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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 2 E 11030/07.OVG
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG § 52
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG § 63 Abs. 3
GKG § 63
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68
RVG § 2 Abs. 2
RVG § 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 14
1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an.

2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre.

3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

2 E 11030/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bewerbung um eine Beförderungsstelle hier: Streitwertbeschwerde

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 18. Dezember 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richter am Verwaltungsgericht Steinkühler

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2007 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 961,28 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens gerichtete Klage nicht zu niedrig angesetzt. Da im Ergebnis lediglich ein Betrag in Höhe von 961,28 € dem sich aus dem Klageantrag ergebenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG - entspricht, ist der Wert des Streitgegenstandes vielmehr nur in dieser Höhe festzusetzen.

Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Streitsache wird durch die Höhe der Vergütung bestimmt, die seine Bevollmächtigten nach den Vorgaben des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) für seine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren verlangen können. Danach fällt für das in Bezug auf die Einbeziehung des Klägers in das Beförderungsgeschehen des Jahres 2007 durchgeführte Vorverfahren eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - im Folgenden: VV-RVG - in Höhe von 787,80 sowie die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,-- € (Nr. 7002 VV-RVG) an. Zusammen mit der hinzuzurechnenden Umsatzsteuer von 19 % folgt aus diesen Einzelbeträgen eine Gesamtvergütung in Höhe von 961,28 €. Auf diesen Betrag beschränkt sich der Wert des Streitgegenstandes in dem in Rede stehenden Klageverfahren; die demgegenüber von den Bevollmächtigten des Klägers errechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 3.413,16 € entspricht nicht der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG.

Soweit die Erhöhung der Geschäftsgebühr vom 1,3-fachen auf den 2-fachen Satz begehrt wird, widerspricht dies den gesetzlichen Vorgaben für eine Rechtsanwaltsvergütung. Da es sich bei der Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG um eine Rahmengebühr handelt, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 RVG). Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren betreffend das Beförderungsgeschehen des Jahres 2007 nicht erfüllt. Zum einen umfasste der Widerspruch des Klägers denselben Fragenkreis wie das zuvor durchgeführte Klageverfahren betreffend das Beförderungsgeschehen des Jahres 2006. Zum anderen wurde der unmittelbar vor Erlass einer landesweit angeordneten Änderung der Beförderungspraxis eingelegte Widerspruch vom Kläger noch nicht einmal begründet. Der vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht gleichwohl innerhalb der Rahmengebühr der Nr. 2300 VV-RVG zugestandene Gebührensatz des 1,3-fachen liegt von daher bereits an der Grenze des Vertretbaren.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG können die Bevollmächtigten des Klägers nicht beanspruchen, weil dieser Gebührentatbestand, wie die Überschrift des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses deutlich macht, für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, u. a. der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, gilt. Zu einem derartigen gerichtlichen Streitverfahren zählt das Vorverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aber nicht. Für die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren sind vielmehr die Gebührentatbestände des 2. Teils des Vergütungsverzeichnisses maßgeblich. Dementsprechend hat der Kläger insoweit auch zu Recht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG geltend gemacht. Eine für die Vertretung im Vorverfahren zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr enthält das Vergütungsverzeichnis dagegen nicht.

Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ist nicht angefallen. Diese Gebühr entsteht nach der Anmerkung zu dem entsprechenden Gebührentatbestand, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Mit der Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringt diese Vorschrift zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf. Da es insofern lediglich auf den Erfolg der Tätigkeit ankommt, dürfen zwar keine allzu hohen Anforderungen an die Art der anwaltlichen Tätigkeit gestellt werden. Andererseits ergibt sich aus dem Begriff der "Mitwirkung", dass der Rechtsanwalt zumindest einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Erledigung geleistet haben muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007, NVwZ-RR 2007, 497). Entscheidend ist also, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Vorliegend wurde nach Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2007 (6 K 1198/06.KO) durch Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. Februar 2007 die behördliche Praxis der Aufnahme von Bewerbern für das Beförderungsgeschehen zum 18. Mai 2007 so geändert, dass auch der Kläger in den Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgenommen werden konnte. Allein durch diese allgemeine Umstellung der Beförderungspraxis erledigte sich der unmittelbar zuvor eingelegte Widerspruch des Klägers. Das von seinem Bevollmächtigten am 12. Februar 2007 geführte Telefonat mit einem Vertreter des Polizeipräsidiums war für den Eintritt der Erledigung dagegen erkennbar nicht ursächlich.

Aus diesen Gründen war der Streitwert in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen. Zwar hat das Verwaltungsgericht einen höheren Betrag festgesetzt und der Beklagte bislang förmlich keine Streitwertbeschwerde eingelegt. Ist jedoch von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde eingelegt, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert auch von Amts wegen - ggf. auch niedriger - festsetzen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Denn das Verbot der sog. reformatio in peius gilt für das Streitwertbeschwerdeverfahren nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. März 1990, DÖV 1990, 937; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 165 Rdnr. 10, Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 165 Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 68 GKG, Rdnr. 21).

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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