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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 4 A 10139/05.OVG
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 6
BPersVG § 6 Abs. 3
BPersVG § 6 Abs. 3 Satz 1
BPersVG § 46
BPersVG § 46 Abs. 3
BPersVG § 46 Abs. 3 Satz 1
BPersVG § 82
BPersVG § 82 Abs. 2
BPersVG § 82 Abs. 2 Satz 1
Zum Umfang des Freistellungsanspruchs des Mitglieds des Personalrats einer verselbständigten Dienststelle.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

4 A 10139/05.OVG

In der Personalvertretungssache

wegen Freistellung von Personalratsmitgliedern

hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - durch

Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held ehrenamtlicher Richter Verwaltungsamtmann Disson ehrenamtlicher Richter Fachhandwerker/Arbeiter Bepperling ehrenamtlicher Richter Kraftfahrer Bärdges ehrenamtlicher Richter Regierungsamtmann Kaspers

auf die Anhörung der Beteiligten am 12. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2004 wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Vorsitzenden des örtlichen Personalrats der verselbständigten Dienststelle T... des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr zu 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der antragstellende Personalrat begehrt die Freistellung seines Vorsitzenden von dessen dienstlicher Tätigkeit in vollem Umfang.

Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat des personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteils T... des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr. Dieses Amt ist im Wesentlichen aus der Fusion zweier bisher eigenständiger Dienste hervorgegangen, nämlich des Amtes für Militärisches Geowesen in E... und des Amtes für Wehrgeophysik in T... . Die Fusion dieser beiden Ämter wurde zum 1. Oktober 2003 vollzogen. Das neue Amt verfügt über ein Personal von etwa 1.000 Soldaten und zivilen Mitarbeitern. Amtsführung und stärkster Dienststellenteil mit etwa 550 Beschäftigten befinden sich in E... . Die größte Außenstelle des neuen Amtes ist mit ca. 260 Beschäftigten in T... angesiedelt. Sie verfügt nicht über einen selbständigen Dienststellenleiter. Für die Angelegenheiten, die die Liegenschaft des Standortes betreffen, ist der Kasernenkommandant zuständig und insofern auch zum Ansprechpartner des örtlichen Personalrats bestimmt worden.

Im Anschluss an den Verselbständigungsbeschluss wählte der Antragsteller Herrn K... zum Vorsitzenden. Herr K... war seit Juni 1992 bis Ende September 2003 Vorsitzender des örtlichen Personalrats des damals noch selbständigen Amtes für Wehrgeophysik in T... . In dieser Funktion war er vollständig vom Dienst freigestellt. Nach Bildung des Gesamtpersonalrats mit Sitz in E... wurde Herr K... nach Rücktritt des zunächst gewählten Vorsitzenden im Dezember 2003 auch zum Vorsitzenden dieser Personalvertretung gewählt. Dieses Amt legte er Ende November 2004 nieder; er ist jedoch weiterhin Gruppensprecher der Beamten und damit Vorstandsmitglied im Gesamtpersonalrat.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten mit dem Begehren, seinen Vorsitzenden in vollem Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wobei auch die Mitgliedschaft Herrn K... im Gesamtpersonalrat berücksichtigt werden solle. Diesen Antrag lehnte der Beteiligte durch Bescheid vom 16. Januar 2004 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die begehrte Freistellung nicht vorlägen. Gegenüber früher habe sich eine deutliche Aufgabenverlagerung hin zum Gesamtpersonalrat ergeben. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, im Einzelfall Dienstbefreiung zu erteilen. Der Beteiligte regte an, einen Antrag auf Freistellung des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats zu erwägen. Letzterem ist der Gesamtpersonalrat nicht gefolgt.

Zur Begründung des daraufhin eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vollständige Freistellung seines Vorsitzenden lägen vor. Die Zahl der Beschäftigten in T... liege geringfügig unter der 300-Beschäftigen-Grenze der Freistellungsstaffel (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG). Sein Vorsitzender werde in großem Umfang für Tätigkeiten des örtlichen Personalrats in Anspruch genommen, im Einzelnen handele es sich um: Arbeiten im Zusammenhang mit Anhörungen zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durch den Gesamtpersonalrat, Beteiligungen durch den "Dienststellenleiter" in T..., Befassung mit Fragen des Betriebsschutzes, Ansprechpartner für Beschäftigte (Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen, Auskünfte an Beschäftigte zu Themen der Altersteilzeit etc.), Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des örtlichen Personalrats, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Monatsgespräche mit dem "Dienststellenleiter" sowie Studium von Fachliteratur. In zeitlicher Hinsicht habe der Vorsitzende pro Tag etwa folgendes zu erledigen: etwa 15 Telefonate mit einer Dauer zwischen 2 und 10 Minuten, 20 persönliche Gespräche mit einer Dauer zwischen 2 und 30 Minuten, Bearbeitung von 15 ankommenden E-Mails und Schreiben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils etwa 5 Minuten und 10 abgehende E-Mails/Schreiben mit einer Bearbeitungsdauer von etwa 15 Minuten sowie das erwähnte Literaturstudium im Umfang von täglich etwa 30 Minuten. Der Arbeitsaufwand von Herrn K... komme zu etwa 80 % dem örtlichen Personalrat und zu 20 % dem Gesamtpersonalrat zugute. Hierzu könne auf die Praxis der Einzelfall-Freistellungen in der Vergangenheit verwiesen werden. Im Zeitraum vom Oktober 2003 bis September 2004 sei Herr K... von 180 Arbeitstagen an 143 Tagen für den örtlichen Personalrat freigestellt worden, was einem Anteil von 79,45 % entspreche.

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass für den überwiegenden Teil der nach dem Personalvertretungsgesetz wahrzunehmenden Mitwirkungsaufgaben, insbesondere in Personalangelegenheiten, ausschließlich der Gesamtpersonalrat zuständig sei. Deshalb sei die begehrte Freistellung nicht gerechtfertigt. Allenfalls könne eine Freistellung im Umfang von zwei Tagen pro Woche vorgeschlagen werden.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der Anhörung vom 20. Dezember 2004 ergangenen Beschluss festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Vorsitzenden des örtlichen Personalrats in der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle T... des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr zu 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine Freistellung erforderlich sei im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, sei zunächst zu berücksichtigen, dass für den überwiegenden Teil der wahrzunehmenden Mitwirkungsaufgaben der Gesamtpersonalrat ausschließlich zuständig sei. Die Beteiligung des örtlichen Personalrats beschränke sich auf ein Äußerungsrecht nach § 82 Abs. 2 BPersVG. Diese Aufgabenverschiebung müsse der Antragsteller zur Kenntnis nehmen. Im Übrigen müsse die Doppelmitgliedschaft gerade auch des Vorsitzenden des Antragstellers im örtlichen Personalrat sowie im Gesamtpersonalrat berücksichtigt werden. Die Angaben des Antragstellers zum Umfang des Arbeitsaufwandes seines Vorsitzenden würden den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richter der Kammer nicht entsprechen. Insofern dürften Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für das gesamte Verwaltungshandeln nicht außer Acht gelassen werden. Es wäre Aufgabe des Vorsitzenden des Antragstellers gewesen, im Wege einer Selbstaufzeichnung den Arbeitsaufwand nachvollziehbar zu belegen. Einstweilen sei die Kammer der Auffassung, dass eine Freistellung in Höhe von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit ausreichend sei.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Freistellung im Umfang von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit sei nicht ausreichend zur Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen Personalrats. Dies belege der im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts niedergelegte Tätigkeitsnachweis. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auf die Doppelmitgliedschaft im örtlichen Personalrat und im Gesamtpersonalrat abgestellt. Diese Doppelmitgliedschaft ändere nichts an dem Arbeitsumfang im örtlichen Personalrat. So sei denn auch ein Mitglied des örtlichen Personalrats bei der Hauptdienststelle in E... in vollem Umfang freigestellt worden, obwohl auch er Mitglied im Gesamtpersonalrat sei. Ferner verkenne das Verwaltungsgericht den Umfang der Inanspruchnahme durch die Anhörungen seitens des Gesamtpersonalrats. Eine wesentliche Auseinandersetzung mit der Maßnahme erfolge beim örtlichen Personalrat. Ferner gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Unterbeteiligung des örtlichen Personalrats und nicht von einem gleichberechtigten Nebeneinander von Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat aus. Hinsichtlich der direkten Beteiligung des örtlichen Personalrats müssten schließlich die umfangreichen Aufgaben des Arbeitsschutzes am Standort T... berücksichtigt werden. Im Übrigen sei unverständlich, warum in T... nur eine Freistellung in Höhe von 40 % der allgemeinen Arbeitszeit geboten sei, während beim örtlichen Personalrat in E... bei 550 Beschäftigten Freistellungen im Umfang von 2,5 Arbeitsplätzen ausgesprochen worden seien.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2004 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Vorsitzenden des Antragstellers zu 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung reiche die vom Verwaltungsgericht festgestellte Freistellung in vollem Umfang aus. Hieran ändere auch der vorgelegte Tätigkeitsnachweis nichts. Die dort aufgeführten Tätigkeiten seien nicht in vollem Umfang dem örtlichen Personalrat zuzuordnen. Für die mit der Anhörung durch den Gesamtpersonalrat verbundenen Aufgaben sowie für die direkten personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse des Antragstellers gegenüber dem Kasernenkommandanten bzw. dem Abteilungsleiter III sei die Teilfreistellung im Umfang von 2 Tagen pro Woche eine ausgewogene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der beigefügten Unterlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist lediglich zum Teil begründet.

Nach dem Sachstand aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hätte das Verwaltungsgericht dem Freistellungsbegehren des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen.

Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 46 Abs. 3 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG -. Danach sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschrift ist auch auf verselbständigte Dienststellen anwendbar (vgl. §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 1 BPersVG). Eine Sonderregelung, nämlich die Nichtanwendbarkeit der Freistellungsstaffel gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG, besteht nur hinsichtlich des Gesamtpersonalrats (§ 56 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG).

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfangs der Tätigkeiten des Personalrates und des damit verbundenen Zeitaufwands ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, ob der Arbeitsaufwand bei vernünftiger Würdigung aller Umstände im Hinblick auf die Aufgaben des Personalrats für notwendig gehalten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987, PersV 1988, 133 und Juris). Dabei hat sich der Umfang der Freistellung auch an dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996, ZfPR 1997, 6 und Juris, Rdnr. 12). Anhand der Verhältnisse der einzelnen Dienststelle muss geprüft werden, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine vollständige oder teilweise Freistellung erfordern. Dazu bedarf es einer genauen Darlegung des Personalrates, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welchem Umfang diese regelmäßig anfallen. Ein nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann hingegen eine - auch bloß teilweise - Freistellung nicht rechtfertigen. Hierzu zählt etwa die Teilnahme an den nicht exakt vorhersehbaren Sitzungen. Bei der Bestimmung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes entscheidet das Gericht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach freier Überzeugung im Wege einer Schätzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, 22. April 1987, a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und der sparsamen Haushaltsführung gebieten allerdings eine flexible Handhabung und eine entsprechende Anpassung des Freistellungsumfangs im Falle der Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996, a.a.O., Rdnr. 14).

Nach Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, einschließlich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Tätigkeitsnachweise des Vorsitzenden des Antragstellers, und der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller - zumindest derzeit - einen Anspruch auf Freistellung seines Vorsitzenden von dessen dienstlicher Tätigkeit im Umfang von 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit hat.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht herausgestellt, dass das Begehren auf Freistellung in vollem Umfang nicht begründet ist. Hierfür spricht bereits, dass die Zahl der Beschäftigten am Standort T... merklich unterhalb der Zahl von 300 Beschäftigten liegt, die nach der sog. Freistellungsstaffel in § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG die Freistellung von einem Personalratsmitglied erlaubt. Hinzu kommt, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, dass es sich bei dem Standort in T... um eine verselbständigte Dienststelle handelt und dem örtlichen Personalrat in Ermangelung eines eigenständigen Dienststellenleiters an diesem Standort nur in sehr eingeschränktem Umfang ein mit eigenen Regelungsbefugnissen ausgestatteter Partner zur Verfügung steht. Soweit die Entscheidungsbefugnis beim Leiter der Gesamtdienststelle liegt, werden die Interessen der Beschäftigten der Außenstelle T... durch den Gesamtpersonalrat vertreten (§ 82 Abs. 1 und 3 BPersVG; vgl. zum Partnerschaftsprinzip: BVerwG, Urteil vom 20. August 2003, ZfPR 2003, 292 und Juris, Rdnr. 10 f.; zuletzt: OVG Rh-Pf, Urteil vom 8. April 2005 - 5 A 10100/05.OVG -, ESOVG RP). Dies hat zur Folge, dass in diesen Angelegenheiten dem örtlichen Personalrat eigenständige Mitwirkungsbefugnisse nicht zustehen. Herr des Mitbestimmungsverfahrens ist vielmehr der Gesamtpersonalrat. Dem örtlichen Personalrat der verselbständigten Außenstelle kommt lediglich eine unterstützende Rolle, vor allem im Rahmen des Äußerungsrechts nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2000, ZfPR 2001, 37 und Juris, Rdnr. 26 ff.). Insbesondere diese veränderte Aufgabenstellung des örtlichen Personalrats der Außenstelle in im Vergleich zu den Aufgaben der Personalvertretung für das früher selbständige Amt für Wehrgeophysik erlauben es neben dem Unterschreiten der "300 Beschäftigten-Grenze" in der Freistellungsstaffel gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht, bei dem Vorsitzenden des Antragstellers einen Bedarf für die Freistellung in vollem Umfang anzunehmen.

Andererseits rechtfertigt die Verlagerung personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungsbefugnisse auf den Gesamtpersonalrat nicht, beim örtlichen Personalrat der verselbständigten Außenstelle einen personalvertretungsrechtlichen Arbeitsaufwand gänzlich zu verneinen oder nur in äußerst geringem Umfang anzunehmen. Denn der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG bewusst eine Multiplizierung von Personalvertretungseinrichtungen auch für den Fall vorgesehen, dass dem örtlichen Personalrat der verselbständigten Dienststelle ein Partner mit eigenen Entscheidungsbefugnissen nicht oder nur für wenige Aufgabenfelder zur Verfügung steht. Mit der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung wird der Zweck verfolgt, für eine dem Beschäftigten nahe Vertretungseinrichtung zu sorgen. Hierdurch soll für die von der Hauptstelle weit entfernten Nebenstellen der Kontakt der Beschäftigten zu ihrer Vertretung und das Zusammenwirken von Personalvertretung, Dienststelle (Leitung) und Beschäftigten intensiviert und damit den Beschäftigten eine verbesserte personalvertretungsrechtliche Betreuung gewährleistet werden (vgl. BVerwG, PersR 1991, 335; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖG, Bd. V, K § 6, Rdnr. 13 m.w.N.). Dem örtlichen Personalrat kommt also auch dann, wenn er nicht als Partner personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungsbefugnis berufen ist, eine wichtige Mittlerfunktion für die Geltendmachung der Interessen der Beschäftigten in der Außenstelle zu. Auch diese, den Gesamtpersonalrat unterstützende Funktion erfordert einen gewissen regelmäßigen Zeitaufwand, der eine zumindest teilweise Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit rechtfertigt.

Im Einzelnen sind zwecks ordnungsgemäßer Durchführung seiner Aufgaben folgende Tätigkeiten des Vorsitzenden des Antragstellers zu berücksichtigen: Zunächst sind die Angelegenheiten zu nennen, die der Antragsteller als personalvertretungsrechtlicher Partner unmittelbar mit dem Kasernenkommandanten verhandelt. Wenn auch der Umzug aus der Untertageanlage personalvertretungsrechtlich weitgehend abgearbeitet sein dürfte, so hat der Vorsitzende des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung doch plausibel machen können, dass im Hinblick auf die Liegenschaft regelmäßig Arbeitsaufwand entsteht. Vor allem hat er aber einen erhöhten Arbeitsanfall im Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsschutzes nachvollziehbar und gerade auch für die ehrenamtlichen Richter aus ihrer eigenen Erfahrung heraus überzeugend dargelegt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine unmittelbare Mitwirkungsbefugnis des örtlichen Personalrats gegenüber dem Abteilungsleiter III des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr handelt, wie in der Beschwerdeerwiderung vom 8. April 2005 ausgeführt (vgl. S. 2, Abs. 3). Der zu den Akten gereichte Befehl zur Bildung des Arbeitsschutzausschusses im Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 lässt die Interpretation zu, dass der Abteilungsleiter III zwar mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung am Standort T... beauftragt worden ist (Nr. 3 Buchst. a des Befehls), die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz jedoch beim Leiter der Gesamtdienststelle verblieben ist (Nr. 1 Abs. 3 des Befehls) mit der Folge, dass als personalvertretungsrechtlicher Partner der Gesamtpersonalrat berufen ist. Dies kann hier deshalb dahingestellt bleiben, weil die Bewältigung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung im Rahmen des Arbeitsschutzes zunächst einmal Kenntnisse über die Situation am Standort T... verlangt. Selbst bei einer Mitwirkungsbefugnis des Gesamtpersonalrats käme dem örtlichen Personalrat insofern eine wichtige Unterstützungsfunktion zu, die einen nicht unerheblichen regelmäßigen Arbeitsaufwand erfordert.

Gleiches gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Äußerungsberechtigung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG in den anderen Angelegenheiten, die in Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats fallen. Wenn auch der Gesamtpersonalrat Herr des Verfahrens ist, so fällt doch beim örtlichen Personalrat ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand durch die Beschaffung von Informationen sowie durch das Abfassen und Weiterleiten der Stellungnahme an. Ferner ist der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Antragstellers ebenso zu berücksichtigen wie der bei 260 Beschäftigten regelmäßig anfallende Aufwand für die Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen. Der örtliche Personalrat der verselbständigten Nebenstelle hat insofern die - vom Gesetzgeber gewollte - Funktion einer ersten Anlaufstelle für die Interessen der Beschäftigten am Standort T.... Dabei sei klargestellt, dass der Aufwand für Gespräche mit Beschäftigten nur insofern einen Freistellungsanspruch rechtfertigt, als sie beteiligungspflichtige Angelegenheiten betreffen. Individuelle Beratungen einzelner Beschäftigter gehören nicht hierzu. Schließlich durfte der Antragsteller den Aufwand seines Vorsitzenden für Literaturstudium in angemessenem Umfang als zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich betrachten.

Vor diesem Hintergrund erscheint der von dem Vorsitzenden des Antragstellers geltend gemachte Arbeitsaufwand für seine Tätigkeit bei dem örtlichen Personalrat zwar als übersetzt. Andererseits hält der Senat die von dem Beteiligten zugestandene Freistellung im Umfang von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der besonderen Umstände der Außenstelle T... für zu knapp bemessen. Hierbei hat sich der Senat neben der Freistellungspraxis für den örtlichen Personalrat der Hauptdienststelle auch von dem Umstand leiten lassen, dass dem Vorsitzenden des Antragstellers derzeit wegen seiner Tätigkeit im örtlichen Personalrat Dienstbefreiungen im Einzelfall in einem Umfang von knapp 80 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit erteilt werden. Angesichts dessen ist es gerade auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes sparsamer Haushaltsführung angemessen, den Freistellungsbedarf des Vorsitzenden des Antragstellers auf 60 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit zu veranschlagen.

Nach alledem war der Beschwerde in dem tenorierten Umfang stattzugeben.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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