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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 2 A 11888/04.OVG
Rechtsgebiete: SchulG, PrivSchG


Vorschriften:

SchulG a.F. § 56
SchulG a.F. § 47 Abs. 4 Satz 2
SchulG a.F. § 17 Abs. 3
SchulG n.F. § 69
SchulG n.F. § 59 Abs. 4 Satz 2
SchulG n.F. § 22 Abs. 3
PrivSchG § 28
PrivSchG § 28 Abs. 1
PrivSchG § 28 Abs. 2
PrivSchG § 33 Abs. 1 Satz 1
1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu Privatschulen beschränkt sich auf solche Schulen, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördert; sie erstreckt sich deshalb nicht auf den Besuch einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen (hier: heilpädagogische Waldorfschule).

2. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Sonderschüler bezieht sich auf die Schule, die von der Schulbehörde im konkreten Fall festgelegt worden ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Schülerbeförderung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2005, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen ehrenamtlicher Richter Augenoptikermeister Gansauer ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren für ihre Tochter die Übernahme von Fahrkosten zum Besuch einer außerhalb von Rheinland-Pfalz gelegenen Sonderschule in freier Trägerschaft ab dem Schuljahr 2001/2002.

Die Kläger wohnen in Hachenburg. Ihre 1994 geborene Tochter leidet am Down-Syndrom. Seit dem Schuljahr 2001/2002 besucht sie die Johanna-Ruß-Schule in Siegen. Diese wird in freier Trägerschaft betrieben, ohne Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz zu den Personal- und Sachkosten zu erhalten.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 stellte die zuständige Schulbehörde aufgrund eines sonderpädagogischen Gutachtens die Sonderschulpflicht für die Tochter der Kläger fest. Erforderlich sei der Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Zuständige Schule sei ausgehend von dem Wohnort der Kläger die Wilhelm-Albrecht-Schule Höhn. Allerdings bestünden auch keine Bedenken gegen einen Besuch der Johanna-Ruß-Schule, Heilpädagogische Waldorfschule, im benachbarten Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Unter dem 4. Dezember 2001 stellten die Kläger einen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter mit der Begründung, die Johanna-Ruß-Schule sei von ihrem Wohnort aus die nächstgelegene heilpädagogische Sonderschule auf Grundlage der Waldorfpädagogik.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme ab. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen könnten Kosten nur insoweit übernommen werden, als sie auch beim Besuch der zuständigen Schule in Höhn entstünden. In diesem Fall bestünde aber eine kostenneutrale Beförderungsmöglichkeit, denn der Wohnort der Kläger werde bereits angefahren und die Tochter der Kläger könnte im Rahmen freier Kapazitäten ohne Mehrkosten mitgenommen werden.

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machten die Kläger unter Vorlage eines Rechtsgutachtens geltend, über § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz - PrivSchG - in entsprechender Anwendung des § 56 Schulgesetz - SchulG - Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zu haben, obwohl das Land Rheinland-Pfalz an die Johanna-Ruß-Schule nicht unmittelbar Beiträge im Sinne des § 28 PrivSchG leiste. Beitrag im Sinne dieser Vorschrift sei nämlich auch eine vom Land Nordrhein-Westfalen gewährte Finanzhilfe. Außerdem stehe der im Falle der Beschulung von Kindern aus anderen Bundesländern dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. der besuchten Schule aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Wohnsitzland zustehende Aufwendungsersatzanspruch den nach § 28 PrivSchG gezahlten Beiträgen gleich. Im Übrigen verstoße die im Hinblick auf die Übernahme der Beförderungskosten ungleiche Behandlung von Landeskindern, die eine Schule in freier Trägerschaft im benachbarten Bundesland und solchen, die eine staatliche Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz oder eine Schule in Rheinland-Pfalz besuchten, gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Gewährleistung der Privatschulfreiheit, das Recht der Eltern auf freie Schulwahl sowie das Recht der Kinder auf Bildung. Für die Verpflichtung zur Übernahme der Beförderungskosten komme es allein darauf an, ob es sich bei der tatsächlich besuchten Schule in freier Trägerschaft um eine Ersatzschule handele, durch deren Besuch die Schulpflicht in gleicher Weise wie durch den Besuch einer staatlichen Schule erfüllt werden könne. Dies sei in Bezug auf die Johanna-Ruß-Schule zu bejahen. Schließlich handele es sich bei der Johanna-Ruß-Schule auch um die nächstgelegene Schule im Sinne des § 56 SchulG. Denn der Begriff der nächstgelegenen Schule knüpfe an dem Bildungsgang an und heilpädagogische Sonderschulen auf Grundlage der Waldorfpädagogik stellten im Vergleich zu staatlichen Sonderschulen einen eigenen Bildungsgang dar.

Mit Bescheid vom 17. März 2003 bewilligte der Beklagte eine Fahrkostenerstattung in Höhe der fiktiven Mehrkosten, die infolge geänderter Streckenführung zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 bei Inanspruchnahme des eingerichteten Schülerverkehrs zur Wilhelm-Albrecht-Schule durch Anfahrt der Wohnung der Kläger entstünden. Gegen die darin stillschweigend enthaltene Ablehnung der Übernahme weitergehender Beförderungskosten legten die Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Widersprüche zurück. Die Beförderungssorge der kommunalen Körperschaften für Sonderschüler nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG beziehe sich auf die im konkreten Fall von der Schulbehörde nach § 47 Abs. 4 SchulG festgelegte Schule. Deren Bescheid sei für den Träger der Schülerbeförderung verbindlich. Vorliegend habe die Schulbehörde die Tochter der Kläger der Wilhelm-Albrecht-Schule in Höhn zugewiesen. Soweit sie darüber hinaus erklärt habe, gegen den Besuch der Johanna-Ruß-Schule keine Bedenken zu haben, sei dies im Sinne einer Duldung zu verstehen. Darüber hinaus könnten die Kläger nach § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG auch keine anteilige Übernahme der Beförderungskosten beanspruchen, da diese Vorschrift auf Sonderschulen nicht anwendbar sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend die Auslegung des Bescheides über die Feststellung der Sonderschulpflicht beanstandet. Die Erklärung der Schulbehörde, sie habe keine Bedenken gegen den Besuch der Johanna-Ruß-Schule, sei entgegen der Auffassung des Beklagten als alternative Zuweisung an diese Schule aufzufassen.

Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 14. Januar 2002 und 17. März 2003 sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 3. März 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Fahrkosten für die Beförderung ihrer Tochter von Hachenburg zur Johanna-Ruß-Schule nach Siegen ab dem Schuljahr 2001/2002 zu übernehmen.

Der Beklagte ist dem aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten. Es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift des § 56 SchulG sei gemäß § 17 Abs. 3 SchulG weder unmittelbar noch über § 33 Abs. 1 PrivSchG anwendbar, da es sich bei der Johanna-Ruß-Schule um eine Schule in freier Trägerschaft handele, die keine Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz zu den Personal- und Sachkosten nach § 28 PrivSchG erhalte. Etwaige im Rahmen des Finanzausgleichs vom Land Rheinland-Pfalz an das Land Nordrhein-Westfalen getätigte Zahlungen seien insoweit nicht ausreichend. Auch etwaige Aufwendungsersatzansprüche aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag stünden den Beiträgen nach § 28 PrivSchG nicht gleich. Darüber hinaus sei eine Erstreckung des § 33 Abs. 1 PrivSchulG auf solche Privatschulen, die nicht nach § 28 PrivSchG gefördert würden, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht geboten. Abgesehen davon stünde den Klägern aber auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 56 SchulG kein Anspruch auf Kostenübernahme zu. § 56 Abs.1 Satz 3 SchulG begründe nur für den Besuch der von der Schulbehörde nach § 47 Abs. 4 SchulG für geeignet erklärten Schule eine Kostentragungspflicht. Die Entscheidung der Schulbehörde über die im konkreten Fall zu besuchende Sonderschule sei für den Träger der Schülerbeförderung verbindlich. Vorliegend sei der Bescheid der Schulbehörde dahingehend auszulegen, dass die Tochter der Kläger ausschließlich der Wilhelm-Albrecht-Schule in Höhn zugewiesen worden sei. Eine alternative Zuweisung an die Johanna-Ruß-Schule sei nicht erfolgt. Eine Kostenübernahmepflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG scheide im Übrigen aus, da diese Vorschrift auf Sonder- bzw. Förderschulen nicht anwendbar sei. Die Satzung bzw. die Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung gewährten schließlich keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Ansprüche.

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

Die Kläger beantragen,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Fahrkostenübernahme. Auf die zutreffenden Gründe im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird gemäß § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verwiesen. Zur Verdeutlichung führt der Senat ergänzend aus:

1. Die in den Schulgesetzen geregelte staatlich finanzierte Schülerbeförderung enthält keine generelle Verpflichtung der schülerbeförderungspflichtigen Kommunen, für die Beförderung der Schüler von Schulen in freier Trägerschaft zu sorgen. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte ist vielmehr auf solche Schulen in freier Trägerschaft beschränkt, die vom Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar gefördert werden.

Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar. Es befreit die Eltern der Schüler weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 GG, Art. 27 LV) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 44 SchulG a.F./§ 56 SchulG n.F.) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Ob und in welchem Umfang die Eltern wegen des allgemeinen Interesses an Sicherung einer schulischen Bildung und Erziehung von ihrer Aufgabe und den damit verbundenen Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand freigestellt werden, bleibt der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen. Erforderlich ist eine ausdrücklich und klare gesetzliche Übernahmeregelung (vgl. OVG Rh-Pf, Urteile vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG - AS 30, 433 [436 ff] und 16. Juli 2004 - 2 A 10433/04.OVG - DÖV 2004, 971).

Als Anspruchsgrundlage für die hier in Rede stehende Übernahme der Schülerbeförderung bei Schulen in freier Trägerschaft kommt allein § 33 Abs. 1 PrivSchG in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372) in Betracht. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend der für die Schüler öffentlicher Schulen geltenden Regelung des § 56 SchulG a.F. vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487, vgl. jetzt die am 1. August 2004 in Kraft getretenen, weitgehend inhaltsgleichen Regelung des § 69 SchulG n.F. vom 30. März 2004 [GVBl. S. 239]) für die Beförderung der Schüler zu solchen Schulen in freier Trägerschaft zu sorgen, die Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind darunter die auf Antrag den staatlich anerkannten Ersatzschulen vom Land nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 PrivSchG gewährten finanziellen Zuwendungen zu den laufenden Personalkosten für jeden mit Genehmigung der Schulbehörde beschäftigten Lehrer (§ 29 PrivSchG), den Kosten der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 30 PrivSchG), den laufenden Sachkosten (§ 31 Abs. 1 PrivSchG) und den Aufwendungen für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung (Baukosten; § 31 Abs. 2 PrivSchG) zu verstehen. Es handelt sich bei den Beiträgen mithin um öffentliche Mittel für eine streng zweckgebundene Verwendung. Für die Gewährung dieser Finanzhilfe genügt es nicht, dass die Schule in freier Trägerschaft die Gewähr dafür bietet, dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies rechtfertigt lediglich ihre Genehmigung und Anerkennung als Ersatzschule (§§ 5, 6 und 18 Abs. 1 PrivSchG). Vielmehr muss sie darüber hinaus auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten und darf kein Schulgeld oder sonstige Entgelte erheben (§ 28 Abs. 2 PrivSchG).

Als Land und damit Zuwendungsgeber im Sinne des § 28 PrivSchG ist aufgrund der territorial begrenzten Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers allein das Land Rheinland-Pfalz aufzufassen. Ein anderes Begriffsverständnis lassen insbesondere auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 33 PrivSchG nicht zu. Urschache für die Einbeziehung von Schulen in freier Trägerschaft in das System der staatlich finanzierten Schülerbeförderung Anfang der 70er Jahre war ein Wandel im Verständnis der öffentlichen Funktion derartiger Schulen. Der Gesetzgeber erkannte an, dass Grund-, Haupt- und Sonderschulen in freier Trägerschaft in gleicher Weise wie öffentliche Schulen in der Lage sind, eine schulische Grundversorgung sicherzustellen und auf diese Weise zur Entlastung des öffentlichen Schulwesens von Rheinland-Pfalz beitragen. Er maß daher derartigen Schulen eine gemeinwohlbestimmte Notwendigkeit bei, wenn durch finanzielle Zuwendungen seitens des Landes Rheinland-Pfalz zu den laufenden Betriebsausgaben und Investitionsausgaben sichergestellt sei, dass sie auf Dauer über die erforderliche finanzielle Ausstattung verfügten, um eine den Lehr- und Erziehungszielen öffentlicher Schulen entsprechende Bildung und Ausbildung zu vermitteln. Für diesen Fall sah er es als geboten an, den Kreis der erstattungsberechtigten Schüler auf die Schüler der entsprechenden Schulen auszudehnen (vgl. LT-Drucks. 6/1847, S. 11 und 13).

Die Beschränkung der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung auf die vom Land unmittelbar bezuschussten Schulen in freier Trägerschaft ist im Übrigen auch sachgerecht und nachvollziehbar. Eine mittelbare Förderung durch Übernahme der Beförderungskosten aller Schulen in freier Trägerschaft ist angesichts der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel von den schülerbeförderungspflichtigen Kommunen nicht zu leisten. Entsprechend des oben dargelegten Systems der gestuften Lastenübernahme erweisen sich allerdings nicht alle Schulen in freier Trägerschaft als förderungswürdig. Lediglich die Förderung solcher Schulen liegt im besonderen öffentlichen Interesse, die einen öffentlichen Schulen entsprechenden Qualitätsstandard aufweisen und das Land von seiner Verpflichtung befreien, selbst entsprechende öffentliche Bildungseinrichtungen vorzuhalten. Diese Schulen übernehmen Aufgaben, die sonst vom Land und den kommunalen Schulträgern erfüllt werden müssten. Allein von daher liegt es nahe, ihnen zum Ausgleich nicht nur einen Anspruch auf unmittelbare Förderung durch Beiträge zu den Personal- und Sachkosten einzuräumen, sondern sie zudem auch in das System der öffentlich finanzierten Schülerbeförderung einzugliedern. Hinzu kommt, dass der Staat grundsätzlich gehalten ist, seine finanziellen Mittel effektiv einzusetzen. Dementsprechend hat das Land ein berechtigtes Interesse daran, gerade auch für die Schulen in freier Trägerschaft, die es durch Einbeziehung in die öffentliche Subventionierung in das rheinland-pfälzische Schulwesen integriert, Schüler zu gewinnen und an diese zu binden. Die Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist hierfür - neben der pädagogischen Bewährung - nicht unbedeutend. Aus diesem Grunde ist es dem Land nicht verwehrt, aber auch ausreichend, den Kommunen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung neben der Beförderungssorge für die Schüler öffentlicher Schulen zusätzlich auch die Beförderungssorge für die Schüler der dem öffentlichen Schulsystem zuzurechnenden Schulen in freier Trägerschaft aufzuerlegen (so auch schon OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1989 - 7 A 8/89.OVG - NVwZ-RR 1990, 199 [200]).

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zu der von ihrer Tochter besuchten, außerhalb des Landesgebietes von Rheinland-Pfalz liegenden Sonderschule in freier Trägerschaft. Denn diese Schule erhält keine Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz nach § 28 PrivSchG. Etwaige Zuschüsse des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Personal- und Sachkosten werden ausweislich der obigen Darlegung vom Beitragsbegriff des § 28 PrivSchG nicht erfasst. Das Gleiche gilt für etwaige Zahlungen im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den Ländern (Art. 107 Abs. 2 GG). Dabei handelt es sich schon nicht um zweckgebundene Zuwendungen im dargestellten Sinne, sondern um allgemeine Deckungsmittel für die Länder. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Johanna-Ruß-Schule in Siegen durch Kinder aus Rheinland-Pfalz in die Berechnungen zum horizontalen Finanzausgleich eingeht. Von daher fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine auch nur mittelbare Bezuschussung dieser Schule durch Rheinland-Pfalz. Schließlich stehen auch etwaige Erstattungsansprüche aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder der Geschäftsführung ohne Auftrag einer Beitragszahlung nach § 28 PrivSchG nicht gleich. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung obliegende Aufgabe der Schülerbeförderung ist in den Schulgesetzen abschließend geregelt. Soweit die Kommunen, danach und so auch im vorliegenden Fall, nicht zu Durchführung der Beförderung auf ihre Kosten verpflichtet sind, fehlt es an der Führung eines fremden Geschäfts sowie an einer Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten.

2. Das hier gefundene Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es verletzt weder Grundrechte der Kläger und ihrer Tochter noch die Privatschulfreiheit, sodass von Verfassungs wegen keine anderweitige Auslegung des § 33 Abs. 1 PrivSchG geboten ist.

Insbesondere ist keine mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) unvereinbare Benachteilung der Kläger und ihrer Tochter gegeben. Dass der Beklagte vergleichbare Fälle wie den der Kläger und ihrer Tochter ungleich behandelt, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die landgesetzliche Regelung und ihre Anwendung führen auch nicht zu einer willkürlichen Benachteiligung der Kläger gegenüber den Erziehungsberechtigten von Kindern, die öffentliche Sonderschulen oder vom Land Rheinland-Pfalz bezuschusste Sonderschulen in freier Trägerschaft besuchen. Insoweit handelt es sich vielmehr um wesensmäßig verschiedene Sachverhalte. Die Ungleichbehandlung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass der Gesetzgeber lediglich dem Besuch der letztgenannten Sonderschulen mit der ausdrücklichen gesetzlichen Übernahmeregelung die insoweit erforderliche gemeinwohlbestimmte Notwendigkeit beigemessen hat. Ferner ist die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Fahrkostenübernahme auch mit Blick auf das elterliche Grundrecht auf Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 1 LV) nicht zu beanstanden. Zwar umfasst dieses Recht grundsätzlich auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schularten bzw. -formen sowie das Verbot, das Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 [183 ff]). Eine Rechtsverletzung scheidet insoweit jedoch schon deshalb aus, weil der Besuch der von den Klägern ausgewählten Sonderschule vom Beklagten ausdrücklich geduldet wird. Ein Anspruch auf Freistellung von den Beförderungskosten, wenn und soweit die Erziehungsberechtigten wie im vorliegenden Fall den Besuch der von der zuständigen Schulbehörde nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SchulG a.F. (jetzt § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG n.F.) für geeignet erklärten Sonderschule aus pädagogischen Gründen ablehnen, kann indessen aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 1 LV weder unmittelbar abgeleitet noch mittelbar begründet werden. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Verletzung des Rechts auf Bildung aus, das der Tochter der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 24 Abs. 1 LV zusteht.

Schließlich lässt sich die von den Klägern begehrte Fahrkostenerstattung auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 28 und 30 LV) herleiten. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die verfassungsrechtliche Pflicht des Landes Rheinland-Pfalz, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen, auf die in Rheinland-Pfalz gelegenen Schulen in freier Trägerschaft beschränkt. Abgesehen davon findet diese Schutzpflicht ihren Grund in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 [68]), nicht aber in dem Recht der Eltern, für ihre Kinder eine beliebige Ersatzschule in freier Trägerschaft wählen zu können. Das schließt es schon im Ansatz aus, dieses Recht für die Begründung einer Verletzung der Privatschulfreiheit heranzuziehen. Im Übrigen besitzt das Land bei der Ausgestaltung der Schutz- und Förderungspflicht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese durch die gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 1 PrivSchG oder deren Anwendung im vorliegenden Fall verletzt ist.

3. Im vorliegenden Fall würde indessen auch die Anwendbarkeit der schulgesetzlichen Bestimmungen den Klägern nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Sonderschüler nach § 33 Abs. 1 Satz 1 PrivSchG in Verbindung mit § 56 SchulG a.F. (jetzt § 69 SchulG n.F.) bezieht sich auf die von ihnen tatsächlich zu besuchende Schule (so in Bezug auf Grund- und Hauptschulen bereits OVG Rh-Pf, Urteil vom 4. November 2003 - 2 A 11232/03.OVG - veröffentlicht in ESOVGRP und DÖV 2004, 352 [LS]). Dies ist für Sonderschüler die von der Schulbehörde nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SchulG a.F. (jetzt § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG n.F.) im konkreten Fall festgelegte Schule (vgl. LT-Dr. 7/2751, S. 74; so ausdrücklich auch noch die ursprüngliche Fassung des § 56 Abs. 1 SchulG vom 6. November 1974 [GVBl. S. 487]); im vorliegenden Fall also allein die Wilhelm-Albrecht-Schule in Höhn. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Auslegung des Zuweisungsbescheides vom 31. Oktober 2001 an, auf die zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.776,16 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Anlagen:

Berechnung für Besoldungsgruppe A 8 (Jahr: 2001)

 A.Ermittlung des Nettoeinkommens:2 Kinder4 Kinder
I.Bruttoeinkommen:  
1.Grundgehalt/Zulagen/Familienzuschlag:  
 Endgrundgehalt A 8 BBesO4.350,714.350,71
 Allgemeine Stellenzulage30,0030,00
 Familienzuschlag verheiratet183,62183,62
 Familienzuschlag 1. Kind164,98164,98
 Familienzuschlag 2. Kind164,98164,98
 Familienzuschlag 3. Kind 218,83
 Familienzuschlag 4. Kind 218,83
 Zusätzlicher Erhöhungsbetrag 3. Kind 203,60
 Zusätzlicher Erhöhungsbetrag 4. Kind 203,60
 Monatliche Bruttobezüge4.894,295.739,15
    
 Monate:  
 Januar4.894,295.739,15
 Februar4.894,295.739,15
 März4.894,295.739,15
 April4.894,295.739,15
 Mai4.894,295.739,15
 Juni4.894,295.739,15
 Juli4.894,295.739,15
 August4.894,295.739,15
 September4.894,295.739,15
 Oktober4.894,295.739,15
 November4.894,295.739,15
 Dezember4.894,295.739,15
 Zwischensumme58.731,4868.869,80
    
2.Urlaubsgeld650,00650,00
3.Sonderzuwendung4.417,255.262,50
4.Einmalzahlung400,00400,00
 Jahres-Bruttobezüge64.198,7375.182,30
    
II.Abzüge:  
1.Lohn-/Einkommenssteuer6.972,009.928,00
2.Kirchensteuer (8%)280,48226,72
3.Solidaritätszuschlag0,000,00
 Zwischensumme7.252,4810.154,72
    
III.Kindergeld6.480,0014.280,00
    
IV.Jahres-Nettoeinkommen63.426,2579.307,58
    
V.Monatliches Nettoeinkommen5.285,526.608,97
    
VI.Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind (DM) 1.323,44
    
B.Bedarf für das 3. und 4. Kind:  
I.Sozialhilfe:  
1.Durchschn. Sozialhilfe-Regelsatz (gewichtet) 358,83
2.Zzgl. 20% für einmalige Leistungen 71,77
3.Zzgl. anteilige Mietkosten (11 qm x 11,75 DM) 129,25
4.Zzgl. anteilige Energiekosten (20% der Kaltmiete) 25,85
 Zwischensumme 585,70
II.Erhöhung gemäß BVerfG ("15% - Betrag") 87,85
    
III.Alimentationsrechtlicher Bedarf (DM) je Kind 673,55
    
IV.Alimentationsrechtlicher Bedarf (DM) für 2 Kinder 1.347,10
    
C.Monatlicher Differenzbetrag (DM) 23,66
    
D.Jahres-Differenz (DM) 283,88
    
E.Jahres-Differenz (Euro) 145,15

Berechnung für Besoldungsgruppe A 8 (Jahr: 2002)

 A.Ermittlung des Nettoeinkommens:2 Kinder4 Kinder
I.Bruttoeinkommen:  
1.Grundgehalt/Zulagen/Familienzuschlag:  
 Endgrundgehalt A ( BBesO2.273,422.273,42
 Allgemeine Stellenzulage15,6815,68
 Familienzuschlag verheiratet95,9695,96
 Familienzuschlag 1. Kind86,2186,21
 Familienzuschlag 2. Kind86,2186,21
 Familienzuschlag 3. Kind 114,35
 Familienzuschlag 4. Kind 114,35
 Zusätzlicher Erhöhungsbetrag 3. Kind 106,39
 Zusätzlicher Erhöhungsbetrag 4. Kind 106,39
 Monatliche Bruttobezüge2.557,482.998,96
    
 Monate:  
 Januar2.557,482.998,96
 Februar2.557,482.998,96
 März2.557,482.998,96
 April2.557,482.998,96
 Mai2.557,482.998,96
 Juni2.557,482.998,96
 Juli2.557,482.998,96
 August2.557,482.998,96
 September2.557,482.998,96
 Oktober2.557,482.998,96
 November2.557,482.998,96
 Dezember2.557,482.998,96
 Zwischensumme30.689,7635.987,52
    
2.Urlaubsgeld332,34332,34
3.Sonderzuwendung2.258,482.690,64
4.Einmalzahlung0,000,00
 Jahres-Bruttobezüge33.280,5839.010,50
    
II.Abzüge 2002:  
1.Lohn-/Einkommenssteuer3.670,005.204,00
2.Kirchensteuer (8%)65,890,00
3.Solidaritätszuschlag0,000,00
 Zwischensumme3.735,895.204,00
    
III.Kindergeld3.696,007.692,00
    
IV.Jahres-Nettoeinkommen33.240,6941.498,50
    
V.Monatliches Nettoeinkommen2.770,063.458,21
    
VI.Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind 688,15
    
B.Bedarf für das 3. und 4. Kind:  
I.Sozialhilfe:  
1.Durchschn. Sozialhilfe-Regelsatz (gewichtet) 187,31
2.Zzgl. 20% für einmalige Leistungen 37,46
3.Zzgl. anteilige Mietkosten (11 qm x 6,09 €) 66,99
4.Zzgl. anteilige Energiekosten (20% der Kaltmiete) 13,40
 Zwischensumme 305,16
II.Erhöhung gemäß BVerfG ("15% - Betrag") 45,77
    
III.Alimentationsrechtlicher Bedarf je Kind 350,93
    
IV.Alimentationsrechtlicher Bedarf für 2 Kinder 701,87
    
C.Monatlicher Differenzbetrag 13,72
    
D.Jahres-Differenz (Euro) 164,61

Berechnung für Besoldungsgruppe A 8 (Jahr: 2003)

 A.Ermittlung des Nettoeinkommens:2 Kinder4 Kinder
I.Bruttoeinkommen:  
1.Grundgehalt/Zulagen/Familienzuschlag:  
 Endgrundgehalt A 8 BBesO2.327,982.327,98
 Allgemeine Stellenzulage16,0616,06
 Familienzuschlag verheiratet98,2698,26
 Familienzuschlag 1. Kind88,2888,28
 Familienzuschlag 2. Kind88,2888,28
 Familienzuschlag 3. Kind 226,04
 Familienzuschlag 4. Kind 226,04
 Zusätzlicher Erhöhungsbetrag (entf. ab April 2003) 0,00
 Monatliche Bruttobezüge2.618,863.070,94
    
 Monate:  
 Januar2.557,482.998,96
 Februar2.557,482.998,96
 März2.557,482.998,96
 April2.618,863.070,94
 Mai2.618,863.070,94
 Juni2.618,863.070,94
 Juli2.618,863.070,94
 August2.618,863.070,94
 September2.618,863.070,94
 Oktober2.618,863.070,94
 November2.618,863.070,94
 Dezember2.618,863.070,94
 Zwischensumme31.242,1836.635,34
    
2.Urlaubsgeld332,34332,34
3.Sonderzuwendung1.884,322.251,90
4.Einmalzahlung185,00185,00
 Jahres-Bruttobezüge33.643,8439.404,58
    
II.Abzüge 2003:  
1.Lohn-/Einkommenssteuer3.782,005.344,00
2.Kirchensteuer (8%)72,320,00
3.Solidaritätszuschlag0,000,00
 Zwischensumme3.854,325.344,00
    
III.Kindergeld3.696,007.692,00
    
IV.Jahres-Nettoeinkommen33.485,5241.752,58
    
V.Monatliches Nettoeinkommen2.790,463.479,38
    
VI.Einkommensdifferenz für das 3. und 4. Kind 688,92
    
B.Bedarf für das 3. und 4. Kind:  
I.Sozialhilfe:  
1.Durchschn. Sozialhilfe-Regelsatz (gewichtet) 190,18
2.Zzgl. 20% für einmalige Leistungen 38,04
3.Zzgl. anteilige Mietkosten (11 qm x 6,19 €) 68,09
4.Zzgl. anteilige Energiekosten (20% der Kaltmiete) 13,62
 Zwischensumme 309,92
II.Erhöhung gemäß BVerfG ("15% - Betrag") 46,49
    
III.Alimentationsrechtlicher Bedarf je Kind 356,41
    
IV.Alimentationsrechtlicher Bedarf für 2 Kinder 712,83
    
C.Monatlicher Differenzbetrag 23,90
    
D.Jahres-Differenz (Euro) 286,84



Ende der Entscheidung

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