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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 2 B 10613/08.OVG
Rechtsgebiete: SchulG


Vorschriften:

SchulG § 56
SchulG § 56 Abs. 1
Das Land Rheinland-Pfalz ist berechtigt, den Zugang von Schülern, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht der Schulpflicht unterliegen, zu öffentlichen Schulen ausschließlich auf Landeskinder zu beschränken.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 B 10613/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Schulaufnahme

hier: einstweilige Anordnung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. Juni 2008, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, der Antragsteller könne aufgrund seiner hessischen Landeszugehörigkeit keinen Anspruch geltend machen, der darauf gerichtet ist, in ein Auswahlverfahren zur Aufnahme an einem der staatlichen Gymnasien in M. einbezogen zu werden. Der Antragsteller kann sich daher auch nicht auf das Vorliegen individueller Härtegründe berufen, die in einem solchen Auswahlverfahren berücksichtigt werden müssten. Hierzu bedürfte es nämlich einer - hier fehlenden -zwingenden Zugangsberechtigung zu einem solchen Auswahlverfahren.

Gemäß § 56 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes - SchulG - ist der Besuch einer Schule Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Pflicht korrespondiert - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat -ein Anspruch rheinland-pfälzischer Schüler gegenüber dem Antragsgegner auf Ermöglichung des gesetzlich vorgeschriebenen Schulbesuchs. Allerdings trifft die vorgesehene Schulpflicht ausschließlich die dem Anwendungsbereich des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes unterliegenden Schüler. Folglich können auch nur sie aus der Schulpflicht abzuleitende Leistungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend machen. Dem Antragsteller als hessischem Landesangehörigen steht eine solche Möglichkeit hingegen nicht offen, da er nicht dem Regelungsbereich der genannten Bestimmung unterworfen ist.

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht gerechtfertigt. Die Ausgestaltung des Schulwesens und die Umsetzung der dazu entwickelten Konzepte im Rahmen der Zuweisung dieses Rechtsgebiets in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder sind primär dazu bestimmt, der Ausbildung und Unterrichtung der im eigenen Land wohnhaften Schüler zu dienen. Diese unterliegen im Land ihres Wohnsitzes der Schulpflicht, die sie grundsätzlich an den öffentlichen Schulen und an den privaten Ersatzschulen dieses Landes zu erfüllen haben (BVerfGE 112, 74 [88]). Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner für das kommende Schuljahr darauf beschränkt, eigenen Landeskindern Zugang zu den öffentlichen Gymnasien im Gebiet der Stadt M. zu verschaffen. Insoweit hat der Antragsgegner schriftsätzlich nochmals substantiiert dargelegt, auch zurzeit noch nicht belegte Schulplätze an dem vom Antragsteller angestrebten ...-Gymnasium würden bis zum Schuljahresbeginn ausschließlich mit bis dahin in M. bzw. Rheinland-Pfalz wohnhaften Schülern belegt. Eine solche konsequente Auswahlpraxis schließt aber eine Verpflichtung zur Berücksichtigung des Antragstellers als hessischem Landeskind aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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