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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 3 A 10767/03.OVG
Rechtsgebiete: LDG, LBG


Vorschriften:

LDG § 11
LDG § 11 Abs. 2
LDG § 11 Abs. 2 Satz 1
LDG § 16
LDG § 16 Abs. 1
LDG § 112
LDG § 112 Abs. 2
LDG § 112 Abs. 2 Satz 2
LDG § 112 Abs. 4
LBG § 85
LBG § 85 Abs. 1
LBG § 64
LBG § 64 Abs. 1
LBG § 64 Abs. 1 Satz 1
LBG § 74
LBG § 74 Abs. 1
LBG § 74 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und einen engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, hat das Vertrauen in eine an Gesetz und Recht orientierte und unvoreingenommene Amtsführung endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 A 10767/03.OVG

In der Disziplinarsache

wegen Disziplinarklage

hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey ehrenamtliche Richterin Polizeiobermeisterin Quint ehrenamtlicher Richter Erster Justizhauptwachtmeister Beicht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der 1971 geborene ... Beklagte steht als Polizeiobermeister im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz.

Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Besuch der Hauptschule schloss er im Jahr 1991 die Ausbildung zum Maschinenschlosser erfolgreich ab. Am 2. September 1991 erfolgte die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz. Dort war er bis Ende Oktober 1997 als Einsatzsachbearbeiter bei der Bereitschaftspolizei tätig. Ab November 1997 wurde er zum Polizeipräsidium R. versetzt und verrichtete seinen Dienst bis zum Verbot der Amtsführung am 21. November 2001 bei der Polizeiinspektion L.. Die Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte am 18. Mai 1998. Zuletzt wurde er am 20. April 2001 dienstlich beurteilt; seine Gesamtleistungen wurden mit C bewertet.

Bereits in den Jahren 1998/1999 war gegen den Beamten ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung anhängig. Das Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt und von dem Dienstvorgesetzten des Beklagten mit Verfügung vom 6. September 1999 gerügt; von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde gemäß § 22 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes - LDG - abgesehen.

Mit Verfügung vom 26. September 2001 leitete der Dienstvorgesetzte gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein, nachdem bekannt geworden war, dass das Amtsgericht Zweibrücken gegen ihn einen Strafbefehl wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen erlassen hatte. Nach dem Einspruch des Beamten gegen den Strafbefehl wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19. November 2001 erweiterte der Dienstvorgesetzte das Verfahren um den Vorwurf, der Beamte habe am 28. April, 11. Juli und 27. Juli 2001 das polizeiliche Computerprogramm POLIS benutzt und den Namen seines Freundes B., gegen den ebenfalls wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ermittelt worden war, abgefragt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Nachdem das Amtsgericht Zweibrücken den Beklagten schließlich mit Urteil vom 6. Februar 2002 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in elf Fällen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt hatte, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und im Juli 2002 um den Vorwurf erweitert, der Beamte sei im Jahr 2002 ohne Genehmigung einer Nebentätigkeit in dem Unternehmen des Vaters von Herrn B. nachgegangen.

Mit der im Oktober 2002 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor, in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des regelmäßigen Erwerbs und der Einnahme von Haschisch und Marihuana. Als Polizeibeamter habe er eine herausgehobene gesetzliche Pflichtenstellung. Er habe sich privat in einem kriminellen Umfeld aufgehalten und die Abwicklung des Rauschgifthandels sei konspirativ erfolgt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er die Erkenntnisse seiner unerlaubten POLIS-Abfrage an seinen Freund B. weitergegeben habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

In seiner Erwiderung räumt er den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln ein: Zu berücksichtigen sei allerdings, dass es sich um weiche Drogen gehandelt und er keine Dritten gefährdet habe. Den Drogenkonsum habe er lange vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingestellt. Auch habe er sich nicht im kriminellen Milieu aufgehalten. Ferner habe er keine Daten aus dem Polizeicomputer an Herrn B. weitergegeben. Bei den Abfrage habe er spielerisch das Computerprogramm ausprobieren wollen. Schließlich habe er keine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt, sondern dem Vater von Herrn B. lediglich unentgeltlich Gefälligkeiten erwiesen.

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2003 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, welches die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Die gegenüber dem Beklagten erhobenen drei Vorwürfe seien begründet. Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln stehe aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 2002 fest. Ferner habe der Beklagte ohne dienstliches Bedürfnis den Namen B. im Computerprogramm POLIS abgefragt, um die gewonnenen Erkenntnisse an seinen Freund weiterzugeben. Die Einlassung, er habe das Computerprogramm lediglich ausprobieren wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Beamte die gewonnenen Erkenntnisse, dass nämlich der Polizeicomputer keinerlei Eintragung über Herrn B. aufwies, an diesen weitergebeben habe. Die gegenteilige Aussage des Zeugen B. sei nicht glaubhaft. Schließlich habe der Beamte ohne die erforderliche Erlaubnis eine Nebentätigkeit bei dem Unternehmen des Vaters von Herrn B. ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um eine Hilfstätigkeit im rein privaten Bereich, sondern um eine mehrfache Aushilfe in dem Gewerbebetrieb gehandelt. Der Beamte habe durch sein Verhalten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört. Dabei mache gerade das Zusammentreffen der geschilderten Straftaten und die wiederholte Nutzung des Polizeicomputers den Beamten im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Wer als Polizeibeamter, dessen originäre Aufgabe es sei, Straftaten aufzuklären, selbst Straftaten begehe und in diesem Zusammenhang nicht einmal davor zurückschrecke, interne Polizeidaten über Mitbeschuldigte abzufragen und diese darüber zu unterrichten, zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn irreparabel. Ein solcher Beamter sei weder den Vorgesetzten und Bediensteten der Polizeiverwaltung noch den Bürgern gegenüber zumutbar. Da dem Beamten keine Milderungsgründe zur Seite stünden, sei die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Er verkenne nicht, durch den Erwerb von Betäubungsmitteln auch gegen seine Pflichten als Polizeibeamter verstoßen zu haben. Dabei sei jedoch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er lediglich weiche Drogen in sehr geringer Menge zum Eigenkonsum erworben und keinen Handel getrieben habe. Der Kontakt zu den Drogenlieferanten habe sich aus dem privaten Freundeskreis heraus ergeben. Ein Teil der Lieferanten habe gewusst, dass er Polizist sei. Er sei dadurch jedoch nicht erpressbar gewesen. Auch die POLIS-Abfragen räume er ein. Er habe jedoch keinerlei Kenntnisse daraus an den Zeugen B. weitergeleitet. Die ihm vorgeworfene ungenehmigte Nebentätigkeit liege im disziplinarrechtlichen Sinne nicht vor. Er sei dem Vater des Zeugen B. lediglich aus Gefälligkeit zur Hand gegangen. Der Grund für die Erlaubnispflichtigkeit einer Nebentätigkeit sei in seinem Fall nicht gegeben, da er infolge der Suspendierung daran gehindert gewesen sei, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung reiche bereits der erste Anschuldigungspunkt aus, die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst zu rechtfertigen. Zu dem Straftatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln komme erschwerend hinzu, dass der Beklagte sich privat in einem kriminellen Umfeld aufgehalten habe. Auch das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass die Abwicklung des Rauschgifthandels konspirativ erfolgt sei. Für einen Polizeibeamten sei damit nicht mehr gewährleistet, dass er die Gesetze zukünftig einhalte. Auch hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zutreffend ermittelt und gewürdigt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Beklagten eingehend angehört und Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einlassungen des Beklagten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorliegenden Personal- und Disziplinarakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Dienst zu entfernen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG).

Diese Wertung beruht auf der Feststellung folgender Dienstvergehen: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln (Haschisch und Marihuana) in elf Fällen, bindend festgestellt durch das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 2002 (§ 16 Abs. 1 LDG); unerlaubte Abfrage im Computerprogramm POLIS ohne dienstliches Bedürfnis; Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt und Dienstvergehen begangen. Dabei liegt das Schwergewicht des Dienstvergehens ohne Zweifel in dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln einschließlich der näheren Tatumstände der Drogenbeschaffung. Bei diesem außerdienstlichen Verhalten handelt es sich deshalb um ein schweres Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des hier zu beurteilenden Falles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Polizisten und das Ansehen der Polizeibeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 85 Abs. 1, 214 Satz 2 LBG).

Jeder Beamte hat die Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG). Dies schließt im Grundsatz die Verpflichtung ein, sein Leben in Einklang mit dem Gesetz zu führen, vor allem nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Zwar kann angesichts der unterschiedlichen Zwecke des Strafrechts und des Disziplinarrechts nicht in jeder schuldhaften Verwirklichung eines Straftatbestandes zwangsläufig ein Dienstvergehen eines Beamten gesehen werden. Der Polizeibeamte unterliegt insofern jedoch wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung. Hiermit ist es gänzlich unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Bei den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes - BTMG - handelt es sich um solche Vorschriften. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das Ziel, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996, E 103, 316 [317]). Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sind daher grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, a.a.O., st. Rspr.).

An dieser disziplinarrechtlichen Bewertung des außerdienstlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er lediglich sogenannte weiche Drogen zum Zwecke des Eigenkonsums erworben hat. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die strafrechtliche Beurteilung von Fällen des Erwerbs oder Besitzes geringer Mengen von Cannabisprodukten in seinem Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) relativiert. Seine Forderung, in solchen Fällen regelmäßig von einer Bestrafung abzusehen, kann zwar auch Auswirkungen auf die disziplinarrechtliche Bewertung eines solchen Sachverhalts haben. Dies ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit, die jeweils besonderen Umstände des Einzelfalles zu würdigen (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 317 f.). Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften gegen das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe, den Erwerb, den Besitz und die Durchfuhr von Cannabisprodukten (§§ 29, 30 BTMG) als solche nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr das besondere gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, mit dem Betäubungsmittelgesetz die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie auch der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren. Der Schutz dieser wichtigen Gemeinschaftsbelange rechtfertige ein umfassendes Verbot bezüglich des Umgangs mit Betäubungsmitteln und weise Verstöße hiergegen zu Recht als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht aus (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 182).

Bei dem Verhalten des Beklagten ist zu seinen Lasten vor allem zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen einmaligen Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, sondern um eine Vielzahl von Erwerbstatbeständen in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum handelt und die Abwicklung der Drogenbeschaffung einen engen Kontakt mit dem Milieu der Drogenlieferanten aufweist. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht auch von einer Einstellung des Verfahrens abgesehen und den Beklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, beschaffte sich der Beklagte die Drogen nicht anonym von ihm unbekannten Personen. Wie aus der Aufzeichnung der Telefongespräche während der Überwachungsmaßnahme vom 19. Februar bis 6. Juni 2001 ersichtlich, konnte er hierzu vielmehr auf einen festen Stamm von Personen aus seinem Bekanntenkreis zurückgreifen: Der Beklagte und seine Drogenlieferanten nannten sich beim Vornamen; die Absprachen erfolgten - konspirativ, wie das Amtsgericht formuliert hat - in einem Szene-Jargon, ohne die Rauschmittel konkret zu bezeichnen; die Lieferanten kannten die Telefonnummern des Beklagten, so dass ohne weiteres Rückrufe erfolgen konnten, sobald die gewünschte Lieferung vorrätig war; teilweise verabredeten sie auch den gemeinsamen Konsum des Rauschgifts (vgl. Wortprotokoll Nr. 1.409 vom 28. Mai 2001: Beklagter, Zeuge B. und Bu.); schließlich wussten der Beklagte und seine Drogenlieferanten auch über persönliche Umstände und Vorfälle bescheid, insbesondere war einem Teil der Lieferanten bekannt, dass der Beklagte Polizist war, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat und sich im Übrigen aus der polizeilichen Vernehmung des C. vom 17. Mai 2001 ergibt ("Der ... ist Polizeibeamter; soweit ich weiß macht er in L. Dienst.").

Vor diesem Hintergrund erhält die Verfehlung des Beklagten ihr entscheidendes Gewicht als besonders schweres außerdienstliches Dienstvergehen dadurch, dass er Polizeibeamter ist, er also im Privaten Handlungen beging, die er von Amts wegen zu verhindern bzw. zu verfolgen hat, und er Kontakt zum Drogenmilieu pflegte, das Gegenstand seiner dienstlichen Aufklärungsmaßnahmen ist. Ein solches Verhalten im außerdienstlichen Bereich erschüttert in ganz erheblichem Maße das Vertrauen des Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit darauf, dass er innerdienstlich sich an Gesetz und Recht orientieren und sein Amt uneigennützig und unvoreingenommen ausüben wird. Die Vertrauensunwürdigkeit folgt wesentlich aus der Gegensätzlichkeit des außerdienstlichen Verhaltens und der spezifischen Dienstpflichten des Beklagten, ohne dass es konkret auf die Frage der Erpressbarkeit des Beklagten ankommen würde, die aber wegen der Vernetzung der Drogenszene über den Bereich ... hinaus ebenfalls nicht auszuschließen ist. Entscheidend ist, dass durch den unerlaubten Erwerb der Betäubungsmittel und die Art und Weise der Verstrickung des Beklagten in das Milieu der Drogenlieferanten nicht ausräumbare Zweifel daran bestehen, ob der Beamte noch auf der Seite von Recht und Gesetz stehen und seine Amtspflichten uneingeschränkt und unvoreingenommen wahrnehmen wird.

Gegenüber diesem auf den Drogenkonsum bezogenen Verhalten treten die beiden anderen Anschuldigungspunkte deutlich zurück, runden jedoch das Bild ab, dass es sich bei dem Beklagten um einen Beamten handelt, bei dem das Vertrauen in die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten merklich erschüttert ist.

Der Beklagte räumt ein, unberechtigt, nämlich ohne dienstliches Bedürfnis, das polizeiliche Computersystem POLIS benutzt und den Namen seines Freundes B. abgefragt zu haben. Dass die drei Abfragen vom 28. April, 11. Juli und 27. Juli 2001 ausschließlich zu Übungszwecken erfolgten, bezweifelt der Senat angesichts von insgesamt 214 Anmeldungen des Beklagten in dem vom Landeskriminalamt ausgewerteten Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001 (vgl. Bl. 26 d. VA) und des zeitlichen Zusammenhangs der Abfragen mit den gemeinsam mit B. begangenen Drogendelikten ebenso wie das Verwaltungsgericht. Darüber hinaus kann dem Beklagten allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung, die gewonnenen Erkenntnisse nicht an seinen Freund weitergegeben zu haben, nicht wiederlegt werden, da die in POLIS gespeicherten Daten über die dem Beklagten und dem Zeugen B. ohnehin bekannten Informationen - etwa über laufende Ermittlungsverfahren - nicht hinausgingen, wie die Erläuterungen des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung ergeben haben.

Ferner hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugegeben, regelmäßig im Betrieb des Bo. ausgeholfen zu haben. Soweit er diese Tätigkeit als Gefälligkeit aufgefasst und deren Entgeltlichkeit bestritten hat, widerspricht dies zum einen den glaubhaften Bekundungen des ehemaligen Vorgesetzten des Beklagten, Polizeihauptkommissar Jung, vom 17. Juni 2002 und vom 9. Juli 2002 (Bl. 81 und 90 f. d. VA); danach habe der Beklagte ihm bedeutet, er müsse wegen seiner Suspendierung und der erfolgten Gehaltskürzung nebenher hart arbeiten, um seinen täglichen Lebensbedarf zu decken. Im Übrigen ändert die Einlassung des Beklagten nichts an der Genehmigungspflichtigkeit der von ihm ausgeübten Tätigkeit, da es sich um die Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBG). Die danach erforderliche Genehmigung hat der Beklagte pflichtwidrig nicht eingeholt. Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beklagten allerdings zuzugestehen, dass der mit dem Nebentätigkeitsrecht hauptsächlich verfolgte Zweck, die volle Hingabe des Beamten an den Beruf sicherzustellen, hier infolge der Suspendierung nicht beeinträchtigt war.

Was das disziplinarrechtliche Gewicht der festgestellten Dienstvergehen anbelangt, kommt der Senat wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Dienst zu entfernen war (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Zu Lasten des Beklagten wirkt sich insbesondere aus, dass er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt hat, das zu verhindern bzw. zu verfolgen Aufgabe seines Amtes war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1985, DokBer B 1985, 147 und Juris; Urteil vom 22. Mai 1996, NVwZ-RR 1997, 635). Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht gegeben. Die von dem Beklagten geschilderten Schlafstörungen als Folge des Nachtdienstes und der Verarbeitung des Verkehrsunfallgeschehens aus dem Jahr 1999 vermögen einen derart nachhaltigen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, verbunden mit einer massiven Verstrickung in die Drogenszene nicht zu entschuldigen. Der Umstand, dass der Beklagte nach der Entdeckung der Taten den Rauschgiftkonsum eingestellt hat, mag zwar Bedenken hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit ausräumen, ändert jedoch nichts an dem eingetretenen Verlust des Vertrauens in eine uneigennützige und unvoreingenommene, nur an Gesetz und Recht orientierte Amtausübung. Schließlich kommt erschwerend hinzu, dass der Beklagte bereits durch die Verfügung des Polizeipräsidiums R. vom 6. September 1999, ausgehändigt am 5. Oktober 1999 und deshalb verwertbar entsprechend § 112 Abs. 4 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 2 LDG, wegen der Straftat der Urkundenfälschung gerügt und nachdrücklich an die Einhaltung der Dienstpflichten erinnert worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 1 LDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 109 Abs. 1 LDG).

Ende der Entscheidung

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