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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 3 B 10854/03.OVG
Rechtsgebiete: LDG, LBG, AO


Vorschriften:

LDG § 8
LDG § 8 Abs. 1
LDG § 11
LDG § 11 Abs. 2
LDG § 11 Abs. 2 S. 1
LDG § 45
LDG § 45 Abs. 1
LDG § 45 Abs. 1 S. 1
LDG § 45 Abs. 2 S. 1
LDG § 80
LDG § 80 Abs. 1
LDG § 80 Abs. 2
LDG § 80 Abs. 2 S. 2
LDG § 90
LBG § 64
LBG § 64 Abs. 1
LBG § 64 Abs. 1 S. 3
AO § 89
1. Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Finanzbeamten wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.

2. Im gerichtlichen Eilverfahren gegen eine vorläufige Dienstenthebung sind auch Tatsachen, die erst während des Eilverfahrens durch Ausdehnungsverfügungen zum Gegenstand des laufenden Disziplinarverfahrens gemacht werden, bei der Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

3 B 10854/03.OVG

In der Disziplinarsache

wegen Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 3. Juli 2003, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der Beratung vom 23. April 2003 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die nach § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 90 des Landesdisziplinargesetzes - LDG - zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnungen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 1 LDG bestehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Ferner kann sie unter derselben Voraussetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 LDG anordnen, dass dem betreffenden Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird. Die Voraussetzungen beider Normen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat durch das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen die ihm obliegenden Pflichten in so schwerwiegender Weise verletzt, dass auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 LDG aller Voraussicht nach seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich sein wird.

Der Antragsteller räumt im Rahmen der Beschwerde selbst ein, durch unbefugte Hilfe in Steuersachen, Schlussbearbeitung von ihm selbst erstellter Steuererklärungen Dritter und Entgegennahme eines geringen Entgelts in drei Fällen ein Dienstvergehen begangen zu haben. Daher kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen, zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.

Der Einwand des Antragstellers, das von ihm begangene Dienstvergehen habe ein zu geringes Gewicht, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Dienstentfernung im Hauptsacheverfahren begründen zu können, greift nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 10. April 2003 - 3 A 10313/03.OVG - und vom 25. Oktober 1999 - 3 A 10790/99.OVG -, beide Entscheidungen in ESOVGRP veröffentlicht) stellt die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen, wenn sie von einem Finanzbeamten begangen wird, schon grundsätzlich ein schwerwiegendes, den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG beeinträchtigendes Dienstvergehen dar. Erbringt nämlich ein Finanzbeamter für einzelne Personen steuerberatende Dienstleistungen, die den Rahmen der gegenüber allen Bürgern bestehenden finanzbehördlichen Beratungspflicht (§ 89 AO) überschreiten, setzt er nicht nur sich selbst, sondern auch die Finanzverwaltung insgesamt dem Verdacht aus, sich zum Nachteil des öffentlichen Interesses an vollständiger Steuererhebung und zum Vorteil bestimmter Steuerpflichtiger zu verwenden. Ein derartiger Anschein untergräbt das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Finanzbeamten, hat aber auch zerstörerische Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Finanzverwaltung sowie auf die allgemeine Steuermoral und Steuerehrlichkeit. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die unbefugte Hilfeleistung den Begünstigten letztlich einen rechtswidrigen Steuervorteil verschafft oder zu persönlicher Bereicherung des Finanzbeamten führt. Denn die vertrauensschädigende Wirkung geht von der Erwartung interessierter Kreise aus, sich durch die Inanspruchnahme gerade eines der Finanzverwaltung angehörenden "Steuerberaters" Vorteile gegenüber anderen Steuerpflichtigen zu Lasten der Staatskasse verschaffen zu können. Ob sich diese Erwartung verwirklicht, werden die Begünstigten angesichts der Komplexität des Steuerrechts häufig ohnehin nicht beurteilen können. Der durch steuerberatende Tätigkeit von Finanzbeamten generell bewirkte Ansehens- und Vertrauensverlust verstärkt sich naturgemäß, wenn der betreffende Beamte für die Steuerveranlagung zuständig ist und von ihm selbst oder unter seiner Mithilfe verfasste Steuererklärungen abschließend bearbeitet. Denn der böse Schein parteiischer Amtsführung wird besonders genährt, wenn nicht nur dienstlich erworbenes Wissen des Amtswalters privaten Interessen dienstbar gemacht wird, sondern dies zusätzlich in einem Bereich geschieht, in dem der Beamte hoheitliche Entscheidungen trifft und so gleichsam als "Richter in eigener Sache" wirken kann.

Spätestens dann, wenn eine derart qualifizierte Beratungstätigkeit eines Finanzbeamten durch ihre Dauer und die Anzahl der von ihr profitierenden Personen auch noch eine gewisse öffentliche Breitenwirkung gewonnen hat, kommt ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG und damit eine Dienstentfernung im Hauptsacheverfahren in Betracht. So liegt der Fall hier.

Nach Aktenlage (s. die Enthebungsanordnung vom 06. Februar 2003 sowie die Ausdehnungsverfügungen vom 11. Juni und 16. Juni 2003) besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Rahmen einer Disziplinarklage überführt werden kann, zumindest in den Jahren 1992 bis 1999 zahlreiche Steuererklärungen für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen selbst erstellt und teilweise auch abschließend bearbeitet zu haben.

Der Senat ist insoweit befugt, auch die in den Ausdehnungsverfügungen bezeichneten Sachverhalte bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, nachdem er dem Antragsteller hierzu rechtliches Gehör gewährt hat. Das Wesen der nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LDG erforderlichen Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nötigt dazu, alle disziplinarerheblichen Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren voraussichtlich Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein werden. Hierzu zählen auch Handlungen, die vor Erlass einer Abschlussentscheidung durch Ausdehnungsverfügungen in das Disziplinarverfahren einbezogen worden sind (s. § 24 Abs. 1 LDG).

Die Beweisführung des Antragsgegners betreffend die Fertigung zahlreicher fremder Steuererklärungen durch den Antragsteller erscheint bei summarischer Prüfung im Eilverfahren durchaus schlüssig. Sie stützt sich neben den Zeugenaussagen einzelner Steuerpflichtiger gegenüber der Staatsanwaltschaft vor allem auf eine Analyse des Erscheinungsbildes der in Rede stehenden Steuererklärungen (s. Bl. 27f. GA). Dieses weist eine Vielzahl von aufschlussreichen Übereinstimmungen mit Steuererklärungen des Antragstellers auf. Daher wird die Überzeugungskraft eines solchen Augenscheinsbeweises entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass einzelne der übereinstimmenden Merkmale allgemein gebräuchlich sein mögen.

Soweit der Antragsteller demgegenüber bestreitet, jemals eine Steuererklärung für Dritte selbst erstellt zu haben (Bl. 4 GA) und im übrigen behauptet, in weit weniger als den vom Antragsgegner angenommenen Fällen unerlaubte Hilfe durch Beratung geleistet zu haben, handelt es sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ersichtlich um Schutzbehauptungen.

Dies gilt zunächst für seine zum Gegenstand der Beschwerdebegründung gemachten Angaben in der Stellungnahme vom 03. Februar 2003 zur Anhörung im Verwaltungsverfahren. Danach soll beispielsweise die Steuerpflichtige K. jeweils mit den fertig ausgefüllten Steuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 ins Finanzamt gekommen sein; er habe ihr lediglich dabei geholfen, den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten als Anlage zur Steuererklärung zu fertigen (Bl. 13 GA). Dass dies nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich nach zutreffender Ansicht des Antragsgegners aus einem Vergleich der für 1998 abgegebenen Steuererklärung der Eheleute K. mit der des Antragstellers für 1994. Diese Steuererklärungen weisen Gemeinsamkeiten auf, die über reine Zufälligkeiten hinausgehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass beide vom Antragsteller gefertigt sind. Sie sind nicht nur erkennbar auf Schreibmaschinen mit identischen Typen geschrieben; auch die Religionsbezeichnung (rk), die Schreibweise mehr als dreistelliger Zahlen (ohne Dezimalpunkt) sowie die (Mit-)Benutzung des grau unterlegten Feldes im Antragsformular, die Reihenfolge Institution - Betrag sowie die Betragsbezeichnung (,--) bei der Spendenangabe sind gleich.

Ähnlich unglaubhaft sind die Einlassungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 01. Juli 2003 betreffend die Abfassung von Steuererklärungen für die in der Ausdehnungsverfügung vom 11. Juni 2003 bezeichneten Personen. Hier räumt er zum Beispiel ein, den Steuerpflichtigen G. aus der Zeit des Jugend-Roten-Kreuzes zu kennen, bestreitet aber "mit Entschiedenheit", diesem jemals in steuerlichen Angelegenheiten geholfen zu haben. Vergleicht man aber dessen Steuererklärung für 1997 mit derjenigen des Antragstellers für 1994 und der der Eheleute K. für 1998, so sind die vorbeschriebenen Gemeinsamkeiten auch hier feststellbar; besonders deutlich wird dies an den Spendenangaben der Eheleute K. und des Herrn G.: Beide sollen jeweils 100 DM an SOS und DRK gespendet haben; Institution und Betrag sind in identischer Schreibweise vollständig in dem an sich nicht zur Benutzung vorgesehenen grauen Feld des Antragsformulars vermerkt. Ganz erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers ergeben sich auch aus seiner Einlassung zum Steuerfall S. Diesen Steuerpflichtigen will er überhaupt nicht kennen. Gleichwohl weist dessen Steuererklärung für 1994 alle oben beschriebenen Gemeinsamkeiten mit derjenigen des Antragstellers für 1994 auf; zusätzlich ist auch noch die Schreibweise für am 01. Januar eines Jahres beginnende Zeiträume identisch: Während der Antragsteller sonst einstellige Monatszahlen um eine Null ergänzt (z.B. 13.09.75), unterlässt er dies in seiner Steuererklärung, wenn er den 1. Januar als Beginn eines Zeitraums angibt (z.B. 1.1.-31.12. in Spalte 37 des Mantelbogens der Steuererklärung von 1994). Die gleiche Besonderheit findet sich in Spalte 97 des Mantelbogens der Steuererklärung S. für 1994 (1.1.-31.08.).

Nach alledem ist derzeit nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren gelingen könnte, den Vorwurf, für eine Vielzahl von Personen zahlreiche Steuererklärungen gefertigt zu haben, zu widerlegen.

Die überwiegende Zahl der fraglichen Steuererklärungen ist vom Antragsteller auch in der Zeit vor seinem Ausscheiden aus der Arbeitnehmerstelle für die Bearbeitung von Steuererklärungen am 01. September 1997 erstellt worden. Hat er damit die unbefugte Hilfeleistung überwiegend in seinem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich geleistet, so kann er sich nicht darauf berufen, dass der Senat im Urteil vom 10. April 2003 (aaO.) von einer Dienstentfernung des dort wegen unbefugter Hilfe in Steuersachen beschuldigten Finanzbeamten unter anderem deshalb abgesehen hat, weil dieser nicht für die Steuerveranlagung zuständig war.

Die Wahrscheinlichkeit einer Dienstentfernung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird weiter dadurch erhöht, dass er ausweislich der Enthebungsanordnung sowie der Ausdehnungsverfügung vom 11. Juni 2003 jeweils in mehreren Veranlagungszeiträumen die von ihm erstellten Steuererklärungen für dreizehn Einzelpersonen und drei Ehepaare abschließend bearbeitet hat. Der Vertrauensverlust, der mit einer derartig engen, durch die Bearbeiterangabe auf dem jeweiligen Steuerbescheid auch nach außen erkennbaren Verquickung privater Gefälligkeit und amtlicher Befugnisse einhergeht, kann kaum überschätzt werden. Er wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass Steuerverkürzungen oder -hinter-ziehungen bisher nicht nachgewiesen worden sind.

Auch soweit der Antragsteller nach Umsetzung auf die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet hat, entlastet ihn der seitdem mangelnde Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben nicht. Denn es bestehen ausreichende, durch die Ausdehnungsverfügung vom 16. Juni 2003 zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachte Anhaltspunkte dafür, dass er während dieser Zeit außerhalb seines dienstlichen Zuständigkeitsbereichs Einfluss auf die Bearbeitung der von ihm erstellten Steuererklärungen genommen hat, indem er die Daten unter Verwendung des Kennwortes dieses Kollegen direkt in die Datei EST ein- und danach freigab (s. die Zeugenaussage des Finanzbeamten Kr. <Bl. 99f. GA> und auch die eigenen Einlassungen des Antragsstellers im Schriftsatz vom 01. Juli 2003). Ob dies - wie der Antragsteller behauptet - aus Gutmütigkeit zur Entlastung seines Kollegen auf dessen Initiative geschah, kann letztlich dahin stehen. Denn die Bearbeitung selbst gefertigter fremder Steuererklärungen außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit unter Verstoß gegen interne Anweisungen über die Zugriffsrechte für EDV-Anlagen offenbart ungeachtet ihrer sonstigen Motivation ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit des Beamten.

Berücksichtigt man weiter, dass der Antragsteller - wie er selbst einräumt - in drei Fällen für seine "Dienstleistungen" Geld zwar nicht gefordert, aber doch angenommen und damit zusätzlich zumindest den Anschein korrupten Verhaltens erweckt hat, spricht derzeit alles dafür, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Daran vermögen angesichts der Dauer und Häufigkeit des dienstpflichtwidrigen Verhaltens auch die bisher beanstandungsfreien, überdurchschnittlich beurteilten Leistungen des Antragstellers nichts zu ändern.

Rechtfertigen daher schon Art und Umfang der steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers die Prognose einer Dienstentfernung im Hauptsacheverfahren, erübrigt sich im Eilverfahren eine Erörterung des ebenfalls disziplinarwürdigen außerdienstlichen Verhaltens, das dem seit ca. drei Jahren dienstunfähig erkrankten Antragsteller in der Ausdehnungsverfügung vom 16. Juni 2003 zu Last gelegt wird.

Begegnet die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers somit keinen ernstlichen Zweifeln, gilt Gleiches für die auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 LDG angeordnete und unter identischen tatbestandlichen Voraussetzungen stehende Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers.

Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller eine teilzeitbeschäftigte Ehefrau, aber keine unterhaltspflichtigen Kinder hat, ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Dienstbezüge des Antragstellers um 847 € (39,44 %) zu kürzen, im Hinblick auf das eingeschränkt fortgeltende Alimentationsprinzip nicht zu beanstanden, zumal die Kürzung deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze liegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 101 Abs. 1 LDG.

Ende der Entscheidung

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