstehenden Aufwendungen muss allerdings letztlich der Beigeladene als Schulträger übernehmen (2). Ungeachtet dieser Verpflichtungen ist der hier vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für das von ihm auf eigene Rechnung gekaufte Lehrbuch sachlich nicht gerechtfertigt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, welche Arbeitsmittel er für notwendig erachtet und unter welchen Voraussetzungen er sie seinen Bediensteten zur Verfügung stellt. Insoweit hat es der Kläger unterlassen, eine positive Entscheidung seines Dienstherrn einzuholen, bevor er sich zur persönlichen Anschaffung des Lehrbuchs entschloss (3).

(1) Der Beklagte ist verpflichtet, den beamteten Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -) ihren einfachgesetzlichen Niederschlag in § 87 Landesbeamtengesetz - LBG - findet (vgl. BVerfGE 43, 154 [165]; 83, 89 [98]). Danach ist es den beamteten Lehrkräften grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln aus ihrer Besoldung zu tragen.

Der Anspruch auf Fürsorge des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten geht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück. Dieses hat in Fortentwicklung des Rechtsgedankens, dem § 618 Bürgerliches Gesetzbuch zugrunde liegt, eine öffentlichrechtliche Fürsorgepflicht des Staates sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber ihren Beamten bejaht (vgl. RGZ 97, 43 [44]; 141, 385 [389]; 155, 227 [232]; Fürst, GKÖD § 79 BBG Rn. 4). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört es, dem Beamten die Erfüllung seiner Dienstpflichten nach Möglichkeit zu erleichtern (vgl. RGZ 146, 369 [373]). Dies schließt die Verpflichtung des Dienstherrn ein, seinen Bediensteten die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwGE 72, 170 [171], Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, Stand Juli 2006, § 79 Rn. 9). Der Beklagte musste deshalb grundsätzlich dem Kläger zu Beginn des Schuljahres 2003/2004 das durch Beschluss der Fachkonferenz vom 25. Februar 2003 zur Verwendung in der Berufsbildenden Schule in B. verbindlich eingeführte Lehrbuch "Geschichte und Geschehen für berufliche Gymnasien" zur Verfügung stellen.

Allerdings wird eine Verletzung der Fürsorgepflicht vom Bundesverwaltungsgericht regelmäßig nur dann bejaht, wenn sie in ihrem Wesenskern berührt wird (vgl. BVerwGE 112, 308 [311]; stRspr.). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, weil es einem als Lehrkraft eingesetzten Beamten nicht zuzumuten ist, aus seiner Besoldung in regelmäßigen Abständen und für die Dauer seines gesamten aktiven Dienstverhältnisses die Kosten für die zur Durchführung seines Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zu tragen. Dies gilt auch deshalb, weil vergleichbare andere Beamte ihre Sachausstattung wie etwa Büromaterial oder Ausrüstungsgegenstände ebenfalls nicht auf eigene Kosten anschaffen müssen.

Diesem Ergebnis steht der in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz nicht entgegen, wonach aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unmittelbar keine Ansprüche für den Beamten hergeleitet werden können, die über die im Beamtenrecht enthaltenen und dort speziell und abschließend geregelten Ansprüche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000, Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1). Diese Einschränkung von Ansprüchen schließt nämlich den Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht wegen ihrer umfassenden Bedeutung als Äquivalent für die Verpflichtung des Beamten zum vollen persönlichen Einsatz im Dienst dann nicht aus, wenn die beamtenrechtlichen Vorschriften sich im Einzelnen als lückenhaft erweisen. Diese Ausnahme greift vorliegend Platz, weil die Frage der Beschaffung von Lehrbüchern zum Gebrauch durch beamtete Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz wie auch der Anschaffung von notwendigen Arbeitsmitteln für Beamte im Übrigen weder im Landesbeamtengesetz noch in den schulrechtlichen Vorschriften abschließend geregelt ist. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung alternativ herangezogenen Gedankens einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, der hier von der spezielleren Anspruchsgrundlage der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 87 LBG) verdrängt wird.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses ist ein Bereitstellungsanspruch des Klägers vorrangig vom Beklagten und nicht vom Beigeladenen zu erfüllen. Die als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht obliegt nämlich dem Beklagten als Dienstherrn der Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz. Demgegenüber kann der Kläger unter Fürsorgegesichtspunkten vom Beigeladenen keine unmittelbare Bereitstellung von Lehr- oder Unterrichtsmitteln verlangen. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus den §§ 74, 75 Schulgesetz - SchulG -. Denn die Rechtswirkungen dieser Vorschriften beschränken sich auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen als Schulträger. Sie dienen nicht dem Schutz des in den Schulen eingesetzten pädagogischen Lehrpersonals und gewähren dem Kläger deshalb gegenüber dem Beigeladenen kein subjektives Recht auf Bereitstellung von Lehr- oder Unterrichtsmitteln. Einen derartigen Anspruch kann im Rahmen der Fürsorgepflicht eine beamtete Lehrkraft ausschließlich gegenüber ihrem Dienstherrn geltend machen und durchsetzen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung VGH BW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 2708/04 - juris).

(2) Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Kosten müssen allerdings nicht beim Beklagten verbleiben. Denn aus den die Kostentragungspflichten von Dienstherrn und Schulträger regelnden Vorschriften der §§ 74, 75 SchulG folgt für den Beklagten lediglich eine Verpflichtung zur endgültigen Übernahme von unmittelbar oder mittelbar aus dem Beamtenverhältnis entspringenden Aufwendungen, etwa der Besoldung, der Beiträge zur Sozialversicherung, der Beihilfe und der sonstigen Zuwendungen (vgl. die enumerative und abschließende Aufzählung in § 75 Abs. 1 SchulG). Alle anderen Kosten, wozu gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 4 SchulG ausdrücklich auch die Aufwendungen für die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel zählen, sind hingegen vom Schulträger zu tragen. Zudem ist § 75 Abs. 2 SchulG, der in Verbindung mit § 74 Abs. 3 SchulG die Kostentragungspflicht der kommunalen Schulträger regelt, vom Gesetzgeber als Auffangvorschrift konzipiert, unter die sämtliche Aufwendungen fallen, die nicht ausdrücklich von dem abschließenden Katalog in § 75 Abs. 1 SchulG erfasst werden.

Die Kostentragungsregelung in § 75 Abs. 2 Nr. 4 SchulG ist darüber hinaus - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - nicht auf die Ausstattung der Schul- 10 - bibliothek mit Lehrbüchern beschränkt. Einer solchen Lesart steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die danach dem Schulträger auferlegte Kostentragungspflicht bezieht sich vielmehr umfassend auf die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel. Die Ausstattung der Büchereien ist gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 4 SchulG lediglich beispielhaft als ein Bestandteil des vorgenannten Pflichtenkreises ausdrücklich benannt.

Da aus diesen Gründen den Beigeladenen grundsätzlich die materielle Kostentragungspflicht für die von den Lehrkräften zur Durchführung ihres Unterrichts benötigten Lehrmittel trifft, kann der Beklagte von ihm aufgrund eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs einen Ausgleich für Aufwendungen verlangen, die ihm wegen der Bereitstellung von Lern- und Unterrichtsmitteln entstanden sind. Dieser Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch ist auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar und dient der Rückabwicklung von ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen oder sonstigen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen. Er folgt den bereicherungsrechtlichen Regeln über die sogenannte Durchgriffskondiktion und entsteht, wenn ein nicht verpflichteter Rechtsträger des öffentlichen Rechts an Stelle des an sich hierzu Verpflichteten einem berechtigten Dritten Leistungen erbringt (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwGE 32, 279 [281]; BVerwG, Urteil vom 27. September 2007, DokBer 2008 S. 43). Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - zumindest sinngemäß - erfüllt.

Stellt nämlich der Beklagte einer beamteten Lehrkraft ein für den Unterricht notwendiges Lehrbuch zur Verfügung, so erbringt er eine Leistung, zu deren Kostentragung er rechtlich letztlich nicht verpflichtet ist (vgl. obige Ausführungen zu § 75 Abs. 2 Nr. 4 SchulG). Der Beklagte hat deshalb in aller Regel in diesen Fällen einen Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen, der auf Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen gerichtet ist.

(3) Auch wenn der Kläger aufgrund des Beschlusses der Fachkonferenz vom 25. Februar 2003 die Überlassung eines Exemplars des Lehrbuches "Geschichte und Geschehen für berufliche Gymnasien" zum Gebrauch im Unterricht sowie zu dessen Vor- und Nachbereitung rechtzeitig zu Beginn des Schuljahres 2003/2004 erwarten durfte, steht ihm der vorliegend geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung der von ihm verauslagten Anschaffungskosten gleichwohl nicht zu. Denn der Beklagte hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, in welcher Art und Weise er seinen beamteten Lehrkräften die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stellt. Der einzelne Beamte kann deshalb nur im Ausnahmefall deren Anschaffung unmittelbar selbst vornehmen und anschließend die Erstattung der Kosten verlangen. Er hat vielmehr den Ermessensspielraum zu beachten, der seinem Dienstherrn aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung von Haushaltsmitteln auch bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zukommt (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 Landeshaushaltsordnung). Das gilt auch und gerade dann, wenn die Kosten letztlich nicht beim Beklagten, sondern beim Schulträger verbleiben. Auch insofern müssen die beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Lage sein, etwa durch Sammelbestellungen, Verhandlungen mit Schulbuchverlagen und durch sonstige Maßnahmen die Anschaffungskosten möglichst niedrig zu halten. Diesem schützenswerten Interesse der öffentlichen Hand würde es zuwider laufen, wenn beamtete Lehrkräfte ohne einen hierfür erforderlichen Auftrag seitens des Dienstherrn oder des Schulträgers die von ihnen als erforderlich erachteten Lehrmittel auf eigene Verantwortung beschaffen und anschließend die ihnen entstandenen Kosten liquidieren würden.

Dem Kläger hätte es danach oblegen, auf dem Dienstweg eine Bereitstellung des in Rede stehenden Lehrbuches durch den Beklagten zu erreichen. Erst nach einer positiven Bescheidung eines solchen Begehrens gegebenenfalls unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde wäre er berechtigt gewesen, nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Erstattung der von ihm verauslagten Kosten zu verlangen. So verhält es sich vorliegend jedoch nicht, da der Kläger sich zwar im Vorfeld an den Leiter der Berufsbildenden Schule B. mit der Bitte um Beschaffung des Lehrbuches gewandt hat, dieser ihn jedoch nicht zur Eigenbeschaffung des Lehrbuches ermächtige. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat bestätigt. Das sich aus der Aussage des Schulleiters ergebende "Restrisiko" hinsichtlich der Kostentragung ist er, wie er auf Befragen dem Senat in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, bewusst eingegangen. Unter diesen Umständen ist aber ein auf die Erstattung entstandener Kosten gerichtetes Begehren nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die zu tragenden Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18,32 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz).

Ende der Entscheidung

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