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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 3 B 11367/06.OVG
Rechtsgebiete: GG, BDSG, GVG, StPO, POG, LBG, LDG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13
BDSG § 28 Abs. 3 Nr. 1
BDSG § 28 Abs. 3 Nr. 2
BDSG § 28 Abs. 3
BDSG § 28
BDSG § 43 Abs. 2 Nr. 4
BDSG § 43 Abs. 2
BDSG § 43
GVG § 152 Abs. 2 Satz 1
GVG § 152 Abs. 2
GVG § 152
StPO § 105
POG § 85
POG § 87
LBG § 64
LBG § 73
LBG § 74 Abs. 1 Nr. 2
LBG § 74 Abs. 1
LBG § 74
LBG § 214
LDG § 29 Abs. 1 Satz 1
LDG § 29 Abs. 1 Satz 2
LDG § 29 Abs. 1
LDG § 29
LDG § 32 Abs. 1 Satz 2
LDG § 32 Abs. 1
LDG § 32 Abs. 2
LDG § 32 Abs. 3
LDG § 32
1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen.

2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts darf durch den Ermittlungsführer selbst vollzogen werden, wenn dieser den Status einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG hat. Hierbei ist er nicht auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.

3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2006, 1282).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

3 B 11367/06.OVG

In der Disziplinarsache

wegen Disziplinarrechts

hier: Antrag auf Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2007, an der teilgenommen haben

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den aufgrund der Beratung vom 18. September 2006 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beteiligte jeweils zur Hälfte.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht die am 12. Oktober 2006 erfolgte Vollziehung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entgegen. Angesichts der Schwere des mit einer derartigen Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) steht dem Antragsgegner und der Beteiligten ein Recht auf obergerichtliche Überprüfung zu. Diese hat auch nach Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz - LDG - statthaften Beschwerde zu erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2006 - 3 B 10745/06.OVG -).

Der angefochtene Beschluss ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzt weder den Antragsgegner noch die Beteiligte in ihren Rechten.

Entgegen deren Auffassung hat die Beschwerde nicht bereits deshalb Erfolg, weil der Antragsteller ihre Zurückweisung im Hinblick auf die Beteiligte nicht ausdrücklich beantragt hat. Ein derartiger Prozessantrag ist nicht zwingend erforderlich. Der Senat hat vielmehr von Amts wegen nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen, ob die Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts zulässig und begründet ist (vgl. § 21 LDG i.V.m. §§ 86 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts leidet an keinem Verfahrensfehler. Insbesondere werden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten genau genug bezeichnet. Im angefochtenen Beschluss wird, soweit mit der Beschwerde gerügt, die Durchsuchung "der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohnräume, Geschäftsräume bzw. sonstiger Nebenräume" unter der Anschrift des Antragsgegners angeordnet. Damit ist der räumliche Anwendungsbereich des Durchsuchungsbeschlusses hinreichend deutlich bestimmt worden. Welche Räume im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehen, konnte im Einzelnen erst bei der Vollziehung festgestellt werden.

Der von der Beteiligten in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, ihr Schlafzimmer sei, obwohl es in ihrem Alleingewahrsam stehe, in rechtswidriger Weise durchsucht worden, lässt sich bei der vorliegend allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung nach Auswertung der vorgelegten Disziplinarakte nicht belegen. Dieser Rüge ist der Ermittlungsführer, Kriminalhauptkommissar H., mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2006 mit detaillierten Angaben, die sich mit seinen Aussagen in dem von ihm am Tag nach der Durchsuchung gefertigten Bericht decken, glaubhaft entgegengetreten. Gleiches gilt in Bezug auf die Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses, die nach dem Vortrag der Beteiligten ihr gegenüber unterblieben sei. Auch diesem Vorwurf widerspricht der Ermittlungsführer. Ihr sei die Übergabe einer Ausfertigung des Beschlusses zu Beginn der Durchsuchung angeboten worden. Nachdem sie auf die Aushändigung verzichtet habe, sei der Beschluss für sie sichtbar auf dem Esszimmertisch abgelegt worden (vgl. zum Vorstehenden: Vermerke vom 13. Oktober und 3. November 2006, Bl. 62a und 98 der Verwaltungsakte). Der Senat sieht keinen Anlass, die substantiierten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Ermittlungsführers in Zweifel zu ziehen, zumal die Beteiligte seiner ausführlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht weiter entgegen getreten ist.

Der Ermittlungsführer und die zur Unterstützung von ihm herangezogenen Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Westpfalz durften den angefochtenen Beschluss auch vollziehen. Zuständig für die Ausführung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts sind gemäß § 32 Abs. 3 LDG die nach der Strafprozessordnung - StPO - dazu berufenen Behörden. Dies sind neben der Staatsanwaltschaft selbst auch deren Ermittlungspersonen (§ 105 StPO i.V.m. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz). Zum letztgenannten Personenkreis zählt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der zu § 152 Abs. 2 Satz 1 GVG ergangenen Landesverordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. S. 509) der Ermittlungsführer als Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium Westpfalz.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beteiligten war der Ermittlungsführer auch befugt, den Durchsuchungsbeschluss im Saarland zu vollziehen. Eine Inanspruchnahme von saarländischen Polizeibeamten im Wege der Amtshilfe war nicht erforderlich. Die durch §§ 85, 87 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz auf den jeweiligen Polizeibezirk bzw. das Gebiet des Landes beschränkte räumliche Zuständigkeit von rheinland-pfälzischen Polizeibeamten im Rahmen der Gefahrenabwehr gilt für Maßnahmen nach der Strafprozessordnung nicht, sofern diese wegen der Notwendigkeit von einheitlichen Ermittlungen erforderlich erscheinen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland abgeschlossenen Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung, StAnz. 1992 S. 327). Amtshandlungen von rheinland-pfälzischen Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer Strafverfolgung sind deshalb auch im Saarland zulässig, wenn die Maßnahmen - wie hier - im Benehmen mit der örtlich zuständigen Polizeibehörde durchgeführt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Vollziehung einer disziplinarrechtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, da insofern - wie § 32 Abs. 3 LDG deutlich macht - die Vorschriften der Strafprozessordnung und nicht diejenigen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Anwendung finden.

Soweit der - nach Auffassung des Antragsgegners und der Beteiligten zu späte - Zeitpunkt der Durchführung des Beschlusses gerügt wird, hat der Antragsteller sein Recht auf Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses schon deshalb nicht eingebüßt, weil ihm hierfür eine Frist bis 31. Oktober 2006 eingeräumt worden war. Diese hat er mit der am 12. Oktober 2006 erfolgten Durchsuchung zweifelsfrei nicht überschritten. Zudem gab es, entgegen der Vermutung des Antragsgegners, einen sachlichen Grund, mit der Vollziehung einige Wochen zuzuwarten. Nach den Angaben des Ermittlungsführers war er bis Anfang Oktober 2006 urlaubsbedingt abwesend. Er sei erst nach Wiederaufnahme seines Dienstes mit den Ermittlungen wegen des Verdachts von ungenehmigten Nebentätigkeiten des Antragsgegners betraut worden und habe die ersten Tage nach seiner Rückkehr zur Vorbereitung der Durchsuchung benötigt (vgl. Vermerk vom 3. November 2006, Bl. 98 ff. der Verwaltungsakte).

Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht durfte, soweit hier in Streit stehend, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LDG die Durchsuchung der Wohnung und der dazu gehörenden Kellerräume des Antragsgegners und der Beteiligten sowie die Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel anordnen. Angesichts des mit einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 1 GG) darf die Anordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LDG zwar nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde (vgl. für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 27 Bundesdisziplinargesetz: BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006, NVwZ 2006, 1282). Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Verdacht für das Vorliegen eines vom Antragsgegner begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens ebenso gegeben wie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, der Beamte habe das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen, wobei für die obergerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2002, NVwZ-RR 2003, 294). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Antragsgegner in dringendem Verdacht gestanden, durch das Betreiben eines Internethandels in einem erheblichen Umfang eine Nebentätigkeit auszuüben, ohne die hierfür nach § 73 Landesbeamtengesetz - LBG - erforderliche Genehmigung beantragt zu haben bzw. sie zu besitzen. Derartige Verdachtsmomente haben sich zunächst aus den vom Antragsteller mit Hilfe einer Internetrecherche über "Google" in Erfahrung gebrachten, allgemein zugänglichen Angaben ergeben. Die dabei erhaltenen Hinweise auf einen unter der E-Mail-Adresse und dem Festnetzanschluss des Antragsgegners betriebenen Versandhandel ließen einen zu weiteren Ermittlungen nötigenden Anfangsverdacht ohne Weiteres zu (vgl. hierzu den Auszug aus der Suchabfrage, Bl. 1 bis 5 der Verwaltungsakte).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beteiligten scheitert das Vorliegen eines dringenden Verdachts im Sinne der oben dargestellten Grundsätze nicht an einem Verwertungsverbot der sodann vom Antragsteller von der Internet-Plattform "eBay" eingeholten Auskunft. Insbesondere stehen datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Auswertung der vom Antragsteller zur wesentlichen Grundlage seines Durchsuchungs- und Beschlagnahmeantrags gemachten Auskunft vom 25. August 2006 und der als Anlage in elektronischer Form übermittelten Dateien nicht entgegen.

Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller abgefragten Daten ist § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift bedient sich der Ermittlungsführer der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Er kann nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 LDG u. a. schriftliche Äußerungen von Zeugen einholen und Akten und Urkunden beiziehen. Da die Aufzählung - wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt - nicht abschließend ist, können darüber hinaus auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG auch elektronische Dateien eingesehen und die abgespeicherten Daten für weitere Ermittlungen ausgewertet werden. Somit ist das Übermittlungsersuchen des Antragstellers und die Nutzung der übermittelten Daten durch ihn datenschutzkonform.

Gleiches gilt für die Übermittlung der durch "eBay" auf dem zentralen Rechner dieser Internet-Plattform elektronisch gespeicherten Zugangskennungen, nach denen auf dem Namen des Antragsgegners bzw. der Beteiligten die Waren an- und verkauft wurden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 3 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -. Nach dieser Regelung ist die Übermittlung oder Nutzung von personenbezogenen Daten für einen anderen als der Erfüllung eigener Geschäftszwecke dienenden Zweck zulässig zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG dar. Die dienstrechtlichen Belange verdienen insofern grundsätzlich keinen geringeren Schutz als das öffentliche Interesse daran, strafrechtlich relevante Handlungen (z. B. im Rahmen von Internet-Auktionen) durch die Weitergabe von Daten, die geeignet sind, allein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen den Nachweis einer Straftat zuzulassen, zu ermöglichen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG). Die Disziplinarbefugnis des Dienstherrn darf nicht schon deshalb leer laufen oder auch nur schwere Einbußen erleiden, weil die für das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen infolge einer strikten Wahrung des Datenschutzes durch eine Internet-Plattform wie "eBay" von wesentlichen Informationen über Dienstvergehen ihrer Beamten abgeschnitten wären. Dieses schutzwürdige Interesse des Antragstellers ist allerdings mit dem Recht des Antragsgegners und der Beteiligten auf informationelle Selbstbestimmung, d. h. selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, abzuwägen.

Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ebenfalls einen hohen, letztlich in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wurzelnden Rang hat (BVerfGE 65, 1 ff.), würde ein absoluter Vorrang der dienstrechtlichen Belange dem Rangverhältnis der betroffenen Schutzgüter nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund ist bei der Abfrage von personenbezogenen Daten im Rahmen von Disziplinarermittlungen in Anlehnung an die in § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG ausdrücklich als Zulässigkeitsgrund angegebene Strafverfolgung in erster Linie darauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare Überprüfung in Rede stehen, ihrer Art nach oder aus Gründen des Einzelfalles von erheblichem disziplinaren Gewicht sind. Dieses Gewicht muss eine nähere dienstrechtliche Prüfung der zugrunde liegenden Informationen grundsätzlich als unabweisbar erscheinen lassen. Von Letzterem ist in der Regel auszugehen, wenn für die Disziplinarbehörde auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung die dem Datenschutz unterliegenden Informationen generell geeignet sein könnten, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen. Von derart gewichtigen Gründen wird man jedoch vorliegend ausgehen müssen.

Die noch vor der schriftlichen Anfrage bei "eBay" vom Antragsteller mittels einer Internet-Suchmaschine in Erfahrung gebrachten Informationen gaben, wie bereits dargestellt, Grund zu der Annahme, der Antragsgegner gehe in erheblichem Umfang einer gewerblichen Tätigkeit in Form eines Internet-Versandhandels nach. Bei dieser Sachlage entsprach es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung zunächst eine schriftliche Auskunft über die von "eBay" elektronisch gespeicherten Zugangskennungen sowie Anzahl und Umfang der unter den verschiedenen Kennungen erfolgten Transaktionen einzuholen. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt durfte der Antragsteller - wie später noch auszuführen ist - mit Recht davon ausgehen, dass im Falle des Nachweises einer ungenehmigten Nebentätigkeit, möglicherweise sogar während der Zeit einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst, die disziplinare Höchstmaßnahme im Raum steht.

Selbst wenn bei der eingeholten Auskunft datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären, bestünde in Bezug auf die so erhaltenen Daten über Transaktionen des Antragsgegners aber auch kein Verwertungsverbot. Ausschlaggebend hierfür ist die Wertung des Gesetzgebers, der in der unzulässigen Abfrage von persönlichen Daten grundsätzlich nur eine Ordnungswidrigkeit - und nicht eine Straftat - sieht (vgl. § 43 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Nach der gesetzgeberischen Wertung sind in Widerspruch zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG erhaltene Daten von daher grundsätzlich einer Aus- und Verwertung zugänglich.

Nach der danach in zulässiger Weise erhaltenen Auskunft vom 25. August 2006 war der Antragsgegner dringend verdächtig, während der Jahre 2003 bis 2006 in weit über tausend Fällen mit im Wesentlichen neuwertiger Ware gehandelt zu haben. Dabei handelt es sich überwiegend um sog. Filofax-Terminplaner und Kleidungsstücke der Firma "P.". Sowohl An- als auch Verkauf der Ware fand nach den übersandten Listen nahezu durchgehend in einem Zeitraum statt, in dem der Antragsgegner wegen angeblicher Erkrankungen keinen Dienst verrichtete. Damit bestanden über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen weit hinausreichende Verdachtsgründe für die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit trotz ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit. Dies gilt insbesondere für die Zeit von Anfang 2003 bis zur vorläufigen Suspendierung des Antragsgegners im früheren Disziplinarverfahren am 1. September 2004 und nach der zum 2. Januar 2006 erfolgten Aufforderung zum Dienstantritt. Die allein in diesen Zeiträumen belegten An- und Verkäufe übersteigen nach Art und Umfang deutlich die Grenze der Verwaltung von Gegenständen privaten Vermögens im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBG.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses war nach Aktenlage auch weitgehend auszuschließen, dass die Beteiligte (und nicht der Antragsgegner) den Internethandel betreibt. Der Antragsgegner selbst hat diese anlässlich seiner Begutachtung durch Professor Dr. B. als herzkrank, gehbehindert und dement bezeichnet. Es lagen insoweit nicht - wie der Antragsgegner meint - "offensichtlich" falsch zitierte Angaben vor, zumal die entsprechenden Bemerkungen im Gutachten an zwei Stellen wiedergegeben werden (vgl. das Gutachten vom 20. März 2006, S. 2 und 6). Weitere Ermittlungen, ob der Internethandel tatsächlich durch eine 80-jährige Frau in dem vorliegenden Umfang allein durchgeführt werden konnte (was nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist), waren für die Vorinstanz nicht veranlasst. Insbesondere hätte eine noch vor der Durchsuchungsanordnung hierzu eingeholte Stellungnahme des Antragsgegners den Ermittlungszweck gefährdet.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, der bei einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung stets zu beachten ist, nicht verletzt. Die Maßnahme war geeignet, den Nachweis einer ungenehmigten Nebentätigkeit durch Betreiben eines Versandhandels zu führen. Sowohl elektronische Datenträger als auch Dokumente wie schriftliche Auftragsbestätigungen, Kontoauszüge, Nachweise über erfolgte Versendungen der verkauften Gegenstände und Ähnliches können dazu dienen, geschäftliche Tätigkeiten des Antragsgegners zu bestimmten Zeiten zu belegen.

Da mildere Maßnahmen wie die Einholung von weiteren Auskünften oder eine Observation bereits durchgeführt oder nicht Erfolg versprechend waren, ist der angeordneten Durchsuchung auch ihre Erforderlichkeit nicht abzusprechen. Insbesondere hätte es nicht ausgereicht, nur die dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorliegenden Daten von "eBay" auszuwerten. Abgesehen davon, dass die durchgeführten Transaktionen in den einzelnen Jahren unter verschiedenen Zugangskennungen erfolgten, ist für den Nachweis des Betreibens eines Internet-Versandhandels auch erforderlich, dass diese Tätigkeit, die bei einer Internetauktion im Wesentlichen anonym verläuft, dem Antragsgegner auch persönlich zugeordnet werden kann. Für diesen Nachweis sind neben den vorliegenden Transaktionsdaten auch die auf dem Computer des Antragsgegners gespeicherten Daten sowie weitere Belege erforderlich, die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise jedoch nur durch eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu erhalten sind.

Schließlich steht der angefochtene Beschluss nicht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis (§ 32 Abs. 1 Satz 2 LDG). Diese Verhältnismäßigkeit im "engeren" Sinne ist regelmäßig gewahrt, wenn die vorliegenden Verdachtsmomente zumindest die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006, a. a. O.). Eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne ist nicht ersichtlich. Sollte sich im Disziplinarverfahren zeigen, dass der Antragsgegner tatsächlich in erheblichem Umfang einen Internet-Versandhandel betrieben hat, läge eine ungenehmigte Nebentätigkeit vor. Sie würde im Hinblick auf seine krankheitsbedingten Fehlzeiten auch so schwer wiegen, dass die Entfernung aus dem Dienst, zumindest jedoch eine Zurückstufung in Betracht kommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats verletzt ein Polizeibeamter, der in erheblichen Umfang einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachgeht, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig ist, seine ihm gemäß §§ 64, 214 LBG auferlegten Dienstpflichten in einem so erheblichen Maße, dass regelmäßig die schärfste Disziplinarmaßnahme zu auszusprechen ist (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Dezember 2005 - 3 A 11300/05.OVG -, veröffentlicht in Juris und ESOVGRP).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.

Ende der Entscheidung

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